B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1923/2016
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Rechtsverweigerung und -verzögerung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der in Österreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige Wer-
ner Brunner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. März 2015 via die
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle B._______ ein Gesuch um
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung stellte (act. 1-1 ff.),
dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: Vorinstanz) in der Folge medizinische und erwerbliche Ab-
klärungen tätigte,
dass die Vorinstanz am 4. August 2015 einen Vorbescheid erliess, worin
sie ausführte, zum heutigen Zeitpunkt könnten keine Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung erbracht werden, da die Arbeitsun-
fähigkeit seit dem 1. April 2015 bestehe und ein Rentenanspruch frühes-
tens am 1. April 2016 entstehen könne (act. 76-1 f.),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Vorbescheid am 19. August
2015 Einwand erhob und im Wesentlichen geltend machte, sein Antrag sei
nochmals zu prüfen und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, da er
bereits "seit mindestens 2013 jeweils pro Jahr mehr als 40 % arbeitsunfä-
hig gemeldet gewesen" sei (act. 78-1 f.),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August
2015 eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen gewährte und an-
kündigte, sie werde nach Ablauf dieser Frist eine beschwerdefähige Verfü-
gung erlassen (act. 85),
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2015 fristgerecht weitere
Unterlagen einreichte und überdies an seinem Einwand festhielt (act. 86-1
f.),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 ausführte, die
neuen medizinischen Unterlagen enthielten keine neuen Elemente; wie be-
reits im Vorbescheid vom 4. August 2015 mitgeteilt, werde das Gesuch
nach Ablauf des Wartejahrs am 1. April 2016 erneut geprüft (act. 101),
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2015 unter Beilage weiterer
Unterlagen an seinem bereits mit Einwand geäusserten Standpunkt fest-
hielt (act. 102-1 f.),
dass der Beschwerdeführer am 14. März 2016 erneut an die Vorinstanz
gelangte und ausführte, die Vorinstanz habe ihm letztmals am 16. Oktober
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2015 mitgeteilt, sie würde seinen Antrag abweisen; allerdings habe er bis-
her keinen "rechtsfähigen Bescheid" erhalten (act. 116-1),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. März 2016 im Wesentlichen
den Inhalt des Schreibens vom 16. Oktober 2015 wiedergab und am Ablauf
des Wartejahrs am 1. April 2016 festhielt, wobei ein aktueller Arztbericht
eingefordert werde, um das Gesuch abschliessend bearbeiten zu können
(act. 117-1),
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2016 per Telefax eine Rechtsver-
zögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und bean-
tragte, es sei das Vorgehen der Vorinstanz "auf Rechtmässigkeit zu prüfen,
gegebenenfalls zu ahnden und ihn vom Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu
setzen" (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. April 2016 im Wesentli-
chen ausführte, es stelle sich die Frage, ob es sich bei ihrem Schreiben
vom 16. Oktober 2015 faktisch um eine durch die Eingaben des Beschwer-
deführers angefochtene Verfügung handle, was zunächst zu klären sei,
dass die Vorinstanz indes die Gutheissung der Rechtsverweigerungsbe-
schwerde beantragte, sollte das Gericht das Vorliegen einer (faktischen)
Verfügung verneinen,
dass die unterschriebene Originalbeschwerde am 29. April 2016 nachge-
reicht wurde (BVGer act. 7, Beilage),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass vorliegend zwar keine Verfügung der Vorinstanz im Sinne von Art. 5
VwVG angefochten wird (vgl. nachfolgende Begründung Seite 4), dass
aber gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 56 Abs. 2 ATSG [SR
830.1]; vgl. auch Art. 46a VwVG),
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegen-
den Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist, und – da auch die üb-
rigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind – auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde nur verlangt werden kann, dass die Rechtsverzögerung festge-
stellt bzw. die zuständige Behörde zum Erlass einer an eine gerichtliche
Instanz weiterziehbare Verfügung oder eines Einspracheentscheids ver-
pflichtet werden kann,
dass der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit
allein die gerügte Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist und da-
her nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Renten-
anspruch hat oder die aktuelle Aktenlage genügt, um darüber befinden zu
können,
dass eine (formelle) Rechtsverweigerung dann anzunehmen ist, wenn eine
Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen bzw. eine Amtshandlung
vorzunehmen, obschon sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnor-
men verpflichtet wäre (vgl. etwa MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 zu Art. 46a VwVG; UELI KIESER, ATSG Kom-
mentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 21 zu Art. 56 ATSG),
dass nach Art. 49 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be-
troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen
hat,
dass der Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch ohne Weiteres
als erheblich im Sinn von Art. 49 Abs. 1 ATSG gilt und den Erlass einer
Verfügung erfordert,
dass das Schreiben der Vorinstanz vom 16. Oktober 2015 weder als Ver-
fügung bezeichnet war noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und daher
dem formlosen Verfahren zuzuordnen ist (vgl. etwa BGE 134 V 145 E. 3.2
f.),
dass die Vorinstanz auch im Nachgang zum Schreiben vom 16. Oktober
2015 – trotz der Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2015
und 14. März 2016 – keine formelle Verfügung erlassen hat,
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dass überdies keine Gründe ersichtlich sind, die gegen den Erlass einer
formellen Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
sprechen würden,
dass die formlose Nichtbehandlung des Rentenbegehrens bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt (vorliegend dem 1. April 2016) auch bei Dissens be-
treffend die materielle Spruchreife bzw. den allfälligen Anspruchsbeginn
nicht zulässig war und die Vorinstanz eine formelle Verfügung hätte erlas-
sen müssen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen und festzustellen
ist, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung, das hängige Leis-
tungsbegehren durch eine begründete und anfechtbare formelle Verfügung
abzuschliessen, eine Rechtsverweigerung begangen hat,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, ohne weitere Verzögerung mittels for-
meller Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu
befinden,
dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertre-
ten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er da-
her keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung mittels formel-
ler Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu be-
finden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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