Abtei lung II I
C-1927/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
J_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1927/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene thailändische Staatsangehörige K_______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 18. Januar 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Einreisevisum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei J_______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in R_______. In zwei Einla-
dungsschreiben vom 12. Januar bzw. 14. Februar 2008 hielt Letzterer
fest, er habe die Gesuchstellerin im Dezember 2006 kennen gelernt,
als sie an der Rezeption eines Hotels auf der Insel Koh Lanta gearbei-
tet habe. Ende Dezember 2007 habe er dort einen schweren Motor-
radunfall erlitten. Er sei auf fremde Hilfe angewiesen gewesen und die
Gesuchstellerin sei ihm vom Hotelmanager zu seiner persönlichen Be-
treuung zur Verfügung gestellt worden. Zum Dank wolle er sie nun in
die Schweiz einladen. Er wisse nicht genau, wie lange sie hier bleiben
wolle, jedoch höchstens für drei Monate.
Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum formlos und
übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorin-
stanz.
B.
Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Luzern (Amt für Migra-
tion) beim Gastgeber Abklärungen vorgenommen und an die Vorin-
stanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der
Einreise mit Verfügung vom 7. März 2008 ab. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, dass nicht genügend Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Die
Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Ihr selbst oblägen
weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen
und auch keine familiären Verantwortlichkeiten, welche trotz der allge-
meinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und ohne Anstellungsverhältnis.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2008 erhob der Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Einreise zum Besuchs-
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aufenthalt sei zu gestatten. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise wäre
nicht gesichert. Die Gesuchstellerin habe sich schon ferienhalber im
Ausland aufgehalten und sei von dort wieder zurückgekehrt. Per An-
fang Februar 2008 habe sie auch wieder ihren früheren Arbeitsplatz
eingenommen. Komme hinzu, dass er als Gastgeber Garantie leiste,
integer sei und mit der Einladung keine unlauteren Absichten verfolge.
Es könne doch wohl kaum sein, dass er ein Heiratsversprechen abge-
ben müsse, damit er die Frau, die ihm in seiner Not am meisten gehol-
fen habe, in die Schweiz einladen könne. Falls dem doch so sei, so
gebe er dieses Versprechen hiermit ab.
Zum Beleg gab der Beschwerdeführer die Kopie einer Arbeitsbestäti-
gung, die Gesuchstellerin betreffend, zu den Akten.
D.
Die Vorinstanz schliesst in Ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008
auf Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen der Gesuchstellerin ei-
nerseits und die mit der Beschwerde eingereichte Arbeitsbestätigung
andererseits seien nicht widerspruchsfrei. Von einer gefestigten Be-
rufstätigkeit könne genauso wenig ausgegangen werden wie von einer
gefestigten Beziehung; gegenüber der Botschaft habe die Gesuchstel-
lerin weder den Wohnort noch die Geschäftsadresse des Gastgebers
nennen können.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung ei-
ner Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu
beurteilenden Beschwerdeangelegenheit ist das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Günden gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
2.
2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumspflicht befreit sind (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visum-
verfahren [VEV, SR 142.204]).
2.2 Die Gesuchstellerin kann sich als thailändische Staatsangehörige
auf keine Ausnahmeregelung berufen. Sie unterliegt deshalb der Vi-
sumspflicht.
2.3 Für die Visumserteilung ist - unter Vorbehalt der Zuständigkeiten
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
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(EDA) sowie der kantonalen Ausländerbehörden – das BFM zuständig
(vgl. Art. 6 AuG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VEV).
3.
Für die Erteilung eines Visums ist – wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt beantragt wird – unter anderem vorausgesetzt, dass der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bietet (Art. 5 Abs. 2 AuG). Darüber ist im Rahmen einer
Prognose zu befinden, in welche die allgemeine Lage im Herkunfts-
land, die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bzw. der Ge-
suchstellerin sowie sonstige Besonderheiten des Einzelfalles einzube-
ziehen sind (vgl. dazu Alberto Achermann, Die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürger-
rechts, S. 197, in: ALBERTO ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY /
WALTER KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2007/2008, Bern 2008).
4.
4.1 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997/98
überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes
zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark
an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschafts-
wachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und
4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt
in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des
verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. De-
partement of State, , Countries > Background
Notes > Thailand, Stand: Juli 2008, besucht am 2. Dezember 2008).
Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht
über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölke-
rungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und
sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt
(BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'737 (Quelle:
Staatssekretariat für Wirtschaft, , Themen
> Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thai-
land, Stand: Juni 2008, besucht am 2. Dezember 2008). Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um
sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz auf-
bauen respektive sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungs-
gemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungs-
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netz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts
der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zum Umgehung aus-
länderrechtlicher Bestimmungen.
4.2 Angesichts der nicht einfachen Lage in der Heimat der Gesuch-
stellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nach dem bereits Gesagten nicht
nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämt-
liche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwor-
tung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuch-
stellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten
Einreise nicht an den Aufenthaltszweck halten, als hoch eingeschätzt
werden.
Aufgrund dieser Erwägungen kann auch nicht, wie es der Beschwer-
deführer andeutet, von einer unzulässigen Diskriminierung ausgegan-
gen werden, wenn Faktoren wie Alter und Zivilstand eines Gesuchstel-
lers bei der Überprüfung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise
mitberücksichtigt werden. Vielmehr ergeben diese Angaben zu den
persönlichen Verhältnissen Hinweise darauf, ob gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen im Herkunftsland bestehen.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, ledige
und kinderlose Frau. Über ihre persönlichen und familiären Verhältnis-
se ist – abgesehen von Alter und Zivilstand – praktisch nichts bekannt.
Gemäss den Feststellungen der Schweizerischen Botschaft in Bang-
kok soll eine Schwester im Land leben und der Beschwerdeführer er-
wähnte gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde auf eine ent-
sprechende Frage, dass nicht näher bezeichnete Familienangehörige
in Bangkok lebten. Es versteht sich von selbst, dass aus diesen spärli-
chen Hinweisen nicht auf das Bestehen von familiären oder gesell-
schaftlichen Verpflichtungen geschlossen werden kann, die besondere
Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise bieten
würden.
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5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf
eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers geltend, die Ge-
suchstellerin stehe seit zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis und
gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Die Darstellung ist inso-
fern zu berichtigen, als der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet,
dass der Gast zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht er-
werbstätig war. Die Gesuchstellerin hatte dies in ihrem Visumsantrag
auch so deklariert. Tritt hinzu, dass die Gesuchstellerin gegenüber der
Schweizerischen Botschaft geäussert haben soll, sie arbeite aus-
schliesslich während der (thailändischen) Hochsaison und die Reise –
so wie ursprünglich geplant – genau in diese Zeit gefallen wäre. Von
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf diese Auffälligkeiten auf-
merksam gemacht, reagierte der Beschwerdeführer nicht mehr. Vor
dem aufgezeigten Hintergrund kann tatsächlich nicht davon ausgegan-
gen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in gefestigten beruflichen
Verhältnissen.
5.3 Dem Umstand, dass sich die Gesuchstellerin schon ferienhalber
im Ausland aufgehalten haben soll, kann bei der Risikoeinschätzung
keine selbständige Bedeutung zukommen. Um daraus Schlüsse in die
eine oder andere Richtung ziehen zu können, müssten die genauen
Umstände dieser früheren Reise bekannt sein, was nicht der Fall ist.
5.4 Unklar ist schliesslich das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin
und dem Gastgeber. Während der Beschwerdeführer im Gesuchsver-
fahren (Begleitschreiben vom 14. Februar 2008) noch betont hatte,
dass es um die Abgeltung besonderer geleisteter Dienste gehe und er
nicht vorhabe, die Gesuchstellerin zu heiraten, äusserte er in seiner
Beschwerde, er gebe ein Heiratsversprechen ab, falls ein solches für
die Einreise vorausgesetzt werde.
6.
6.1
Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht da-
von ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert.
6.2 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des
Beschwerdeführers auf seine Garantenstellung und auf seinen guten
Leumund nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in
seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indes-
sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie-
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derausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastge-
bers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der
Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für
ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
7.
Aus den obgenannten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Migrationsamt des Kantons Luzern ([...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Susanne Stockmeyer
Versand:
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