B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1927/2011
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung (Einspracheentscheid vom 2. März 2011).
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Sachverhalt:
A.
Der am 14. November 1977 geborene Schweizer Bürger X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Kanada, ist seit dem
1. September 1996 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Ak-
ten zu C-341/2010 Archivdossier SAK act. 9).
B.
Am 8. Februar 2010 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass die
Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2009 noch
nicht eingegangen sei und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen unter An-
drohung der amtlichen Veranlagung im Unterlassungsfall (act. SAK 60).
Mit Schreiben vom 9. April 2010 reichte der Beschwerdeführer den T4
Slip (Lohnausweis) ein (act. SAK 65 Beilage 1). Im Schreiben erwähnte
er auch die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr
2009 beigelegt zu haben.
C.
Mit Beitragsverfügung vom 7. Juni 2010 legte die SAK die Beiträge von
X._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2009 mit amtlicher
Taxation auf Fr. 6'318.85 (Beiträge in der Höhe von Fr. 6'134.80 zuzüglich
eines Verwaltungskostenbeitrags von Fr. 184.50) fest (act. SAK 64). Sie
legte dabei ein anrechenbares Einkommen von Fr. 62'600.- zugrunde.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 Einsprache (act.
SAK 65), mit der Begründung aufgrund seines geringen Einkommens ha-
be er im August 2009 Konkurs anmelden müssen. Sein totales Einkom-
men würde CAD 8'085.- betragen.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2011 wies die SAK die Einsprache
des Beschwerdeführers ab (act. SAK 71), mit der Begründung er habe
seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er die Einkommens- und Vermö-
genserklärung 2009 sowie die entsprechenden Belege trotz Mahnung
nicht fristgerecht eingereicht habe. Einspracheweise habe er den Steuer-
beleg T4 mit der Angabe des Einkommens für 2009 von CAD 8'085.- ein-
gereicht und eine neue Taxation verlangt. Allerdings seien bis zum Verfü-
gungszeitpunkt die geforderte Erklärung über Einkommen und Vermögen
2009 sowie die entsprechenden Belege nicht zugeschickt worden. Daher
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würden Angaben und Belege über Vermögen und zudem der Hinweis,
über welche Zeitperiode er erwerbstätig bzw. nicht erwerbstätig gewesen
sei, fehlen. Ebenso würden Belege zum Konkurs fehlen (act. SAK 71).
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2011 erhob der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 25. März 2011 (Postaufgabe) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (act. BVGer 1). Dabei beantragte er die
Taxation aufgrund eines Einkommens von CAD 8'085.-. Zur Begründung
führte er sinngemäss aus, er habe am 9. April 2010 die Deklaration sei-
nes Einkommens 2009, sowie den T4 Slip der Vorinstanz eingereicht. Der
T4 Slip sei die Grundlage für das Einkommen für die kanadische Steuer-
verwaltung.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011
(act. BVGer 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen
die bereits mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Aus-
serdem wies sie darauf hin, dass sie vom Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 9. April 2010 erst mit der Einsprache vom 28. Juni 2010 Kennt-
nis erhalten habe. Vorher sei sie nicht im Besitze dieser Sendung gewe-
sen. Bis heute seien die Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009
mit den geforderten Angaben und Belege der SAK nicht zugestellt wor-
den.
H.
Mit Replik vom 14. Juli 2011 (act. BVGer 6) hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung fest und wies erneut darauf hin,
die notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben.
I.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen
(act. BVGer 7).
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 2. März 2011, mit
welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom
28. Juni 2010 abgewiesen und ihre Verfügung vom 7. Juni 2010 betref-
fend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2009 bestätigt hat.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf ein-
zutreten ist.
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie
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des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.6 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.
Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europä-
ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
2.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
2.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung [VFV; SR 831.111]).
2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicher-
ten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14
Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Ver-
sicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und
der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend.
Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf
des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben
zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über
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die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige
ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen
[z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben).
Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträ-
gen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest.
Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akon-
tozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor
(Abs. 2).
2.4 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung ei-
ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü-
gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode
2009 korrekt festgelegt hat.
3.1 Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 mahnte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung für das
Jahr 2009 innert 30 Tagen nicht eingereicht zu haben (act. SAK 60). Dem
Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. April 2010 kann entnommen
werden, dass dieser die Mahnung erhalten hatte, entschuldigte er sich
doch für "die verspätete Zusendung, Stichtag für den T 4 war 31. März"
(act. SAK 65 Beilage 1).
Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. April 2010 selber
einräumte, hat er somit die von der Vorinstanz angesetzte Frist nicht ein-
gehalten und die Belege zu spät eingereicht (act. SAK 65 Beilage 6). Be-
reits aus diesem Grund erfolgte die amtliche Veranlagung durch die Vor-
instanz zu Recht (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3.2 Unter den Parteien ist des Weiteren umstritten, ob der Beschwerde-
führer mit dem besagten Schreiben vom 9. April 2010 die Einkommens-
und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 tatsächlich einreichte. In den
Akten findet sich keine Einkommens- und Vermögenserklärung für das
Jahr 2009. Diese Frage kann aber offen bleiben, da wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt, auch die Einkommens- und Vermögenserklärung für das
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Jahr 2009 nicht ausreichen würde, um eine Veranlagung vorzunehmen,
da Belege betreffend den Vermögensverhältnissen, wie des Konkurses,
und Informationen betreffend welcher Zeitperiode der Beschwerdeführer
erwerbstätig war, in den Akten fehlen. Auch aus diesem Grund erfolgte
die amtliche Veranlagung durch die Vorinstanz zu Recht.
3.3 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2009 hat die Vorin-
stanz den Beschwerdeführer korrekterweise gestützt auf die Beitragsver-
fügung für die Beitragsperiode 2008 vom 28. August 2009 (act. SAK 52)
amtlich veranlagt und das beitragspflichtige Einkommen von damals in
Höhe von Fr. 48'200.- (vgl. Urteil des BVGer C-341/2010 vom 5. März
2013) auf Fr. 62'600.- erhöht (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1
der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Ver-
waltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Allerdings bildet die
Veranlagung der Beiträge für 2009 Gegenstand des hängigen Verfahrens
C-341/2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Festsetzung des
Beitrags für das Jahr 2009 auf Fr. 6'318.85 ist daher, unter dem Vorbehalt
des Verfahrensausganges nicht zu beanstanden.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Beitrag des Beschwerdeführers korrekt mittels einer amtlichen Veranla-
gung berechnet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde
hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.
7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat als unterlie-
gende Partei ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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