B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1927/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsan-
walt, Avda. La Habana, 9-1.°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rentengesuch.
C-1927/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene, in ihrer Heimat Spanien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von 1972 bis 2000
in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt als Hilfsarbeiterin im Labor des Spi-
tals B._______. Am 18. September 1997 meldete sie sich wegen Rü-
ckenschmerzen erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Bern (im Folgen-
den: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (Akten der IV-Stelle [im
Folgenden: IV-act.] 52.1/49). Gestützt auf die ärztlichen Berichte des
Hausarztes der Versicherten, Dr. med. C._______, Facharzt für innere
Medizin, vom 12. Januar und 13. Juni 1998 (IV-act. 52.1/29 und 31), in
denen chronifizierte Rückenschmerzen mit Fibromyalgietendenz bei klei-
ner Diskushernie medial L4/5 und L5/S1 diagnostiziert und eine Arbeits-
unfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert wurden, sprach ihr die IV-Stelle
mit Verfügung vom 17. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von
50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 1997 zu (IV-act. 52.1/4).
B.
B.a In einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gab die
Versicherte im entsprechenden Fragebogen am 26. April 2000 an, dass
sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe (IV-act. 1), was im von
Dr. C._______ unter Beilage diverser ärztlicher Berichte am 4. Juli 2000
erstatteten ärztlichen Zwischenbericht bestätigt wurde (IV-act. 3). In der
Folge reichte die Versicherte am 11. August 2000 eine Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 5) und verlangte sinngemäss die
Ausrichtung einer höheren Rente. Nach Einholung eines weiteren Arztbe-
richts von Dr. C._______ vom 18. April 2001 (IV-act. 9) teilte die IV-Stelle
der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. August 2001 mit, dass weiterhin
Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe, da sich ihr Gesundheitszu-
stand seit der Rentenzusprache nicht verändert habe (IV-act. 10). Nach-
dem die nun anwaltlich vertretene Versicherte dagegen am 26. Oktober
2001 Einwand erhoben und unter anderem eine psychiatrische Erkran-
kung geltend gemacht hatte (IV-act. 16), erstatteten Dr. med. D._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E._______,
Facharzt für Rheumatologie, im Auftrag der IV-Stelle im März 2002 ein in-
terdisziplinäres Gutachten (IV-act. 22 und 23). Sie stellten keine Ver-
schlechterung des Zustands, insbesondere keine eigenständige psychiat-
rische Störung, fest und gingen weiterhin von einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Gestützt auf diese ärztliche Beurteilung
C-1927/2012
Seite 3
bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Mai 2002 den Vorbescheid
und die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente (IV-act. 24).
B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Ver-
waltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 19. August 2003 gut,
hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Einholung
eines polydisziplinären Gutachtens einer MEDAS-Klinik an die IV-Stelle
zurück, weil es die interdisziplinäre Beurteilung der Dres. D._______ und
E._______ als nicht schlüssig betrachtete (IV-act. 31).
B.c Das in der Folge im Auftrag der IV-Stelle erstellte interdisziplinäre
Gutachten des Zentrums F._______ (im Folgenden: MEDAS) vom
21. Februar 2005 kam zum Schluss, dass bei der Versicherten seit je her
in einer angepassten Tätigkeit keine Leistungseinschränkung bestehe.
Gestützt auf diese Beurteilung ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von
28 % und hob die Invalidenrente der Versicherten per 31. Mai 2005 mit
Verfügung vom 11. April 2005 auf (IV-act. 41) und wies eine dagegen er-
hobene Einsprache mit Entscheid vom 29. Juli 2005 ab (IV-act. 50). Die-
ser Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig.
C.
C.a Am 17. Juli 2006 liess die zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückge-
kehrte Versicherte über den spanischen Versicherungsträger bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse einen neuen Antrag auf eine schweize-
rische Invalidenrente stellen (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land [im Folgenden: IVSTA-act.] 1 bis 4). Am 1. Februar 2007 reichte die
Versicherte durch ihren spanischen Rechtsvertreter neben den ausgefüll-
ten Fragebögen medizinische Unterlagen aus Spanien ein (IVSTA-
act. 19). Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. G._______,
Facharzt für Innere Medizin, vom medizinischen Dienst der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) vom
12. April 2007 (IVSTA-act. 26), wonach die Versicherte in der Arbeitsfä-
higkeit gemäss ärztlichem Formularbericht E 213 (IVSTA-act. 3) nicht
eingeschränkt sei und mittelschwere Tätigkeiten bzw. die bisher ausgeüb-
te Tätigkeit zumutbar seien, teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 19. April 2007 mit, dass ihr Rentengesuch abgewiesen wer-
den soll (IVSTA-act. 27).
C.b Die Versicherte liess am 16. Mai 2007 durch ihren Rechtsvertreter
(IVSTA-act. 31) einen orthopädischen Bericht von Dr. med. H._______
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Seite 4
vom 29. März 2006 und einen psychiatrischen Bericht von Dr. med.
I._______ vom 4. April 2006 einreichen (IVSTA-act. 30), woraufhin
Dr. G._______ in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2007 die Einholung
eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens und eines rheumatologischen
Berichts empfahl (IVSTA-act. 35). Auf Aufforderung der IVSTA vom 9. Juli
2007 (IVSTA-act. 37) übermittelte der spanische Versicherungsträger am
16. Januar 2008 medizinische Unterlagen (IVSTA-act. 49 und 52), insbe-
sondere einen ärztlichen Formularbericht E 213 vom 14. Januar 2008
(IVSTA-act. 40).
C.c In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2008 stellte Dr. G._______
nach Prüfung der medizinischen Unterlagen aus Spanien fest, dass infol-
ge einer Fibromyalgie von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit von 25 % seit 29. März 2006 auszugehen sei; ange-
passte, körperlich leichte Tätigkeiten seien weiterhin vollzeitig zumutbar
(IVSTA-act. 54). In der Folge wies die IVSTA das Rentengesuch mit Ver-
fügung vom 28. Februar 2008 ab (IVSTA-act. 55). Die Versicherte machte
daraufhin durch ihren Rechtsvertreter am 3. April 2008 geltend, dass zum
einen bereits der Vorbescheid vom 19. April 2007 wie auch die Verfügung
vom 28. Februar 2008 nicht den EU-Richtlinien entsprechend zugestellt
worden seien. Nach formgerechter Zustellung würde eine Einrede einge-
reicht werden (IVSTA-act. 56). Am 16. Juni 2008 stellte der spanische
Versicherungsträger der IVSTA ein Formular E 211 zu (IVSTA-act. 58 und
59).
D.
D.a Am 9. Juli 2010 liess die Versicherte über den spanischen Versiche-
rungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse erneut einen An-
trag auf eine schweizerische Invalidenrente stellen (IVSTA-act. 60 und
61). Der ärztliche Formularbericht E 213 wurde am 27. Oktober 2010
übersandt (IVSTA-act. 65 und 66). Auf Aufforderung hin reichte die Versi-
cherte durch ihren Rechtsvertreter am 31. Januar 2011 (IVSTA-act. 74)
neben den entsprechenden ausgefüllten Fragebögen einen orthopädi-
schen Bericht von Dr. H._______ vom 18. Mai 2010 (IVSTA-act. 71) und
einen neuropsychiatrischen Bericht von Dr. I._______ vom 20. Mai 2010
(IVSTA-act. 73) ein.
D.b Dr. med. J._______, Fachärztin für innere Medizin sowie für physika-
lische Medizin und Rehabilitation, vom medizinischen Dienst der IVSTA
prüfte die medizinischen Unterlagen und teilte in ihrer Stellungnahme
C-1927/2012
Seite 5
vom 9. September 2011 mit, dass von einer Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % auszugehen sei (IVSTA-
act. 82). In der Folge teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid
vom 28. September 2011 mit, es sei beabsichtigt, ihr Gesuch um Ausrich-
tung einer Invalidenrente abzuweisen (IVSTA-act. 83). Aufgrund der mit
Einwand vom 29. November 2011 vorgebrachten Kritik an der medizini-
schen Einschätzung (IVSTA-act. 90) wurde die Sache erneut
Dr. J._______ vorgelegt, welche in der Stellungnahme vom 9. Dezember
2011 an ihrer Einschätzung festhielt (IVSTA-act. 91). Daraufhin wies die
IVSTA das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 12. März
2012 ab (IVSTA-act. 95).
E.
Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 4. April 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks
Durchführung einer fachmedizinischen Abklärung in der Schweiz und zur
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten im Beschwer-
deverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung liess sie im We-
sentlichen vorbringen, dass die erhebliche Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes seit 2005 durch die eingereichten medizinischen Un-
terlagen belegt sei. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, den medizinischen
Sachverhalt detailliert abzuklären, nicht nachgekommen. Neben bereits
aktenkundigen Arztberichten liess die Beschwerdeführerin einen neurolo-
gischen Befund vom 19. November 2009 einreichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2012 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, dass gestützt auf die Einschätzung des medizi-
nischen Dienstes davon auszugehen sei, dass der körperliche und psy-
chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, abgesehen von ei-
ner am 16. November 2009 erfolgten Operation einer Diskushernie, wel-
che eine Zustandsverbesserung bewirkt habe, in den letzten Jahren keine
wesentliche Veränderung erfahren habe. Wegen der Restbeschwerden
sei ab November 2009 eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit in der frühe-
ren Tätigkeit auf 50 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in leichten,
rückenadaptierten Tätigkeiten festzustellen, während die Arbeitsunfähig-
keit im eigenen Haushalt unverändert 24 % betrage. Der neue neurologi-
sche Befund vom 19. November 2009 bestätige lediglich den günstigen
C-1927/2012
Seite 6
Verlauf nach der Rückenoperation und enthalte keine weiteren relevanten
Angaben.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2012 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 12). Die Beschwer-
deführerin hat in der Folge fristgerecht einen Betrag von Fr. 420.- über-
wiesen (B-act. 14).
H.
In ihrer Replik vom 4. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin an ih-
ren Anträgen festhalten und im Wesentlichen ausführen, dass die von ihr
eingereichten neurologisch-psychiatrischen und orthopädischen Fachgut-
achten die Beweisanforderung erfüllen würden, weshalb auf diese abzu-
stellen sei. Diese fachmedizinischen Gutachten würden das gesamte
Krankheitsbild belegen. Der medizinische Dienst der IVSTA ignoriere hin-
gegen schwerwiegende Erkrankungen, welche eine nachweisliche Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Vorinstanz habe es zudem un-
terlassen, die spanischen Arztberichte in eine der schweizerischen Amts-
sprachen zu übersetzen, was eine Fehlinterpretation nicht ausschliesse
(B-act. 15).
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 22. Oktober 2012 am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 17).
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Oktober 2012 wurde der
Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 18).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1927/2012
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nach
dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 ist die
Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist.
C-1927/2012
Seite 8
2.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012
2345). Vorliegend ist noch auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung
(vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851,
AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vor-
schriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA):
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219,
AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verord-
nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Syste-
me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nach-
folgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen
zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.1.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Über-
einstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitglied-
staaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher
auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 12. März 2012) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-1927/2012
Seite 9
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwen-
dung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in
Kraft standen; Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Die
angefochtene Verfügung datiert vom 12. März 2012 und die Neuanmel-
dung zum Bezug einer Invalidenrente erfolgte am 9. Juli 2010. Zur Beur-
teilung des vorliegenden Sachverhalts ist daher auf die materiellen Be-
stimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007
5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Die mit dem ersten Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderun-
gen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; AS 2011 5659 und AS 2011
5679) wären in zeitlicher Hinsicht auf den zu beurteilenden Sachverhalt
teilweise anwendbar, sind hier sachlich jedoch nicht einschlägig.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
C-1927/2012
Seite 10
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1,
SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es
der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist,
die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Ge-
sellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
3.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch ei-
ner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaft-
lich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht wer-
den und bei Wegfall dieser Belastung wieder verschwinden, können nicht
zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnosti-
zierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit
dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssitu-
ation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokul-
turelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be-
schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich
festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein
(BGE 127 V 294 E. 5a).
3.4 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch
eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche
noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die soma-
toforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens-
anstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie-
dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicher-
te Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen
notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vorder-
grund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erhebli-
cher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch
weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein
C-1927/2012
Seite 11
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozia-
ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss-
glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konse-
quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung
der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausge-
prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind –
ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan-
strengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, BGE 136 V 279 E. 3.2.1,
BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicher-
ten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechts-
widrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch ba-
siert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf
medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (Urteil des Bundesge-
richts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3 bis 2.5). Diese darge-
stellten im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten
Grundsätze sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei
der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie ana-
log anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4.1).
3.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht An-
spruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente,
bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad
weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versi-
cherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht
völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen.
3.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 (vormals – bis zum 31. Dezember
C-1927/2012
Seite 12
2011 – Abs. 4) IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus-
setzungen gemäss Abs. 2 (vormals Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt
sind. Demnach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich
der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheb-
lichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall
– auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären
und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetre-
ten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71 E. 3, AHI 1999
S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfah-
ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich
noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr ei-
ne anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be-
schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs-
pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 109 V 108 E. 2b).
Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den
Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versi-
cherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in
den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung; vorbehalten bleibt die
Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256
E. 4).
3.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
C-1927/2012
Seite 13
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1,
BGE 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurtei-
lung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3, BGE 125 V 351 E. 3a
und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).
3.7.2 Bei Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen
lässt sich allein aufgrund des Anstellungsverhältnisses dieser Person zum
Versicherungsträger nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit
schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines exter-
nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli-
chen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch auf Stellungnahmen eines
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, sofern
sie den beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Zudem müssen die
Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Einzelfall erforderlichen persön-
lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesge-
richts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zwingend erforder-
lich ist, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Feh-
len eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich al-
leine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärzt-
liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
3.7.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begrün-
deten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI
C-1927/2012
Seite 14
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 30; THO-
MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68,
Rz. 43 ff.).
4.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchser-
heblichen Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
bildet die rentenabweisende Verfügung vom 28. Februar 2008, die der
Beschwerdeführerin rechtskonform zugestellt wurde (IVSTA-act. 59). Die
Abweisung des Leistungsbegehrens beruhte damals in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen auf der Stellungnahme von Dr. G._______ vom
medizinischen Dienst der IVSTA vom 13. Februar 2008 (IVSTA-act. 54).
Dieser hielt gestützt auf den ärztlichen Formularbericht E 213 vom
14. Januar 2008 sowie den diesem beiliegenden rheumatologischen Be-
richten von Dr. K._______ vom 21. Februar und 9. August 2007 (IVSTA-
act. 47 und 48), dem psychiatrischen Bericht von Dr. L._______ vom
10. September 2007 (IVSTA-act. 42), dem Bericht des Psychologen
M._______ vom 26. November 2007 (IVSTA-act. 46) sowie dem rheuma-
tologischen Bericht von Dr. N._______ vom 1. Oktober 2007 (IVSTA-
act. 41) als Hauptdiagnose eine Fibromyalgie fest. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem eine anhalten-
de somatoforme Schmerzstörung ohne begleitende Psychopathologie
sowie eine cervikale und lumbale Spondylarthrose aufgeführt.
Dr. G._______ attestierte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im an-
gestammten Tätigkeitsbereich von 25 % seit 29. März 2006, eine Ein-
schränkung im Haushalt von 24 % seit 29. März 2006 sowie eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In seiner Beurteilung hielt
er im Wesentlichen fest, dass aufgrund der rheumatologischen Berichte
die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates auf eine Fibro-
myalgie zurückgeführt werden könnten. Daneben würden degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule bestehen, die allerdings keine radikulä-
ren Ausfälle bewirken würden. Der Psychiater Dr. L._______ sehe die
Schmerzursache im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung. Die von Dr. I._______ im Bericht vom 4. April 2006 erwähnte
schwere ängstlich-depressive Störung sei in der erneuten psychiatrischen
Beurteilung nicht bestätigt worden. Sowohl im Bericht von Dr. L._______
als auch im Formularbericht E 213 sei das Vorliegen einer Psychopatho-
logie ausdrücklich verneint worden. Auch der klinische Psychologe habe
in seinem Bericht keine neuropsychologischen Änderungen festgestellt.
C-1927/2012
Seite 15
4.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 dien-
ten der Vorinstanz im Wesentlichen die Stellungnahme von Dr. J._______
vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 9. September 2011 (IVSTA-
act. 82) und 9. Dezember 2011 (IVSTA-act. 92), der ärztliche Formularbe-
richt E 213 vom 27. Oktober 2010 (IVSTA-act. 65) sowie die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. I._______ (Spezialist für
Neurologie und Psychiatrie) vom 20. Mai 2010 (IVSTA-act. 73), von Dr.
O._______ vom 10. Mai 2010 (IVSTA-act. 72) und von Dr. H._______
(Spezialist für Traumatologie und Orthopädie) vom 18. Mai 2010 (IVSTA-
act. 71) als medizinische Entscheidgrundlage. Im Folgenden ist zu prü-
fen, ob sich der medizinische Sachverhalt gestützt auf diese Berichte als
rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
4.2.1 Die Vorinstanz stützt sich für die Begründung der Verneinung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente auf die interne Einschätzung von
Dr. J._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA in ihren Stellung-
nahmen vom 9. September und 9. Dezember 2011. Dr. J._______ hielt
als Hauptdiagnose eine Fibromyalgie bzw. eine somatoforme Schmerz-
störung sowie eine chronifizierte Anpassungsstörung fest. Unter den Di-
agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine chroni-
sche Cervikolumbalgie in einem Kontext mit einer mässigen degenerati-
ven Störung und einer Diskushernie L4-L5-S1 rechts, ohne neurologi-
sches Defizit auf. Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit wurden ein Status nach einer idiopathischen Anaphylaxie
(23. Januar 2003), eine rezidivierende akute Urtikaria sowie eine Intole-
ranz gegen Acetylsalicylsäure (Aspirin) aufgeführt. Dr. J._______ attes-
tierte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätig-
keitsbereich von 25 % seit 29. März 2006 und von 50 % ab dem
16. November 2009, eine Einschränkung im Haushalt von 24 % seit
29. März 2006 sowie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in
einer angepassten Tätigkeit. In ihrer Beurteilung hielt sie im Wesentlichen
fest, die aktuellen Beschwerden seien identisch geblieben. In der Zwi-
schenzeit habe sich die Beschwerdeführerin am 16. November 2009 je-
doch einer Bandscheibenoperation (Laminektomie) unterzogen, die eine
klinische Verbesserung mit sich gebracht habe. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % sei auf Restbe-
schwerden zurückzuführen.
Die Stellungnahme von Dr. J._______ stützt sich auf den auf dem Formu-
lar E 213 erstellten Arztbericht von Dr. P._______ vom 27. Oktober 2010,
in dem eine Osteoarthritis, chronische Schmerzen, eine Hypästhesie,
C-1927/2012
Seite 16
Restbeschwerden nach einer Bandscheibenoperation sowie Anpas-
sungsstörungen diagnostiziert und eine Einschränkung von 50 % in der
bisherigen Tätigkeit sowie eine volle Leistungsfähigkeit in einer ange-
passten Tätigkeit attestiert wurde.
Die Beschwerdeführerin geht dagegen insbesondere gestützt auf die Be-
richte von Dr. I._______ vom 20. Mai 2010 und von Dr. H._______ vom
18. Mai 2010 davon aus, dass die Vorinstanz den medizinischen Sach-
verhalt nicht korrekt abgeklärt hat. Aus dem neuropsychiatrischen Bericht
von Dr. I._______ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer
ernsthaften gemischten und chronischen adaptiven Störung mit Angstzu-
ständen und Depressionen leide und in der Arbeitsfähigkeit zu 80 % ein-
geschränkt sei. Der behandelnde Orthopäde Dr. H._______ attestiert in
seinem Bericht vom 18. Mai 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche
Tätigkeiten, aufgrund einer Fibromyalgie und einer Diskushernie, die im
November 2009 habe operiert werden müssen.
4.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass den Berichten von Dr. I._______ und
Dr. H._______, denen die Beschwerdeführerin einen invalidisierenden
Gesundheitsscheiden bzw. Kriterien für eine invalidisierende Auswirkung
einer Fibromyalgie entnehmen will, allein deshalb keine volle Beweiskraft
zugemessen werden kann, weil die Einschätzungen nicht in Kenntnis
sämtlicher Vorakten abgegeben wurden bzw. sich mit diesen inhaltlich
nicht erkennbar auseinandersetzen. Eine andere Frage ist jedoch, ob
diese Berichte allenfalls geeignet sind, die Beweiskraft der abweichenden
Einschätzung von Dr. J._______ in Frage zu stellen.
4.2.3 Bei der Stellungnahme von Dr. J._______ handelt es sich um einen
Bericht im Sinn von Art. 59 Abs. 2bis IVG, in dem nicht selber medizinische
Befunde erhoben werden, sondern vorhandene Befunde aus medizini-
scher Sicht gewürdigt werden. Solchen Berichten kann nicht jegliche
Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Sie sind vielmehr
entscheidrelevante Aktenstücke (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 59, S. 482). Zur Wür-
digung der medizinischen Befunde gehört namentlich, dass bei wider-
sprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu
beurteilen ist, ob auf die eine oder die andere Absicht abzustellen oder ob
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Enthalten die Akten für
die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann eine in-
terne ärztliche Stellungnahme keine abschliessende Beurteilungsgrund-
C-1927/2012
Seite 17
lage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
4.2.4 Der in Spanien eingeholte Formularbericht E 213 vom 27. Oktober
2010, auf den sich Dr. J._______ stützt, enthält einzig kurze Befundschil-
derungen. Knappe Formularberichte reichen allenfalls, wenn sie – im
Sinne einer Verlaufsbeurteilung – eine auf klarem Fundament beruhende
frühere Einschätzung bestätigen. Gleiches gilt, wenn die gestellten Diag-
nosen keine weiteren Fragen aufwerfen, insbesondere keine Abschät-
zung der funktionellen Folgen notwendig machen. Im Ausland erstellte
Berichte werden den aus dem schweizerischen Recht abgeleiteten versi-
cherungsmedizinischen Vorgaben regelmässig nicht gerecht (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.3). Der
Bericht E 213 beruht zwar auf eigener Untersuchung, der spanische Arzt
hatte aber weder Kenntnis der konkreten Anamnese noch Einblick in die
kompletten medizinischen Vorakten. Der Bericht von Dr. I._______ vom
20. Mai 2010 wird zwar erwähnt, es fehlt jedoch an einer Auseinanderset-
zung mit dessen abweichenden Auffassungen. Zudem ist dem Formular-
bericht E 213 nicht zu entnehmen, ob der unterzeichnende Arzt über ei-
nen spezialärztlichen Titel verfügt. Die allein aufgrund dieses Formularbe-
richts gestützten Stellungnahmen des medizinischen Dienstes des IVSTA
vermögen dieses Manko nicht auszugleichen.
4.2.5 Mit Blick auf das bei der Beschwerdeführerin vorhandene Krank-
heitsbild beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus
medizinisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend im Rechtssinne
(vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) anzuerkennen
ist, nach der vom Bundesgericht mit BGE 130 V 352 begründeten Recht-
sprechung zur somatoformen Schmerzstörung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1,
BGE 136 V 279 E. 3.2.3 und SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, Urteil des Bundes-
gerichts 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.1). Da Stellungnahmen
von Fachärzten und/oder Fachärztinnen zum psychischen Gesundheits-
zustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leis-
tungspotenzial eine unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der
Rechtsfrage bilden, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten
Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer
Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar
ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5), hat sich die Fachärztin oder der
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Rahmen der psychiatri-
schen Begutachtung einlässlich zu den "Förster-Kriterien" zu äussern.
Dabei sind insbesondere auch die Fragen nach der psychischen Komor-
C-1927/2012
Seite 18
bidität (falls überhaupt vorhanden [vgl. in diesem Zusammenhang SVR
2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2]) und – im Rahmen der Einschät-
zung der psychischen Ressourcen – nach dem Umgang mit den Schmer-
zen durch die Beschwerdeführerin zu beantworten. Damit kann letztlich
eine einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ge-
währleistet werden (vgl. hierzu BGE 135 V 201 E. 7.1.3; 130 V 352
E. 2.2.4; vgl. auch ULRICH MEYER, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfä-
higkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: Medizin und
Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S. 221). Hinsichtlich der hier be-
haupteten psychischen Komorbidität (Depressivität) wäre eine fachärztli-
che psychiatrische Expertisierung angezeigt gewesen, die vorliegend je-
doch fehlt. Aus diesen Gründen genügt die interne ärztliche Stellungnah-
me von Dr. J._______, die auch nicht über einen psychiatrischen Fach-
arzttitel verfügt, vorliegend nicht als abschliessende Beurteilungsgrundla-
ge.
4.3 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Ren-
tenverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ab-
geklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rück-
weisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter
diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der
bisher ungeklärten Fragen nach dem Zusammenwirken der psychischen
und somatischen Leiden der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen
auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4). Da aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen
in Frage steht, ob bei der Beschwerdeführerin somatische und psychisch-
psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigungen zusammenwirken,
lässt sich eine isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen
Befunde nicht rechtfertigen. Mit anderen Worten ist aufgrund dieser Sach-
lage ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. hier-
zu Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2
mit Hinweisen).
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dass die
angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 aufzuheben ist und die Ak-
ten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen
Verfügung zurückzuweisen sind.
C-1927/2012
Seite 19
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 420.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 12. März 2012 aufgehoben wird und die Streitsache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfü-
gung zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
C-1927/2012
Seite 20
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 420.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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