Abtei lung II I
C-1928/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1928/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende N._______ (geboren 1982, nachfol-
gend: Gesuchstellerin) ersuchte am 12. November 2007 unter Vorlage
diverser Dokumente bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
um eine Einreisebewilligung für einen zweimonatigen Aufenthalt, um
ihre im Kanton Bern wohnhafte Cousine und deren Ehemann
T._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu besuchen. Nach form-
loser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch
an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Bern ergän-
zende Einkünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit
Verfügung vom 4. März 2008 ab. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Um-
stände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 19. März 2008 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung eines Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Als Begründung
bringt er insbesondere vor, die Gesuchstellerin sei in ihrem Heimat-
land als Lehrerin tätig und werde nach ihrem Ferienaufenthalt frist-
gerecht wieder ausreisen. Weiter verweist er auch auf ein Schreiben
des Arbeitgebers (Institute of Technical Education), aus dem hervor-
geht, dass der Gesuchstellerin bis Ende Januar 2008 Urlaub gewährt
würde.
D.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 bekräftigt der Beschwerdeführer, die
Gesuchstellerin würde nach erfolgtem Aufenthalt in der Schweiz an-
standslos in ihr Heimatland zurückkehren. Ihre Ferien habe die Ge-
suchstellerin entsprechend verschieben können, womit ein fortbeste-
hendes Rechtsschutzinteresse gegeben sei.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, die Ge-
suchstellerin vermöge nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise nach Ablauf des Besuchsaufenthal-
tes in der Schweiz zu bieten, da es sich bei ihr um eine ledige Person
ohne zwingende, verbindliche familiären Verpflichtungen in Sri Lanka
handle.
F.
Der Beschwerdeführer hält in seiner fristgerecht eingereichten Replik
vom 30. Juni 2008 an seinem Antrag auf Erteilung eines Visums für
die Gesuchstellerin und dessen Begründung fest. Zusätzlich reicht er
ein aktuelles Schreiben des Arbeitgebers der Gesuchstellerin ein,
worin deren Anstellungsverhältnis als Lehrerin und deren erwartete
Rückkehr nach geplantem Auslandaufenthalt bestätigt werden.
G.
Am 22. Juli 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Migrationsdienstes des Kantons Bern bei.
H.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Da-
runter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
– unter Vorbehalt von Ziffer 2.2 und 2.3 unten – grundsätzlich die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und
Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG
bleibt jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG einge-
reicht worden sind, das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.3 Da das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Gesuch
um Einreise am 12. November 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Be-
urteilung noch nach altem Recht. Einschlägig sind demnach das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen
Durchführungsvorschriften, insbesondere die Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und
Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Art. 39 VEV); dies entgegen dem Verweis der Vorinstanz auf die
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neuen ausländerrechtlichen Grundlagen in ihrer Verfügung vom
4. März 2008.
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde, d.h. dem BFM, in pflichtgemässer Ausübung
ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9
Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.),
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im
Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit
weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl.
Art. 1–5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und
Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
3.3 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung beru-
fen; sie benötigt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesi-
chert.
4.
4.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der
Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch
respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche
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Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck
einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 US-Dollar (USD), das Bruttoinland-
produkt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirt-
schaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere
wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit
einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht
werden konnte. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist aller-
dings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist
die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirt-
schaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungs-
schichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichs-
weise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen.
Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit An-
fang 2006 wieder dramatisch verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe
zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten
und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Haupt-
stadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das
Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008
gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zuge-
nommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder-
und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand: Juni 2008, besucht am
15. Oktober 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössi-
schen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA],
, Stand: 25. Juli 2008, besucht am
15. Oktober 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2–7.5).
4.3 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entge-
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gen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die Pflicht zur fristgerechten Wiederausreise
auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spie-
gelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der
Sri Lanka im Jahre 2007 mit 5.9% die fünftgrösste Gruppe von
Asylsuchenden stellte. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl
der Gesuche wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage um
fast 90% (Quelle: Bundesamt für Migration BFM, Migrationsbericht
2007, S. 20 und 61); dieser Trend hat sich auch im Verlauf dieses
Jahres fortgesetzt (vgl. Bundesamt für Migration BFM, Asylstatistik
3. Quartal 2008, S. 2 f. und 7).
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewillig-
ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 25-jährige
Frau, die in Jaffna, dem Hauptort der nördlichsten Provinz Sri Lankas,
geboren wurde. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat sie
ihren Wohnsitz in Jeyanthinagar, einer Gemeinde in der nördlichen
Provinz Kilinochchi. Im Zeitpunkt des persönlichen Einreisegesuchs
nannte die Gesuchstellerin zwar Colombo als ihren ständigen Wohnort
und bezeichnete das "Institute of Technical Education", welches im
nördlich gelegenen Kilinochchi domiziliert ist, als ihren Arbeitgeber.
Die Provinzbehörde (Kilinochchi) bestätigt die Anwesenheit der Ge-
suchstellerin von ihrer Geburt an bis heute. Der Lebensmittelpunkt der
Gesuchstellerin liegt folglich seit je her im Norden Sri Lankas, der
gegenwärtig von einer besonders prekären Sicherheitslage betroffen
ist. Den vorliegenden Akten können keine familiären Verpflichtungen
entnommen werden, welche die ledige Gesuchstellerin in ihrem Hei-
matland wahrzunehmen hätte. Selbst wenn dem so wäre, bilden
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solche Verhältnisse (zurückbleibende Familienangehörige) für sich
allein aber noch keine Garantie für eine fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es
in aller Regel die individuell herrschenden, wirtschaftlich-sozialen und
sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Verbleib oder
Wegzug entscheiden. Unter Umständen wird dabei je nach Interessen-
lage sogar eine vorübergehende Trennung der Familie in Kauf
genommen.
5.3 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuch-
stellerin befindet, ist nur wenig bekannt. Ein Bankkontoauszug in den
Akten der Vorinstanz bestätigt der Gesuchstellerin ein Vermögen von
über 1 Mio. Rupien (entspricht umgerechnet ca. 10'000.- USD). Es
handelt sich dabei um eine reine Saldobestätigung (Auszug vom
15. Oktober 2007) und stellt somit lediglich eine Momentaufnahme dar,
die keine Auskunft über die Kontobewegungen eines längeren Zeit-
raumes gibt und die auf die Höhe eines regelmässigen Einkommens
schliessen liesse. Im Weiteren bestätigt der Arbeitgeber zwar die An-
stellung der Gesuchstellerin als Lehrerin; es ist aber nicht bekannt,
welchen Beschäftigungsgrad die Gesuchstellerin innehat. Insgesamt
kann aufgrund der vorliegenden Akten kein klares Bild ihrer wirtschaft-
lichen Verhältnisse gewonnen werden. Vor diesem Hintergrund er-
scheint fraglich, ob die Gesuchstellerin über eine massgebliche berufli-
che Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem
Heimatland verfügt. Angesichts dieser Sachlage sind die Zweifel der
Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt. Im Übrigen hat
die Schweizerische Vertretung in Sri Lanka, welche mit den Verhältnis-
sen vor Ort gut vertraut ist und sich aufgrund einer persönlichen
Begegnung ein Bild von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern
machen kann, eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz abge-
lehnt.
5.4 Die Einschätzung des Risikos einer nicht gesicherten Wiederaus-
reise wird auch nicht damit in Frage gestellt, dass die Beschwerdefüh-
rer für die anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland
garantieren beziehungsweise finanzielle Sicherheiten stellen wollen
(vgl. Unterhaltsgarantie und Bankkontoauszug des Beschwerdefüh-
rers). Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen
sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten eines Gastge-
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bers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Ein
Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für
ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sämtliche bis-
herigen Gäste aus Sri Lanka seien stets fristgerecht in ihr Heimatland
zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer
Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen
diesen Personen (Eltern und Bruder des Beschwerdeführers) in der
Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist
jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifi-
sche Konstellation auf, so dass er nicht ohne Weiteres mit anderen,
angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.
5.6 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf schloss, es sei
nicht genügende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt gegeben (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA). Diese Einschätzung ist nicht schon damit in Frage zu
stellen, dass die Einreise erklärtermassen einem bestimmten Zweck,
nämlich dem Besuch von Verwandten (Familienfest), dienen soll. Die
Gesuchstellerin kann denn auch keinen wichtigen, zwingenden Grund
für eine Einreise geltend machen.
6.
Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachver-
halt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat
das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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