Abtei lung II I
C-1929/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
O._______,
vertreten durch lic. iur. Markus Peyer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1929/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) gelangte
im Dezember 1996 von Grossbritannien her in die Schweiz und heira-
tete am 25. Januar 1997 in Zürich die Schweizer Bürgerin S._______
(geb. 1973), welche er zuvor in London kennengelernt hatte. In der
Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 2. Novem-
ber 2001 um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 28. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig unterzeichnete der Be-
schwerdeführer eine Erklärung betreffend Beachten der Rechtsord-
nung. Danach würden gegen ihn keine ungelöschten Vorstrafen und
kein hängiges Strafverfahren bestehen. Auch habe er in den letzten
fünf Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie seines jeweiligen
Aufenthaltsstaates beachtet und über diese fünf Jahre hinaus keine
Delikte begangen, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder
Verurteilung rechnen müsste. Mit seiner Unterschrift nahm er ebenfalls
Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtiger-
klärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können.
Am 13. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert einge-
bürgert und erwarb die Bürgerrechte von Winterthur/ZH und Niederer-
linsbach/SO.
C.
Die Ehefrau reichte am 23. Februar 2004 beim Bezirksgericht Zürich
ein Eheschutzbegehren ein. Gemäss Eheschutzverfügung vom
29. März 2004 leben die Ehegatten seit dem 5. Januar 2004 getrennt.
D.
Am 12. Juli 2005 erkannte das Bezirksgericht Bülach den Beschwer-
deführer des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkundenfäl-
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schung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-
anlage (teilweise begangen im Oktober 2002) für schuldig und verur-
teilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten.
E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 17. Oktober
2005 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung, in dessen Rahmen sie dem Beschwerdeführer – bei gleichzeiti-
ger Aufforderung, die Einwilligung zur Einsicht in die Eheschutzakten
und das begründete Strafurteil bzw. die Anklageschrift einzureichen –
mehrfach Gelegenheit zu Stellungnahmen einräumte. Von dieser Mög-
lichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. Oktober
2005, 5. Mai 2006 und 8. Januar 2007 Gebrauch. Die Einwilligung des
Beschwerdeführers zur Einsichtnahme in die Eheschutzakten ging bei
der Vorinstanz am 14. März 2006, eine Kopie der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Februar 2005 am
8. Mai 2006 ein.
F.
Am 26. und 31. Januar 2007 erteilten die Kantone Solothurn und Zü-
rich als Heimatkantone des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2007 beantragt der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Abklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stel-
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lung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die
hierfür angesetzte Frist (12. Juli 2007) verstrich jedoch ungenutzt.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
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bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer das unkorrekte Vorge-
hen des BFM im Zusammenhang mit der Zustimmung der Heimatkan-
tone, weshalb die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Bei den erfolgten Zustimmungen seien
die Heimatbehörden über die wesentlichen Sachverhaltselemente
nicht hinreichend informiert gewesen, insbesondere hätten sie keine
hinreichende Kenntnis vom damaligen Wissensstand des Beschwerde-
führers bezüglich der Unrechtmässigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit seines
Handelns gehabt.
3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfah-
ren, mit dem die Vorinstanz die Zustimmung des Heimatkantons zur
Nichtigerklärung einholt, keine Parteistellung hat bzw. nicht an der Wil-
lensbildung des Heimatkantons mitwirken kann. Dies ergibt sich aus
der Entstehungsgeschichte von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 2). Es stellt sich daher
die Frage, ob der betroffenen Person bezüglich des Zustandekommens
des kantonalen Entscheides überhaupt Beschwerdelegitimation zu-
kommt. Das Bundesgericht hat diese Frage offen gelassen, da im kon-
kreten Fall der vorgebrachte Einwand von vornherein als nicht stich-
haltig beurteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.11/2003 vom
31. Juli 2003 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall kann diese Frage offen
gelassen werden, da in den den Heimatkantonen am 16. Januar 2007
zugestellten Unterlagen (Entscheidentwurf usw.) alle wesentlichen Ele-
mente des Sachverhaltes – inklusive die Stellungnahmen des Be-
schwerdeführers – enthalten sind. Der diesbezüglich erhobene Vorwurf
geht daher fehl. Einerseits liegt die Kompetenz zum materiellen Ent-
scheid in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesbehörde und die Ein-
willigung der Kantone ist lediglich eine formelle Voraussetzung, die
keiner näheren Begründung bedarf. Andererseits hätte es den beiden
Kantonen offen gestanden, volle Akteneinsicht zu verlangen, wären sie
zur Auffassung gelangt, aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht
entscheiden zu können.
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3.2 Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit der Einladung zur ab-
schliessenden Stellungnahme (Schreiben der Vorinstanz vom 28. Sep-
tember 2006) darauf hingwiesen, dass anschliessend die Zustimmung
des Heimatkantons eingeholt werde. Nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben wäre der Beschwerdeführer in dieser Situation gehalten
gewesen, angenommene Mitwirkungsrechte im Rahmen seiner darauf
folgenden Stellungnahme geltend zu machen oder direkt bei den be-
treffenden kantonalen Behörden wahrzunehmen. Darauf hat er jedoch
verzichtet. Seine auf Rechtsmittelebene erhobene Rüge, die Heimat-
kantone seien bei den erfolgten Zustimmungen nicht hinreichend infor-
miert gewesen, ist unter den gegebenen Umständen ohnehin als ver-
wirkt zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2004
vom 16. August 2004 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-7273/2007 vom 16. März 2009 E. 3.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die erleich-
terte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass der Be-
werber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die
schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. BüG). Sämtliche
Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt
sein.
4.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren oder
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be-
wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tat-
sache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130 II
482 E. 2 S. 484; BGE 128 II 97 E. 3.a S. 99, je mit Hinweisen). Weiss
der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbür-
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gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er
die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der
Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be-
hörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Ak-
tualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Heimat-
kantone Solothurn und Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraus-
setzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit
erfüllt.
6.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, während des laufen-
den Einbürgerungsverfahrens und noch kurze Zeit vor seiner erleich-
terten Einbürgerung strafbare Handlungen begangen zu haben. Ange-
sprochen ist damit Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG, wonach die erleichterte
Einbürgerung voraussetzt, dass der Bewerber die schweizerische
Rechtsordnung beachtet. Er muss mithin einen guten straf- und betrei-
bungsrechtlichen Leumund haben (vgl. hierzu die Botschaft zur Ände-
rung des Bürgererechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III
305 u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen ver-
langt, dass er in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbür-
gerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Auf-
enthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vor-
strafen vorliegen und keine Strafverfahren in der Schweiz oder in an-
deren Staaten gegen ihn hängig sein. Gelöschte Einträge sind hinge-
gen nicht mehr relevant. Darüber hinaus darf der Betroffene in der
fraglichen Zeit generell keine Delikte begangen haben, für welche er
auch noch nach der erleichterten Einbürgerung eine Strafverfolgung
oder eine Verurteilung zu gewärtigen hat.
7.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschwerdeführer am
12. Juli 2005 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfäl-
schung und mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
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zu einer neunmonatigen Gefängnisstrafe, wobei der Vollzug der Frei-
heitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt
wurde. Einen Teil dieser Taten verübte der Beschwerdeführer während
des Einbürgerungsverfahrens bzw. vor der erleichterten Einbürgerung.
So hat er am 7. Oktober 2002 fünf Konten bei drei verschiedenen
Bankinstituten eröffnet, wobei er sich unter Vorlegung eines nicht ihm
zustehenden britischen Passes als James Antony Cullen auswies und
Bankdokumente unerzeichnete, indem er die im Pass enthaltene Un-
terschrift nachahmte. Die Konten wurden eröffnet, um Fluchtgelder aus
Afrika einzuzahlen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich
vom 10. Februar 2005 S. 6 f.). Ferner tätigte der Beschwerdeführer am
30. und 31. Oktober 2002 mit einer Karte, welche zu einem der vorher
eröffneten Konten gehörte, an verschiedenen Tankstellenshops in und
um Zürich insgesamt 24 Einkäufe. Dies tat er, obwohl er einerseits da-
mit rechnen musste, dass das betreffende Konto kein Geld enthielt und
ihm andererseits bewusst war, dass sie nicht ihm gehörte sowie auf
eine ihm nicht bekannte Person ausgestellt war, und er weiter damit
rechnen musste, dass die Bezüge nie gedeckt werden würden (vgl.
Anklageschrift a.a.O. S. 8 f.).
7.1 Der Bescherdeführer bestreitet in seiner Rechtsmitteleingabe den
diesem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht.
Er macht jedoch geltend, er habe damals davon ausgehen dürfen,
dass sowohl die Eröffnung der Konten als auch die spätere Benutzung
der Kontokarte rechtens gewesen seien. Somit habe er in seiner Erklä-
rung vom 28. Oktober 2002 keine (bewusst) falschen Angaben ge-
macht. Erst nach seiner Verhaftung vom Mai 2003 habe er von den tat-
sächlichen Zusammenhängen und Hintergründen erfahren. Ferner
handle es ich bei den im fraglichen Zeitraum (Oktober 2002) begange-
nen Straftaten um "kleinere" Delikte.
7.2 Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stehen im
klaren Widerspruch zum Strafurteil vom 12. Juli 2005. Das Urteil stützt
sich – was die Beurteilung der Strafhandlungen vom Oktober 2002 an-
belangt – vollumfänglich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft.
Im Übrigen war der Beschwerdeführer geständig, weshalb das Strafur-
teil nicht begründet werden musste. Demzufolge handelt es sich bei
seinen nachträglichen Erklärungsversuchen um reine Schutzbehaup-
tungen. Selbst wenn er nicht gewusst haben sollte, dass der von ihm
bei den Kontoeröffnungen vorgelegte Pass gefälscht war, musste ihm
der Unrechtsgehalt seines Handelns schon damals bewusst gewesen
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sein. Schliesslich hat er sich für eine andere Person ausgegeben und
deren Unterschrift nachgeahnt, was kaum fahrlässig oder aus Verse-
hen geschehen konnte. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwalt-
schaft, die – wie bereits erwähnt – Grundlage für das nachfolgende
Urteil war, wusste der Beschwerdeführer auch, dass die Konten für
Fluchtgelder aus Afrika bestimmt waren. Bei der Art und Weise, wie
diese Konten eröffnet wurden, ist selbst einem Laien ohne genaue ju-
ristische Kenntnisse klar, dass dies nur einen kriminellen Hintergrund
haben kann. Der Beschwerdeführer konnte – auch wenn er damals die
genauen Zusammenhänge nicht gekannt haben sollte – somit nicht
von einem korrekten Vorgehen ausgehen. Dies gilt, wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt, auch für die Ende Oktober 2002 getätigten Bezüge
mit einer nicht ihm zustehenden Kontokarte. Ferner handelt es sich bei
einer Urkundenfälschung nicht um ein "kleineres" Delikt sondern um
ein Verbrechen. Wer nämlich – wie der Beschwerdeführer – eine Ur-
kundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafge-
setzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) begeht, kann mit ei-
ner Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Dass er dann
"lediglich" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde
und er sich bereit erklärt hatte, für den entstandenen Schaden aufzu-
kommen, vermag daran nichts zu ändern.
7.3 Der Beschwerdeführer hat demnach im massgebenden Zeitraum
die schweizerische Rechtsordnung nicht beachtet und strafbare Hand-
lungen begangen, die einer erleichterten Einbürgerung zweifellos ent-
gegen gestanden hätten. Indem er die Einbürgerungsbehörde in Un-
kenntnis der Tatsachen liess, von denen er wusste, dass sie zur Ver-
weigerung seines Gesuches um erleichterte Einbürgerung führen wür-
den, hat er die Einbürgerung erschlichen und somit die Voraussetzun-
gen für die Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufol-
ge abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit am 11. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten [...] zurück)
- Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Post-
fach, 8090 Zürich
- Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Zivilstand und Bürger-
recht, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Rudolf Grun
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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