B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1930/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick
Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______ alias Y._______,
vertreten durch
lic. iur. Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. März 2013 über den Beschwer-
deführer unter dem Namen Y._______ ein Einreiseverbot, gültig ab sofort
bis zum 25. März 2017 verhängt und die Massnahme gleichzeitig im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben hat,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten hat und er in der Folge mit Zwischen-
verfügung vom 10. Mai 2013 – unter Androhung des Nichteintretens – zur
Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde (act. 1 und 4 im Ver-
fahren C-2467/2013),
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist
und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2013 andro-
hungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (act. 7 im Verfahren
C-2467/2013),
dass der Beschwerdeführer – diesmal unter dem Namen X._______ – am
6. Januar 2015 von Mitarbeitern des Amts für Migration und Integration des
Kantons Aargau auf einer Baustelle in Döttingen (AG) kontrolliert wurde
und in der Folge von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen
wurde (Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 134 und 157-158),
dass am gleichen Tag eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerdefüh-
rers durch die Kantonspolizei Aargau erfolgte, da ein Vorverfahren gegen
ihn wegen Verdachts auf illegale Einreise in die Schweiz, illegalen Aufent-
halts und Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung eingeleitet wurde (SEM act.
135 -141),
dass er am 12. Januar 2015 durch das Amt für Migration des Kantons Lu-
zern befragt und darauf hingewiesen wurde, dass er wegen illegaler Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung, Missachtung des Einreiseverbots bzw. il-
legaler Einreise und Aufenthalts zu Klagen Anlass gegeben habe und vor-
gesehen sei, eine erneute Wegweisung seiner Person aus der Schweiz zu
veranlassen (SEM act. 134),
dass ihm durch die kantonale Migrationsbehörde des Weiteren das recht-
liche Gehör in Bezug auf die allfällige Verlängerung des bereits bestehen-
den Einreiseverbots gewährt wurde (SEM act. 133),
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dass das Amt für Migration des Kantons Luzern gleichentags die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt hat (SEM act. 130 –
131),
dass der Beschwerdeführer beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern gegen die Wegweisungsverfügung Verwaltungsbe-
schwerde erheben liess und diese mit Entscheid vom 15. Juni 2015 abge-
wiesen wurde (vgl. Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern act.
533),
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2015 über den Beschwer-
deführer ein Einreiseverbot, gültig ab 26. März 2017 bis 25. März 2019
verhängt hat, mit der Begründung, dieser sei trotz bestehendem Einreise-
verbot in die Schweiz gereist und sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen,
ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein;
damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor,
dass aus den gleichen Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung entzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 nach Serbien ausge-
schafft wurde,
dass der abermals durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger vertretene Be-
schwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2015 die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2015 beantragen
liess; eventualiter sei die Sache zurückzuweisen; subeventualiter sei das
Verfahren zu sistieren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Rechtsverbeiständung ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. April 2015 den
Gesuchen des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung sowie um Sistierung des vorliegenden Verfahrens
nicht stattgegeben hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 auf Abwei-
sung der Beschwerde schliesst,
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dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 26. Mai 2015 ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu-
kommen liess,
dass der weitere Akteninhalt – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen
Berücksichtigung findet,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen, mit denen das SEM ein Einreiseverbot verhängt, der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und
33 Bst. d VGG),
dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmun-
gen des VwVG massgeblich sind, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes regelt (Art. 37 VGG),
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, SR
173.110),
dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat zur Be-
schwerde legitimiert und auf sein im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, mit einem Einreise-
verbot belegt werden können (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG, SR 142.20),
dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter an-
derem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr
entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des BVGer C-2731/2011 vom 18.
November 2011 E. 4.3),
dass die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer einen Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung geltend macht, da dieser
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trotz bestehenden Einreiseverbots in die Schweiz eingereist und hierzu-
lande einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. Verfügung vom
24. Februar 2015),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, er brauche als
Serbe kein Visum für die Schweiz; zudem verfüge er hierzulande über gute
familiäre Beziehungen und ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Auf-
enthalt zu finanzieren; er habe den Staat nie in Anspruch genommen und
befinde sich als Tourist hier (vgl. Beschwerde vom 25. März 2015),
dass er des Weiteren beschwerdeweise vorbringt, vom früheren Einreise-
verbot keine Kenntnis erhalten zu haben, da er zum Zeitpunkt der Eröff-
nung desselben bereits nicht mehr in der Schweiz geweilt habe; bis zur
rechtsgültigen Eröffnung des Einreiseverbots könne ihm die Fernhalte-
massnahme nicht entgegengehalten werden; er sei zudem in der Schweiz
und im Ausland nie verurteilt worden; eine Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung stelle er nicht dar,
dass die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Re-
gelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungs-abkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG),
dass die allgemeinen Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AuG und Art. 5
des Schengener Grenzkodex (SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006, S. 1-
32) hingegen weitgehend übereinstimmen,
dass Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen,
unter anderem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung so-
wie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen dürfen und
nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein dürfen (vgl. Art. 5 Abs.
1 Bst. c und d AuG sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK),
dass sich aus den Akten ergibt, dass die – eingeschrieben versandte –Ver-
fügung der Vorinstanz vom 26. März 2013 bezüglich des ersten Einreise-
verbots dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am
2. April 2013 eröffnet worden ist (vgl. SEM act. 100 - 102),
dass es sich beim damaligen (wie auch aktuellen) Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger um den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdefüh-
rers handelte, sodass die Zustellung der Verfügung korrekterweise an die-
sen erfolgte (vgl. Beilage 1 der Beschwerde vom 2. Mai 2013 [im Verfahren
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Seite 6
C-2467/2013]; vgl. dazu MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 11 N 29 und N 30),
dass der Beschwerdeführer überdies die erwähnte Verfügung durch seinen
Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2013 innert Frist an-
gefochten hat und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
20. Juni 2013 auf die Rechtsmitteleingabe wegen Nichtbezahlens des Kos-
tenvorschusses androhungsgemäss nicht eingetreten ist,
dass damit als erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinem
Vorbringen – sehr wohl Kenntnis von der ersten Fernhaltemassnahme
hatte,
dass er trotz des bestehenden Einreiseverbots in die Schweiz eingereist
ist und anlässlich einer Baustellenkontrolle durch Mitarbeiter der kantona-
len Migrationsbehörde beim Verlegen von Eisen angetroffen wurde (SEM
act. 154 und 139),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Kan-
tonspolizei Aargau eingestanden hat, in der Schweiz als Eisenleger für ei-
nen Betrieb gearbeitet zu haben (SEM act. 139; zur Definition der unselb-
ständigen Erwerbstätigkeit siehe Urteil des BVGer C-1896/2012 vom 4.
März 2014 E. 4.2.2 in fine; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG),
dass es damit als erwiesen gelten kann, dass der Beschwerdeführer einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ohne im Besitz der entsprechenden
Bewilligung zu sein und es dabei keine Rolle spielt, wenn – wie in casu –
ein rechtskräftiger Entscheid der strafurteilenden Behörden fehlt, sei es,
weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil
des BVGer C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1 m.H.),
dass es überdies nachweislich nicht den Tatsachen entspricht, der Be-
schwerdeführer sei in der Schweiz noch nie verurteilt worden (vgl. Strafbe-
fehle der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 5. September 2012
sowie der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. April 2013 [SEM
act. 147 und 143]),
dass der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass die gegen
den kantonalen Wegweisungsentscheid gerichtete Rechtsmitteleingabe
des Beschwerdeführers am 15. Juni 2015 vom Justiz- und Sicherheitsde-
partement des Kantons Luzern rechtskräftig abgewiesen wurde,
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dass X._______ mit seiner Einreise in die Schweiz trotz bestehenden Ein-
reiseverbots, dem anschliessenden Aufenthalt sowie seiner Erwerbstätig-
keit ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein, Fernhalte-
gründe nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat und lediglich zu prüfen
bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in
richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist,
dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichtigen
öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerde-
führers auszugehen ist, weil er ausländerrechtliche Normen verletzt hat,
denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Be-
deutung zukommt und dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit auf
eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hie-
sigen Rechtsordnung geschlossen werden kann,
dass das vom Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend gemachte pri-
vate Interesse (gute familiäre Beziehungen in der Schweiz) gegen das be-
sagte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermag,
dass sich solche privaten Interessen auch nicht aus den vorinstanzlichen
oder kantonalen Akten ergeben; insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass das Landgerichtspräsidium des Kantons Uri mit Entscheid vom
3. September 2013 die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushal-
tes in Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bewilligte und
weiter feststellte, die Parteien würden seit dem 15. April 2013 getrennt le-
ben (vgl. Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern
act. 486 – 488),
dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen humanitärer oder anderer wich-
tiger Gründe bei der Vorinstanz die zeitweise Aussetzung des gegen ihn
bestehenden Fernhaltemassnahme beantragen könnte (Art. 67 Abs. 5
AuG),
dass das Einreiseverbot im Übrigen nicht ein bestimmtes Verhalten sank-
tionieren soll, daher keinen Strafcharakter hat, sondern vielmehr ordnungs-
politisch zu verstehen ist und als präventivpolizeiliche Administrativmass-
nahme künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhin-
dern soll (vgl. ANDREA BINDER OSER, in: Caroni et al., Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, ad Art. 67 AuG N 3),
dass damit das vom SEM verfügte zweite Einreiseverbot – in Anbetracht
der gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG geltenden Maximaldauer – gerechnet vom
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Datum der vorinstanzlichen Verfügung an (24. Februar 2015), maximal wei-
tere fünf Jahre dauern darf,
dass das vorliegende Einreiseverbot bis zum 25. März 2019 befristet ist
und somit die gesetzliche Maximaldauer nicht überschritten wird,
dass aus diesem Grund das neu verfügte Einreiseverbot somit sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist und die Be-
schwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: