B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1931/2012
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Einspracheentscheid vom 14. März 2012).
C-1931/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1923 geborene, Schweizer Bürger B._______, zuletzt
wohnhaft in Marokko, seit Januar 1989 Leistungen der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezogen hat (SAK-act. 11,
91 und 92),
dass B._______ am (…) 2009 verstorben ist (SAK-act. 126),
dass die SAK die Altersrente noch bis und mit Januar 2010 auf das Bank-
konto von B._______ ausgerichtet hat (SAK-act. 102)
dass die SAK der Tochter von B._______, A._______ mit Verfügung vom
12. Januar 2012 mitteilte, der Anspruch von B._______ auf Leistungen
der AHV sei aufgrund seines Ablebens per (…) 2009 erloschen; die SAK
sei nicht rechtzeitig über den Todesfall informiert worden, weshalb die zu
Unrecht überwiesenen Leistungen von Juni 2009 bis Januar 2010 in der
Höhe von insgesamt Fr. 4'528.- bis zum 16. Februar 2012 durch die Er-
ben zurückzuerstatten seien (SAK-act. 6, 7, 129 und 130),
dass A._______ in ihrer Einsprache vom 7. Februar 2012 insbesondere
vorbrachte, sie habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater ge-
habt; ihre Eltern seien seit ihrem 13. Lebensjahr geschieden; sie habe ih-
ren Vater zum letzten Mal im Jahre 1972 gesehen; seither sei ihr seine
Adresse nicht mehr bekannt gewesen (SAK-act. 131),
dass die SAK mit Entscheid vom 14. März 2012 die Einsprache von
A._______ abgewiesen hat, da sie als gesetzliche Erbin von B._______
für die von Juni 2009 bis Januar 2010 unrechtmässig bezogene Altersren-
te rückerstattungspflichtig sei (SAK-act. 135),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
11. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen
Einspracheentscheid erhob und nebst der bereits in ihrer Einsprache vom
7. Februar 2012 vorgebrachten Begründung im Wesentlichen ausführte,
dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe; als Beweismittel reichte sie
eine Bescheinigung des Regierungsstatthalteramts Z._______ vom
3. April 2012 betreffend Ausschlagung der Erbschaft zu den Akten
(BVGer-act. 1),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 die Gutheissung
der Beschwerde und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragte, da die Beschwerdeführerin die Ausschlagung der Erbschaft innert
C-1931/2012
Seite 3
30 Tagen seit Kenntnisnahme des Todesfalls ihres Vaters erklärt habe
(BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorin-
stanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG zu gelten hat und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-
auf einzutreten ist,
dass vorliegend unbestritten ist, dass B._______ zu Lebzeiten Anspruch
auf eine schweizerische Altersrente hatte, dieser Anspruch mit Ablauf des
Monats, in welchem er starb, erloschen ist (Art. 21 AHVG) und die für die
Monate Juni 2009 bis Januar 2010 zugunsten des Verstorbenen ausge-
richteten Altersrenten zu Unrecht ausbezahlt wurden, weshalb diese
grundsätzlich zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 ATSG),
dass die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers
kraft Gesetzes erwerben (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]); mit Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die be-
schränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weite-
res auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönli-
chen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB); der für zivilrechtliche
Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuld-
nachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermö-
gensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1),
C-1931/2012
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin als Tochter von B._______ gesetzliche Er-
bin desselben ist (Art. 457 Abs. 1 ZGB),
dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft jedoch frist- und formgerecht
gerecht ausgeschlagen hat (vgl. Art. 566, Art. 567 und Art. 570 ZGB,
SAK-act. 130 und 136 sowie BVGer-act. 1),
dass die für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 unrechtmässig bezo-
genen Leistungen somit nicht von der Beschwerdeführerin zurückgefor-
dert werden können, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid
aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offenbleiben kann, ob der
Rückerstattungsanspruch der SAK allenfalls bereits erloschen ist (vgl.
Art. 25 Abs. 2 ATSG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der Beschwerdeführerin, die nicht vertreten ist und der keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass der unterliegenden SAK keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-1931/2012
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 14. März 2012 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: