B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-193/2013
Ur t e i l vom 2 . Mä r z 201 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta und dieser
substituiert durch lic. iur. Marco Goricki, Obergasse 20, Post-
fach 1508, 8401 Winterthur
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
27. November 2012.
C-193/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1968 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Er war von 1990 bis 2009 in der Schweiz
als Polsterer/Raumausstatter mit dem Status als Grenzgänger erwerbstä-
tig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung. Am 13. Oktober 2010 stellte X._______
bei der IV-Stelle Aargau einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente
wegen Armschmerzen links seit 27. Januar 2010 und Bandscheibenvorfall
am 24. April 2010 (IV-act. 1 und 3).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2012 (IV-act. 31) stellte die IV-Stelle Aar-
gau X._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da
keine Invalidität vorliege, die einen Leistungsanspruch zu begründen ver-
möge.
B.b Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 (IV-act. 33) und Ergänzung vom
29. Juni 2012 (IV-act. 42) erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Massimo Aliotta, Einwand gegen den Vorbescheid und reichte einen Be-
richt von Prof. Dr. med. A._______, Facharzt für Plastische, Rekonstruk-
tive und Ästhetische Chirurgie, vom 19. Juni 2012 und ein Foto des linken
Unterarms ein. Er beantragte die nochmalige Überprüfung des vorgesehe-
nen Entscheids und führte zur Begründung aus, die medizinischen Akten
seien von Dr. med. B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
unzureichend gewürdigt worden, weshalb nicht auf deren Stellungnahme
abgestellt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage in einer Verweistä-
tigkeit 50%, und in der bisherigen Tätigkeit betrage sie 0%.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2012 (IV-act. 48 und Beschwerde-Bei-
lage 3) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA
oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von X._______ ab. Zur Begrün-
dung führte sie aus, aus den medizinischen Akten ergebe sich seit Mitte
November 2010 eine 50%ige und spätestens seit 1. Januar 2011 eine volle
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten; die bisherige Tätigkeit
als Polsterer sei aufgrund der eingeschränkten Feinmotorik indes nicht
mehr zumutbar. Eine Erwerbseinbusse erleide X._______ – wie der Ein-
kommensvergleich zeige – jedoch nicht, so dass kein Anspruch auf eine
Rente bestehe.
C-193/2013
Seite 3
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
medizinische Unterlagen ab: den Entlassungsbericht der Klinik C._______
in D._______ vom 16. August 2010 (IV-act. 5 S. 17 ff.), den Arztbericht des
E._______ vom 30. August 2010 (IV-act. 15 S. 29 ff.), die Berichte von
Dr. med. F._______, Fachärztin für Neurologie, vom 8. November 2010
(IV-act. 15 S. 15 ff.), vom 9. März 2011 (IV-act. 15 S. 8 ff.) und vom 4. Juni
2011 (IV-act. 15 S. 1 ff.), die Berichte von Dr. med. G._______, Facharzt
für Chirurgie, vom 31. März 2011 (IV-act. 11), vom 29. November 2011 (IV-
act. 26 S. 11 ff.) und vom 25. Januar 2012 (IV-act. 26 S. 2 ff.), die Stellung-
nahmen von Dr. med. B._______, Ärztin beim RAD, vom 16. Februar 2012
(IV-act. 20) und vom 3. Mai 2012 (IV-act. 29), die Berichte von Prof.
Dr. med. A._______, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästheti-
sche Chirurgie, vom 18. Januar 2012 (IV-act. 26 S. 7), vom 17. April 2012
(IV-act. 29) und vom 10./11. Mai 2012 (IV-act. 33 S. 2 ff.) und den Bericht
von Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie, vom 9. Mai 2012 (IV-
act. 37 S. 2 ff.).
Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen einen Status
nach Stichverletzung der Arteria radialis links und operativer Versorgung
01/2010 (ICD-10 T14.1), eine Zervikobrachialgie links (ICD-10 M53.1), ei-
nen Bandscheibenprolaps C5/6 mediolateral links betont mit Kompression
der C6-Wurzel (ICD-10 M50.1), anhaltende Schmerzen in der linken
Hand/im Handgelenk (ICD-10 M25.54) und Hypercholesterinämie (ICD-10
E78.0).
D.
Gegen die Verfügung vom 27. November 2012 erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
mit Eingabe vom 15. Januar 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 27. Ja-
nuar 2011; eventualiter seien durch die Beschwerdegegnerin weitere Ver-
laufsberichte, subeventualiter durch das Gericht ein polydisziplinäres Gut-
achten, einholen zu lassen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
er bestreite ausdrücklich, dass er in einer Verweistätigkeit seit 1. Januar
2011 zu 100% arbeitsfähig sei. Die diesbezügliche Einschätzung der RAD-
Ärztin Dr. med. B._______ sei nicht korrekt und überdies handle es sich
dabei um eine versicherungsinterne Stellungnahme ohne vollen Beweis-
wert, die zudem keine Wertung der sich widersprechenden medizinischen
Akten vorgenommen habe.
C-193/2013
Seite 4
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die IV-
STA unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Aargau vom 6. März
2013 und auf die Begründung der Verfügung die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Am 21. März 2013 ist der mit Zwischenverfügung vom 15. März 2013 ein-
verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen (BVGer-act. 4 und 6).
G.
Mit Replik vom 24. April 2013 (BVGer-act. 7) beantragte der Beschwerde-
führer, es seien die Verfahrensakten der SUVA beizuziehen, da die SUVA
seine Einsprache gutgeheissen habe und ihm rückwirkend alle Versiche-
rungsleistungen ausrichten werde, was einen Einfluss auf das Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe.
H.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 (BVGer-act. 9) teilte die IVSTA unter Hin-
weis auf das Schreiben der IV-Stelle Aargau vom 27. Mai 2013 mit, dass
sie auf eine Duplik verzichte.
I.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 (BVGer-act. 11) reichte die IVSTA einen
Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. A._______ vom 3. Juni 2013 ein.
J.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 (BVGer-act. 13) hielt der Beschwerde-
führer an seinen bisherigen Anträgen fest und reichte ein Schreiben der
SUVA vom 15. Oktober 2013 und einen Bericht von Prof. Dr. med.
A._______ vom 2. Oktober 2013 ein. Er führte aus, Dr. med. I._______,
Facharzt für Neurochirurgie und Spezielle Schmerztherapie, habe eine
volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und Prof. Dr. med. A._______ habe die
Arbeitsunfähigkeit jetzt neu beurteilt und diese mit Wirkung ab 30. Septem-
ber 2013 auf 50% festgesetzt. Die SUVA werde gestützt auf diesen Bericht
bis zum 31. Dezember 2013 ein Taggeld auf der Basis von 100% und ab
dem 1. Januar 2014 auf der Basis von 50% ausrichten, da der Beschwer-
deführer nach der Operation bis zum 31. Dezember 2013 zu 100% arbeits-
unfähig sein werde.
C-193/2013
Seite 5
K.
Mit Kurzbrief vom 13. Dezember 2013 (BVGer-act. 15) reichte die IV-Stelle
Aargau Korrespondenz zwischen der SUVA und dem Beschwerdeführer,
einen Bericht von Prof. Dr. med. A._______ vom 2. Oktober 2013 sowie
einen Kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. univ. J._______,
Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28. Juni 2013 zur Kenntnisnahme ein.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er ist im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
C-193/2013
Seite 6
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorlie-
gend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenso zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In-
validenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
C-193/2013
Seite 7
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. November 2012)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG, der
IVV, respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung
eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da
vorliegend der Rentenanspruch (gemäss Rechtsbegehren des Beschwer-
deführers) ab 27. Januar 2011 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassungen
gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Re-
vision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgenden wird
– ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fassungen Bezug ge-
nommen.
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle Aargau
eingereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch jene durchge-
führten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Ver-
sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat
ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40
Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der
Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige
Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz
noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden
auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40
Abs. 2 IVV).
3.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeits-
stelle im Kanton Aargau; er wohnt zudem noch im benachbarten Grenzge-
biet. Er hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbe-
zug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss
obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
C-193/2013
Seite 8
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
4.2 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. a bis c IVG).
4.3 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständi-
gen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gülti-
gen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Der Rentenanspruch ent-
steht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im
Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1
IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_562/2012 E. 3).
4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
C-193/2013
Seite 9
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach-
ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
C-193/2013
Seite 10
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.7 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl-
lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter,
die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei-
gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An-
nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3,
125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.8 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er-
werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommens-
vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns
des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkom-
C-193/2013
Seite 11
men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk-
same Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass
respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der
Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist ent-
scheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversiche-
rungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hin-
weisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie
berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsäch-
lich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gege-
ben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufge-
nommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizeri-
schen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentral-
werte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
5.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen An-
spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
5.1 Dem Entlassungsbericht der Klinik C._______ in D._______ vom
16. August 2010 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Zervikobrachial-
gie links (ICD-10 M53.1), Bandscheibenprolaps C5/6, mediolateral links
betont mit Kompression der C6-Wurzel (ICD-10 M50.1), Zustand nach
Stichverletzung Handgelenk links mit Verletzung der A. radialis und opera-
tiver Versorgung (ICD-10 T14.1), anhaltende Schmerzen linke Hand/Hand-
gelenk (ICD-10 M25.54) und Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0). Die Ar-
beitsunfähigkeit bezifferten die behandelnden Ärzte mit 100% in der ange-
stammten Tätigkeit, da diese Tätigkeit schwere körperliche Arbeit und
Überkopfarbeiten beinhalte. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten
ohne schweres Heben/Tragen von über 10 kg und ohne grosse motorische
C-193/2013
Seite 12
Belastung der linken Hand/des linken Handgelenks erachteten die Ärzte
den Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsfähig.
5.2 Dem ärztlichen Bericht des Zentrums für Neurologie, Psychiatrie und
Neuroradiologie (E._______) vom 30. August 2010 (IV-act. 15 S. 29 ff.) ist
zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Bandscheibenprolaps
C5/6 mit Wurzelkompressionssyndrom C6 links, ein therapierefraktäres
Schmerzsyndrom mit Zervikobrachialgien links, ein Zustand nach Schnitt-
verletzung der linken Arteria radialis mit Notoperation im Rahmen eines Ar-
beitsunfalls (01/2010) diagnostiziert wurden. Die beurteilenden Ärzte attes-
tierten dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdesymptomatik des
linken Armes eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Raumausstatter. In Bezug auf berufliche Massnahmen hielten die Ärzte
fest, dass eine stundenweise Eingliederung empfohlen werde, wobei das
Heben von schweren Gegenständen von über 10kg sowie repetitive moto-
rische Belastungen des linken Armes zu vermeiden seien.
5.3 Dr. med. F._______, Fachärztin für Neurologie, bestätigte in ihren Be-
richten vom 9. März 2011 (IV-act. 15 S. 8 ff.) und vom 4. Juni 2011 (IV-
act. 15 S. 1 ff.) die bereits durch die Klinik C._______ in D._______ und
durch das E._______ gestellten Diagnosen. Sie wies ferner darauf hin,
dass allenfalls abzuklären wäre, ob auch noch andere Faktoren das Be-
schwerdebild beeinflussten respektive zur verzögerten Heilung beitragen
würden, zumal die Beschwerden rein aufgrund der objektiven Befunde
nicht gut nachvollziehbar seien. Schliesslich empfahl sie auch zu prüfen,
ob eine Operation aufgrund des beim Beschwerdeführer vorhandenen Lei-
densdrucks zu diskutieren wäre.
5.4 Den Berichten von Dr. med. G._______, Facharzt für Chirurgie, vom
31. März 2011 (IV-act. 11), vom 29. November 2011 (IV-act. 26 S. 11 ff.)
und vom 25. Januar 2012 (IV-act. 26 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass unklar
sei, ob das aktuelle Beschwerdebild auf eine mögliche neuropathische Stö-
rung im Versorgungsgebiet des Nervus radialis oder auf eine unfallfremde
radikuläre Symptomatik zurückzuführen ist. Der beurteilende Arzt empfahl
deshalb, eine elektroneurographische Abklärung durchzuführen.
5.5 Dr. med. K._______, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, bestä-
tigte auf dem Unfallschein (IV-act. 26 S. 32 ff.) eine volle Arbeitsunfähigkeit
seit dem Unfall bis zum 21. Februar 2010 und seit dem 22. Februar 2010
eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.
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5.6 Dr. med. A._______, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Äs-
thetische Chirurgie, hielt in seinen Berichten vom 2. September 2011 (IV-
act. 19), vom 18. Januar 2012 (IV-act. 26 S. 7), vom 17. April 2012 (IV-
act. 19) und vom 10. Mai 2012 (IV-act. 33) als Befunde fest, dass der Be-
schwerdeführer sensible Störungen habe, welche auf die Operation und
ein postoperatives Hämatom zurückzuführen seien. Ferner fehle dem Be-
schwerdeführer nach wie vor die Geschicklichkeit in den Fingern und teil-
weise mache er fast unkontrollierte Bewegungen. Der Beschwerdeführer
wirke glaubhaft arbeitswillig, sei aber aufgrund der Einschränkungen der
Hand unfähig, eine Stelle im bisherigen Bereich als Polsterer oder Raum-
gestalter anzutreten. Er empfehle, den Beschwerdeführer umzuschulen,
damit er bald wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne,
was sich positiv auf seine Stimmung auswirken würde. Dem Verlaufsbe-
richt vom 19. Juni 2012 (IV-act. 58 S. 5) ist ferner zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Beruf, aber auch in allen feinmotorischen Be-
reichen durch die Sensibilitätsstörung und die immer wieder einschiessen-
den Schmerzen deutlich eingeschränkt sei und die Arbeitsfähigkeit auf
höchstens 50% beziffert werden könne.
5.7 Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht
vom 9. Mai 2012 (IV-act. 37 S. 2 ff.) folgende Diagnosen: einen Status
nach Verletzung und Rekonstruktion der Arteria radialis links am 21. Ja-
nuar 2010 und ein mässiggradiges Karpaltunnelsyndrom links und rechts.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Arzt nicht.
5.8 Dr. med. B._______ des RAD äusserte sich in ihrer Stellungnahme
vom 16. Februar 2012 (IV-act. 20) im Wesentlichen zur Kausalität der ge-
sundheitlichen Einschränkungen, aber nicht zur Arbeitsfähigkeit. In ihrer
weiteren Stellungnahme vom 3. Mai 2012 (IV-act. 29) hielt sie fest, dass
der Beschwerdeführer gemäss den Vorakten des Unfallversicherers in der
angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig anzusehen sei. In einer
angepassten Tätigkeit bestehe seit Mitte November 2010 eine Arbeitsfä-
higkeit von 50% und seit dem 1. Januar 2011 eine solche von 100%. Auf-
grund der vermutlich bleibenden Einschränkung der Feinmotorik der linken
Hand sei eine berufliche Integration oder eine Umschulung zu empfehlen.
5.9 Dr. med. I._______, Facharzt für Neurochirurgie und Spezielle
Schmerztherapie, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Formular-
bericht vom 25. April 2012 (Beschwerde-Beilage 18) eine volle Arbeitsfä-
higkeit für rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Über-
kopf-Arbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten.
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5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beurteilenden Ärzte
übereinstimmend davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer im We-
sentlichen eine Zervikobrachialgie links (ICD-10 M53.1), ein Bandschei-
benprolaps C5/6, mediolateral links betont mit Kompression der C6-Wurzel
(ICD-10 M50.1), wobei umfangreiche, klinische bildgebende und elektro-
physiologische Abklärungen eine Nervenschädigung ausschlossen (vgl.
RAD-Berichte [IV-act. 29 S. 3 und 20 S. 3] mit Hinweisen auf die Fachbe-
richte), ein Zustand nach Stichverletzung am Handgelenk links mit Verlet-
zung der Arteria radialis und operativer Versorgung (ICD-10 T14.1), ein
Karpaltunnelsyndrom, anhaltende Schmerzen und eine Einschränkung der
Feinmotorik in der linken Hand/im linken Handgelenk (ICD-10 M25.54) be-
stehen. Was die Befunde und Diagnosen anbelangt, stimmen die Beurtei-
lungen der Ärzte im Wesentlichen überein. Ferner sind die Ärzte einhellig
der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit auf-
grund der (voraussichtlich bleibend) eingeschränkten Feinmotorik und der
zum Teil körperlich schweren respektive ungünstig belastenden (Überkopf-
)Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Indes erachteten die Ärzte den Beschwer-
deführer in angepassten Verweistätigkeiten ungefähr seit 1. Januar 2011
als zu 100% arbeitsfähig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
kann auch den Berichten von Dr. med. A._______ nichts Gegenteiliges
entnommen werden, zumal sich sein Bericht vom 19. Juni 2012, mit wel-
chem er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50% bescheinigt,
gemäss Wortlaut nur auf die bisherige oder andere feinmotorisch an-
spruchsvolle Tätigkeiten bezieht. Ein anderer Schluss kann daraus nicht
gezogen werden. Der Beschwerdeführer kann auch aus der Kritik betref-
fend fehlende Angabe des Facharzttitels von Dr. med. B._______ nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass aus den Ak-
ten nicht hervorgeht, über welchen Facharzttitel Dr. med. B._______ ver-
fügt. Allerdings ist dies vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung, da
auf das Erfordernis eine spezialärztlichen Titels grundsätzlich dann ver-
zichtet werden kann, wenn dem untersuchenden respektive beurteilenden
Arzt aktuelle Berichte und allenfalls bildgebende Untersuchungsunterlagen
von entsprechend ausgebildeten Fachärztinnen und –ärzten zur Verfügung
stehen und die bei einer versicherten Person vorliegenden Gesundheits-
beeinträchtigungen nicht überaus komplex sind (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer] C-3108/2009 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.1 mit Hin-
weisen). Weil sich Dr. med. B._______ vorliegend auf die Einschätzungen
der jeweiligen Fachärzte stützt und lediglich deren Schlussfolgerungen zu-
sammenfasst, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf ihre Beurtei-
lung abstellt und gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte da-
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von ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätig-
keiten seit dem 1. Januar 2011 zu 100% arbeitsfähig ist. Aufgrund der ak-
tuellen medizinischen Aktenlage ist festzuhalten, dass auf die vorhandenen
Unterlagen abzustellen und auf weitere Abklärungen zu verzichten ist und
die Beweisanträge des Beschwerdeführers daher abzuweisen sind.
6.
Es bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer heute als Nichtinvalider zu 100% erwerbstätig
wäre, weshalb der Invaliditätsgrad mit der Einkommensvergleichsmethode
zu berechnen ist.
6.1 Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdefüh-
rers (IV-act. 4) und dem Formular "Fragebogen für Gesuchstellende" (IV-
act. 3) betrug sein letzter Lohn im Jahr 2010 Fr. 4'920.- pro Monat; zusätz-
lich erhielt er einen 13. Monatslohn in derselben Höhe. Es ist somit von
einem Jahreseinkommen von Fr. 63'960.- (monatlich Fr. 5'330.- [inkl. Anteil
13. Monatslohn]) auszugehen. Da ein allfälliger Rentenanspruch nach Ab-
lauf der einjährigen Wartefrist respektive sechs Monate nach der Anmel-
dung bei der IV-Stelle im Oktober 2010 frühestens per 1. April 2011 entste-
hen könnte, ist das Einkommen entsprechend aufzurechnen. Der Lohnin-
dex hat sich vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2011 von 2151 auf 2171 erhöht,
weshalb für das Jahr 2011 von einem Valideneinkommen von monatlich
Fr. 5'379.55 auszugehen ist.
6.2 Das Invalideneinkommen als Mitarbeiter für leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschät-
zung noch zumutbar sind, ist durch Ermittlung des Durchschnitts für ver-
schiedene Tätigkeiten gemäss LSE-Tabellen 2010, TA1, Anforderungsni-
veau 4, Zentralwert Männer festzulegen. Es beträgt Fr. 4'901.- bei einem
Pensum von 40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche betriebli-
che Arbeitszeit aller Branchen im Jahr 2011 von 41,6 Wochenstunden auf-
zurechnen, was monatlich Fr. 5'097.05 ergibt.
6.3 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 5'379.55) und Invalidenein-
kommen (Fr. 5'097.05) ergibt einen Invaliditätsgrad von knapp 6%. Der Be-
schwerdeführer beantragt die Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzugs von 10%. Da selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug
von 25% ein Invaliditätsgrad von weniger als 30% resultieren würde, kann
vorliegend offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter
Abzug überhaupt zuzugestehen ist.
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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, dass beim Beschwerdeführer keine rentenrelevante Invali-
dität vorliegt und er somit keinen Anspruch auf eine Rente der Invaliden-
versicherung hat. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuwei-
sen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtskosten sind vorliegend auf
Fr. 400.- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer-
legen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist für die
Bezahlung der Gerichtskosten in derselben Höhe zu verwenden.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz
ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird für die Bezahlung
der Gerichtskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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