B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-194/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 1. Dezember 2017).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 das Gesuch von
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (Beilage
zu BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2018 (Postauf-
gabe vom 8. Januar 2018) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben
und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 12. Januar
2018 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– mit Teilzahlungen vom
17. Januar 2018 sowie vom 28. Februar 2018 beglichen hat (BVG-act. 4
und 6),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 – gestützt auf
die Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 20. März 2018 – bean-
tragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen
(BVGer-act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. April 2018 der
Beschwerdeführerin ein Doppel der Vorinstanz inkl. Beilage zur Kenntnis
gebracht und den Schriftenwechsel abgeschlossen hat (BVGer-act. 10),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b
IVG [SR 831.20]),
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass sich gemäss der Stellungnahme der Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. med. B._______ des
medizinischen Dienstes vom 20. März 2018 aufgrund des vorliegenden
medizinischen Dossiers die funktionellen Einschränkungen der Beschwer-
deführerin nicht eindeutig bestimmen lassen (Beilage zu BVGer-act. 9),
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dass Dr. med. B._______ deshalb die Einholung einer polydisziplinären
Begutachtung in den Fachbereichen Innere Medizin, Psychiatrie sowie
Rheumatologie empfohlen hat,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2018 die-
ser Beurteilung angeschlossen hat (BVGer-act. 9),
dass sich gestützt auf die in den Medizinalakten dokumentierten verschie-
den gelagerten Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin die
Einholung einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung auch aus
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aufdrängt,
dass es aufgrund der neu eingegangenen orthopädischen Berichte sinnvoll
erscheint, die einzuholende polydisziplinäre Begutachtung zusätzlich zu
den von Dr. med. B._______ erwähnten Fachbereichen auf den orthopädi-
schen Fachbereich auszudehnen,
dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt un-
genügend abgeklärt hat,
dass in Bezug auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende Rechts-
begehren der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass das Gericht, welches den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er-
achtet, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahl hat, die
Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen,
dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der
Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung – wie
vorliegend – wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (Urteil des BGer
8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4),
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dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die der Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Einholung einer umfassenden polydisziplinä-
ren Begutachtung in der Schweiz entgegenstünden,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 1. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache zur Einholung einer
polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz, in den Fachbereichen In-
nere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Orthopädie, sowie zur an-
schliessenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die vorzunehmende Begutachtung insbesondere unter Beachtung
der Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin und der gutachterlichen
Pflichten zu erfolgen hat, wobei die beauftragten Sachverständigen einer-
seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der erstellten Entschei-
dungsgrundlage sowie anderseits für eine wirtschaftliche Abklärung letzt-
verantwortlich sind (siehe nur Urteil C-5399/2016 vom 17. Juli 2017 S. 5
mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2 f.),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin
noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin entsprechend der von ihr geleistete Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten
ist,
dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Par-
teien gutgeheissen, die Verfügung vom 1. Dezember 2017 wird aufgeho-
ben und die Sache wird zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen
sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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