B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1942/2012
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
alias B._______,
vertreten durch lic. iur. Celeste C. Ugochukwu,
Forum für die Integration der Migrantinnen und Migranten
in der Schweiz, Postfach 551, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am
5. Juni 2005 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Die Vorinstanz trat
auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Die damali-
ge Schweizerischen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungs-
gericht) hob die Verfügung der Vorinstanz auf und wies sie an, die Sache
neu zu beurteilen. Mit Verfügung vom 23. November 2005 gab die Vorin-
stanz dem Asylgesuch nicht statt und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg. Die Schweizerischen Asylrekurskommission erklärte eine
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2006 als unzu-
lässig.
B.
Am 8. September 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbefehls-
richter Basel-Stadt wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) mit 30 Tagen Gefängnis, be-
dingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse
von Fr. 500.-- verurteilt.
C.
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf verurteilte den Beschwerdeführer am
28. Oktober 2005 wegen Missachtung einer Massnahme zu 14 Tagen Ge-
fängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren.
D.
Mit Urteil des Bezirksamts Aarau vom 21. April 2006 wurde der Be-
schwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise zu 10 Tagen Gefängnis,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
E.
Am 22. September 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine tschechi-
sche Staatsangehörige, bei welcher er mit einer Aufenthaltsbewilligung,
gültig bis zum 28. Oktober 2015, in Spanien leben soll.
F.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2008 wur-
de der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfa-
chen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von
120 Tagen verurteilt.
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G.
Am 6. Dezember 2009 kam ein ausserehelicher Sohn des Beschwerde-
führers zur Welt. Dieser lebt bei seiner Mutter in der Schweiz und besitzt
eine Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschwerdeführer anerkannte seinen
Sohn am 21. April 2011 auf dem Zivilstandsamt in Biel.
H.
Mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Januar 2012 wurde der
Beschwerdeführer – weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt – am 11. März
2012 aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit dauerte bis zum
10. März 2013. Der Strafrest beträgt 30 Tage Freiheitsstrafe.
I.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland,
verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Februar 2012 wegen illegalen
Aufenthalts und Vergehen gegen das BetmG zu 30 Tagessätzen und zu
einer Busse von Fr. 100.--.
J.
Am 8. März 2012 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer
ein vier Jahre gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum
Liechtenstein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei von
verschiedenen Gerichten wegen Vergehen gegen das BetmG, Missach-
tung einer Massnahme, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Auf-
enthalts zu insgesamt 174 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ange-
sichts dieser schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fern-
haltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) angezeigt.
K.
Der Beschwerdeführer wurde am 12. März 2012 nach Spanien ausge-
schafft.
L.
Mit Rechtsmittel vom 10. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei aufzuheben. In
prozessualer Hinsicht ersucht er sinngemäss um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
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zessführung. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei bereits vor fünf Jahren
lediglich vier Mal verurteilt worden. Die Strafe von 120 Tagen für die vier
Verurteilungen zeige, dass er nur kleine Delikte begangen habe. Seit der
Geburt seines Sohnes im Jahr 2009 halte er sich regelmässig in der
Schweiz auf und habe nicht mehr delinquiert. Er sei zwar nicht mit der
Mutter seines Sohnes verheiratet, besuche seinen Sohn jedoch mindes-
tens ein Mal monatlich. Für jeden seiner Besuche ein Gesuch zu stellen,
erachte er als völlig unverhältnismässig. Art. 273 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) würden vorschreiben, dass das Kindswohl immer Vor-
rang habe. Das Kindeswohl fordere vorliegend ein Recht auf unbe-
schränkten persönlichen Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn.
M.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2012
auf Abweisung der Beschwerde und führt weiter aus, das Einreiseverbot
könne zu gegebener Zeit auf begründetes Gesuch hin für den Besuch
von Familienangehörigen in der Schweiz befristet suspendiert werden,
sollte sich dies als erforderlich erweisen.
N.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. November 2012 sinnge-
mäss an den Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde fest
und bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung die
Möglichkeit der Suspendierung des Einreiseverbots erwähnt, damit er
Familienangehörige in der Schweiz besuchen könne. Sein Gesuch um
Suspendierung vom 6. Juli 2012 sei jedoch abgelehnt worden, was gegen
Art. 3 der KRK verstosse.
O.
Mit Urteil vom 25. März 2013 wurde der Beschwerdeführer in Prag von
seiner tschechischen Ehefrau geschieden.
P.
Am 29. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Solothurn wegen rechtswidriger Einreise mit einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft.
Q.
Mit Strafmandat des "Ministère public du canton de Berne, région Jura
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bernois-Seeland, Bienne" vom 12. Dezember 2013 wurde der Beschwer-
deführer wegen rechtswidriger Einreise mit einer Geldstrafe von 60 Ta-
gessätzen bestraft.
R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
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von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE
2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnah-
me zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl
2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletz-
lichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Wider-
handlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestim-
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mung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl.
Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an.
Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine ent-
sprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2725/2013 vom 4. No-
vember 2013 E. 3.3 mit Hinweis).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz mehr-
mals straffällig geworden. Neben strafbaren Handlungen gegen das Aus-
länderrecht (Missachtung einer Massnahme, rechtswidrige Einreise,
rechtswidriger Aufenthalt) wurde er bereits im Jahr 2005 wegen Betäu-
bungsmitteldelikten verurteilt (vgl. Bst. B – D, F, I, P und Q). Die Voraus-
setzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind
zweifelsohne erfüllt.
4.2 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer
gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren
Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen-
gewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der
Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis
zu verdeutlichen, dass Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Ab-
schreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer
potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE
131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4425/2011 vom 18. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis).
4.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft ge-
nommen und ausgeschafft werden musste, weshalb er auch diesbezüg-
lich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat
(vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Bei massgeblichem Sachverhalt zum
Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. E. 2 in fine) ist diese Ergänzung der vor-
instanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution durchaus
möglich und zulässig (vgl. Bst. J sowie Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6323/2011 vom 22. Oktober 2013 E. 5.4).
C-1942/2012
Seite 8
4.4
4.4.1 Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens impliziert die Beach-
tung rechtlicher Schranken. Solche können sich aus übergeordnetem
Recht und aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns
ergeben. Im vorliegenden Fall steht die Verhältnismässigkeit des Einrei-
severbots und seine Vereinbarkeit mit dem Anspruch des Beschwerde-
führers auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im
Vordergrund. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig-
ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
Das Verschulden des Beschwerdeführer wiegt nicht leicht. Allein seit sei-
ner Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 erwirkte er mehrere Verurteilun-
gen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 120 Tagen. Dazu gesellen sich
weitere zwei Verurteilungen nach Erlass der Fernhaltemassnahme. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz
an, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im Urteil des Obergerichts Bern
vom 29. Januar 2008 wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine
günstige Prognose gestellt werden könne (vgl. Urteil S. 9). Mit seiner er-
neuten Delinquenz im Jahr 2011 bewahrheitete sich diese Prognose denn
auch. Von seinem kriminellen Lebenswandel liess er sich weder durch
Strafermittlungen und Verurteilungen noch Probezeiten abbringen (vgl.
Urteil S. 10). Zu Unrecht nimmt der Beschwerdeführer für sich in An-
spruch, dass er sich seit seiner letzten Straftat am 12. Dezember 2011
und nach seiner bedingten Entlassung im März 2012 nichts mehr habe zu
Schulden kommen lassen. Dem Wohlverhalten im Strafvollzug, das zu
seiner bedingten Entlassung geführt hat, kommt aus ausländerrechtlicher
Sicht nur beschränkte Aussagekraft zu. Überdies wurde er im Jahr 2013
erneut zwei Mal verurteilt (vgl. Bst. P und Q).
C-1942/2012
Seite 9
4.4.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass vom
Beschwerdeführer eine Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung ausgeht. Es besteht mithin ein erhebliches öffentli-
ches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers.
4.4.3 Was die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers
angeht, so fällt nur seine Beziehung zum Kind ins Gewicht. Diese ver-
wandschaftliche Situation des Beschwerdeführers begründet durchaus
ein nicht unerhebliches Interesse an Einreisen. Allerdings ist sie nicht
ausschlaggebend, da die mit dem Einreiseverbot verbundene Beeinträch-
tigung des Familienlebens die entsprechende Garantie des Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt. Denn soweit im Einreiseverbot über-
haupt ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das genannte Rechtsgut
erblickt werden kann, wiegt er vergleichsweise leicht. Die Beeinträchti-
gung besteht in der Notwendigkeit, vor jedem familiär motivierten Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz eine Suspension der Massnahme einzu-
holen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom
7. Januar 2010 E. 7.3 mit Hinweisen). Eine solche administrative Er-
schwerung des Besuchsverkehrs wird im vorliegenden Fall nach Mass-
gabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV ohne weiteres durch das öf-
fentliche Fernhalteinteresse gerechtfertigt.
4.4.4 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein erhebliches öf-
fentliches Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerde-
führers besteht. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse stehen behauptete –
aber ausser mit einem Schreiben der Kindsmutter nicht weiter belegte –
Auswirkungen der Massnahme in der Interessensphäre des Beschwerde-
führers gegenüber. Die Angaben über die Besuchsfrequenz divergieren
und anderweitige Nachweise werden erst gar nicht erbracht. Den berech-
tigten Interessen des Beschwerdeführers trug die Vorinstanz hingegen
durch die Begrenzung des Einreiseverbots auf vier Jahre Dauer genü-
gend Rechnung. Das Einreiseverbot erweist sich somit als verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
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Seite 10
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1942/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: