B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1943/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch lic. iur. Susanne Schaffner-Hess,
Rechtsanwältin und Notarin, Dornacherstrasse 10, Postfach,
4603 Olten,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
1. C._______ (Mutter),
2. Erben des D._______ (Vater) selig (verstorben am 8. April
2016), Hörmannsdorf 9, D-94104 Tittling, Deutschland
Beigeladene.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verrechnung der ordentlichen Kinder-
rente zur Invalidenrente des Vaters mit der Waisenrente der
Kinder; Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2015.
C-1943/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1993, und B._______, geboren 1997 (im Folgenden:
Beschwerdeführerinnen), sind die leiblichen Kinder von D._______ (Vater
vgl. Dossier D._______ act. 7) und C._______ (Mutter, vgl. Dossier
C._______ nachfolgend Vorakten 49/9). Nach der Scheidung ihrer Eltern
lebten die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Mutter (vgl. Vorakten 44/60).
Diese heiratete im Januar 2002 E._______ (vgl. Vorakten 44/59), der sich
fortan zusammen mit der Kindsmutter als Stiefvater um die Kinder küm-
merte. Nach dem Tod des Stiefvaters am 1. März 2002 (vgl. Vorakten
44/57, 54/2) entrichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aar-
gau (im Folgenden: SVA Aargau) ab 1. April 2002 der Mutter eine Witwen-
und zwei Waisenrenten (vgl. Vorakten 44/30).
B.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vor-
instanz) sprach mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (vgl. Dossier D._______
act. 40/1) dem leiblichen Vater der Beschwerdeführerinnen eine ganze In-
validenrente zu.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015, adressiert an den leiblichen Vater
(vgl. BVGer act. 1/1, Vorakten 56), erkannte die IVSTA, die Mutter der Be-
schwerdeführerinnen habe Anspruch auf zwei ordentliche Kinderrenten zur
Rente des Vaters. Zugleich wurden die ausbezahlten Waisenrenten von
September 2014 bis Februar 2015 mit den ordentlichen Kinderrenten für
dieselbe Zeit verrechnet, was einen Betrag zu Gunsten der IVSTA von
Fr. 6'456.- ergab.
Am 25. Februar 2015 informierte die Schweizerische Ausgleichkasse (im
Folgenden: SAK) die Mutter über die Auszahlung einer Witwenrente ab
1. März 2015. Waisenrenten wurden keine mehr aufgeführt (vgl. Vorakten
55).
C.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2015 erhoben die an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen am 26. März 2015 (vgl. BVGer
act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2015 sei voll-
umfänglich aufzuheben.
2. Den Beschwerdeführerinnen sei rückwirkend ab 1. September 2014 und
bis auf weiteres je eine Waisenrente auszurichten.
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3. Eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen der Erlass des gesamten mit
Verfügung vom 25. Februar 2015 angeordneten Rückforderungsbetrages
in der Höhe von Fr. 6'456.- zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung brachten die Beschwerdeführerinnen insbesondere vor,
die IVSTA wende das Recht unrichtig an, denn die Beschwerdeführerinnen
hätten noch immer Anspruch auf eine Waisenrente, weshalb eine Verrech-
nung derselben nicht zulässig sei und auch kein Rückforderungsgrund der
IV ihnen gegenüber bestehe (vgl. Beschwerde S. 3). Der leibliche Vater der
Beschwerdeführerinnen habe zu keinem Zeitpunkt seine Unterhalts- und
Elternpflichten wahrgenommen. Hingegen habe sich der Stiefvater der Be-
schwerdeführerinnen um sie gekümmert, womit ein Pflegeverhältnis im
Sinne von Art. 49 AHVV bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 4, 5). Ge-
mäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlösche der Anspruch auf eine Waisenrente
nur, wenn der geleistete Unterhalt oder die Leistungen Dritter einen Viertel
der massgebenden Unterhalts- und Erziehungskosten übersteigen wür-
den, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. Beschwerde S. 6).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 (vgl. BVGer act. 3) beantragte
die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, es bestehe aufgrund der
Ausrichtung der Kinderrente kein unentgeltliches Pflegeverhältnis mehr,
womit eine Waisenrente entfalle.
E.
Replikweise hielten die Beschwerdeführerinnen am 8. Juni 2015 (vgl.
BVGer act. 5) an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest und
nahmen einlässlich zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
F.
In ihrer Duplik vom 25. Juni 2015 (vgl. BVGer act. 7) hielt die IVSTA an
ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung fest.
G.
Am 7. Juli 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (vgl. BVGer act.
8).
H.
Mit Instruktionsverfügungen je datierend vom 20. Dezember 2016 (vgl.
BVGer act. 9, 10) wurden die SVA und die SAK zu einer Stellungnahme
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aufgefordert und die Mutter sowie der leibliche Vater der Beschwerdefüh-
rerinnen zum Verfahren beigeladen.
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen teilte dem Bundesver-
waltungsgericht am 21. Dezember 2016 mit, D._______ sei im April 2016
verstorben (vgl. BVGer act. 11). Die IVSTA orientierte das Bundesverwal-
tungsgericht am 13. März 2017 (vgl. BVGer act. 16) über das Schreiben
des Nachlassgerichtes, Amtsgericht P._______, vom 20. Januar 2017, wo-
nach eine Ermittlung der Erben von Amts wegen unterblieben sei, da zum
Nachlass, soweit bekannt, kein Grundstück oder grundstücksgleiches
Recht gehöre und nach den Umständen des Falles anzunehmen sei, dass
ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass nicht vorhanden oder
der Nachlass überschuldet sei. Von allen bekannten, als Erben in Betracht
kommenden Personen liege keine Ausschlagungserklärung vor. Die Ermitt-
lung weiterer Erben sei mangels Aktivnachlasses unterblieben.
Die Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. De-
zember 2016 wurde am 22. Dezember 2016 an die Adresse der Familie
des verstorbenen D._______ zugestellt (vgl. BVGer act. 17), womit davon
auszugehen ist, dass die Ehefrau von D._______ selig, Kenntnis von der
Verfügung hatte, jedoch bis heute nicht darauf reagierte.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen verzichtete am 6. Januar 2017 auf
eine Stellungnahme (vgl. BVGer act. 13).
Die SVA nahm mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (vgl. BVGer act. 14)
Stellung und führte aus, mit Schreiben vom 26. Januar 2015 habe die SAK
die Abtretung des Rentendossiers von C._______ beantragt, mit der Be-
gründung, dass der leibliche Vater der Kinder (A._______ und B._______),
welcher seinen Wohnsitz in Deutschland habe, Anspruch auf eine IV-Rente
habe. Der Kassenwechsel sei gestützt auf Rz. 2019 der Rentenwegleitung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) erfolgt. Die letzte Ren-
tenauszahlung durch die SVA sei im Februar 2015 erfolgt. Ab März 2015
sei somit die SAK für die Weiterausrichtung sämtlicher Rentenleistungen
zuständig gewesen.
Die SAK liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Hingegen
äusserte sich die IVSTA dahingehend (vgl. BVGer act. 15), dass die Wai-
senrenten in der Mitteilung vom 25. Februar 2015 an C._______ nicht mehr
erwähnt worden seien, weil kein entsprechender Anspruch mehr bestan-
den habe (dieser sei gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 3
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Seite 5
AHVV erloschen), und mit Verfügung vom gleichen Datum, von welcher
eine Kopie an C._______ gegangen sei, seien die die Waisenrenten ab 1.
September 2014 ersetzenden Kinderrenten zur IV-Rente des leiblichen Va-
ters verfügt worden. Da der Waisenrentenanspruch von Gesetzes wegen
erloschen sei (Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 AHVV), sei keine
Aufhebungsverfügung erlassen worden.
Die SAK äusserte sich im Verfahren C-1469/2017 am 11. Mai 2017 und
hielt fest, der Ausgang des Verfahrens C-1943/2015 könne auf das Verfah-
ren C-1469/2017 Einfluss haben, da gemäss Rz. 3305 der Rentenweglei-
tung (RWL) der Tod des leiblichen Vaters keinen Anspruch auf eine Wai-
senrente begründe, wenn das Kind in Pflege genommen worden sei und
es wegen des Todes eines Pflegeelternteils bereits eine Waisenrente be-
ziehe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-1943/2015
also zum Schluss kommen, dass die Waisenrenten der Beschwerdeführe-
rinnen nicht hätten durch eine Kinderrente der IV ersetzt werden dürfen,
müsse geprüft werden, ob den Beschwerdeführerinnen nicht weiterhin
Waisenrenten basierend auf den AHV-Beiträgen von E._______ ausge-
richtet werden müssten.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
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Seite 6
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von
Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a - 26bis ATSG und 28 - 70 ATSG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben und weil ferner die Gerichte im Bereiche
der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
Entscheid vom 25. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl.
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen anwendbar,
die im Verfügungszeitpunkt Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert
werden.
1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in:
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der IVSTA vom
25. Februar 2015 (vgl. Vorakten 56), mit welcher dem Vater der Beschwer-
deführerinnen zwei Kinderrenten zugesprochen und diese mit den ausge-
richteten Waisenrenten verrechnet wurden.
C-1943/2015
Seite 7
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Be-
schwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech-
tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand
und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine
Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
2.3 Nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehört im vorliegenden
Fall die Frage des Erlasses des Rückforderungsbetrages, da die IVSTA
über einen solchen noch nicht entschieden hat. Auf das Eventualbegehren
der Beschwerdeführerinnen ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind nicht Verfügungsadressatinnen der
Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2015. Jedoch sind sie durch die
Verfügung berührt, da im Ergebnis die Waisenrente, auf welche sie selber
einen Anspruch haben (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.3.3), durch eine tiefere
Kinderrente ersetzt wurde. Sie haben somit ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert sind.
3.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher im Rahmen des
Anfechtungs- und Streitgegenstandes einzutreten.
4.
4.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-
des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kin-
derrente (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird wie die Rente aus-
bezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die
zweckgemässe Verwendung (vgl. Art. 20 ATSG) und abweichende zivil-
richterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonder-
fälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus
getrennter oder geschiedener Ehe (vgl. Art. 35 Abs. 4 IVG). Die Kinder-
rente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt
ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.3.3).
C-1943/2015
Seite 8
4.2 Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter
gestorben ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 25 Abs. 3
AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisen-
rente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und
Erziehung aufgenommen worden sind. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die
von Dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der An-
sätze der Kinderunterhaltskosten ausmachen (vgl. BGE 122 V 125). Der
Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der
Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG be-
zieht (vgl. Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflege-
kind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (vgl.
Art. 49 Abs. 3 AHVV). Weiter erlischt der Anspruch mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (vgl. Art. 25 Abs. 4 AHVG).
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu
deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
4.3 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter
lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgelt-
lich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG, heute: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundes-
gerichts] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B
14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3).
4.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne
dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der
Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verant-
wortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind
wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des
Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten
und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern
zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche
Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller
Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr
von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pfle-
gekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer,
Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der
finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Un-
terbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (vgl. Urteil des BGer
C-1943/2015
Seite 9
9C_406/2007 E. 4.2; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2
mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
4.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hatte
einen Fall zu beurteilen (EVGE 1968 S. 105 vom 22. April 1968), bei wel-
chem die leibliche Mutter ihre Tochter bei ihrem Onkel in Pflege gegeben
hatte. Die Mutter erhielt eine einfache Invalidenrente nebst einer Zusatz-
rente für ihre Tochter. Einige Monate später erhielt der Onkel der Mutter
eine Ehepaar-Altersrente nebst einer Doppelkinderrente. Es stellte sich die
Frage, ob die Kinderrente zur Invalidenrente der Mutter oder die Zusatz-
rente zur Altersrente des Onkels zurückzubezahlen war. Das Eidgenössi-
sche Versicherungsgericht erwog (E. 3), die Kumulation von Renten ge-
mäss AHVG und IVG werde überall dort ausgeschlossen, wo das Gesetz
das Zusammentreffen solcher Leistungen ausdrücklich regle (Art. 21 Abs.
1 und 2 AHVG, Art. 22 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 3 AHVG, Art. 24bis AHVG,
Art. 25 Abs. 2 AHVG, Art. 28bis AHVG, Art. 42 Abs. 1 und 4 AHVG, Art. 49
Abs. 2 AHVV, Art. 30 Abs. 1 IVG und Art. 43 IVG). Bezüglich der Frage,
welche Zusatzrente zu gewähren sei, führe die Auslegung des Gesetzes
zu keinem positiven Ergebnis. Wohl kenne Art. 43 IVG für die Witwen und
Waisen die Priorität der IV-Renten vor den AHV-Renten. Dem Gesetz lasse
sich jedoch nicht entnehmen, ob die Zusatzrenten dem gleichen Prinzip zu
folgen hätten. Art. 49 Abs. 2 AHVV (Anmerkung des Bundesverwaltungs-
gerichts: in der Fassung vom 1. Januar 1951, welche am 22. April 1968 in
Kraft war) führe ebenfalls nicht zum Ziel, denn als der Bundesrat Art. 49
Abs. 2 AHVV erlassen habe, habe es noch keine Zusatzrenten gegeben.
Es bestehe in dieser Beziehung eine Lücke (E. 4). Anknüpfungspunkt für
die lückenfüllende Regel könne weder die Rentenhöhe noch die Reihen-
folge der Entstehung beider potentieller Ansprüche auf Zusatzrenten sein.
Diese Kriterien seien allzu aleatorischer Natur. Hingegen ergebe sich aus
dem Wesen von Rente und Zusatzrente eine befriedigende Lösung. Die
Rente solle grundsätzlich das infolge Invalidität, Alter oder Tod weggefal-
lene Einkommen wenigstens bis zu einem gewissen Grade ersetzen. Sie
diene dem Lebensunterhalt des Bezügers. Die Kinderzusatzrente insbe-
sondere sei ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des be-
troffenen Kindes bestimmt. Diesen Zweck könne sie nur erfüllen, wenn sie
demjenigen Rentenberechtigten gewährt werde, der für das Kind sorge.
Alsdann seien für die Rentenhöhe grundsätzlich die Beiträge dessen
massgebend, der für das Kind aufkomme, so dass die Rente mit dem Le-
bensstandard der Familie in der das Kind aufwachse, im Einklang stehe
(E. 5). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Zusatzrente zur Al-
tersrente des Pflegevaters weiterhin auszurichten sei (E. 6).
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Seite 10
4.6 In einem anderen Fall hatte das Bundesgericht zu beurteilen (BGE 105
V 127), ob der Anspruch einer Witwe für den Monat, in welchem sie einen
invaliden Mann heiratete, durch die Zusatzrente zur Invalidenrente des in-
validen Mannes abgelöst wurde. Es bestätigte seine Rechtsprechung, wo-
nach die Kumulation von Renten gemäss AHVG und IVG ausgeschlossen
ist und erwog in Analogie zu EVGE 1968 S. 108, für die gleiche Person
bestehe nicht gleichzeitig ein Anspruch auf eine Witwenrente und eine Zu-
satzrente zu einer Invalidenrente (E. 1). Die Gutheissung des einen An-
spruchs habe automatisch die Verneinung des anderen Anspruchs zur
Folge (E. 2a). Weil die Kumulation einer Witwenrente und einer Zusatz-
rente zu einer Invalidenrente für die gleiche Person ausgeschlossen sei,
bleibe zu prüfen, welche der beiden Renten auszurichten sei. Das Gesetz
gebe auf diese Frage keine Antwort. Nach Art. 24bis AHVG und Art. 43 Abs.
1 IVG bestehe zwar für Witwen und Waisen grundsätzlich die Priorität der
Invalidenrenten vor den AHV-Renten. Bei diesen Bestimmungen gehe es
aber um das Zusammentreffen des Anspruchs auf die Witwen-/Waisen-
rente mit einer Invalidenrente derselben Person. Da das Gesetz diese sich
unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantworte, liege eine echte Lü-
cke vor, die der Richter auszufüllen habe (E. 3). Das Bundesgericht kam
zum Schluss, dass die Witwenrente Vorrang vor der Zusatzrente zur Inva-
lidenrente des Ehemannes habe (E. 4).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen brachten in ihrer Beschwerde vom
26. März 2015 (vgl. BVGer act. 1) vor, sie hätten weiterhin Anspruch auf
Waisenrenten, denn ihr leiblicher Vater habe zu keinem Zeitpunkt Eltern-
pflichten wahrgenommen und habe auch nie Unterhalt für sie bezahlt. Sie
hätten stets bei ihrer Mutter gelebt. Sie hätten ihren Vater noch nie bzw.
zuletzt mit fünf Jahren gesehen. Sie seien nie zu ihrem leiblichen Vater
zurückgekehrt. Hingegen habe sich ihr Stiefvater E._______ um sie ge-
kümmert. Zu ihm habe ein auf Dauer begründetes und unentgeltliches Pfle-
geverhältnis bestanden. So hätten sie auch seinen Nachnamen angenom-
men. Aufgrund des bestandenen Pflegeverhältnisses seien den beiden Be-
schwerdeführerinnen nach dem Hinschied von E._______ gestützt auf Art.
25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV eine Waisenrente ausgerichtet
worden. Diese hätten sie bis anhin erhalten, da sie sich noch in Ausbildung
befinden würden. Ihr Vater zahle nach wie vor keinen Unterhalt und die von
der Invalidenversicherung ausgerichtete Kinderrente reiche nicht aus, um
den Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 49 Abs. 3 AHVV erlöschen
zu lassen, denn diese betrage weniger als einen Viertel der massgebenden
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Seite 11
Unterhalts- und Erziehungskosten. Gemäss Art. 28bis AHVG werde in Fäl-
len, in denen eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Wai-
senrente und eine Rente gemäss IVG erfülle, die höhere Rente ausbezahlt,
was vorliegend die Waisenrente sei, womit diese weiterhin auszurichten
sei.
5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 (vgl.
BVGer act. 3) dagegen, nach Art. 49 Abs. 3 AHVV erlösche der Anspruch
auf Waisenrente, wenn das Kind von einem leiblichen Elternteil unterhalten
werde. Zudem verwies sie auf Randziffer 3317 der Wegleitung des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidge-
nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) vom
1. Januar 2003, Version 9, Stand am 1. Januar 2015, wonach das Pflege-
kind nicht schon eine Kinderrente der AHV oder IV für das Kind beziehen
darf. Dem Wortlaut nach gelte dies jedenfalls, wenn der Anspruch auf Wai-
senrente aufgrund des Todes eines Pflegeelternteils erst entstehe, wenn
die Kinderrente der IV bereits bezogen werde. Würde allerdings die
Nichtentstehung des Waisenrentenanspruchs auf diejenigen Fälle be-
schränkt, in denen eine Kinderrente bereits ausbezahlt worden sei, würde
dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es bestehe kein sach-
licher Grund, der es rechtfertige, die beiden im Kern gleichgelagerten Fälle
allein aufgrund des späteren Zeitpunkts der Anspruchsentstehung anders
zu beurteilen. So sei auch die zum 1. Januar 2015 neu eingefügte Rand-
ziffer 3310 zu verstehen, wonach Kinderrenten, die durch einen leiblichen
Elternteil ausgelöst würden, als Sozialversicherungsrenten von dritter Seite
zu verstehen seien. Wenn solche bezogen würden, oder aufgrund eines
bestehenden Anspruchs bezogen werden könnten, sei das Pflegeverhält-
nis als entgeltlich zu qualifizieren.
5.3 Die Beschwerdeführerinnen liessen am 8. Juni 2015 replikweise gel-
tend machen (vgl. BVGer act. 5), die von der Vorinstanz vorgebrachten
Randziffern 3310.1 und 3317 der RWL würden sich ausschliesslich auf die
Entstehung des Anspruchs auf eine Waisenrente beziehen. Die Entste-
hung des Anspruchs stehe vorliegend aber nicht zur Diskussion, sondern
einzig dessen Erlöschen. Das Erlöschen des Anspruchs auf eine Waisen-
rente werde in den Randziffern 3327ff. geregelt. In diesen Randziffern
werde zurecht nirgends festgehalten, dass der Anspruch auf eine Waisen-
rente erlösche, wenn ein Anspruch auf eine andere Sozialversicherungs-
leistung entstehe. Randziffer 3329 halte einzig fest, dass der Anspruch auf
eine Waisenrente mit Ablauf des Monats erlösche, in welchem ein renten-
C-1943/2015
Seite 12
berechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlasse oder zu seinen El-
tern zurückkehre oder von diesen Unterhaltsleistungen erhalte. Ein auto-
matisches Erlöschen bei Entstehung des Anspruchs auf eine andere Sozi-
alversicherungsrente werde jedoch mit keiner Silbe erwähnt. Ausschlagge-
bend sei einzig, ob der geleistete Unterhaltsbeitrag mehr als einen Viertel
der massgeblichen Unterhaltskosten decke. Sei dies der Fall, erlösche der
Anspruch auf eine Waisenrente. Sei dies nicht der Fall, bleibe der Anspruch
auf eine Waisenrente bestehen. Die gesetzlichen Bestimmungen im Zu-
sammenhang mit dem Anspruch des Pflegekindes auf eine Waisenrente
seien abschliessend. Andere als die in Art. 25 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 3
AHVV genannten Sachverhalte könnten entsprechend nicht zum Erlö-
schen des Anspruchs auf eine Waisenrente führen. Es bestehe keine Lü-
cke, welche durch Auslegung zu füllen sei.
5.4 Die Vorinstanz duplizierte am 25. Juni 2015 (vgl. BVGer act. 7), die
Erlöschensvoraussetzungen nach Art. 49 Abs. 3 AHVV müssten notwen-
digerweise spiegelbildlich zu den Entstehungsvoraussetzungen verstan-
den werden. Wenn die Unentgeltlichkeit im Rechtssinne entfalle, erlösche
somit der Anspruch auf die Waisenrente für Pflegekinder. Dieses Ausle-
gungsergebnis entspreche auch dem in Art. 17 Abs. 2 ATSG für alle Sozi-
alversicherungszweige verankerten allgemeinen Rechtssatz, wonach der
Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Leis-
tung zum Wegfall des Anspruchs auf die entsprechende Leistung führe.
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt das Erlöschen des
Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 Abs. 3 AHVV einen effektiven
Übergang der Unterhalts- und Erziehungspflichten von den Pflegeeltern
auf die leiblichen Eltern voraus (vgl. BGE 140 V 458 E. 5).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen gaben an, sie hätten ihren Vater noch nie
bzw. mit 5 Jahren zuletzt gesehen. Es kann daher nicht davon ausgegan-
gen werden, dass der leibliche Vater Erziehungspflichten wahrgenommen
hat, was auch aus den Fragebögen vom Mai 2008, Mai 2007, Mai 2006,
Mai 2005, April 2004 (vgl. Vorakten 52/6, 44/15, 44/21, 44/23, 44/29) er-
sichtlich ist, vielmehr war sein Aufenthaltsort zeitweise nicht bekannt (vgl.
Vorakten 46). Später war sein Aufenthaltsort (Deutschland) zwar bekannt,
jedoch kann aufgrund der Akten und der Aussagen der Beschwerdeführe-
rinnen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beziehung der Be-
schwerdeführerinnen zu ihrem leiblichen Vater geändert hat und sie Kon-
takt zu ihm hatten. Mittlerweile ist der Vater verstorben.
C-1943/2015
Seite 13
6.3 Gemäss den Akten nahm der leibliche Vater auch keine Unterhalts-
pflichten wahr, insbesondere mussten die Alimente auf dem betreibungs-
rechtlichen Weg geltend gemacht werden (vgl. Vorakten 45/1, 45/4, 45/5,
45/20, 45/22, 46/3, 46/18). Gemäss Aussage der Beschwerdeführerinnen
bezahlte der leibliche Vater auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung keine Alimente (vgl. Beschwerde S. 4, 5).
6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Vater weder Unterhalts- noch
Betreuungspflichten wahrnahm. Hingegen ist vorliegend unbestritten, dass
der verstorbene Stiefvater bis zu seinem Tod Unterhalts- und Betreuungs-
pflichten wahrgenommen hat und ein Pflegeverhältnis bestand, welches
zur Ausrichtung von Waisenrenten führte. Ein Übergang der Unterhalts-
und Erziehungsplichten von den Pflegeeltern (Stiefvater und Mutter) auf
den leiblichen Vater fand nicht statt. Der Anspruch der Beschwerdeführe-
rinnen auf eine Waisenrente ist somit, entgegen der Ansicht der Vorinstanz,
nicht gestützt auf Art. 49 Abs. 3 AHVV erloschen.
7.
7.1 Gemäss der vorne (vgl. E. 4.5 und 4.6 hiervor) dargelegten bundesge-
richtlichen Rechtsprechung ist eine Kumulation von Renten der AHV und
der IV ausgeschlossen (EVGE 1968 S. 105 E. 3, BGE 105 V 127 E. 1).
Folglich besteht entweder ein Anspruch auf eine Waisenrente wegen des
Hinschieds des Stiefvaters oder eine Kinderrente zur Invalidenrente des
leiblichen Vaters. Für die Frage, ob eine Kinderrente oder eine Waisenrente
auszurichten ist, enthält Art. 49 Abs. 3 AHVV, der Art. 49 Abs. 2 aAHVV (in
der Fassung vom 1. Januar 1951, welche am 22. April 1968 in Kraft war)
entspricht, keine Antwort (vgl. hierzu E. 4.5 hiervor). Nach Art. 24b AHVG
und Art. 43 IVG besteht zwar für Witwen und Waisen grundsätzlich die Pri-
orität der IV-Rente vor der AHV-Rente, jedoch geht es hierbei um das Zu-
sammentreffen des Anspruchs auf die Witwen/Waisenrente mit einer IV-
Rente derselben Person (vgl. E. 4.6 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin-
nen zurecht vorgebracht haben, bestimmt Art. 28bis AHVG, dass beim Zu-
sammentreffen einer Waisenrente mit anderen Renten, die höhere Rente
auszurichten ist. Art. 28bis AHVG verbietet insbesondere die Kumulation der
Waisenrente mit der entsprechenden Zusatzrente der Eltern, denen eine
Alters- oder eine Invalidenrente zusteht (vgl. EVGE 1968 S. 108 E. 3). Vor-
liegend geht es jedoch nicht um das Zusammentreffen einer Waisenrente
wegen des Tods eines Elternteils mit einer Kinderrente zur Invalidenrente
des anderen Elternteils, sondern um das Zusammentreffen einer Waisen-
rente wegen des Hinschieds des Stiefvaters aus einem Pflegeverhältnis
mit einer Kinderrente zur Invalidenrente des leiblichen Vaters. Art. 28bis
C-1943/2015
Seite 14
AHVG gibt betreffend Pflegekinder keine Antwort auf die Frage, ob die Wai-
senrente oder die Kinderrente auszurichten ist. Dem Gesetz ist keine Re-
gelung zu entnehmen. Es bleibt zu prüfen, ob die Verwaltungspraxis (RWL)
eine sachgerechte Lösung bereithält (vgl. E. 7.2 hiernach).
7.2
7.2.1 Bei der RWL handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsver-
ordnung (vgl. Urteile des BVGer C-957/2013 vom 30. Mai 2013 und C-
6519/2014 vom 19. August 2016), also um eine allgemeine Dienstanwei-
sung generell-abstrakter Natur (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123 ff.). Ver-
waltungsverordnungen dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwal-
tungspraxis und sollen den Beamten die Rechtsanwendung erleichtern.
Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsverordnun-
gen zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wie-
dergeben. Die in Verwaltungsverordnungen vorgenommene Auslegung
des Gesetzes unterliegt der richterlichen Nachprüfung. Der Richter soll
Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle-
gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE
121 II 473 E. 2b, mit weiteren Hinweisen, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87). Verwaltungsverordnun-
gen sind folglich für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich, kön-
nen aber als Auslegungshilfe beigezogen werden, sofern sie durch ausrei-
chende rechtssatzmässige Regelungen gedeckt sind (vgl. Urteil des
BVGer C-6147/2014 vom 30. März 2017 E. 2.3).
7.2.2 In der RWL wird unter dem Titel „Waisenrente“, Untertitel „im Allge-
meinen“, in Randziffer 3305 festgehalten, der Tod des Vaters oder der Mut-
ter begründe keinen Anspruch, wenn das Kind in Pflege genommen wor-
den sei und es wegen des Todes eines Pflegeelternteils bereits eine Wai-
senrente beziehe oder die Pflegeeltern für das Kind schon eine Kinderrente
der AHV oder IV beziehen würden. Randziffer 3305 betrifft zwar die Wai-
senrente, da jedoch Art. 35 Abs. 1 IVG vorsieht, dass Männer und Frauen,
denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes
eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kin-
derrente haben, gelten für die Zusprache einer Kinderrente sinngemäss
dieselben Voraussetzungen wie für eine Waisenrente. Konsequenterweise
wird unter dem Titel „Kinderrente der IV und der AHV“, Untertitel „Renten-
anspruch“ in Randziffer 3340 festgelegt, dass Eltern, die Kinder in Pflege
gegeben haben, für diese Kinder nur dann Kinderrenten beanspruchen
C-1943/2015
Seite 15
können, wenn die Kinder keine Waisenrente wegen des Todes der Pflege-
eltern und die Pflegeeltern für sie keine Kinderrenten beanspruchen kön-
nen.
7.2.3 Unter dem Titel „Waisenrente“, Untertitel „Pflegekinder“ steht in
Randziffer 3317, dass das Pflegekind nicht schon wegen des Todes der
Eltern eine Waisenrente und kein Elternteil schon eine Kinderrente der
AHV oder der IV für das Kind beziehen darf. Im vorliegenden Fall starb der
Stiefvater der Beschwerdeführerinnen, bevor der IV-Rentenanspruch ihres
leiblichen Vaters entstanden ist. Randziffer 3317 ist vorliegend somit, wie
die Beschwerdeführerinnen zurecht vorbrachten, nicht einschlägig.
7.2.4 Seitens der Parteien wird zurecht nicht bestritten, dass die Beschwer-
deführerinnen nach dem Hinschied ihres Stiefvaters Anspruch auf eine
Waisenrente hatten, womit nicht bestritten ist, dass die Voraussetzungen
für die Entstehung eines Waisenrentenanspruchs damals vorlagen. Dem
Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach die Randziffer 3310.1 vor-
liegend nicht anwendbar sei, ist beizupflichten. Die Randziffer 3310.1 steht
beim Untertitel „Pflegekinder“. Randziffer 3307 besagt, dass Pflegekinder,
die unentgeltlich und dauernd aufgenommen worden sind und deren Pfle-
gevater oder Pflegemutter gestorben sind, Anspruch auf eine Waisenrente
haben. Randziffer 3308 definiert, was ein Pflegeverhältnis ist und Randzif-
fer 3309 besagt, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall unentgelt-
lich gewesen sein muss. In Randziffer 3310 wird festgelegt, wann ein Pfle-
geverhältnis unentgeltlich ist, nämlich wenn die von dritter Seite erbrachten
Leistungen weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten
decken. Mit der Randziffer 3310.1 wird bestimmt, wann Zuwendungen von
Sozialversicherungen als Zuwendungen von dritter Seite betrachtet wer-
den und wann nicht. Die Randziffer 3310.1 erklärt somit, wann ein Pflege-
verhältnis bei Ausrichtung von Sozialversicherungsrenten als entgeltlich
oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. Sie ist jedoch nicht unabhängig von
der Randziffer 3310 zu verstehen, sondern in diesem Sinn auszulegen,
dass ein Pflegeverhältnis entgeltlich ist, wenn die Kinderrente des leibli-
chen Vaters mehr als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten
deckt.
7.2.5 Entgegen der Annahme der Vorinstanz wurde das Pflegeverhältnis
vorliegend nicht durch die Ausrichtung der Kinderrente zu einem entgeltli-
chen. Die Verwaltung kann somit die Ausrichtung einer Waisenrente nicht
gestützt auf Randziffer 3310.1 verweigern. Den Randziffern zum Untertitel
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Seite 16
„Pflegekinder“ ist nicht zu entnehmen, wie vorzugehen ist, wenn ein Pfle-
gekind eine Waisenrente wegen dem Tod des Stiefvaters erhält und der
leibliche Vater später einen Anspruch auf eine IV-Rente erwirbt und sich
damit die Frage einer Kinderrente stellt. Eine Antwort auf diese Frage ge-
ben einzig die Randziffern 3305 und insbesondere 3340.
7.2.6 Für den vorliegenden Fall heisst das, dass gemäss Verwaltungspra-
xis der leibliche Vater der Beschwerdeführerinnen keine Kinderrente bean-
spruchen kann, vielmehr die Beschwerdeführerinnen weiterhin Anspruch
auf Waisenrenten wegen des Hinschieds ihres Stiefvaters haben.
7.3 Wie aus der Vernehmlassung der SAK vom 11. Mai 2017 im Verfahren
C-1469/2017 hervorgeht (vgl. Bst. H hiervor), geht die SAK selber davon
aus, dass der Waisenrentenanspruch der Beschwerdeführerinnen nicht er-
loschen ist.
7.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt im Urteil EVGE 1968
S. 105 in Erwägung 5 fest (vgl. E. 4.5 hiervor), die Rente solle das infolge
Invalidität, Tod oder Alter weggefallene Einkommen ersetzen und diene
dem Lebensunterhalt des Bezügers. Die Kinderzusatzrente sei aus-
schliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes bestimmt. Die-
sen Zweck könne sie nur erfüllen, wenn sie demjenigen Rentenberechtig-
ten gewährt werde, der für das Kind sorge. In Analogie zu EVGE 1968 S.
105 E. 5 bedeutet das, dass, wie vorliegend, ein Vater der keine Erzie-
hungs- und Betreuungspflichten wahrgenommen hat und dessen Kind in
Pflege genommen wurde, keinen Anspruch auf eine Kinderrente zur seiner
Invalidenrente erworben hat; hingegen die Waisenrente, welche das Ein-
kommen des Pflegevaters ersetzt, zu dem ein Pflegeverhältnis bestand,
weiterhin auszurichten ist.
7.5 Randziffer 3340 der RWL sieht ebenfalls den Vorrang der Waisenrente
vor und führt auch im vorliegenden Fall zu einer sachgerechten und ver-
hältnismässigen Lösung. Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsge-
richt in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum von der Randziffer
3340 RWL abzuweichen, zumal die Regelung mit den gesetzlichen Best-
immungen und der Rechtsprechung in Einklang steht (vgl. E. 4.5, 4.6 und
7 hiervor).
C-1943/2015
Seite 17
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Ver-
fügung vom 25. Februar 2015 der IVSTA ist aufzuheben. Die Beschwerde-
führerinnen haben weiterhin Anspruch auf Waisenrenten, solange sie die
entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für die Nachzah-
lung der Rentenbetreffnisse ist Art. 26 Abs. 2 ATSG zu berücksichtigen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Vorliegend monieren die Beschwerdeführerinnen die Einstellung der
Waisenrenten und beantragen, diese seien ihnen wieder auszurichten. In
der Hauptsache geht es somit um Leistungen der AHV und nicht um eine
Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen,
womit das Verfahren kostenlos ist (vgl. Urteil des BVGer C-5605/2009 vom
3. Februar 2010 E. 5; Urteil EVG I 282/99 vom 10. Mai 2000 mit Hinweis
auf BGE 121 V 17 E. 2; Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 2 IVG e
contrario und Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
9.2 Die im Hauptantrag obsiegenden und anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführerinnen haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor-
instanz. Da die Parteivertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie-
gend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens ist eine Parteientschädi-
gung von pauschal Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und MWST) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen. Die Ver-
fügung der IVSTA vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Beschwer-
deführerinnen haben im Sinne der Erwägungen weiterhin Anspruch auf
eine Waisenrente.
C-1943/2015
Seite 18
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde, Beilage: Kopie der
Schreiben der IVSTA vom 30.01.2017 und der SVA vom 10.01.2017)
– die Vorinstanz (Einschreiben, Ref-Nr. ______)
– die Schweizerische Ausgleichskasse (Einschreiben)
– die SVA Aargau (Gerichtsurkunde)
– C._______ (Gerichtsurkunde)
– die Erben des D._______ sel. (Einschreiben mit Rückschein)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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