B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1945/2011
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (freiwillige Versicherung), Einspracheentscheid vom
2. März 2011.
C-1945/2011
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verheiratete schweizerische Staatsangehöri-
ge A._______ lebt seit (…) 1997 in Kanada. Dort betreibt er zusammen
mit seiner Ehefrau einen Landwirtschaftsbetrieb. Per (…) 1998 wurde
A._______ in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (Akten der
Vorinstanz, [im Folgenden: act.] 1).
B.
Mit Beitragsverfügung vom 8. November 2010 (act. 21) legte die Schwei-
zerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Beiträge von
A._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2009 auf Fr. (…).-
(Beiträge in der Höhe von Fr. (…) zuzüglich eines Verwaltungskostenbei-
trags von Fr. […]) fest. Sie legte der Berechnung ein beitragspflichtiges
Einkommen von Fr. (…).- zugrunde. Das anrechenbare Einkommen er-
mittelte sie unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens von CAD (…)
abzüglich CAD (…) (2,5% des Eigenkapitals). Die beiden Beträge wurden
zum Kurs von 0.95958 in Schweizer Franken umgerechnet. Zusätzlich
wurden "andere Einkommen" von Fr. (…).- angerechnet.
C.
Gegen diese Beitragsverfügung erhob A._______ mit Schreiben vom
30. November 2010 (act. 22) Einsprache bei der SAK. Er machte geltend,
er sei nicht einverstanden, dass er und seine Ehefrau je CHF (…).- be-
zahlen müssten. Ihre Bank habe sie gezwungen, eine Corporation zu
gründen, sonst hätten sie keine grösseren Investitionen mehr tätigen
können. Diese Beiträge von CAD (…).- pro Person (Capital Gain) seien
nie ausbezahlt worden. Das wirkliche steuerbare Einkommen liege pro
Person bei CAD (…) gemäss der kanadischen Steuerveranlagung.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2011 (act. 25) wies die SAK die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, als Erwerbseinkommen
gelte das gesamte, aus einer beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen
(Bruttoeinkommen), gleichgültig, ob es hauptberuflich oder nebenberuf-
lich, durch dauernde oder bloss gelegentliche Tätigkeit erzielt wurde. Vom
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit könnten nachgewiesene
Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG vorgenommen werden. Man-
gels Vorliegens der verlangten Buchhaltungsunterlagen (statement of in-
come and retained earnings) sei als jährliches Einkommen das Bruttoein-
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kommen von CAD (…).- berücksichtigt worden. Einspracheweise seien
keine Belege vorgelegt worden, die eine Änderung der Entscheidgrundla-
gen ermöglicht hätten. Die Berechnung des in Kanada steuerbaren Ein-
kommens stimme nicht mit der für die Beitragsveranlagung vorzuneh-
menden Berechnung überein, weshalb nicht ohne weiteres vom Betrag
von CAD (…) ausgegangen werden könne; die Berechnung sei daher
korrekt erfolgt und die Einsprache sei abzuweisen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2011 (act. 25) erhob
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. März
2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwer-
deverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1). Er machte geltend, er sei nicht
einverstanden, dass er und seine Ehefrau je Fr. (…).- bezahlen müssten.
Ihre Bank habe sie gezwungen, eine "Corporation (Inc.)" zu gründen,
sonst hätten sie keine Gelegenheit, die Hypothek von CAD (…).- abzu-
zahlen. Nach dem Kanadischen Steuer Act (Canadian Income Tax Act)
habe eine Corporation Steuervorteile zur Tilgung von Schulden. Das sei
der Grund gewesen, weshalb sie die Farm in eine Corporation umgewan-
delt hätten, sie hätten sich so vor der Zahlungsunfähigkeit gerettet. Das
Einkommen von CAD (…).- sei nicht aus einer beruflichen Tätigkeit, son-
dern nur durch eine Reorganisation erzielt worden, wobei ein künstliches
Einkommen von je CAD (…).- und ein Abzug von je CAD (…) erzielt wor-
den seien. Diese Reorganisation sei eine Verteidigungsmassnahme ge-
wesen, um die finanzielle Situation der Farm zu verbessern. Das wirklich
erzielte Einkommen betrage je CAD (…). Schliesslich führte der Be-
schwerdeführer aus, sei es unmöglich, dass die Farm innerhalb eines
Jahres sieben Mal grösser geworden und soviel mehr Verdienst erzielt
haben solle. Der Beschwerde wurden die Bilanz der Farm per 31. De-
zember 2009, das Statement of Income per 31. Dezember 2009 sowie
die Einschätzung der Canada Revenue Agency 2009 beigelegt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2011 (B-act. 3) beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Vom Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit könnten nachgewiesene Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2
Bst. a-e AHVG vorgenommen werden. Die Beiträge an die Sozialversi-
cherung seien laut Art. 9 Abs. 2 Bst. a-e AHVG nicht abzugsfähig, ent-
sprechend seien die Abzüge "Deductions CPP/QPP" (Canada Pension
Plan/Quebec Pension Plan) von CAD (…).- nicht zu berücksichtigen. In
der kanadischen Steuererklärung "Taxpayer and Spouse Summary-
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Federal-2009" werde der Betrag von CAD (…).- (inklusive der durch die
Umwandlung der Rechtsform entstandene Kapitalgewinn von CAD […].-)
als Bruttoeinkommen bezeichnet. Der Kapitalgewinn sei – mit anderen
Worten – als Einkommen aufgeführt. Es bestehe demnach keine Veran-
lassung, den Effekt der Umwandlung der Rechtsform als Vermögen zu
veranlagen. Der geltend gemachte Kapitalgewinnabzug von CAD (…).-
(capital gains deductions) sei in Art. 9 Abs. 2 Bst. a-e AHVG nicht vorge-
sehen. Dieser Steuerabzug könne zur Berechnung des freiwilligen
AHV/IV-Beitrages nicht berücksichtigt werden.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Mangels anderslautender
einschlägiger Bestimmungen im Abkommen über die Soziale Sicherheit
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada
(SR 0.831.109.232.1), und weil es sich beim Beschwerdeführer um einen
schweizerischen Staatsangehörigen handelt, finden für das vorliegende
Verfahren das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das
AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (VFV, SR 831.111) Anwendung.
2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode
2009 korrekt festgelegt hat.
3.1 Zunächst sind die im vorliegenden Fall anwendbaren Normen und
Rechtsgrundsätze aufzuführen.
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
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Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-
assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie
unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jah-
ren obligatorisch versichert waren.
3.1.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht,
die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderhei-
ten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.1.3 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf
9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen
mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 904.- im Jahr entrichten (Art. 13b
Abs. 1 VFV).
3.1.4 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden
Bestimmungen der AHVV ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das
im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätig-
keit einschliesslich Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV).
3.1.5 Dabei wird zwischen Erwerbseinkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit und solchem aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter-
schieden, wobei diese Abgrenzung teilweise nicht einfach vorzunehmen
ist (vgl. dazu UELI KIESER zu Art. 5 AHVG, Rz. 6 ff., in: ERWIN MURER/
HANS-ULRICH STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012).
Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstä-
tigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe in
Art. 10 bis 12 ATSG nach der bisherigen Rechtsprechung. Danach ist
nicht primär die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den
Parteien ausschlaggebend. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftli-
chen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei al-
lenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie-
ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 123 V 161 E. 1). Der
Begriff des Arbeitnehmers ist somit nicht mit demjenigen des Arbeitsver-
tragsrechts in Art. 319 ff. OR gleichzusetzen, sondern soll in einem weite-
ren sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Unselbständiger verstanden
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werden (vgl. BGE 115 Ib 37 E. 4d). Bei der Beurteilung, ob jemand selb-
ständig oder unselbständig erwerbstätig ist, muss die beitragsrechtliche
Stellung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt wer-
den. Weil vielfach Elemente beider Erwerbsarten auftreten, muss sich der
Entscheid danach richten, welche dieser Elemente im konkreten Fall
überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 171 E. 3a; 119 V 161 E. 2; 115 V
1 E. 3a).
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das
nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt
(Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV). Das Einkommen aus selb-
ständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten
rohen Einkommen die in Art. 9 Abs. 2 Bst. a-e AHVG aufgezählten Abzü-
ge vorgenommen werden. Für die Ausscheidung und das Ausmass der
nach Art. 9 Abs. 2 lit. a bis e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschrif-
ten über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).
Bei der unselbständigen Tätigkeit indessen wird vom Einkommen (Lohn)
ein Beitrag erhoben. Dabei gilt als Lohn jedes Entgelt für in unselbständi-
ger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5
Abs. 2 AHVG).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das Einkommen von
CAD (…).- sei nicht aus einer beruflichen Tätigkeit, sondern nur durch ei-
ne Reorganisation der Farm in eine Corporation erzielt worden. Das wirk-
lich erzielte Einkommen betrage CAD (…).
3.2.2 Die SAK führte dagegen unter Bezugnahme auf Rz. 4010 der Weg-
leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung zur freiwilligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer aus, der
Betrag von CAD (…).- (inklusive der durch die Umwandlung der Rechts-
form entstandene Kapitalgewinn von CAD […].-) werde in der kanadi-
schen Steuererklärung "Taxpayer and Spouse Summary-Federal-2009"
als Bruttoeinkommen bezeichnet. Der Kapitalgewinn sei – mit anderen
Worten – als Einkommen aufgeführt. Es bestünden demnach keine An-
haltspunkte dafür, den Effekt der Umwandlung der Rechtsform als Ver-
mögen zu veranlagen. Der geltend gemachte Kapitalgewinnabzug von
CAD (…).- (capital gains deductions) sei in Art. 9 Abs. 2 Bst. a-e AHVG
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nicht vorgesehen. Dieser Steuerabzug könne zur Berechnung des freiwil-
ligen AHV/IV-Beitrages nicht berücksichtigt werden.
3.3 Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerde-
führer zusammen mit seiner Ehefrau einen Landwirtschaftsbetrieb (eine
Farm) führt.
3.4
3.4.1 Hingegen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug
auf seine Tätigkeit wie bis 2008 als Selbständigerwerbender zu qualifizie-
ren ist, oder ob die Umwandlung der Farm in eine "Corporation" nach ka-
nadischem Recht im Jahr 2009 allenfalls eine neue Qualifikation des Be-
schwerdeführers als unselbständig Erwerbender in der freiwilligen Versi-
cherung nach sich ziehen könnte bzw. müsste. Zu dieser Frage hat sich
die Vorinstanz weder in der Verfügung, noch im Einspracheentscheid und
auch nicht in der Beschwerdeantwort geäussert und hat den Beschwer-
deführer weiterhin als selbständig erwerbstätig eingeschätzt.
3.4.2 Ganz im Gegensatz zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen
Verfügung vom 8. November 2010 (act. 21), als der Vorinstanz mangels
Einreichung der relevanten Unterlagen noch keinerlei Hinweise für eine
Änderung in den Verhältnissen vorlagen, hätte sie bei Erlass des Ein-
spracheentscheides vom 2. März 2011 (act. 25), nachdem seitens des
Beschwerdeführers in der Einsprache vom 30. November 2010 (act. 22)
geltend gemacht worden war, dass er eine "Corporation" nach kanadi-
schem Recht gegründet habe, eine vertiefte Prüfung bezüglich dem AHV-
rechtlichen Status des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Indem
die Vorinstanz dies unterliess und stattdessen nur ausführte, mangels Be-
legen sei keine Änderung der Entscheidgrundlagen möglich, hat sie die
ihr obliegende Abklärung des Sachverhalts unvollständig wahrgenommen
und damit Bundesrecht verletzt.
3.4.3 Da die Qualifikation einer kanadischen "Corporation" nach schwei-
zerischem Recht und ihre Auswirkungen auf die AHV-rechtliche Stellung
des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt wurden und sich auch
aus den Akten keine gesicherten Schlüsse diesbezüglich ziehen lassen,
kann eine abschliessende materielle Beurteilung durch das Bundesver-
waltungsgericht nicht vorgenommen werden, weshalb die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen
ist.
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3.4.4 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vom 26. März 2011 inso-
weit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. März 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.4.5 Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes zu berücksichtigen haben, welches bis anhin bei Perso-
nen, die als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tätig sind, in aller
Regel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgeht und deren
Entschädigung als massgebenden Lohn qualifiziert (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Auch
hat das Bundesgericht Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung
bisher stets als Unselbständigerwerbende bezeichnet und die ihnen aus
ihrer Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als
Lohn betrachtet (vgl. BGE V 234 ff., nicht publizierte E. 5b des Urteils
C51/94 vom 4. September 1997 m.H.; BGE 120 Ib 199 E. 4a; Urteil des
Bundesgerichts H 77/74 vom 19. Mai 2005 E. 3 und 4; sowie UELI KIESER,
a.a.O.).
4.
Zu befinden bleibt über eine allfällige Parteientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann grundsätzlich der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
4.3 Auch der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm keine unverhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind (Vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 3 und 4 VGKE).
C-1945/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 26. März 2011 wird insoweit gutgeheissen, als der
angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2011 aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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