Abtei lung II I
C-1950/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
N._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Dirk Wimmer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1950/2008
Sachverhalt:
A.
Am 15. Januar 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende
S._______ (geboren 1975, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Aargau wohnhaften Bru-
der N._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer).
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber
weitere Abklärungen getätigt und an die Vorinstanz weitergleitet hatte,
wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung
vom 25. Februar 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
keine Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach dem Besuchsaufenthalt bestehe.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2008 erhob der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilli-
gung für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt. Zur Begründung rügt
er im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegan-
gen, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht ge-
währleistet wäre. Der Gesuchsteller habe familiäre und berufliche Ver-
pflichtungen in seinem Heimatland.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 3. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinem Begehren fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
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dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
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6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als kosovarischer Staatsangehöriger (Bundesrepublik Jugo-
slawien [Serbien-Montenegro]) unterliegt der Gesuchsteller damit der
Visumspflicht.
7.
7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Es versteht sich von selbst, dass eine solche Beurteilung aufgrund von
Prognosen erstellt werden muss und in der Regel gar keine Feststel-
lungen möglich sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerde-
führers rechtfertigt es sich dabei durchaus, Einreisegesuchen von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornher-
ein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage
in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten
Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von
Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler
Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Ko-
sovo ist aber noch immer eines der ärmsten Länder Europas mit ei-
nem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von ungefähr € 1.759 (im Jahr
2008). Im Jahr 2007 lag die Arbeitslosenquote bei 43.6%. Ungefähr
45% der Bevölkerung leben in Armut; 15% der Kosovaren leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo Brief – aktualisiert
im April 2009, besucht im Juni 2009). Der Zuwanderungsdruck aus
dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr
2008 7.8% der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo). Diese
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Region steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an
vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9).
8.
8.1 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berück-
sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfah-
rungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekann-
te im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte,
nicht zu beanstanden.
8.2 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Berufung auf allgemeine – nicht objektiv überprüfbare – Erfahrungstat-
sachen gehe nicht an, da sie Menschen aus ärmeren Ländern oder
politischen Spannungsgebieten in unzulässiger Weise diskriminiere.
Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass es in der Tat zu schematisch
und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte,
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen
Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte
zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden.
Dem Beschwerdeführer ist aber insofern zuzustimmen, als dass bei
der Risikoanalyse nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrun-
gen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfal-
les zu berücksichtigen sind. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen.
Allerdings kann es – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers –
nicht Sache der verfügenden Behörde sein, nachzuweisen, weshalb
die Gewähr für die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht bestehen
soll. Zwar gilt für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige-
ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für
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solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang
trifft das insbesondere auf die vom Beschwerdeführer angerufenen
Umstände – namentlich persönlicher Art – in der Heimat des Gesuch-
stellers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den
schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Auf-
wand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139
E. 2b S. 142 f.). Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausrei-
se grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Be-
suchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervor-
gehoben werden. Bei der Beurteilung von Einreisegesuchen steht der
entscheidenden Behörde denn auch ein grosser Ermessensspielraum
zu. Der Gesuchsteller hatte somit allen Anlass, seine Verhältnisse
möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen.
9.
9.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 34-jährigen, unver-
heirateten und kinderlosen Mann. In wirtschaftlicher Hinsicht macht
der Beschwerdeführer geltend, der Gesuchsteller arbeite als Verkäufer
an einer Tankstelle und stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Seine Arbeit ermögliche ihm die Erzielung eines vernünftigen Einkom-
mens (vgl. Beschwerde vom 25. März 2008, S.3). Zum Beleg seiner
Aussage wurde eine Bestätigung des Arbeitsgebers des Gesuchstel-
lers zu den Akten gereicht, welche gleichzeitig die Erlaubnis für eine
einmonatige Ferienabsenz beinhaltet. Obwohl der Gesuchsteller somit
– im Gegensatz zu vieler seiner Landsleute – in einem festen Anstel-
lungsverhältnis steht, kann trotzdem nicht auf eine Situation geschlos-
sen werden, welche ihn nachhaltig von einer allfälligen Emigration ab-
halten könnte. Selbst der dem Arbeitsvertrag vom 9. November 2007
zu entnehmende Monatslohn von € 300 (in der deutschen Überset-
zung wird der Monatslohn mit € 3'000 beziffert), bietet keine Gewähr
für eine anstandslose Rückreise, zeigt doch die Erfahrung, dass auf-
grund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten
wie dem Kosovo, auch ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär
nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu
verlassen.
9.2 Über die familiäre Situation des Gesuchstellers ist bekannt, dass
zwei seiner Brüder, seine Mutter und seine Lebenspartnerin im Kosovo
leben. Drei weitere Brüder wohnen in der Schweiz. Zwar wird in Bezug
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auf familiäre Verpflichtungen geltend gemacht, der Gesuchsteller sei
für die Betreuung und Versorgung seiner Mutter zuständig, nähere An-
gaben über Art und Umfang der Unterhaltspflicht fehlen hingegen.
Auch bleibt unklar, wie sich die allfällige Betreuung der Mutter mit der
arbeitsbedingten Abwesenheit des Gesuchstellers vertragen soll. Bei
einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ist kaum davon auszuge-
hen, die Mutter wäre auf eine engmaschige Betreuung durch ihn ange-
wiesen. Insofern kann nicht als erstellt betrachtet werden, dem Ge-
suchsteller oblägen in seinem Heimatland zwingende familiäre oder
persönliche Verpflichtungen, die ihn ernsthaft von einer Emigration ab-
zuhalten vermöchten. Der Emigrationsentscheid des Gesuchstellers
kann sogar eher noch durch den Umstand bestärkt werden, seine zu-
rückbleibende Mutter aus dem Ausland zu unterstützen.
Der Gesuchsteller soll zudem eine Liegenschaft im Kosovo besitzen
(vgl. Beschwerde vom 25. März 2008, S. 5). Diesbezüglich hat es der
Beschwerdeführer jedoch unterlassen, einen Grundbuchauszug oder
sonstigen Beleg einzureichen, welche das geltend gemachte Eigentum
und dessen Wert dokumentieren.
9.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass
sich der Gesuchsteller bereits im Jahr 2003 bei einem seiner Brüder in
der Schweiz aufgehalten habe und nach seinem Besuchsaufenthalt
anstandslos wieder ausgereist sei. Dem ist jedoch – aktenkundig be-
legt – nicht so: Ist doch dem Strafbefehl vom 7. März 2005 des Be-
zirksamts Baden zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Jahr 2003
zweimal – im Februar sowie Ende August/Anfang September – illegal
in die Schweiz eingereist ist und während insgesamt fünf Monaten ei-
ner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In der Folge wur-
de der Gesuchsteller zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen verurteilt
und am 30. Oktober 2003 nach Pristina ausgeschafft. Damit kann von
einer anstandslosen Ausreise im Jahr 2003 keine Rede sein. Vor die-
sem Hintergrund muss auch das Risiko eines erneuten fremdenpolizei-
lich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens als hoch eingeschätzt wer-
den.
Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem illegalen
Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz im Jahr 2003 zudem
replikweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So führt
er aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da
die Vorinstanz den Vorwurf des mehrfachen illegalen Aufenthalts des
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Gesuchstellers bei seinen Brüdern in der Schweiz nicht bereits in ihrer
Verfügung vorgebracht habe. Diesem Vorbringen kann hingegen nicht
gefolgt werden. Trifft nämlich die Vorinstanz im Rahmen der Abfassung
ihrer Vernehmlassung weitere Abklärungen (namentlich um auf die in
der Beschwerde neu vorgebrachten Argumente einzugehen) und teilt
diese der Beschwerdeinstanz mit, so ist dies ein zulässiges Vorgehen,
wenn das rechtliche Gehör zu diesen neuen Vorbringen durch die Be-
schwerdeinstanz gewährt wird (vgl. zum Ganzen: SEILER, in Waldmann/
Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 54 N 11). Dies ist in
casu geschehen, wurde doch dem Beschwerdeführer ein Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz – in welcher diese zu den beschwer-
deweise getätigten Ausführungen Stellung nahm – zugesandt. Eine
Replik erfolgte mit Schreiben vom 3. Juni 2008.
10.
10.1 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht
davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert.
10.2 An dieser Risikoeinschätzung kann auch die vom Beschwerde-
führer unterzeichnete Unterhaltsgarantie nichts ändern. Die Integrität
des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht
in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und
Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Ver-
halten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle
Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fakti-
scher Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes
(vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
11.
Aus den obgenannten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Seite 10
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Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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