Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-195/2008
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Catherine Fürst, Advokatin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1975) ist marokkanische
Staatsangehörige. Am 17. März 2002 reiste sie mit einem Visum für einen
dreimonatigen Aufenthalt in die Schweiz ein. Erklärter Zweck der Reise
war der Besuch einer im Kanton Zürich wohnhaften Bekannten, welche
die Beschwerdeführerin wenige Monate zuvor in Marokko kennengelernt
hatte.
B.
Einen halben Monat vor Ablauf ihres Visums, am 30. Mai 2002, wandte
sich die Beschwerdeführerin an die Migrationsbehörde des Kantons
Zürich und ersuchte um Bewilligung des Aufenthalts zwecks Vorbereitung
der Ehe mit einem in Basel wohnhaften Schweizer Bürger. Diesem
Gesuch wurde entsprochen.
Am 18. November 2002 heiratete die Beschwerdeführerin in Basel den
Schweizer Bürger B._______ (geb. 1976), und am 17. Dezember 2002
erhielt sie von der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann.
Rund sechs Monate nach dem Eheschluss, am 23. Mai 2003, bewilligte
das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten per 1. Juni 2003 das
Getrenntleben. Mit Urteil desselben Gerichts vom 15. Februar 2006, in
Rechtskraft erwachsen am 28. Februar 2006, wurde die Ehe der
Beschwerdeführerin geschieden.
C.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde von der gerichtlichen
Trennung der Ehegatten Kenntnis erhalten hatte, unterzog sie die
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren
weiteren Aufenthalt einer näheren Überprüfung. Auf der Grundlage der
Auskünfte, die sie bei den damaligen Ehegatten eingeholt hatte, sowie
einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur möglichen
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung sah die kantonale
Migrationsbehörde von ausländerrechtlichen Massnahmen ab und
verlängerte die Aufenthaltsbewilligung erneut, letztmals mit Wirkung bis
17. November 2007.
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D.
Aus Anlass eines weiteren Gesuchs der zwischenzeitlich geschiedenen
Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, datiert
vom 1. Oktober 2007, gelangte die kantonale Migrationsbehörde am
4. Oktober 2007 mit dem Antrag auf Zustimmung an die Vorinstanz.
E.
Am 22. Oktober 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der
Schweiz anzuordnen. Bei gleicher Gelegenheit wurde der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon
machte sie mit Schreiben vom 12. November 2007 Gebrauch.
F.
Mit Verfügung vom 23. November 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und
wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, in der Person der Beschwerdeführerin
liege kein Härtefall vor, der eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Erlöschen des Bewilligungsanspruchs rechtfertigen könnte.
G.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2008 gelangte die Beschwerdeführerin
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorgenannte
Verfügung sei aufzuheben, und die Zustimmung zur Verlängerung der
kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. In verfahrensrechtlicher
Sicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab.
I.
Mit Eingabe vom 10. März 2008 führte die Beschwerdeführerin Nova im
Zusammenhang mit ihrer psychischen Gesundheit ins Verfahren ein.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
K.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 18. August 2008 an den
Rechtsbegehren fest.
L.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, allfällige seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
M.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2011 nach.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
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Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215).
Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise
das zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden.
Dessen Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse
Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.
2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt
nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle
Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art.
126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die
Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im
Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535)
und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das
Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und
Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie sei in der
angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf ihre Argumentation
eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.
3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte und in
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Seite 6
Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der
Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht,
dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der
Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die
tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S.
236 mit Hinweisen; BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
3.3. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Vollziehbarkeit der
Wegweisung führt die Vorinstanz aus, weshalb sie davon ausgeht, dass
der Beschwerdeführerin die Rückkehr nach Marokko zugemutet werden
kann, und namentlich, weshalb sie die Befürchtung der
Beschwerdeführerin nicht teilt, als geschiedene Frau sei sie in Marokko
der Gefahr einer Stigmatisierung ausgesetzt. Damit befasst sich die
Vorinstanz knapp aber ausreichend mit einem der beiden zentralen
Argumente der Beschwerdeführerin. Das andere zentrale Argument der
Beschwerdeführerin, ihre Integration in der Schweiz, bleibt wohl
unerwähnt. Allerdings geht die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin
erkennbar davon aus, dass das Fehlen eines Anspruchs auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung zur
Verlängerung ausschliesst, dass mit anderen Worten ein
Ermessensspielraum, in dessen Rahmen ihre Integration in die
schweizerischen Verhältnisse berücksichtigt werden könnte, gar nicht
besteht. Damit wird der Begründungspflicht Genüge getan. Ob die
Rechtsauffassung der Vorinstanz zutrifft, ist nicht eine Frage des
rechtlichen Gehörs, sondern der richtigen Anwendung des materiellen
Rechts.
4.
4.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
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Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung
des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art.
18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides
ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und
Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
(ANAG-Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen unter Ziff.
132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
ausländischen Person nach Scheidung vom schweizerischen Ehegatten
oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls
die ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der
EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende
kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des
BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.
4.2. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger ist
geschieden worden, bevor ihr aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein
zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S.
149 mit Hinweisen). Eine andere Anspruchsgrundlage des Landes- und
Völkerrechts besteht nicht. Eine solche kann namentlich nicht in Art. 50
AuG erblickt werden, der zwar neue Ansprüche auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe schafft, auf die
vorliegende Streitsache jedoch wegen der intertemporalen Unterstellung
unter das alte Recht nicht anwendbar ist (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile
des Bundesgerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.2.2 und
2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2). Bei dieser Rechtslage liegt
der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung im
pflichtgemässen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die
kantonale Beurteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf
kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3
S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
5.
Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der
Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende
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Seite 8
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die
Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen des (oder der)
Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER
/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St.
Gallen 2006, S.127 f.).
6.
6.1. Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden
die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1
BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit
zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber
erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck
unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation
(Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das
erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der
restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt
sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen
Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des
Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe,
die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen
Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen,
muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich
wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art.
12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein
vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen
bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat.
Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von
Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-
Weisungen).
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Seite 9
6.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob
die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall
zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der
betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es
der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer
Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz
aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem
Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen
Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit
ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden.
Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der
gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und
schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die
Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische
Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren
Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine
Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden
konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so
ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit
Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
6.3. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen
hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe
unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen
dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche
Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall
zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf
schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zusammenhang – allfälligen
Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder.
Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von
einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt
rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
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nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen
ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007
vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte
Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen
werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO
unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach
Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage
Rechnung trägt.
7.
7.1. Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte etwas mehr als drei Jahre.
Allerdings wurde das faktische Zusammenleben als Ehepaar bereits
sechs Monate nach dem Eheschluss aufgegeben. Die Ehe blieb kinderlos
und irgendwelche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Scheitern
der Ehe, die es in vorliegendem Zusammenhang zu berücksichtigen
gälte, sind nicht bekannt. In dieser Konstellation wird das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik erst
zurückgedrängt, wenn die Auswirkungen des Verlustes der
Aufenthaltsbewilligung ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von
der schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde
Anwesenheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration
sowie ein klagloses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das
öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven
Migrationspolitik in Frage zu stellen. Die Verankerung der ausländischen
Person in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht
verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem
Heimatstaat bzw. Herkunftsland zu leben. Berufliche, freundschaftliche
und nachbarschaftliche Beziehungen, welche während des Aufenthaltes
in einem Land normalerweise geknüpft werden, genügen hierzu im
Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).
Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen
lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchenden Personen
in Anbetracht ihrer schwierigen Situation diese Grenze bei 10 Jahren
Aufenthalt erblickt).
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Seite 11
7.2. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist
mit mittlerweile neun Jahren nicht derart lange, dass auf das Vorliegen
besonderer Umstände im Sinne der obenstehenden Erwägungen
verzichtet werden könnte. Was die Lebensverhältnisse der
Beschwerdeführerin hier in der Schweiz angeht, ist anzuerkennen, dass
sie wohl einige Integrationsleistungen erbracht hat. Sie ist unbescholten,
beherrscht nach eigener Darstellung nicht nur in aussergewöhnlicher
Weise die deutsche Sprache, sondern versteht auch Dialekt, hat stets zur
vollen Zufriedenheit ihres Arbeitgebers als Raumpflegerin, zuletzt in der
Vertrauensstellung einer Gebäudeverantwortlichen gearbeitet, und lebt
seit Aufnahme des Getrenntlebens allein in einem eigenen Hausstand,
eine Lebensform, die – wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt – der
hiesigen Lebensweise entspricht. Andererseits ist nicht bekannt, ob die
Beschwerdeführerin irgendwelche über das normale Mass
hinausgehende sozialen Kontakte zu ihrem schweizerischen Umfeld
geknüpft hat. Sie hat sich zu diesem Thema zu keinem Zeitpunkt des
Verfahrens geäussert. Alles in allem unterscheidet sich der
Integrationsgrad der Beschwerdeführerin nicht wesentlich von dem, was
von einer ausländischen Person nach vergleichbarem Aufenthalt verlangt
werden kann. Zweifellos wäre die Beschwerdeführerin durch eine
Nichterneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung empfindlich in ihren
persönlichen Verhältnissen beeinträchtigt. Das genügt jedoch im Lichte
des oben erläuterten strengen Beurteilungsmassstabs klarerweise nicht,
um für sich alleine eine hinreichend schwere Beeinträchtigung in den
persönlichen Verhältnissen zu begründen.
7.3. Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland erst im Alter von 27
Jahren verlassen und ist mit den dortigen Verhältnissen deshalb bestens
vertraut. In Marokko leben nicht nur ihre engsten Familienangehörigen;
es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass sie dort über das
familiäre Umfeld hinaus auf vielfache Art vernetzt ist. Den eigenen
Angaben und denjenigen ihrer Gastgeberin im Visumverfahren nach zu
schliessen verfügt sie über eine abgeschlossene Schulausbildung und ist
von Beruf Schneiderin. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin
vom 7. März 2008 (dazu später) geht zusätzlich hervor, dass sie in ihrer
Heimatstadt ein Gymnasium besuchte, welches sie mit einem
"baccalauréat" abschloss, später eine kaufmännische Ausbildung
absolvierte und mit einer Ausbildung in Informatik ergänzte. Bereits vor
der Einreise sprach sie Französisch und Englisch. Während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz erwarb sie zusätzlich Deutschkenntnisse.
Darüber hinaus konnte sie berufliche Erfahrungen sammeln; unter
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Seite 12
anderem in der Hotellerie. Es kann deshalb angenommen werden, dass
die von Drittpersonen als intelligent bezeichnete Beschwerdeführerin mit
ihren Qualifikationen eine Erwerbsauskommen finden kann, wie es
unzählige andere Frauen in Marokko auch tun. Begünstigt wird eine
solche Perspektive durch die Tatsache, dass Marokko das arabische
Land ist, dass über die fortschrittlichste Gesetzgebung in Bezug auf die
gesellschaftliche Stellung der Frau verfügt. Auch wenn die
gesellschaftliche Realität bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben
noch Defizite aufweist, so sind in den letzten Jahren doch beachtliche
Fortschritte erzielt worden (vgl. dazu ausführlich: Freedom House,
Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress and
Resistance, 2010, Kapitel zu Marokko, in: >
Publications > Women's Rights Survey > Edition: 2010 > Morocco,
abgerufen am 06.05.2011.). Von daher ist auf den ersten Blick nicht
ersichtlich, inwiefern einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatland ernsthafte Erschwernisse oder gar Hindernisse
entgegenstehen könnten.
7.4. Die Beschwerdeführerin streitet nicht ab, dass Marokko – was die
Stellung der Frauen angeht – vergleichsweise fortschrittlich ist. Sie beruft
sich jedoch darauf, dass ihre eigene Herkunftsfamilie und die Gegend,
aus der sie stamme, immer noch den tradierten Vorstellungen über die
angemessene Rolle einer Frau verpflichtet seien. Ihre Familie habe die
Heirat mit einem Europäer missbilligt und noch mehr die nachfolgende
Scheidung, die als Schande für die Familie betrachtet werde. Eine
Schande für die Familie sei es auch, dass sie selbständig im eigenen
Haushalt lebe und sich frei in ihrer Umgebung bewege. All dies habe ihr
die Familie bei Besuchen in Marokko zu verstehen gegeben und sie wie
eine Fremde behandelt. Andererseits würde es ihre Verwandtschaft nicht
akzeptieren und es auch nicht zulassen, wollte sie in einer liberaleren
Grossstadt – z.B. Casablanca – Fuss fassen, ganz abgesehen davon,
dass sie dort auch kein Auskommen hätte. Da sie mit diesem Vorleben
und aufgrund ihres Alters keine Aussichten auf eine Wiederverheiratung
hätte, könnte sie im Sinne der einzigen ihr noch verbleibenden
Lebensperspektive versuchen, bei Verwandten Unterschlupf zu finden,
d.h. bei Leuten, die bereit wären, sie als überzählige "Mitesserin" gegen
innerhäusliche Hilfsdienste bei sich aufzunehmen. Sie wäre diesen
"Gastgebern" schutzlos ausgeliefert. In Marokko erwarte sie ein Leben als
"Haussklavin". Gerade ihre Anpassung an Schweizer Sitten und
Lebensweisen hätten wesentlich dazu beigetragen, dass sie von ihrer
Familie verachtet und geächtet werde. Es wäre stossend, wenn sie aus
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Seite 13
der Schweiz weggewiesen würde und als Folge ihrer gelungenen
Integration in der Schweiz in ihrer Heimat ein menschenunwürdiges
Leben führen müsste.
7.5. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Sie ist
vorurteilsbehaftet, unsubstantiiert und unvereinbar mit der Aktenlage.
Gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen spricht, dass der
Beschwerdeführerin von Seiten ihrer Familie eine überdurchschnittliche
schulische und berufliche Ausbildung ermöglicht wurde, was für
traditionalistische Kreise sehr ungewöhnlich wäre. Ihre Familie mied auch
nicht den Kontakt mit Ausländern, wie es im Falle von Traditionalisten zu
erwarten wäre, sondern beherbergte im Gegenteil in ihrem Haus
regelmässig ausländische Touristen und "gefährdete" so ihre Lebensart.
Bei einer solchen Gelegenheit entwickelte sich denn auch die
Bekanntschaft mit einer Schweizerin, welche die Beschwerdeführerin in
die Schweiz einlud. Eindeutig gegen den Wahrheitsgehalt ihrer
Ausführungen spricht, dass sie durch ihre Familie nicht daran gehindert
wurde, alleine zu einem Besuchsaufenthalt in die Schweiz zu reisen, und
dies trotz ihrer Herkunft, in der es ihrer eigenen Darstellung nach nicht
toleriert wird, wenn sich eine Frau alleine in der Öffentlichkeit bewegt.
Dass die Beschwerdeführerin hier innert kürzester Zeit einen Ehepartner
gefunden hatte – knapp drei Monate nach der Einreise stellte sich bereits
ein Gesuch um Bewilligung des Aufenthaltes zwecks Ehevorbereitung –,
deutet ebenfalls nicht auf eine Lebensgeschichte, die bis dahin von
traditionellen Normen geprägt gewesen wäre. Wäre dem so, hätte sich
die Beschwerdeführerin innerlich kaum so rasch von diesem, ihr ganzes
bisheriges Leben bestimmenden Korsett befreien können. Dagegen
spricht des weiteren, dass die Familie die Heirat nicht verhindern konnte
oder wollte, obwohl davon auszugehen ist, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin nicht muslimischer Glaubenszugehörigkeit war.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz der
angeblich missbilligten Ehe und trotz der noch mehr missbilligten
Scheidung weiterhin Besuchskontakte zur Familie hatte. Diese hinderte
sie nicht an der Rückkehr in die Schweiz, obwohl es nach Darstellung der
Beschwerdeführerin ihre Lebensweise in der Schweiz war, welche
Schande über ihre Familie brachte. Schliesslich bleibt zu vermerken,
dass die Beschwerdeführerin die angebliche Ächtung durch ihre eigene
Familie ohne stichhaltigen Grund erstmals in der Beschwerdeschrift ins
Verfahren einbringt und sich so dem Verdacht des Nachschiebens
wirklichkeitsferner Sachverhaltsbehauptungen aussetzt.
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Seite 14
7.6. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte die
Beschwerdeführerin erstmals gesundheitliche Gründe ins Feld und
reichte dazu zwei durch Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, verfasste Berichte ein, datiert vom 7. März 2008 und 7.
März 2011.
7.6.1. Die ärztlichen Berichte diagnostizieren bei der Beschwerdeführerin
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F 43.1) und stellen diese
in kausalen Zusammenhang mit gewalttätigen und sexuellen Übergriffen
eines psychisch gestörten, älteren Bruders, denen sie bis zum 13.
Lebensjahr ausgesetzt gewesen sei (Bericht vom 7. März 2008),
und/oder ihrer Position als "Haussklavin" bei ihrer Familie (Bericht vom 7.
März 2011). Der Bruder, der bei der Familie lebe, sei zwar nach einem
Suizidversuch gehbehindert und könne ihr schon aus physischen
Gründen nichts antun. Er sei jedoch nach wie vor verbal ausfällig. Die
Perspektive, nach Marokko zurückkehren zu müssen, wo sie nach ihrem
Empfinden unausweichlich wieder mit ihrer Familie zusammenleben
müsste, habe diese traumatische Vorgeschichte aktualisiert und zu einer
Symptomatik von Schlafstörungen, Alpträumen, einschliessenden
Erinnerungen am Tag, depressiver Stimmung, kognitiver Einengung und
latenter Suizidalität geführt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
sich die Suizidalität zuspitzen werde, sollte tatsächlich eine Ausweisung
erfolgen. Voraussetzung für eine Behandlung sei, dass die
Beschwerdeführerin einen sicheren Aufenthaltsstatus behalte, der sie
davor schütze, sich der traumatisch erlebten Situation erneut
auszusetzen. Erst dann könnten psychotherapeutische Massnahmen
wirksam werden, während man in der aktuellen Situation die
Beschwerdeführerin lediglich stützend und medikamentös behandeln
könne. Gestützt auf diese Berichte macht die Beschwerdeführerin
geltend, eine Rückführung nach Marokko würde für sie nicht nur eine
ausserordentliche Härte darstellen. Eine Rückführung würde sie der
grossen Gefahr einer Retraumatisierung und massiven Verschlimmerung
ihrer Krankheit aussetzen. Die Verschlechterung des Zustandes bis hin
zur akuten Suizidalität könnte auch durch psychiatrische Behandlung
nicht verhindert werden.
7.6.2. Die Vorbringen überzeugen nicht (zu den Qualitätsanforderungen
an medizinische Parteigutachten vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a S. 352). Zum
einen ist zu bemerken, dass die Erstdiagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung ungewöhnlich rasch gestellt wurde, nämlich elf Tage
nach der Erstkonsultation, wobei sich keiner der beiden Berichte zur
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Anzahl und Dauer der Sitzungen äussert, die dem schwer wiegenden
Befund zu Grunde liegen, oder die angewandten objektivierenden
Verfahren offenlegt. Das wiegt umso schwerer, als die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung zwangsläufig auf den
Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen musste und die
Beschwerdeführerin ohne objektiv überprüfbare Krankengeschichte in
einer Situation erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm, in der ihr
die Diagnose Vorteile im Hinblick auf ihren weiteren Verbleib in der
Schweiz versprach. Auffällig ist des weiteren, dass die beiden Berichte
voneinander abweichen. Während im ersten Bericht die posttraumatische
Belastungsstörung mit den Misshandlungen durch einen Bruder während
der Kindheit begründet wird, wird dieser Umstand im zweiten Bericht gar
nicht erst erwähnt. Dort wird die nach wie vor anhaltende Symptomatik
auf die Befürchtung der Beschwerdeführerin zurückgeführt, im Falle einer
Rückkehr von ihrer Grossfamilie wieder in die gleichen Lebensumstände
wie vor der Ausreise zurückgedrängt zu werden, nämlich in die Position
einer "Haussklavin". Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise als
"Haussklavin" ausgenützt worden wäre, davon war zuvor nie die Rede,
namentlich auch nicht im ersten Bericht. Dort wurde ausgeführt, dass der
Beschwerdeführerin nach eigener Überzeugung in Marokko keine andere
Lebensperspektive verbleibe, als bei ihrer Mutter und ihrem Bruder zu
leben, d.h. im Kreise der engsten Familie, oder als eine Art "Haussklavin"
bei anderen Verwandten unterzukommen. Schliesslich bleibt
festzustellen, dass die eigenanamnestischen Angaben der
Beschwerdeführerin an denselben Ungereimtheiten leiden, auf die bereits
weiter oben im Zusammenhang mit dem behaupteten traditionalistischen
Umfeld hingewiesen wurde. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin
ihre Familie in Marokko wiederholt besuchte, wie sich aus bei den Akten
liegenden Rückreisevisa und ihren eigenen Angaben ergibt. Das lässt
sich schwerlich mit dem behaupteten Krankheitsbild vereinbaren.
7.6.3. Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die
Beschwerdeführerin nicht an psychischen Beschwerden leidet. Das
Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Überzeugung, dass diese
psychischen Leiden weniger auf eine Traumatisierung im Heimatland
zurückzuführen sind als vielmehr auf den drohenden Verlust einer
Lebensperspektive hier in der Schweiz. Dass Personen in einer solchen
Konstellation je nach Veranlagung Depressionen mit suizidalen
Gedanken entwickeln können, ist bekannt. Bekannt ist aber auch, dass
Drohungen mit Suizid auch einen neurotisch-manipulativen Aspekt haben
können. Unbesehen der Frage der Ernsthaftigkeit kann und muss
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allfälligen Risiken durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung
getragen werden (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem
Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 7. Oktober 2004 i. S.
Dragan et al. gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Sollte die
Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Marokko auf medizinische
Betreuung angewiesen sein, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie
nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch
zu nehmen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang
unwidersprochen darauf hin, dass das Gesundheitswesen in Marokko
vergleichsweise gut aufgebaut ist. Es gibt im ganzen Land sieben
autonome Psychiatriespitäler. Hinzu kommen psychiatrische Abteilungen
in Provinzspitälern. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts verfügt auch der Heimatort der
Beschwerdeführerin über ein Provinzspital mit einer solchen
psychiatrischer Abteilung. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass
der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin die
Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Zustimmungsentscheid
nicht beeinflussen kann.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den
Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zwar empfindlich in ihren
persönlichen Verhältnissen getroffen wird. Der Eingriff kann jedoch nicht
als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten Interesse an der
weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik –
Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend – im Rahmen einer
pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der Grundlage des zur
Anwendung gelangenden strengen Beurteilungsmassstabs Vorrang
eingeräumt werden könnte. Die Verweigerung der Zustimmung durch die
Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
9.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art.
12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug
Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem
jedoch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als das
einzige in Betracht fallende Vollzugshindernis (vgl. dazu etwa das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E.
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8 mit Hinweisen) bereits weiter oben ausführlich behandelt und
abschlägig beurteilt wurde, ist die angefochtene Verfügung auch unter
diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
10.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
12.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv S. 17)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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