Abtei lung II I
C-195/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-195/2009
Sachverhalt:
A.
B._______ (geboren [...] 1967, nachfolgend: Gesuchsteller bzw.
Eingeladener), sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte am 27.
August 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kan-
ton Zürich lebenden Schwager A._______. Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber Ab-
klärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 11. De-
zember 2008 ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
9. Januar 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Ge-
suchs um Bewilligung der Einreise.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2009
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 11. März 2009 erhielt der Beschwerdeführer unter
Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Ge-
brauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
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Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
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5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Be-
schwerdeführer als sri-lankischer Staatsangehöriger der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im
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Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen öko-
nomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deut-
sches Auswärtiges Amt, , Länder,
Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November
2008).
Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen
Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär
und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen wa-
ren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lan-
kas; Anschläge – auch auf zivile Ziele – kamen jedoch im ganzen Land
vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstands-
abkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seit-
her hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei
jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betrof-
fen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen
und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1739/2008 vom 3. April
2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über
zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009
die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in
Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Meh-
rere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrie-
ben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und
im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima
bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe
mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortset-
zung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter
Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und
Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise >
Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009).
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7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eska-
lation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdop-
pelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten vier Monaten dieses
Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 587 Personen aus Sri
Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem im gleichen Zeit-
raum des Vorjahres noch 275 Gesuche gestellt worden waren (vgl.
BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9, Monatsstatis-
tiken 2008 und 2009, im Internet unter: ,
Themen > Statistiken).
8.
8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
8.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen verheirateten 41 jäh-
rigen Mann und Vater dreier Kinder, welcher aus dem Osten Sri Lan-
kas stammt. Der Gesuchsteller hat seinen Wohnsitz in Batticaloa, hält
sich zurzeit aber in Trincomalee auf, wo er gemäss eigenen Angaben
ein eigenes Kleidergeschäft führt. Beide Orte liegen in der Ostprovinz
und gehören zu einem Krisengebiet mit besonders grossem Migrati-
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onsdruck. Das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise muss deshalb
grundsätzlich als entsprechend hoch bezeichnet werden. Gemäss dem
in Kopie eingereichten Kontoauszug betrug der Saldo zu Gunsten des
Gesuchstellers am 22. August 2008 505'416.08 LKR (srilankische Ru-
pien), was dem Gegenwert von ungefähr 4'685.-- CHF entspricht. Zwar
besitzt der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben zudem Land im
Wert von 21 LKHS (2'100'000 srilankische Rupien), was einem Gegen-
wert von ca. 19'493.-- CHF entspricht, und führt ein eigenes Kleiderge-
schäft. Trotzdem dürfte er kaum in wirtschaftlich sehr günstigen Ver-
hältnissen leben, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten
vermöchten, zumal ausser der Reise sämtliche mit dem Besuchsauf-
enthalt verbundenen Kosten nicht vom Gesuchsteller selbst, sondern
vom Gastgeber übernommen würden (vgl. Ziff. 20 des persönlichen
Einreisegesuches). Den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf
besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen
des Gesuchstellers in Sri Lanka entnehmen. Der Gesuchsteller macht
im Schreiben vom 13. August 2008 geltend, er sei verheiratet, Vater
von drei Kindern und könne nicht lange in der Schweiz bleiben, da in
Sri Lanka Entführungen und Ermordungen stattfänden. Der Beschwer-
deführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2009 im
Widerspruch dazu geltend, der Gesuchsteller habe zwei Kinder und
lebe mit seiner Familie im von der Regierung und nicht von der Befrei-
ungsorganisation kontrollierten Teil Sri Lankas. Der geplante Ferien-
aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz von drei Monaten und
die damit verbundene lange Abwesenheit von seinem Geschäft und
seiner Familie deutet nicht auf berufliche oder familiäre Verpflichtun-
gen hin, welche den Gesuchsteller ernsthaft von einer Emigration ab-
halten könnten. Zudem lebt der Schwager des Gesuchstellers in der
Schweiz. Der Gesuchsteller verfügt demnach über ein bestehendes
verwandtschaftliches soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, was ei-
nen allenfalls bestehenden Auswanderungswillen noch akzentuieren
könnte. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Be-
schwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte
Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeich-
net werden.
9.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Rich-
tigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der
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Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Schwa-
gers zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und
ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhal-
ten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und
C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
10.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Februar 2009 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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