B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-195/2017
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Evalotta Samuelsson,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 1. Dezember 2016.
C-195/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1957 geborene, in Deutschland wohnhafte, deutsche
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde-
führerin) arbeitete im Zeitraum von 2002 bis 2013 als Grenzgängerin in der
Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der
Vorinstanz [act.] 4; 14; 165 S. 9). Die gelernte Kauffrau war zuletzt als «Lei-
terin Shop B._______» bei der B._______ AG angestellt (act. 4; 17.1 S. 2).
Am 4. November 2013 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons
C._______ zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenver-
sicherung an (act. 3 S. 1; 4). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen
nannte sie körperliche und psychische Beschwerden (act. 12 S. 2).
A.b Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. act. 99; 111; 151;
157 f.) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
Vorinstanz) der Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 für den
Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2015 eine ganze ordentliche IV-
Rente zu (act. 165).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 erhob die Versicherte mit
Eingabe vom 9. Januar 2017 (Postaufgabe: 10. Januar 2017) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Nachzahlung der bis
zum 31. Oktober 2015 fälligen Rentenbetreffnisse, die Ausrichtung der
ganzen IV-Rente auch nach dem 31. Oktober 2015 sowie die Festsetzung
des Invaliditätsgrades auf 92 % auch nach dem 31. Oktober 2015. Des
Weiteren wurde die Einreichung einer Begründung «in kürzester Zeit» in
Aussicht gestellt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).
B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Ja-
nuar 2017 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.–
bis zum 13. Februar 2017 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
(BVGer act. 3). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. Februar
2017 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 12).
B.c Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, innert fünf Tagen ab Erhalt dieser Zwi-
schenverfügung die Rechtsbegehren in der Beschwerde zu begründen
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(BVGer act. 4). Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (Postaufgabe: 20. Ja-
nuar 2017) reichte die Beschwerdeführerin ihre Begründung der Be-
schwerde nach (BVGer act. 7). Da die begründete Beschwerde keine
rechtsgültige Unterschrift enthielt, wurde die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Januar 2017 aufgefordert, diese innert fünf Tagen
ab Erhalt der Zwischenverfügung rechtsgültig zu unterschreiben und ein-
zureichen (BVGer act. 8). Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Postaufgabe:
31. Januar 2017) reichte die Beschwerdeführerin die rechtsgültig unter-
zeichnete Beschwerde samt Begründung ein (BVGer act. 9).
B.d Sodann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 5. und
15. Februar 2017 unaufgefordert weitere Informationen zur gesundheitli-
chen Situation samt ärztlicher Berichte ein (BVGer act. 11; 14).
B.e Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. März 2017 –
unter Verweis auf die bei der IV-Stelle des Kantons C._______ eingeholte,
undatierte Stellungnahme – die Abweisung der Beschwerde (BVGer
act. 16).
B.f Mit Eingabe vom 20. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest (BVGer act. 19).
B.g Am 26. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine
weitere Stellungnahme betreffend ihren aktuellen Gesundheitszustand ein
(BVGer act. 21).
B.h Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 31. März 2017 – unter Verweis auf
die bei der IV-Stelle des Kantons C._______ eingeholte, undatierte Stel-
lungnahme – an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer
act. 23).
B.i Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2017 wurde der Schriftenwech-
sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 24. April 2017
abgeschlossen (BVGer act. 24).
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin unauf-
gefordert weitere Unterlagen ein (BVGer act. 25).
C.b Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2017 erhielt die Vorinstanz unter
Hinweis auf die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen
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Berichte, die Grundsatzentscheide BGE 132 V 65 (Fibromyalgie) sowie
BGE 141 V 281 (Änderung der Rechtsprechung zu somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) und
den Umstand, dass im Teilgutachten vom 20. Juli 2015 von Dr. med.
D._______ die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms ange-
führt worden war, Gelegenheit, in Zusammenarbeit mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) bis zum 2. Juni 2017 zur Frage der Standardindi-
katorenprüfung eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 27).
C.c Am 3. Mai und 16. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin abermals
unaufgefordert weitere Unterlagen ein (BVGer act. 28; 32).
C.d Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 19. und 29. Juni 2017
ergänzende Stellungnahmen ein, jeweils unter Verweis auf die bei der IV-
Stelle des Kantons C._______ eingeholten Stellungnahmen vom 15. und
27. Juni 2017, und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest (BVGer act. 34; 36).
C.e Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2017 wurden der Beschwerde-
führerin die ergänzenden Stellungnahmen der Vorinstanz samt Beilagen
zur Kenntnis zugestellt. Ferner wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt
weiterer Instruktionsmassnahmen per 17. Juli 2017 abgeschlossen
(BVGer act. 37).
D.
D.a Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2018 wurden der Beschwer-
deführerin die Bundesgerichtsentscheide 143 V 409 und 143 V 418 zur
Kenntnis zugestellt. Des Weiteren wurde der Vorinstanz unter Hinweis auf
das psychiatrische Gutachten vom 20. Juli 2015, die medizinischen Akten
und die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung Gelegenheit gegeben,
bis zum 26. Februar 2018 in Zusammenarbeit mit dem RAD eine Stellung-
nahme abzugeben (BVGer act. 43).
D.b Die Vorinstanz hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Februar
2018 – unter Verweis auf die bei der IV-Stelle des Kantons C._______ ein-
geholte, undatierte Stellungnahme – an ihrem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest (BVGer act. 44).
D.c Innert erstreckter Frist reichte die nunmehr durch Rechtsanwältin Eva-
lotta Samuelsson vertretene Beschwerdeführerin am 30. April 2018 ihre
Stellungnahme ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
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1. Dezember 2016 und die Zusprache einer ganzen Rente gestützt auf ei-
nen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ab 1. Mai 2014, eventualiter von
mindestens 40 % ab 1. November 2015. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten
(Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) anordne und hernach noch-
mals über den Anspruch entscheide (BVGer act. 51).
D.d Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wurde der mit Stellungnahme
vom 30. April 2018 von Seiten der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf
Edition von vier Ratingbögen und einer Bestätigung betreffend Seminar-
teilnahme eines Gutachters abgewiesen (BVGer act. 52).
D.e Die Vorinstanz hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Mai 2018
– unter Verweis auf die bei der IV-Stelle des Kantons C._______ eingeholte
Stellungnahme vom 9. Mai 2018 – an ihrem Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde fest (BVGer act. 54).
D.f Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2018 wurde der Schriftenwech-
sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 11. Juni 2018 ab-
geschlossen (BVGer act. 55).
E.
E.a Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018 wurde den Parteien die
Einholung eines Gerichtsgutachtens in den Fachgebieten Psychiatrie,
Rheumatologie, Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin bei der
Begutachtungsstelle des Spitals E._______ (nachfolgend: E._______) an-
gekündigt. Ferner wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 4. Septem-
ber 2018 sich zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern und allfällige An-
träge betreffend Ergänzungsfragen zu stellen bzw. allfällige Ausstands-
gründe gegen die vorgeschlagenen Gutachter geltend zu machen (BVGer
act. 59).
E.b Die IV-Stelle des Kantons C._______ erklärte sich mit Stellungnahme
vom 3. September 2018 mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden
und verzichtete auf Ergänzung des Fragekatalogs (BVGer act. 62). Die Be-
schwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wurde die Begutach-
tung wie angekündigt angeordnet (BVGer act. 63). In der Folge wurde die
Beschwerdeführerin beim E._______ am 28. November 2018, 11. und
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12. Dezember 2018 untersucht. Das interdisziplinäre Gerichtsgutachten
datiert vom 24. April 2019 (BVGer act. 68).
E.d Die Vorinstanz schloss sich mit Eingabe vom 11. Juni 2019 der Stel-
lungnahme der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 29. Mai 2019 an.
Diese beantragte die Abweisung der Beschwerde; eventualiter die Einho-
lung eines gerichtlichen Obergutachtens in der Fachrichtung Psychiatrie;
subeventualiter könnte höchstens von einer Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands seit dem 12. Dezember 2018 ausgegangen und ein
Rentenanspruch ab 1. Dezember 2019 gewährt werden (BVGer act. 75).
E.e Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 16. Au-
gust 2019 die Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2016 und die
Zusprache einer unbefristeten Rente ab 1. Mai 2014 gestützt auf einen In-
validitätsgrad von 100 % (BVGer act. 79).
E.f Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2019 wurde der Schriften-
wechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 2. Septem-
ber 2019 abgeschlossen (BVGer act. 80).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes we-
gen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR
831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von
Grenzgängern die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenz-
gänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in
der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die
Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Entsprechend war im vor-
liegenden Fall die IV-Stelle des Kantons C._______ für die Entgegen-
nahme und Prüfung des Rentengesuchs zuständig und hat die IVSTA die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2016 erlassen. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit sie zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der
Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass – unter Berücksichti-
gung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar – auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2017
einzutreten ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. c, 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 1. Dezember 2016, mit der die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin rückwirkend eine vom 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2015 befris-
tete ganze Rente zugesprochen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen ist der (weitergehende) Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf eine schweizerische Invalidenrente.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 1. Dezember 2016 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 1. Dezember 2016) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des
BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsa-
chen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie
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mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge-
eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein-
flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
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4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.3 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten
in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be-
tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG
i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit
einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
IVG und Art. 27bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und
Art. 27 IVV).
4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch
nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7
VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
4.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die
Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28
Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2).
4.6 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befris-
teten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG;
Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten
Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist
mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird
(vgl. Urteile des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; 8C_71/2017
vom 20. April 2017 E. 3 m.H.). Revisionsbegründend kann unter anderem
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Seite 10
eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswir-
kungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014
E. 3.1.1 m.H.). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Inva-
liditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein-
getreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje-
nigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343
E. 3.5.2; vgl. auch BGE 133 V 108). Wird rückwirkend eine abgestufte oder
befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Renten-
beginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a
Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -auf-
hebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer
8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). Dabei unterliegen auch die unbe-
stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten der richterlichen Prüfung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d).
4.7 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.8 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre-
chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
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Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 2.2.2; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe
von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es
ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um
einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist,
oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender
Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beur-
teilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungs-
äusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erschei-
nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es,
dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens ab-
weichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteile des
BGer 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 3.2; 9C_278/2016 vom
22. Juli 2016 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4).
4.9 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches
Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti-
gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
C-195/2017
Seite 12
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
5.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehen die Verfahrensbeteiligten
übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr
2013 einen Zusammenbruch erlitten hat und in der Folge aus psychischen
Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig geworden ist. Angesichts der hin-
sichtlich Befunde und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen
übereinstimmenden echtzeitlichen fachärztlichen Berichte, der sich darauf
stützenden Aktenbeurteilung des RAD-Psychiaters vom 16. Juli 2014 so-
wie der in den Akten dokumentierten intensiven therapeutischen Behand-
lung (teilstationär und stationär) der Beschwerdeführerin im Zeitraum von
April 2013 bis September 2014 ist dies nicht zu beanstanden (vgl. act. 8
S. 2–9, 17; 16 S. 2 ff.; 18; 21 S. 2 ff.; 25 S. 1 ff. und 5 ff.; 36 S. 5; 41).
6.
Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin in der Folge im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheb-
lich verändert hat. Die Vorinstanz geht dabei gestützt auf das bidisziplinäre
Administrativgutachten vom 20. Juli 2015 von einer ab diesem Zeitpunkt
erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdefüh-
rerin aus. Demgegenüber plädiert die Beschwerdeführerin für einen nach
wie vor unveränderten Gesundheitszustand.
6.1 Zunächst ist zu erörtern, ob sich der weitere Verlauf des Gesundheits-
zustands der Beschwerdeführerin anhand des durch die Vorinstanz einge-
holten bidisziplinären Administrativgutachtens vom 20. Juli 2015 von
Dr. med. F._______, Psychiatrie FMH, und Dr. med. D._______, Rheuma-
tologie FMH, beurteilen lässt.
6.1.1 Im bidisziplinäre Administrativgutachten vom 20. Juli 2015 wurde
eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/32.01) als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Als Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden akzentuierte Persönlich-
keitszüge (pedantisch, leistungsbewusst; ICD-10 Z73.1), Status nach
Überlastung am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56), chronisches generalisiertes
C-195/2017
Seite 13
Schmerzsyndrom, Gonarthrose rechts, Übergewicht, gestörte Gluconeo-
genese und Reizmagen-Syndrom (anamnestisch) angeführt (act. 68.1
S. 7; 70.1 S. 7). Hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin wurde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt,
die Depression habe während der teilstationären Behandlung ab April 2013
gebessert werden können. Im Februar 2014 sei eine leicht- bis mittelgra-
dige depressive Episode festgestellt worden. Im Juni 2014 habe sich der
Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert und es sei vorübergehend
eine schwere depressive Episode aufgetreten, worauf eine Hospitalisie-
rung erfolgt sei. Seit Austritt aus der Klinik Ende September 2014 liege das
Ausmass der Depressivität durchschnittlich bei leicht- bis mittelgradig, was
auch anlässlich der aktuellen Untersuchung am 22. Juni 2015 der Fall ge-
wesen sei (act. 70.1 S. 8). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung
wurde sodann festgehalten, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im
Haushalt zu betätigen. Aus psychiatrischer Sicht habe von April 2013 bis
Ende September 2014 eine grossteils aufgehobene Arbeitsfähigkeit be-
standen. Seither betrage die Einschränkung 60 % in Bezug auf die letzte
berufliche Tätigkeit bzw. 40 % in Bezug auf eine angepasste Verweistätig-
keit (act. 68.2; 70.2).
6.1.2 Angesichts der vorliegenden echtzeitlichen medizinischen Berichte
lässt sich die Einschätzung der Administrativgutachter, wonach das Aus-
mass der Depressivität seit Ende September 2014 durchschnittlich bei
leicht- bis mittelgradig gelegen habe und seither eine Teilerwerbsfähigkeit
gegeben sei, nicht nachvollziehen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
6.1.2.1 Dem Entlassungsbericht des G._______-Zentrums vom 27. Okto-
ber 2014 ist zwar zu entnehmen, dass die bei Eintritt Ende Juni 2014
schwere depressive Symptomatik während des stationären Aufenthalts bis
Ende September 2014 deutlich habe reduziert werden können, jedoch
wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass eine weitere ambulante psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dringend erforderlich sei.
Ferner sei die Beschwerdeführerin aufgrund der deutlichen psychischen
Leistungseinbusse nicht in der Lage, einer regulären Erwerbstätigkeit
nachzukommen. Die Prognose sei unsicher, da fraglich sei, ob der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine funktionale
Beziehungsgestaltung sowie ein adäquates Stressmanagement gelinge.
Der Doppelbelastung von Beruf und Familie werde sie wohl kaum gewach-
sen sein (act. 41 S. 12). Aufgrund der offensichtlich weiterhin bestehenden
Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie der unsicheren
C-195/2017
Seite 14
und sogar eher negativen Prognose, kann aus der blossen Tatsache, dass
die Depressivität während des stationären Aufenthalts gebessert werden
konnte, nichts Verlässliches für den weiteren Verlauf des Gesundheitszu-
stands der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
6.1.2.2 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin in
der Praxis von Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie, durch den
dort angestellten Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, weiterbehandelt worden ist (vgl. act. 49 S. 3; 68.3). Gemäss un-
datiertem, am 6. März 2015 bei der IV-Stelle des Kantons C._______ ein-
gegangenem, und von Dr. med. I._______ unterzeichnetem Bericht habe
die letzte Kontrolle im Januar 2015 stattgefunden. Er führte insbesondere
folgende Diagnosen an: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), kombi-
nierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, abhängigen und ängst-
lich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61) und chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die depres-
sive Störung wurde demnach im Januar 2015 als gegenwärtig schwer und
die Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig beurteilt, bei weiterhin unsi-
cherer Prognose (act. 51).
6.1.2.3 Auch in dem nach erfolgter Sprechstunde verfassten Schreiben
vom 21. April 2015 nannte Dr. med. I._______ dieselben, seiner Ansicht
nach gesicherten Diagnosen, bei einer insgesamt leichten Besserung unter
leicht reduzierter Medikation (act. 68.3).
6.1.2.4 Überdies liegen mehrere von Dr. med. I._______ unterzeichnete
(Folge-)Bescheinigungen vor, welche der Beschwerdeführerin unter Nen-
nung des Diagnosecodes ICD-10 F33.2G (rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, gesi-
chert) eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 2. April 2014 bis
31. August 2015 attestieren (vgl. act. 42 S. 2; 44 S. 2; 45 S. 2; 50 S. 2; 56
S. 2; 60 S. 2; 65 S. 2).
6.1.2.5 Dr. med. F._______ schliesst im psychiatrischen Teilgutachten ein-
zig aus dem Umstand, dass in den letzten Wochen der stationären Thera-
pie eine hinreichende Stabilisierung habe erreicht werden können, dass bei
Austritt höchstens eine mittelgradige, möglicherweise leichte depressive
Episode habe erreicht werden können. Mit den soeben angeführten Be-
richten, in welchen wiederholt von einer schweren depressiven Störung die
C-195/2017
Seite 15
Rede ist, setzt er sich hingegen in keiner Weise auseinander. Diese Be-
richte sprechen aber gerade gegen die Annahme einer günstigen Krank-
heitsentwicklung der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund ist die
Einschätzung einer seit September 2014 durchschnittlich leicht- bis mittel-
gradigen Depressivität schlichtweg nicht nachvollziehbar. Das bidiszipli-
näre Administrativgutachten vermag bereits deshalb den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen.
6.1.3 Hinzu kommt, dass das bidisziplinäre Administrativgutachten noch
vor der Ausweitung des strukturierten Beweisverfahrens auf depressive
Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur gemäss BGE 143 V 409 einge-
holt wurde. Entsprechend wurde darin im Einzelnen keine Stellung zu den
für die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgeblichen Standardin-
dikatoren genommen. So hat sich Dr. med. F._______ im psychiatrischen
Teilgutachten nur summarisch zu den funktionellen Folgen der gesundheit-
lichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin geäussert. Den Verlauf
und Ausgang der Therapie hat er – wie soeben dargelegt – unzureichend
gewürdigt. Zu den persönlichen Ressourcen, den sozialen Kontext und zur
Konsistenz finden sich im Administrativgutachten – wenn überhaupt – nur
punktuelle Hinweise. Auf dieser Grundlage ist entgegen der Ansicht der
Vorinstanz die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nicht
möglich. Das bidisziplinäre Administrativgutachten vom 20. Juli 2015 er-
weist sich demzufolge in mehrfacher Hinsicht als nicht beweiskräftig.
6.2 In der Folge wurde zur Klärung des medizinischen Sachverhalts beim
E._______ ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt. Die Be-
schwerdeführerin wurde dabei am 28. November, 11. und 12. Dezember
2018 internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neuropsychologisch
begutachtet. Das Gerichtsgutachten datiert vom 24. April 2019 (BVGer
act. 68).
6.2.1 In der Konsensbeurteilung des Gerichtsgutachtens wurden folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Anamnestisch (rezidivierende, differentialdiagnostisch langjährig
chronifizierte) depressive Episode(n), derzeit am ehesten mittelgra-
dig (ICD-10 F32./33.1)
2. Angststörung mit agoraphobischen, generalisierten und panikarti-
gen Zügen (ICD-10 am ehesten abbildbar als F41.8/9)
3. Mittelschwere neuropsychologische Störung
C-195/2017
Seite 16
4. Anamnestisch Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41), differentialdiagnostisch im Rahmen von
Diagnose 1
Dabei würden folgende psychosozialen Faktoren bestehen: anamnestisch
Persönlichkeit mit vor allem anankastischen und ängstlichen Zügen (ICD-
10 Z73.1), differentialdiagnostisch im Rahmen von Diagnosen 1 und 2; ini-
tial (ca. 2013) Überlastung an der Arbeitsstelle (ICD-10 Z73.0/.2/.3); di-
verse körperliche Erkrankungen; Krankheit des Ehemannes; komplexes,
langwieriges Rentenverfahren; fraglich finanzielle Schwierigkeiten.
Als Diagnosen mit (qualitativer) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden
ein chronisches zervikovertebrales und chronisch lumbovertebrales
Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, beidseitige rotatorenman-
schettentendopathische Schulterbeschwerden und eine Flexorensehnen-
tendinitis am rechten Mittelfinger mit Verdacht auf eine Ringbandstenose-
Symptomatik erwähnt.
Schliesslich wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit angeführt: anamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-
10 F61.0), derzeit unter überlagernder Symptomatik aus Diagnosen 1 und
2 nicht valide feststellbar; beginnende Gonarthrose rechts; Status nach
Borrelien-Infekt; substituierte Hypothyreose; Dauerantikoagulation; urtika-
rielle Hautallergie auf Doxycyclin; chronische Kopfschmerzen, teils vom
Verspannungstyp.
6.2.2 Zusammenfassend kamen die Gerichtsgutachter zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihren früheren
Tätigkeiten als Shop-Leiterin, Musikalienhändlerin oder Praxishelferin/-Or-
ganisatorin als auch in einer Verweistätigkeit seit Frühjahr 2013 («Zusam-
menbruch um Ostern herum») vollständig arbeitsunfähig. Seither habe sich
auch keine stabile Gesundheitssituation entwickelt, die eine Arbeitsfähig-
keit ermöglicht hätte. Führend sei eine rezidivierende, differentialdiagnos-
tisch langjährig chronifizierte, depressive Episode(n), derzeit am ehesten
mittelgradig mit einer Angststörung mit agoraphobischen, generalisierten
und panikarten Zügen, einhergehend mit einer mittelschweren neuropsy-
chologischen Störung, mithin klar definierte psychiatrische Krankheitsbil-
der. Rein somatisch/rheumatologisch ergäben sich aufgrund der gestellten
Diagnosen lediglich qualitative Limitierungen. Sofern diese Limitierungen
C-195/2017
Seite 17
eingehalten würden, resultiere aus somatischer Sicht keine relevante Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung
S. 14 f., 18).
6.2.3 Zur Ätiopathogenese des Krankheitsbildes führten die Gerichtsgut-
achter Folgendes aus:
6.2.3.1 Sie hätten eine ängstlich-unsichere und sehr um korrekte Koopera-
tion bemüht wirkende Beschwerdeführerin, gepflegt und umgänglich, ohne
klinische oder testpsychologische Hinweise auf eingeschränkte Beschwer-
devalidität gesehen. Sehr authentisch wirkend habe sie, teils selbst er-
staunt-ungläubig hinsichtlich der anhaltend ungünstigen Entwicklung wir-
kend, von ihrem bis ca. 2011 weitestgehend glücklich erfüllten und erfolg-
reichen, vielseitig interessierten (Musik, Sport) und auch sozial aktiven So-
zial-, Berufs- und Familienleben berichtet, bevor sie sich ab ca. 2012 zu-
nehmend überlastet und ausgelaugt-erschöpft gefühlt habe. In ihrem aktu-
ellen Zustand, ständig müde-erschöpft, deprimiert und so ängstlich, dass
sie weder ohne Schwierigkeiten alleine zu Hause, noch unbegleitet in den
Ausgang gehen könne etc., kenne sie sich quasi selbst nicht wieder. Der
Leidensdruck sei authentisch spürbar gewesen, inkl. dem Bemühen, «alles
richtig zu machen», vor allem den Empfehlungen der Therapeuten zu fol-
gen, damit das «wieder weg» gehe. Neben der dominant geschilderten
Schwäche/Erschöpfbarkeit und Antriebsschwäche seien eine erheblich
verminderte Freude bei an sich angenehmen Tätigkeiten, Schlafstörungen,
erheblich reduzierte kognitive Fähigkeiten und Stressintoleranz sowie In-
suffizienzgefühle berichtet worden. Unter Therapie und praktisch völliger
Entpflichtung sei aufgrund dessen eine derzeit am ehesten mittelschwere
depressive Episode zu konstatieren. Zudem bestehe eine ausgeprägte und
schon aufgrund dessen separat zu kodierende Angstsymptomatik. Nicht
nur unbegleitete Ausgänge, sondern auch das Alleinsein zu Hause ver-
meide die Beschwerdeführerin demnach glaubhaft praktisch völlig. Teil-
weise, insbesondere unter subjektivem Stress, der schon bei geringfügigen
Anlässen aufkommen könne, würden sich panikartige Attacken mit typi-
scher vegetativer Begleitproblematik (Atemnot, Palpationen bzw. Ta-
chykardie, präkollaptische Schwächezustände) entwickeln. Den authenti-
schen, plastischen und detailreichen Schilderungen zufolge, bewege sich
die Beschwerdeführerin nur noch in Begleitung ihres Ehemannes, um den
sie wegen seiner Krankheiten zudem oft in grosser Sorge sei. Auch an sich
geringfügige Verpflichtungen, wie etwa das Hüten der geliebten Enkel,
seien ihr derzeit nicht möglich. Bei dieser vielgestaltigen Angstsymptomatik
C-195/2017
Seite 18
sei eine Störung mit agoraphobischen, generalisierten und panischen Ele-
menten zu diagnostizieren (BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 15 f., psy-
chiatrisches Teilgutachten S. 12 f.).
6.2.3.2 Das Schmerzsyndrom sei nur teilweise erklärt und sei anamnes-
tisch als Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren ein-
geordnet worden, was prinzipiell plausibel erscheine. Jedoch müsse erwo-
gen werden, dass es auch im Rahmen der depressiven Störung zu verste-
hen sei (BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 16, psychiatrisches Teilgut-
achten S. 13).
6.2.3.3 Sodann sei möglich, dass initial psychosoziale Belastungsfaktoren
wirksam geworden seien (wohl vor allem die berufliche Überlastung, im
Verlauf evtl. auch familiäre Probleme). Doch sei im Verlauf festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin vor allem störungsbedingt nicht in der Lage
gewesen sei, diese bzw. jegliche Belastungsfaktoren zu bewältigen. Es be-
stehe eine krankheitsbedingt eingeschränkte Belastbarkeit und Stresstole-
ranz (BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 16, psychiatrisches Teilgutach-
ten S. 13).
6.2.3.4 Im Weiteren sei eine Persönlichkeitsstörung im Fall der Beschwer-
deführerin nicht ohne Weiteres zu diagnostizieren, da sich eine solche de-
finitionsgemäss spätestens im jungen Erwachsenenalter manifestiere und
überdauernd sei. Eher sei denkbar, dass eine vorbestehende Akzentuie-
rung, gegebenenfalls initial im Zusammenhang mit (beruflicher) Überlas-
tung, dekompensiert sei und sich unter anhaltenden Belastungen bei dann
krankheitsbedingt (Depression, Angst, Persönlichkeitsaspekte) einge-
schränkten Kompensationsmöglichkeiten auf (symptomatologisch) Stö-
rungsniveau verfestigt habe. So könne eine zwanghaft-perfektionistische
Person unter zunehmendem Druck noch vermehrt zwanghaft reagieren
(versuchen, alles noch besser zu machen) und dadurch den Aufgaben-
druck/Stress dysfunktional ins schliesslich nicht mehr Bewältigbare erhö-
hen. Wahrscheinlicher (wenn auch retrospektiv gleichermassen hypothe-
tisch) sei es, dass eine (damals anamnestisch vor allem beruflich bedingte)
Überlastung zunächst typischerweise zu depressiven Symptomen im
Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43) bzw. einem «Burnout-Syn-
drom» (ICD-10 Z73.0) und bei persistierenden Stressoren bzw. mangeln-
der Erholung zu einer manifesten depressiven Störung und Angststörung
geführt habe. Diese Symptomatik sei durch die angewendeten therapeuti-
schen Strategien offensichtlich nicht erreicht worden und habe sich statt-
dessen verfestigt – möglicherweise (wenn auch ungewollt) begünstigt
C-195/2017
Seite 19
durch ein regressionsförderndes Umfeld. Die (persönlichkeitsnahe und so-
matisierende) Verfestigung zeige sich auch darin, dass sowohl seitens der
Therapeuten im Verlauf zusätzlich eine Persönlichkeits- und eine Schmerz-
störung diagnostiziert worden seien und die Beschwerdeführerin sich
selbst inzwischen als gegenüber vorher (vor 2012/2013) wesensverändert
empfinde. Insofern könne man allenfalls das zusätzliche Vorliegen einer
«störenden Persönlichkeitsänderung» (ICD-10 F61.1) in Erwägung ziehen,
die als «sekundär bei einer gleichzeitig bestehenden affektiven oder Angst-
störung angesehen» werde. Bei noch invalidisierender manifester Angst-
und depressiver Symptomatik stelle sich aber die Frage, ob diese zusätz-
liche Diagnose, auch mit Blick auf das therapeutische Prozedere oder as-
soziierte funktionelle Einschränkungen eher klärend wirke oder den Fokus
verundeutliche. Derzeit sei bei der erheblich überlagernden depressiven
und ängstlichen sowie auch neurokognitiven (Defizit-)Symptomatik eine
valide Persönlichkeitsdiagnose ohnehin nicht konklusiv zu stellen. Eine
entsprechende Diagnostik solle, wenn dann noch nötig, erst nach erfolg-
reicher bzw. zumindest konsequenter und ausreichend langer, leitlinienge-
rechter Behandlung der manifesten depressiven und ängstlichen Störung
sowie Besserung/Remission der (am ehesten) damit assoziierten neu-
ropsychologischen Symptomatik erfolgen. Eine primäre Wesensänderung
sei auch deshalb eher unwahrscheinlich, weil kein Ereignis bzw. Trauma
bekannt sei, das per se geeignet wäre, zu einer andauernden Persönlich-
keitsänderung (ICD-10 F62) zu führen. Auch eine spezifische oder kombi-
nierte Persönlichkeitsstörung sei psychiatrisch nicht herleitbar bzw. plausi-
bel (BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 16 f., psychiatrisches Teilgutach-
ten S. 13 f.).
6.2.3.5 Schliesslich wurde festgehalten, unter Berücksichtigung der sehr
authentisch und detailliert geschilderten bzw. teils auch beobachtbaren
Symptome und Funktionseinschränkungen, die derzeit und bereits über
längere Zeit praktisch alle Partizipationsfähigkeiten gemäss Mini-ICP er-
heblich (mittel- bis schwergradig) betreffen, sei die Störung der Beschwer-
deführerin derzeit als schwer zu bezeichnen. Neben der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und jeglichen interaktionsas-
soziierten Fähigkeiten (wie Selbstbehauptungs-, Kontakt- und Gruppenfä-
higkeit) seien derzeit auch die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die Ver-
kehrsfähigkeit aufgrund der kombinierten Störung erheblich beeinträchtigt
(BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 17, psychiatrisches Teilgutachten
S. 14).
C-195/2017
Seite 20
6.2.4 Zu den Vorakten äusserten sich die Gerichtsgutachter im Wesentli-
chen wie folgt:
6.2.4.1 Aus psychiatrischer Sicht stimme das Gerichtsgutachten in diag-
nostischer Hinsicht mit dem bidisziplinären Administrativgutachten vom
20. Juli 2015 grundsätzlich überein. Aus damaliger Sicht hätte die ange-
sichts dieser Diagnosen durchaus gerechtfertigte hoffnungsvolle Prognose
einer Zustandsverbesserung wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
möglicherweise geteilt werden können (BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung
S. 19).
6.2.4.2 Wegen der teils erheblich diskrepanten Echtzeit-Befundbeschrei-
bungen in den vorliegenden Berichten der behandelnden Fachpersonen
und im Administrativgutachten könne eine retrospektive Beurteilung des
Schweregrads der depressiven Störung jedoch nicht mit ausreichender Si-
cherheit vorgenommen werden (BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 19).
6.2.4.3 Was die über die Jahre stetig erweiterte Diagnosepalette anbe-
langt, sind die Gerichtsgutachter der Ansicht, dass die Diagnosen einer
Persönlichkeitsstörung und einer Schmerzstörung angesichts der erhebli-
chen, den Berichten zufolge oftmals schwergradigen, manifesten depres-
siven Symptomatik sowie dem bis vor der Depression unauffälligen Zu-
stand nicht neu gestellt werden sollten (BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung
S. 19).
6.2.4.4 In somatischer Hinsicht würden zwischen dem Gerichtsgutachten
und den Vorakten keine relevanten Abweichungen vorliegen. Aus psychia-
trischer Sicht müsse im Längsverlauf von einer bisher nicht erfolgten Re-
mission mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausge-
gangen werden (BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 20).
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Gerichtsgutachten den beweis-
rechtlichen Anforderungen genügt.
6.3.1 Das interdisziplinäre Gerichtsgutachten ist umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen durch entsprechend qualifizierte Fachärzte in
den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsy-
chologie. Dabei wurden sowohl die vollständigen Verfahrensakten samt
Vorakten als auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Be-
schwerden berücksichtigt, was sich einerseits aus der zusammenfassen-
den Auflistung der (medizinischen) Vorgeschichte gemäss Aktenlage (vgl.
BVGer act. 68 Anhang zur Gesamtbeurteilung) und andererseits aus den
C-195/2017
Seite 21
ausführlichen Anamneseerhebungen der Gutachter ergibt (vgl. BVGer
act. 68 Gesamtbeurteilung S. 5–10, psychiatrisches Teilgutachten S. 2–7,
rheumatologisches Teilgutachten S. 2–5, neuropsychologisches Teilgut-
achten S. 2–6). Ergänzend wurden Labor und Röntgenuntersuchungen
vorgenommen (vgl. BVGer act. 68 Anhang zur Gesamtbeurteilung). Die
medizinischen Zusammenhänge wurden im Einzelnen dargelegt und es
wurden auch differentialdiagnostische Überlegungen angestellt. Im Rah-
men der retrospektiven Würdigung des Krankheitsverlaufs wurde insbe-
sondere auch Bezug auf die früheren, sich teils widersprechenden Beurtei-
lungen genommen (vgl. BVGer act. 68 psychiatrisches Teilgutachten S. 7–
14, rheumatologisches Teilgutachten S. 5–15, neuropsychologisches Teil-
gutachten S. 7–12). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung haben die Ge-
richtsgutachter den unterbreiteten Fragekatalog beantwortet (vgl. BVGer
act. 68 Gesamtbeurteilung S. 11–22). Einem solchen Gerichtsgutachten
kommt grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Von der Einschätzung der me-
dizinischen Experten weicht das Gericht daher nur bei Vorliegen zwingen-
der Gründe ab.
6.3.2 In formeller Hinsicht stellt die Vorinstanz aufgrund der «Einverständ-
niserklärung» von Prof. Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie, Leitung E._______ Fachgruppe Psychiatrie, die Unabhängig-
keit und fachliche Kompetenz der psychiatrischen Gerichtsgutachterin
Dr. med. K._______ in Frage (vgl. BVGer act. 75 S. 2). Als Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierte Gutachterin SIM, Oberärztin
Abteilung Versicherungsmedizin, Klinik L._______, verfügt die psychiatri-
sche Gerichtsgutachterin über die erforderlichen fachlichen Qualifikatio-
nen. Sodann hat sie im psychiatrischen Teilgutachten explizit ihre Unab-
hängigkeit, Unbefangenheit und Objektivität erklärt. Aus der blossen Ein-
verständniserklärung von Prof. Dr. med. J._______ lässt sich jedenfalls
keinerlei inhaltliche Einflussnahme in das von Dr. med. K._______ abge-
gebene Fachgutachten ableiten.
6.3.3 Die Vorinstanz moniert sodann, im psychiatrischen Teilgutachten sei
die Herleitung der psychiatrischen Diagnosen respektive deren Schwere-
grad mangelhaft (vgl. BVGer act. 75 S. 1). Die erhobene ausführliche
Anamnese wie auch die Befunde sind im psychiatrischen Teilgutachten ge-
trennt dargestellt. Die gestellten Diagnosen wurden unter Angabe des ICD-
10-Codes aufgeführt. Aus dem psychiatrischen Befund lassen sich sodann
die Kriterien einer depressiven Episode nach ICD-10 durchaus nachvoll-
ziehen. Nicht erforderlich ist, dass in einem Gutachten der gesamte Krite-
C-195/2017
Seite 22
rienkatalog nach ICD-10 in allgemeiner Weise rezitiert wird. In diesem Zu-
sammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Ex-
ploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann.
Dem oder der medizinischen Sachverständigen ist deshalb praktisch im-
mer ein gewisser Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene In-
terpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege ar-
tis zu respektieren sind (vgl. Urteil des BGer 9C_634/2015 vom 15. März
2016 E. 6.1).
6.3.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Diagnosestellung sowie
die Einordnung des Schweregrades der depressiven Episode («derzeit am
ehesten mittelgradig», «anamnestisch») keineswegs «unscharf» (vgl.
BVGer act. 75 S. 2). Die Diagnoseliste kann nicht isoliert betrachtet wer-
den, sondern muss im Gesamtkontext verstanden werden. Hinzu kommt,
dass im Gerichtsgutachten nicht nur der aktuelle Gesundheitszustand,
sondern auch der langjährige Verlauf desselben erfasst werden musste.
Dabei waren auch die vorliegenden, sich teils widersprechenden echtzeit-
lichen Berichte zu würdigen. Vor diesem Hintergrund wird die Diagnoseliste
durch die von der Vorinstanz als «unscharf» bezeichneten Relativierungen
gerade präzisiert.
6.3.5 Die Vorinstanz führt sodann aus, es passe nicht zu einer schweren
psychischen Störung mit vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit, dass
die Beschwerdeführerin über längere Zeit die Enkelkinder regelmässig be-
treut habe und sie aktuell nur einmal monatlich beim psychiatrischen Fach-
arzt in Behandlung sei (BVGer act. 75 S. 2). Dabei lässt sie jedoch die
Schilderungen unberücksichtigt, wonach die Kinderbetreuung die Be-
schwerdeführerin völlig erschöpft habe, obwohl der Ehemann ihr geholfen
habe. Da die Beschwerdeführerin die Betreuung nicht habe leisten können,
habe die Kinderbetreuung anderweitig organisiert werden müssen (vgl.
BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 6, 9). Sodann ist zu präzisieren, dass
die Beschwerdeführerin nicht nur psychotherapeutisch, sondern zusätzlich
ambulant psychologisch, hausärztlich sowie in einer Schmerzklinik behan-
delt wird (vgl. BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 13, psychiatrisches Teil-
gutachten S. 4). Überdies ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin
wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung war.
6.3.6 Im Weiteren macht die Vorinstanz Widersprüche hinsichtlich geäus-
serter und festgestellter Ermüdung und Belastbarkeit der Beschwerdefüh-
rerin geltend. So habe anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine
C-195/2017
Seite 23
relevante Ermüdung festgestellt werden können, während im neuropsy-
chologischen Teilgutachten festgehalten worden sei, dass die Belastbarkeit
über die gesamte Untersuchungsdauer reduziert gewesen sei und sich
eine ausgeprägte Ermüdung gezeigt habe (vgl. BVGer act. 75 S. 1). Zu-
nächst ist anzumerken, dass die psychiatrische und neuropsychologische
Begutachtung an jeweils unterschiedlichen Tagen stattgefunden haben.
Bei der neuropsychologischen Begutachtung wurde zusätzlich eine Tes-
tung durchgeführt. Dass die psychiatrische Gutachterin keine «die Explo-
ration störende Ermüdung» feststellte, bildet daher nicht zwangsläufig ei-
nen Widerspruch zu den Feststellungen des neuropsychologischen Gut-
achters an einem anderen Tag unter anderen Gegebenheiten.
6.3.7 Alsdann erachtet die Vorinstanz die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit und des retrospektiven Verlaufs als widersprüchlich bzw.
nicht überzeugend (vgl. BVGer act. 75 S. 3). Zunächst ist festzuhalten,
dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine
Korrelation besteht, sodass die Diagnose allein keine Schlüsse in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit zulässt. Die medizinische Folgeabschätzung weist
deshalb notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich
Ermessenszüge (vgl. Urteil des BGer 9C_911/2017 vom 16. März 2018
E. 3.1; BGE 140 V 193 E. 3.1). Entgegen den Ausführungen der Vor-
instanz haben sich die Gerichtsgutachter sehr wohl mit den echtzeitlichen
Berichten auseinandergesetzt. Dabei haben sie festgestellt, dass die echt-
zeitlichen Befundbeschreibungen im Verlauf teils erheblich voneinander
abweichen. Da die echtzeitlichen Befunde im Nachhinein nicht mehr über-
prüft werden können und die früheren Berichte sowie das bidisziplinäre Ad-
ministrativgutachten jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellt wor-
den sind und entsprechend auch die im jeweiligen Zeitpunkt erhobenen
Befunde wiederspiegeln, ist es nur folgerichtig, wenn im Gerichtsgutachten
festgehalten wird, dass eine retrospektive Beurteilung des Schweregrads
der depressiven Störung nicht mit ausreichender Sicherheit vorgenommen
werden könne. Angesichts der Tatsache, dass die vorliegenden echtzeitli-
chen Behandlungsberichte seit 2014 durchwegs eine schwere depressive
Episode beschreiben sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
vom 26. Juni bis 30. September 2014, vom 4. Januar bis 15. April 2016,
vom 2. September bis 14. Oktober 2016, vom 19. Oktober 2016 bis 8. Feb-
ruar 2017 und vom 23. März bis 4. August 2018, mithin wiederholt über
längere Zeiträume in stationärer psychiatrischer Behandlung war, ist die
Schlussfolgerung der Gerichtsgutachter, wonach davon auszugehen sei,
dass bereits seit Frühjahr 2013 keine stabile Gesundheitssituation mehr
C-195/2017
Seite 24
vorgelegen habe, die eine Arbeitsfähigkeit ermöglicht hätte, begründet und
nachvollziehbar.
6.3.8 Im Weiteren ist die Vorinstanz der Ansicht, der Schweregradindikator
der Therapiebemühungen/-erfolge und generell der Therapierbarkeit (und
damit Dauerhaftigkeit/Verfestigung) der psychischen Symptomatik sei bei
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unzureichend berücksichtigt worden.
Die bisherigen psychotherapeutischen Bemühungen seien völlig insuffi-
zient und nicht leitliniengerecht einzuschätzen und es sei längst ein Wech-
sel der Behandlungsstrategie angezeigt, wofür die Beschwerdeführerin im
Rahmen der Schadenminderungspflicht eine gewisse Mitverantwortung
trage (vgl. BVGer act. 75 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang ist vorweg da-
rauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Rechtsprechung, wonach
depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als inva-
lidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen
therapieresistent sind, aufgegeben hat (BGE 143 V 409). Sodann trifft es
zu, dass die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht
sich einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen hat, wenn die Möglich-
keit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Dabei liegt es am Facharzt
zu bestimmen, welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und
zumutbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019
E. 4.1 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sich stets in
fachärztlicher Behandlung befunden hat und immer noch befindet, kann ihr
der bislang ausgebliebene Therapieerfolg nicht zum Nachteil gereicht wer-
den. Im Gerichtsgutachten wird nun angesichts der jahrelangen, intensiven
und letztlich bis anhin weitgehend frustranen Bemühungen im bisherigen
therapeutischen Setting ein therapeutischer Milieuwechsel empfohlen
(BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 20). Dies bedeutet aber nicht, dass
das bisherige Therapiesetting – wie die Vorinstanz suggerieren möchte –
völlig ungenügend gewesen ist. Schliesslich ändert auch die im Gerichts-
gutachten geäusserte Prognose einer unter zumutbaren Therapiebedin-
gungen in ca. sechs bis fünfzehn Monaten wiedererlangbaren (initial teil-
zeitigen) Arbeitsfähigkeit (BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 18) nichts
an der Tatsache, dass seit Frühjahr 2013 keine stabile Gesundheitssitua-
tion bestanden hat, die eine Arbeitsfähigkeit ermöglicht hätte.
6.3.9 Schliesslich ist zur Frage der psychosozialen Faktoren (vgl. BVGer
act. 75 S. 5) festzuhalten, dass das Invalidenversicherungsrecht im Grund-
satz soziale Faktoren so weit ausklammert, als es darum geht, die für die
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu
umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen
C-195/2017
Seite 25
werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Be-
lastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer
Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit sie direkt negative funktio-
nelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Acht. Psychosoziale Belas-
tungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und
soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen In-
tegrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsscha-
den aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den
invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern (vgl.
Urteile des BGer 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2; 9C_37/2019
vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3). Im Gerichtsgutachten wird festgehalten,
auch wenn vor allem initial gewisse psychosoziale Belastungsfaktoren
wirksam geworden sein mögen, so sei doch festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin im Verlauf vor allem störungsbedingt nicht in der Lage
gewesen sei, diese bzw. jegliche Belastungsfaktoren zu bewältigen (krank-
heitsbedingt eingeschränkte Belastbarkeit; vgl. BVGer act. 68 Gesamtbe-
urteilung S. 16, psychiatrisches Teilgutachten S. 13). Entsprechend wur-
den sowohl im Gerichtsgutachten als auch in früheren fachärztlichen Be-
richten wiederholt psychopathologische Befunde erhoben und gestützt da-
rauf mittelgradige bis schwere depressive Episoden diagnostiziert. Selbst
wenn insbesondere die berufliche Überlastung der Auslöser für die psychi-
schen Beschwerden gewesen sein sollte, so ist im vorliegenden Fall von
einem verselbständigten Gesundheitsschaden auszugehen.
6.4 Nach dem Gesagten liegen keine zwingenden Gründe vor, die ein Ab-
weichen von der gerichtsgutachterlichen Einschätzung rechtfertigen wür-
den. Das vorliegende Gerichtsgutachten erfüllt demnach die beweisrecht-
lichen Anforderungen, sodass darauf abgestellt werden kann. Dem Ge-
richtsgutachten zufolge hat nach dem unbestrittenen und ausgewiesenen
(psychischen) Zusammenbruch der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013
weder im retrospektiven Verlauf noch im Begutachtungszeitpunkt eine
stabile Gesundheitssituation vorgelegen, die eine Arbeitsfähigkeit ermög-
licht hätte. Dies wird auch eindrücklich durch die intensive psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung wiederspiegelt. So wurde die Be-
schwerdeführerin im Zeitraum von April 2013 bis zur Begutachtung Ende
2018 zunächst ein Jahr lang teilstationär und in der Folge ambulant sowie
auch immer wieder über mehrere Monate hinweg stationär behandelt. Ge-
mäss dem zuletzt eingereichten Entlassungsbericht vom 23. Juni 2019 hat
sich die Beschwerdeführerin vom 3. Juni bis 20. Juli 2019 erneut im
G._______-Zentrum in stationärer Behandlung befunden (BVGer act. 79
C-195/2017
Seite 26
Beilage 1). Somit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich verändert bzw. verbessert hat, insbesondere
auch nicht ab dem 20. Juli 2015 (Datum des bidisziplinären Administrativ-
gutachtens). Entsprechend ist von einer seit Frühjahr 2013 im Wesentli-
chen unveränderten, umfassenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin auszugehen.
7.
Nachfolgend ist die Invalidität zu bemessen und der daraus resultierende
Invaliditätsgrad zu bestimmen (vgl. Art. 28a IVG). Die Vorinstanz geht da-
bei davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im
Umfang von 90 % teilerwerbstätig und im Umfang von 10 % im Haushalt
tätig wäre.
7.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver-
gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der
Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per-
son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem
Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versi-
cherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fä-
higkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be-
gabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für
die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1
mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018
E. 4.1.1). Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen. Dabei sind die
ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person
zu berücksichtigen, welche als innere Tatsachen einer direkten Beweisfüh-
rung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien er-
schlossen werden müssen (Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar
2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
C-195/2017
Seite 27
7.1.1 Die Beschwerdeführerin reduzierte per 1. Januar 2012 ihr Arbeits-
pensum von 100 % auf 80 % (act. 12 S. 2; 15 S. 1; 23 S. 1). Im Fragebo-
gen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 28. April 2014 erklärte die
Beschwerdeführerin, sie würde im Gesundheitsfall 80–100 % arbeiten
(act. 28 S. 3). Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 erklärte sie weiter, sie habe
ein Arbeitspensum weit über 100 % geleistet. Sie habe deshalb ihr Pensum
auf 80 % reduziert, was jedoch zur Folge gehabt habe, dass sie weiterhin
Überstunden geleistet habe (act. 35 S. 2). Gemäss Bericht vom 30. Okto-
ber 2015 zur Haushaltabklärung an Ort und Stelle gab die Beschwerdefüh-
rerin an, sie habe durch die vielen Überstunden ca. 120 % gearbeitet. Es
seien nicht alle geleisteten Überstunden bezahlt worden, weshalb sie das
Pensum per 1. Januar 2012 auf 80 % reduziert habe. Mit den weiterhin ge-
leisteten Überstunden sei sie trotzdem nahe an ein 100 %-Pensum gekom-
men (act. 85 S. 3). Die IV-Stelle des Kantons C._______ stellte sodann
aufgrund der glaubhaft gemachten Schilderungen der Arbeitssituation so-
wie der vorliegenden Überstundenlisten der Monate Dezember 2012 bis
Februar 2013, wonach die Beschwerdeführerin durchschnittlich ca. 5 Stun-
den pro Woche zusätzlich Überstunden geleistet habe, fest, dass mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwer-
deführerin seit der Pensumsreduktion auf 80 % trotzdem mit einem 90 %-
Pensum gearbeitet habe (act. 85 S. 3). Schliesslich gab die Beschwerde-
führerin auch im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung an, ihr Pensum
auf 80 % reduziert zu haben, weil sie sehr viele Überstunden gehabt habe,
was jedoch nicht wirklich die gewünschte Erleichterung gebracht habe
(BVGer act. 68 Gesamtbeurteilung S. 5).
7.1.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Arbeitspensum somit freiwillig redu-
ziert, um letztlich eine Entlastung von der Arbeit zu erlangen. Dabei ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Umstände
von einer effektiven Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 90 % ausgegan-
gen ist. Hingegen ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Beschwerde-
führerin das frei werdende Pensum einem anerkannten Aufgabenbereich
gewidmet hätte. Sie macht denn auch nichts dergleichen geltend. Dem-
nach ist für die Bemessung der Invalidität von einer Teilerwerbstätigkeit im
Umfang von 90 % ohne anerkannten Aufgabenbereich auszugehen.
7.2 Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich gelangt die
gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die In-
validität ist ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu be-
messen, wobei die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen
C-195/2017
Seite 28
Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit
– zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen
Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten
Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird,
nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerb-
liche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt
unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Auf-
gabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabge-
golten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3).
7.3 Angesichts der umfassenden Arbeitsunfähigkeit kann auf die genaue
ziffernmässige Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen verzich-
tet werden, zumal sich unabhängig davon eine erwerbliche Einbusse von
100 % ergibt. Aufgrund der Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 90 % ist
diese mit dem Faktor 0.9 zu gewichten. Daraus resultiert ein Invaliditäts-
grad von 90 %.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin im Früh-
jahr 2013 aus psychischen Gründen eine umfassende Arbeitsunfähigkeit
eingetreten ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 90 % besteht Anspruch auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das Wartejahr im Sinne von Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG ist erfüllt. Aufgrund der IV-Anmeldung vom 4. November
2013 ist der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG am 1. Mai
2014 entstanden. In der Folge ist keine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt, namentlich ist
keine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, womit es beim bisheri-
gen Rechtszustand bleibt. Demzufolge ist die von der Vorinstanz verfügte
rückwirkende Befristung der Rente bis 31. Oktober 2015 zu Unrecht erfolgt.
Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Ver-
fügung ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine un-
befristete ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2014. Die
nachzuzahlende Rente ist – da die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungs-
pflichten nachgekommen ist – nach den Voraussetzungen von Art. 26
Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei
C-195/2017
Seite 29
auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdefüh-
rerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihr der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An-
betracht dessen, dass die Rechtsvertreterin erst im Laufe des Beschwer-
deverfahrens, aber noch vor Einholung des Gerichtsgutachtens mandatiert
wurde, erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl.
Auslagen) angemessen.
9.3 Zu prüfen bleibt die Verlegung der Kosten für das im Beschwerdever-
fahren eingeholte interdisziplinäre Gerichtsgutachten von Fr. 16'253.75
(BVGer act. 72).
9.3.1 Das Bundesgericht hat in BGE 143 V 269 E. 7.2 bestätigt, dass für
die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht
keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen sie inter-
disziplinäre Gerichtsgutachten zu vergeben haben, und in Anpassung sei-
ner Rechtsprechung festgehalten, dass die erstinstanzlichen Versiche-
rungsgerichte nicht an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung des
BSV und den MEDAS gebunden sind. Das bedeutet, dass die IV-Stellen
im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen (und mit BGE 140 V
70 bestätigten) Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die
gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen haben, zumal
sich im Rahmen von Gerichtsgutachten für die Gutachtenden erfahrungs-
gemäss komplexere Fragen stellen und insbesondere weit umfangreichere
Akten zu bewältigen sind als auf Stufe Verwaltungsverfahren und meistens
in dieser Verfahrensphase bereits gutachterliche Stellungnahmen vorlie-
gen, die ihrerseits gerade Anlass zum Gerichtsgutachten geben und die in
C-195/2017
Seite 30
diesem besonders einlässlich zu verarbeiten sind. Deshalb erfüllt das Ge-
richtsgutachten regelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutach-
tens (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2).
9.3.2 Im vorliegenden Verfahren war das Einholen eines interdisziplinären
Gerichtsgutachtens im Sinne eines Obergutachtens als Beweismassnah-
me insbesondere erforderlich, weil sich das bidisziplinäre Administrativgut-
achten vom 20. Juli 2015, auf das die Vorinstanz die angefochtene Verfü-
gung stützte, als nicht nachvollziehbar und unvollständig erwies und folg-
lich nicht den Beweisanforderungen genügte. Damit fehlte es an einer be-
weistauglichen Grundlage, um über die im vorliegenden Beschwerdever-
fahren streitigen Belange zu befinden. Entsprechend war die vorinstanzli-
che Sachverhaltsabklärung mangelhaft, weshalb die vom Bundesverwal-
tungsgericht geleisteten Aufwendungen für das interdisziplinäre Gerichts-
gutachten vom 24. April 2019 von der Vorinstanz an das Bundesverwal-
tungsgericht zurückzuerstatten sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
1. Dezember 2016 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Mai 2014 eine unbefristete ganze
Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Die Rentenansprüche
sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls
zu verzinsen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'500.– zugesprochen.
C-195/2017
Seite 31
5.
Die Vorinstanz hat der Gerichtskasse die Kosten für die Erstellung des Ge-
richtsgutachtens in Höhe von Fr. 16'253.75 zurückzuerstatten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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