B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1952/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
N._____,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1952/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1988 in Mazedonien geborene Beschwerdeführer reiste 2004
im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. In der Folge wurde
ihm im Kanton Bern eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Be-
schwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Mit Strafmandat vom 21. Juli
2008 wurde er wegen Führens eines PWs ohne Führerausweis der erfor-
derlichen Kategorie, begangen am 3. Juli 2008, zu einer Busse von Fr.
600.- verurteilt. Weiter wurde er mit Urteil vom 1. Juni 2010 wegen Hehle-
rei, begangen am 26. Januar 2009 und Diebstahls, begangen am 16./17.
und 26. Februar 2009, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr.
25.-, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 1. Okto-
ber 2010 wurde er wegen Raubes, begangen am 25. September 2008, zu
einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 14 Monate bedingt vollzieh-
bar, bei einer Probezeit von vier Jahren und 12 Monaten unbedingt, bei
einer Probezeit von ebenfalls vier Jahren verurteilt.
B.
Am 1. September 2010 wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen
Migrationsbehörde aufgrund der Verurteilung vom 1. Juni 2010 auf die
Möglichkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung hingewiesen
und "strengstens" verwarnt. Sollte er erneut negativ auffallen und verur-
teilt werden, werde nicht gezögert, fremdenpolizeiliche Massnahmen zu
ergreifen.
C.
Gemäss Unterstützungsbestätigung der Sozialbehörde seines Wohnortes
vom 6. April 2011 hat der Beschwerdeführer vom 20. Februar 2009 bis
30. März 2011 wirtschaftliche Sozialhilfe von insgesamt Fr. 25'949.90 be-
zogen.
D.
Mit Schreiben vom 22. März 2011 gelangte die Migrationsbehörde unter
Hinweis auf ihre Verwarnung vom 1. September 2010 und der Verurtei-
lung des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2010 an diesen. Dabei stell-
te sie fest, er habe damit in schwerster Weise gegen die öffentliche Si-
cherheit im Land verstossen. Aufgrund der Schwere der Delikte bestehe
keine Bereitschaft, das Risiko weiterer Delinquenz hinzunehmen, wes-
halb beabsichtigt werde, die Niederlassungsbewilligung nicht zu verlän-
gern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Vorgängig erhalte er die Ge-
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legenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Davon machte der Beschwer-
deführer am 4. April 2011 Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 29. April 2011 widerrief die Migrationsbehörde die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der
Schweiz weg. Er habe das Land am Ende der Strafverbüssung zu verlas-
sen. Die Migrationsbehörde beantragte bei der Vorinstanz den Erlass ei-
nes Einreiseverbots. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
F.
Mit Strafbefehlen vom 8. April 2011, vom 9. April 2011, vom 3. Mai 2011
und vom 19. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten im
Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung zur Bezahlung von Bussen
verurteilt.
G.
Am 12. September 2011 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer
Verkehrsüberwachung angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass er kei-
nen Führerausweis besass. Der Atemlufttest ergab das positive Resultat
von 1.43 Gew.-Promille.
H.
Am 14. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
einer Fernhaltemassnahme gewährt.
I.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 verhängte das BFM über den Be-
schwerdeführer ein Einreiseverbot von 15 Jahren, gültig ab 23. Juli 2012.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aus der
Schweiz weggewiesen werden müssen, sei der dazu angesetzten Frist
jedoch nicht nachgekommen. Er sei wegen Hehlerei, Diebstahls und ver-
suchten Diebstahls sowie wegen Raubes (Mitführen einer Waffe) verur-
teilt worden. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67 AuG
(SR 142.20) sei daher angezeigt. Einer allfälligen Beschwerde entzog die
Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Zusätzlich wurde der
Beschwerdeführer zur Einreiseverweigerung im Schengener Informati-
onssystem (SIS) ausgeschrieben.
J.
Mit Beschwerde vom 5. April 2012 beantragt der Beschwerdeführer die
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Aufhebung des verhängten Einreiseverbots. Er sei am 1. Oktober 2010
zu Unrecht verurteilt worden. Die Anschuldigungen gegen ihn hätten nicht
bewiesen werden können. Er werde seine Unschuld anlässlich der ge-
planten Revision des Urteils beweisen. Die Verurteilung wegen Dieb-
stahls vom 1. Juni 2010 sei unkorrekt, es sei ein versuchter Diebstahl
gewesen. Er habe seine Strafe verbüsst und bereue seine Fehler jeden
Tag. Jedenfalls seien seine Verfehlungen nicht genügend schwer, um ein
Einreiseverbot in diesem Umfang zu erlassen. Seine nahen Familienan-
gehörigen lebten alle in der Schweiz, die Grosseltern in der Heimat seien
gestorben, womit er dort niemanden mehr habe. Zudem habe er keinen
Militärdienst absolviert und sein Grossvater sei in einer kommunistischen
Partei gewesen, weshalb er dort nicht gerne gesehen sei. Er sei vor einer
Auslieferung zu schützen.
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 31. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft ver-
setzt und am 2. August 2012 nach Skopje ausgeschafft.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
C-1952/2012
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/43 E. 6.1 sowie 2011/1 E. 2).
3.
Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs
2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach
seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1
E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herrschaft des alten
Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andau-
ern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrau-
ensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 337 ff.).
4.
4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
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betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das
Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf
die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer
C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG
und verwies zur Begründung auf die Urteile vom 1. Juni 2010 sowie vom
1. Oktober 2010. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesen-
heit in der Schweiz straffällig geworden ist, geht aus den Akten hervor.
Soweit er behauptet unschuldig zu sein, ist auf die strafrechtlichen Verur-
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teilungen abzustellen. Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Juni 2010 wegen Hehlerei und Dieb-
stahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bedingt, bei einer Probe-
zeit von 2 Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 wurde er zu-
dem wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, wo-
von 14 Monate bedingt und 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von
vier Jahren verurteilt. Durch diese Straftaten hat er klarerweise erheblich
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter
dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass
für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben.
5.2 Nachdem die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfzehn
jähriges Einreiseverbot ausgesprochen hat, ist im Folgenden – ungeach-
tet des Fehlens einer diesbezüglichen substantiierten Rüge des anwalt-
lich vertretenen Beschwerdeführers – noch vor der später vorzunehmen-
den Interessenabwägung von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kriterium
der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt ist.
5.3 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird die Fernhaltemassnahme in der Re-
gel für maximal fünf Jahre angeordnet. Nur wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt, kann eine längere Dauer verfügt werden. Eine schwerwiegende
Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität
und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge-
stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen ein-
zeln oder in ihrer Gesamtheit das Potenzial haben, um eine aktuelle und
schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE
2013/4 E. 7.2.4; Urteile des BVGer C-760/2012 vom 24. Juli 2013
E. 9.4.1 und C-3091/2011 E. 6.1.5).
5.4 Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2008 und 2011 wiederholt und
teilweise in schwerwiegender Weise straffällig. Vier Jahre nach seiner
Einreise in die Schweiz wurde er, im Alter von 20 Jahren, am 21. Juli
2008 wegen Vergehens gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung straf-
rechtlich zur Verantwortung gezogen und zu einer Busse von Fr. 600.-
verurteilt. Ein Jahr später machte er sich der Hehlerei und des Diebstahls
C-1952/2012
Seite 8
schuldig, weshalb er am 1. Juni 2010 zu einer bedingten Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu Fr. 25.-, bei zweijähriger Probezeit verurteilt wurde.
Sodann wurde er am 1. Oktober 2010 wegen Raubes, zwei Jahre zuvor
begangen, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 26 Mona-
ten, wovon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren
verurteilt. In der Folge wurde er, im Wissen um seine prekäre aufenthalts-
rechtliche Situation, im Jahr 2011 insgesamt fünf Mal wegen Strassenver-
kehrsdelikten zu Bussen verurteilt.
5.5 Hinsichtlich der Verurteilung vom 1. Oktober 2010 wird dem Be-
schwerdeführer in der angefochtenen Verfügung implizit vorgeworfen, er
habe sich durch Mitführen einer Waffe des (qualifizierten) Raubes schul-
dig gemacht. Diese Feststellung steht jedoch im Widerspruch zum Straf-
urteil, wonach der Beschwerdeführer des einfachen Raubes ("briganda-
ge") für schuldig befunden worden ist (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2010,
Dispositiv S. 150). In der Urteilsbegründung wurde festgehalten, es sei
nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer das Opfer physisch angegriffen
habe. Ebenfalls könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Verwen-
dung von Zwangsmitteln, welche über die in Art. 140 Ziff. 1 StGB genann-
te Gewalteinwirkung hinausgehen, in Kauf genommen hatte. Aus diesen
Gründen werde er der Mittäterschaft zu einfachem Raub schuldig ge-
sprochen (vgl. a.a.O. E. 9.3.2.2 S. 130). Der Umstand, dass bei Erlass
des Einreiseverbots fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, der
Beschwerdeführer sei wegen qualifizierten Raubes durch Mitführen einer
Waffe verurteilt worden, ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwer-
deführer in schwerer Weise gegen das Gesetz verstossen hat. Nebst den
strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die körperliche Integri-
tät wurde der Beschwerdeführer seit 2008 wiederholt, vorwiegend im Be-
reich der Strassenverkehrsdelikte, straffällig. Selbst während Verbüssung
seiner Strafe in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb
der Vollzugseinrichtung (Electronic Monitoring) hat er weiterhin zu Klagen
Anlass gegeben (vgl. Sachverhalt F. und G.). Der Beschwerdeführer ist
demnach in der Schweiz wiederholt in uneinsichtiger Weise straffällig ge-
worden. Dabei konnten ihn weder hängige Strafverfahren oder bereits er-
folgte Verurteilungen noch die Beziehung zu seiner Familie davon abhal-
ten, immer wieder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in teils schwerer
Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere der vom Beschwerdeführer in
Mittäterschaft begangene Raub stellt eine gravierende Tat dar. Sein Ver-
halten spricht grundsätzlich dafür, von einer schwerwiegenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen.
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Seite 9
5.6 Sodann war der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig. Hin-
sichtlich Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG führt die Botschaft aus, ein Einreise-
verbot solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr be-
stehe, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreise-
kosten entstünden (vgl. dazu BBl 2002 3813). Dies spricht dafür, die bis-
herige, unter Geltung des ANAG entwickelte Praxis zum Fernhaltegrund
der sogenannt "vorsorglich armenrechtlichen Gründe" im Rahmen des –
in der erwähnten Bestimmung nunmehr kodifizierten – Fernhaltegrundes
der Verursachung von Sozialhilfekosten weiterzuführen. Eine Fernhalte-
massnahme kann danach gegen mittellose ausländische Personen ver-
hängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in
diesen Fällen die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche
Unterstützung angewiesen sein könnten. Ob eine solche Gefahr besteht,
lässt sich naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich
auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 6.2
mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Angaben der Sozialbehörde des Wohnortes vom 6. April 2011
wurde der Beschwerdeführer seit dem 20. Februar 2009 bis 30. März
2011 mit Fr. 25'949.90 unterstützt und galt zu jenem Zeitpunkt als noch
bedürftig. Er musste folglich während mehr als zwei Jahren von der
Sozialhilfe unterstützt werden. In der Verfügung des Migrationsamtes vom
29. April 2011 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde
zudem festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise am
28. Oktober 2004 noch nie einem Erwerb nachgegangen und habe erst
nach seiner letzten Verurteilung einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am
1. April 2011 beigebracht. Aufgrund dieses Arbeitsvertrages wurde ihm
dann auch das Electronic Monitoring bewilligt. Es kann nicht ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle lediglich
angenommen hat, um die Möglichkeit des alternativen Strafvollzugs zu
erhalten. Immerhin hatte er zuvor, während der gesamten Dauer seiner
hiesigen Anwesenheit keine nachweisbaren Bemühungen zum Erhalt ei-
ner Arbeitsstelle unternommen. Es kann daher von einer erheblichen und
dauernden Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Damit hat er
ebenfalls den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt (vgl.
hierzu beispielsweise Urteil des BVGer C-4620/2011 vom 12. März 2013
E. 6.2).
Bei massgeblichem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. E.
2 in fine) sind die Ergänzungen von E.5.3 und 5.4 zur vorinstanzlichen
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Seite 10
Begründung im Sinne einer Motivsubstitution durchaus möglich und zu-
lässig (vgl. Bst. B. sowie Urteil des BVGer C-4425/2011 vom 18. Januar
2013 E. 8).
5.7 Überdies wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde
weggewiesen. Der ihm angesetzten Frist zur Ausreise kam er indessen
nicht nach, weshalb er in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft
werden musste. Folglich hat er auch diesbezüglich Gründe für die Ver-
hängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG und Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Soweit sich die Vorinstanz in ihrer
Begründung nicht dazu äusserte, gilt zur Motivsubstitution das eben Aus-
geführte.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine Überschreitung der fünfjährigen
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24
der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa-
tionssystems der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom
28. Dezember 2006, S. 4-23; nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April
2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und
Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss
des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013,
S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen
eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates besitzt, nach
Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Diese Aus-
schreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs.
1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person
aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Ho-
heitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst.
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Seite 11
c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. Sep-
tember 2009).
6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt,
den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird – an-
gesichts der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers – durch die
Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ). Dies
gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-
Rechts im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamt-
heit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS wird periodisch überprüft
(Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der
ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus
humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. d
SGK sowie für die Schweiz Art. 67 Abs. 5 AuG). Das Konsultationsverfah-
ren gemäss Art. 25 SDÜ regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat
die Einreiseverweigerung im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall,
wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufent-
haltserlaubnis erteilte oder zusicherte, was indes vorliegend nicht der Fall
ist (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer C-4342/2010 vom 9. Mai 2011
E. 3.2). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots
waren demnach erfüllt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers stellt sich auf der Grundlage der Akten wie folgt dar:
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Seite 12
7.3 Am Abend des 25. Septembers 2008 fuhren der Beschwerdeführer
und drei weitere Personen zur Wohnung des Opfers, von dem sie wuss-
ten, dass es vermögend war. Kurz nach neun Uhr brachen zwei der Be-
teiligten in seine Wohnung ein. Einer richtete eine vermeintliche Waffe auf
das Opfer, stürzte sich auf ihn und schlug mit der Waffe auf dessen Kopf
und in das Gesicht. Währenddessen griff der zweite nach einem herum-
liegenden Schaffell und drückte dieses gegen sein Gesicht. Daraufhin
versetzte ihm einer der Täter einen Fusstritt in den Brustkorb. Weil das
Opfer seinen Angreifern körperlich überlegen war, kam der Beschwerde-
führer seinen Komplizen zu Hilfe. Nachdem das Opfer widerstandsunfä-
hig gemacht worden war, entwendeten die drei Mittäter sein Portmonee
und liessen es, im Glauben es getötet zu haben, alleine in der Wohnung
zurück. Nebst dem Inhalt des Portmonees von Fr. 2'200.- wurden keine
weiteren Wertsachen entwendet. Das Opfer erlitt durch die Gewalteinwir-
kungen schwere Verletzungen im Gesicht und am Kopf. Nach einem sta-
tionären Aufenthalt im Spital musste es während längerer Zeit ambulant
weiterbehandelt werden und war zudem über mehrere Monate arbeitsun-
fähig. Das Strafgericht ging von einer schweren Körperverletzung aus
und beurteilte das Vorgehen der Täter als besonders brutal. Dies nicht zu-
letzt weil sie zu einer Tageszeit eingebrochen waren, zu welcher sie da-
von ausgehen mussten, dass sich ihr Opfer zu Hause befinden würde.
Der Beschwerdeführer habe beim Tatentschluss wie auch bei der Ausfüh-
rung als Hauptbeteiligter dagestanden. Er habe aktiv mitgewirkt, indem er
die beiden Angreifer bei der Tatbegehung unterstützt habe. Damit habe er
die Gewaltanwendung zumindest billigend in Kauf genommen, selbst
wenn beweismässig nicht nachgewiesen werden konnte, dass er selber
aktiv auf das Opfer eingewirkt hatte. Die Mittäterschaft an der qualifizier-
ten Tatbegehung konnte dem Beschwerdeführer indessen nicht nachge-
wiesen werden. Sein Verschulden wurde als mittelschwer eingestuft, wo-
bei zu seinen Ungunsten beurteilt wurde, dass er keine Reue gezeigt,
sämtliche Fakten stets abgestritten habe und seine Aussagen unglaub-
haft waren. Erschwerend wirkte sich aus, dass er nicht aus einer Not her-
aus, sondern aus Habgier gehandelt hatte.
7.4 Nur wenige Monate nach dem Raubüberfall wurde der Beschwerde-
führer erneut schwer straffällig, indem er sich im Januar 2009 der Hehle-
rei schuldig machte und im Februar 2009 zusammen mit einem weiteren
Beteiligten zweimal in den selben Kiosk einbrach. Dabei wurden beim
ersten Diebstahl am 16./17. Februar 2009 Kioskartikel im Wert von Fr.
9'622.65 gestohlen und beim zweiten Diebstahl, zehn Tage später, wurde
versucht Waren im Wert von Fr. 2'665.- zu entwenden.
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7.5 Vor und nach diesen Taten, selbst während des Electronic Monito-
rings, ist der Beschwerdeführer immer wieder, im Bereich der Strassen-
verkehrsdelikte, straffällig geworden.
7.6 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufent-
haltes in der Schweiz wiederholt und zum Teil schwer gegen gesetzliche
Vorschriften verstossen hat. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhal-
tung ist nur schon aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustu-
fen. Ausländische Personen, die sich während ihrer Anwesenheit hierzu-
lande (u.a.) schwerer Straftaten wie des Raubes schuldig machen, sind in
aller Regel von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine kontinuierli-
che Praxis zu verdeutlichen, dass solche Delinquenz zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung wenn immer möglich eine (zeitlich be-
fristete) Fernhaltemassnahme zur Folge hat (zur Zulässigkeit der Berück-
sichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie
hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, siehe Urteil des
BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Im
vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Der Beschwer-
deführer hat wiederholt, aus reiner Habgier schwere Vermögensdelikte
begangen, wobei ihn selbst das "ausser Gefecht setzen" eines Opfers
unbeeindruckt liess. Sodann hat er nicht selbständig von seinem delikti-
schen Verhalten Abstand genommen, sondern erst nachdem er erwischt
worden war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in regelmässigen
Abständen über Jahre hinweg, insbesondere im Bereich der Strassenver-
kehrsdelikte weiter delinquiert. Selbst der Widerruf der Niederlassungs-
bewilligung und die Verurteilungen vermochten ihn nicht davon abzuhal-
ten, sich weiterhin regelwidrig zu verhalten. Hinzu kommen die erwähnte
Fürsorgeabhängigkeit und die fehlende Bereitschaft freiwillig auszureisen.
Sein Verhalten vermittelt allgemein das Bild einer Geringschätzung hiesi-
ger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus general- wie aus
spezialpräventiven Überlegungen besteht angesichts der wiederholten
und teilweise schweren Delinquenz an der Fernhaltung des Beschwerde-
führers ein erhebliches öffentliches Interesse. Ins Gewicht fällt insbeson-
dere, dass der Beschwerdeführer an einem Delikt gegen die körperliche
Integrität – und damit gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut
(vgl. BGE 125 II 521 E. 4a) – als Haupttäter mitgewirkt hat.
7.7 Die Vorinstanz legte ihrer Verfügung fälschlicherweise die Verurtei-
lung wegen qualifizierten Raubes (Mitführen einer Waffe) zugrunde. Die
Begründung des Strafurteils wurde offenbar nicht beigezogen. Diesem
Umstand bzw. den tatsächlichen Sachumständen gilt es vorliegend zu
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Gunsten des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Doch nicht nur
deshalb erscheint das auf fünfzehn Jahre bemessene Einreiseverbot als
viel zu hoch. Denn die verhängte Dauer steht ganz allgemein im Wieder-
spruch zur gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen.
7.8 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, seine nahen Familienangehö-
rigen seien in der Schweiz ansässig. Seine Grosseltern in der Heimat
seien verstorben, er habe dort weder Familie noch Freunde. Zudem habe
er in Mazedonien kein Militär absolviert und werde dort nicht gerne gese-
hen. Er habe Anspruch auf Schutz vor einer Auslieferung.
Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Privat-
bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusam-
menhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit
sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz
zurückzuführen sind. Die Erteilung und Verlängerung entsprechender
Bewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei
im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreiseverbot auf-
zuheben wäre. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
wurde mit Verfügung der Migrationsbehörde vom 29. April 2011 widerru-
fen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Somit darf er
sich ohnehin nur noch zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten. Die
Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner Familie scheitert
damit bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht, welches vorliegend nicht
Verfahrensgegenstand ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer C-4509/2009
vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit Hinweisen). Schon im Verfahren bezüglich
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgehandelt wurde ferner der
Aspekt der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Mazedo-
nien; er bildet in casu ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand.
Die Wirkung des Einreiseverbots besteht jedoch nicht darin, dass dem
Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte
bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt
wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Grün-
den mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fern-
haltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension
wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom
6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Im Übrigen kann er den Kontakt zu sei-
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ner Familie in der Schweiz auf andere Weise als durch Besuche in der
Schweiz pflegen (Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie).
Der Beschwerdeführer lebte hierzulande weder in einer Partnerschaft,
noch hat er eigene Kinder oder anderweitige besondere familiäre Ver-
pflichtungen. Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass er während acht Jah-
ren in der Schweiz gelebt hat und seine nahen Familienangehörigen hier
leben. Zudem führt das Einreiseverbot aufgrund der SIS-Eintragung dazu,
dass er grundsätzlich während 15 Jahren auch nicht in die übrigen
Schengen-Staaten einreisen kann. Angesichts der verhängten Dauer der
Fernhaltemassnahme von 15 Jahren kann den privaten Interessen des
Beschwerdeführers im dargelegten Rahmen nicht hinreichend Rechnung
getragen werden.
7.9 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss,
dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. Auf der
Grundlage des vorliegend modifizierten und verwertbaren Sachverhaltes
sowie unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerde-
führers, erscheint das Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer von
fünfzehn Jahren jedoch als zu lang. Den vorliegend massgebenden priva-
ten und öffentlichen Interessen wird mit einem Einreiseverbot von sieben
Jahren Dauer hinreichend Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf fünfzehn Jahre bemessene
Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer
verhängte Einreiseverbot auf sieben Jahre zu befristen.
Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Par-
teientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv Seite 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf
sieben Jahre befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem am 4. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- abgegolten. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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