B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1953/2010
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Serbien)
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 13. Juli 2009.
C-1953/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch von
A._______ um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente vom 19.
März 2007 mit Verfügung vom 13. Juli 2009 mit der Begründung abwies,
beim Versicherten liege – bei einem Invaliditätsgrad von 18% – keine ren-
tenbegründende Invalidität vor,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatiertem
Schreiben, der Post in C._______ /Serbien am 17. März 2010 übergeben,
Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 13. Juli 2009 erhob
(act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2010
das Nichteintreten auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerde-
führung beantragte und darauf hinwies, das Datum der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung sei zwar nicht mehr eruierbar, gemäss Recht-
sprechung der AHV/IV-Rekurskommission sei jedoch die Beschwerde als
verspätet zu betrachten, und ergänzend ausführte, der Regionale Ärztli-
che Dienst (RAD), welchem sie die Akten zur Stellungnahme unterbreitet
habe, habe zur einwandfreien Sachverhaltsabklärung die Durchführung
einer pluridisziplinären Begutachtung empfohlen (act. 24),
dass der Beschwerdeführer replikweise mit Eingaben vom 7. und 9. Feb-
ruar 2011 Stellung nahm und mit der Stellungnahme vom 9. Februar 2011
weitere medizinische Akten einreichte (act. 26 f., übersetzt in act. 28 f.).
dass die Vorinstanz duplikweise am 28. Februar 2011 an ihren Anträgen
festhielt (act. 31),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2011 unaufgefor-
dert weitere (aktuelle) Arztberichte zu den Akten reichte (act. 32 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011
guthiess, das Begehren um Beiordnung eines Anwalts abwies und gleich-
zeitig den Schriftenwechsel abschloss (act. 34),
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. November und 23. De-
zember 2011 sowie 11. Mai 2012 unaufgefordert weitere Arztberichte vom
19. und 21. Mai 2010 sowie 29. März 2012 und Beschlüsse des serbi-
schen Versicherungsträgers vom 17. und 18. Oktober 2011 sowie 23. Ap-
ril 2012 zu den Akten reichte (act. 36, 38, 42),
C-1953/2010
Seite 3
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]),
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach
der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs.
1 VwVG),
dass die Behörde die Beweislast dafür trägt, wann die Zustellung des
Einspracheentscheids erfolgte (VPB 1997 61.66 E. 3a; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 341 mit Verweis auf VPB
61.66 E. 3a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.112 mit
weiteren Hinweisen; BGE 136 V 295 E. 5.9; Urteil des Bundesgerichts
8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3),
dass die angefochtene Verfügung am 13. Juli 2009 mit eingeschriebener
Postsendung an die Adresse des Beschwerdeführers in C._______
/Serbien versandt worden ist (IV/45),
dass nicht aus den Akten hervorgeht, wann die Verfügung dem Be-
schwerdeführer zugestellt werden konnte, und die Vorinstanz diesbezüg-
lich in der Vernehmlassung ausführte, das Datum der Zustellung sei heu-
te nicht mehr eruierbar, da die Schweizerische Post die Abgangslisten
maximal 6 Monate rückwirkend aufbewahre, und gemäss Rechtspre-
chung (vgl. Urteil AHV/IV-Rekurskommission vom 19.07.1996 in Sa. W.
W.) stütze sich der Richter auf die allgemeine Erfahrung betreffend die
postalische Übermittlungsdauer; vorliegend sei eine massive Überschrei-
C-1953/2010
Seite 4
tung der gesetzlich anberaumten Frist von 30 Tagen festzustellen, wes-
halb die Beschwerde als zweifelsfrei verspätet zu betrachten sei (act. 24),
dass vorliegend eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Be-
schwerdeführer die Verfügung nicht innert der gesetzlichen Frist ange-
fochten hat, indessen die Beweislast bei der Vorinstanz liegt, welche den
Nachweis der Zustellung nicht erbracht hat,
dass sich die IVSTA den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sen-
dungen durch Empfangsbescheinigungen sichern (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3) oder den Versicher-
ten ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen lassen kann (vgl. Art.
11b Abs. 1 VwVG),
dass – mangels Nachweis der Zustellung durch die Vorinstanz – auf die
Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 a.a.O. und H 170/06 vom 28. Ju-
ni 2007 E. 4.2.2) und zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Recht-
zeitigkeit der Beschwerdeführung auszugehen ist (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-7519/2010 vom 12. April 2011, C-180/2009
vom 12. Januar 2011, C-3986/2008 vom 22. April 2010 und insbesondere
C-7526/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 1.4 f.),
dass die Laienbeschwerde im Übrigen und entgegen den sinngemässen
Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 28. Februar 2011 (IV/31)
den Formvorschriften gemäss Art. 52 VwVG entspricht,
dass auf die Beschwerde daher einzutreten ist,
dass Dr. D._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärzt-
lichen Dienstes (RAD) Rhone mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2010
als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankungen die Hauptdiagnose
Diabetes mellitus Typus II mit Polyneuropathie der Beine (E 10.0) und als
Nebendiagnose eine pulmonale Tuberkulose nannte sowie als Nebendi-
agnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach
viraler Hepatitis im Jahre 1991 und Alkoholismus erwähnte,
dass die beschwerdeweise eingereichten Arztberichte dem Beschwerde-
führer ein psychoorganisches Syndrom (POS) mit kognitiven Störungen
und polyartikuläre Störungen an Schulter, Wirbelsäule, Hüften und Knien
attestierten und von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situati-
on auszugehen sei, jedoch Zweifel an der Schwere dieser gesundheitli-
C-1953/2010
Seite 5
chen Schädigungen bestünden, weshalb sich eine Expertise als notwen-
dig erweise (IV/56),
dass sich die IVSTA in der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2010 –
unter sinngemässem Vorbehalt des Eintretens auf die Beschwerde – dem
Vorschlag des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die
Verfügung vom 13. Juli 2009 auf einem mangelhaft eruierten medizini-
schen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung entsprechender
medizinischer Abklärungen als notwendig erweise,
dass der Beschwerdeführer implizit eine mangelhafte Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts rügte, in dem er beschwerdeweise darauf
hinwies, er habe von der zuständigen serbischen Kommission ein Gut-
achten erhalten, wonach er arbeitsunfähig sei, die IVSTA jedoch sein Ge-
such abgewiesen habe,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur
Stellungnahme unterbreitet wurde und er replikweise weitere Arztberichte
einreichte und erneut auf seine Arbeitsunfähigkeit hinwies (act. 26 ff.),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb der Empfehlung des RAD und
dem sinngemäss gestellten Eventualbegehren der Vorinstanz nicht ent-
sprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass von der Durchführung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung in der notwendigen Erhebung
einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt (BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 13. Juli 2009 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Durchführung einer polydis-
ziplinären Begutachtung) und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
C-1953/2010
Seite 6
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 VwVG e contrario), weshalb sich die vom
Gericht mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 gewährte unentgeltli-
che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
und 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 13.
Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte und Beschlüsse
des serbischen Sozialversicherungsträgers sind der Vorinstanz zur Be-
rücksichtigung im Verwaltungsverfahren zuzustellen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-1953/2010
Seite 7
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen im Doppel: Ein-
gabe vom 9. Februar 2011 inkl. Beilagen und Übersetzungen [act. 27,
27.1-8, 29.1-8], Eingabe vom 2. März 2011 inkl. Übersetzung [act.
32 f.] und Beilagen [act. 32.1-4], Eingabe vom 8. November 2011 inkl.
Beilagen [act. 36 und 36.1-3], Eingabe vom 23. Dezember 2011 [act.
38], Eingabe vom 11. Mai 2012 inkl. Beilagen [act. 42 und 42.2-4])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: