Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1957/2009
Urteil vom 25. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Violeta I. Ilievska,
Ul. Done Bozinov Br. 22/8, Postfach 126,
MK-1300 Kumanovo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. Februar 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene mazedonische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1991 bis 1996 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1 und 56). Am 5. Juni 2007
stellte er beim mazedonischen Versicherungsträger ein Gesuch um
Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
(act. 1). Dieser leitete das Gesuch in der Folge an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) weiter (act. 2).
B.
Bei der Prüfung des Leistungsbegehrens lagen der IVSTA diverse, teils
unleserliche Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren 1996 und
2006 bis 2008 vor, welche A._______ im Wesentlichen einen Status nach
Hemikolektomie rechts bei adenosquamösem Blinddarmkarzinom, eine
Kreislaufinsuffizienz, ein lumbosakrales Syndrom, eine lumbale
Diskopathie L5-S1, eine zweiseitige Lumboischialgie, ein depressives
Syndrom, ein Schwindelsyndrom, vasomotorische Kopfschmerzen sowie
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% beziehungsweise 0% attestierten
(act. 14 bis 55).
Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med. B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone in
seiner Stellungnahme vom 25. November 2008 ein adenosquamöses Karzinom des Blinddarms T2 N0 Mx
Grad III (ICD 10 C18.0), eine Lombosciatalgie bei beginnender Spondylarthrose, eine arterielle Insuffizienz,
ein depressives Syndrom sowie einen Status nach Hemikolektomie rechts mit ileotransverser Anastomose
und kam zum Schluss, dass A._______ aufgrund des günstigen postoperativen Verlaufs für sämtliche
Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (act. 57).
C.
Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2008 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine
Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge,
weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden
müsse (act. 58).
D.
In seinem Einwand vom 29. Dezember 2008 führte A._______ im
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Wesentlichen aus, dass er aufgrund der Krankheiten nicht mehr in der
Lage sei, eine Arbeit auszuüben. Als Beweismittel reichte er einen
Arztbericht der Praxis X._______ vom 23. Dezember 2008 ein, welcher
ihm nebst den bisher gestellten Diagnosen ein anxio-depressives
Syndrom attestierte (act. 59 bis 61).
E.
In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2009 attestierte Dr. med.
B._______ des RAD Rhone A._______ nebst den bisher gestellten
Diagnosen eine Diskopathie L5-S1 sowie ein anxio-depressives
Syndrom. Da die lumbalen Beschwerden bereits seit zehn Jahren
bestünden, sei A._______ in der bisherigen Tätigkeit als
Landwirtschaftsarbeiter seit 2007 zu 20% arbeitsunfähig, während er eine
angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100% ausüben könne. Der
beschriebene anxio-depressive Zustand habe keine Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit (act. 63).
F.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 wies die IVSTA im Wesentlichen mit
der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das
Leistungsbegehren von A._______ ab (act. 65).
G.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, mit
Eingabe vom 9. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung einer
Invalidenrente sowie die Festsetzung der Höhe der
Integritätsentschädigung nach erfolgter Abklärung. Zudem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, dass er zu 100% erwerbsunfähig sei. Als
Beweismittel reichte er weitere Arztberichte neueren Datums zu den
Akten.
H.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA kam Dr. med. B._______ des
RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2009 zum Schluss,
dass an der bisherigen Beurteilung festzuhalten sei, da die neu
eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente enthielten
(act. 67).
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Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenleiden in seiner
landwirtschaftlichen Tätigkeit seit 2007 lediglich eine Arbeitseinschränkung von 20% erleide.
I.
Mit Replik vom 30. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer seine bisher
gestellten Anträge aufrecht und reichte weitere medizinische Unterlagen
neueren Datums zu den Akten.
J.
In seiner Stellungnahme vom 21. September 2009 attestierte Dr. med.
B._______ dem Beschwerdeführer aufgrund der neu eingereichten
Unterlagen ein bilaterales Cervicobrachialsyndrom und kam zum Schluss,
dass dies keine Änderung der Restarbeitsfähigkeit zu begründen
vermöge (act 69).
Mit Duplik vom 25. September 2009 wiederholte die IVSTA ihre bisher gestellten Anträge.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte diesen auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten. Der einverlangte
Kostenvorschuss ging am 9. März 2010 bei der Gerichtskasse ein.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist grundsätzlich darauf
einzutreten.
1.5. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine
Integritätsentschädigung – wie in der Beschwerde beantragt – nicht
Verfügungsgegenstand und somit vom Anfechtungsgegenstand nicht
erfasst und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist.
Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom
9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
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aus den in seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen
keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom
Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die
Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV
besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Februar 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den ärztlichen Berichten, welche
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2009 verfasst wurden, auch die vom
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte neueren Datums, da diese
medizinischen Dokumente mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111
E. 3b mit Hinweisen).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und
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Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
2.4. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der
5. IV-Revision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5509/2008 vom
2. September 2010 E. 2.2).
3.
3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
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mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Mazedonien nicht
der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
[4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a - c
IVG [5. IV-Revision]).
3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das
Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
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Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen
und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
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Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E.
2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
4.1. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen leidet der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an einem Status nach
Hemikolektomie rechts mit ileotransverser Anastomose bei
adenosquamösem Blinddarmkarzinom, einer Kreislaufinsuffizienz, einer
arteriellen Insuffizienz, einem lumbosakralen Syndrom, einer lumbalen
Diskopathie L5-S1, einer zweiseitigen Lumboischialgie, einem bilateralen
Cervicobrachialsyndrom, einer Lombosciatalgie bei beginnender
Spondylarthrose, einem anxio-depressiven Syndrom, einem
Schwindelsyndrom sowie an vasomotorischen Kopfschmerzen (act. 14
bis 55, 57, 59, 60, 63, 67 und 69 sowie Beschwerdebeilagen).
4.2. In dem vom mazedonischen Versicherungsträger eingeholten
Gutachten vom 17. September 2007 attestierten die beurteilenden Ärzte
dem Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Status nach
Hemikolektomie rechts bei adenosquamösem Blinddarmkarzinom und
kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dadurch keinen Verlust
seiner Arbeitsfähigkeit erleide (act. 39 und 40).
Gemäss Arztbericht der Praxis X._______ vom 23. Dezember 2008 stehe der Beschwerdeführer seit acht
Jahren wegen folgender Diagnosen in Behandlung: adenosquamöses Blinddarmkarzinom, Status nach
Operation, lumbale Diskopathie L5-S1, zweiseitige Lombosciatalgie, Kreislaufinsuffizienz und anxio-
depressives Syndrom. Im Verlaufe des Jahres 2008 hätten insbesondere die depressive Gemütslage, die
Schlafstörungen, die lumbalen Schmerzen sowie die Schmerzen der unteren Gliedmassen vorgeherrscht.
Diesbezüglich werde der Beschwerdeführer regelmässig von einem Neuropsychiater behandelt (act. 59
und 60).
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4.3. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 18. Februar 2009 stützt
sich auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ des RAD Rhone
vom 10. Februar 2009. Diese kommt gestützt auf die ihr vorliegenden
medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an
einem adenosquamösen Karzinom des Blinddarms T2 N0 Mx Grad III
(ICD 10 C18.0), einer zweiseitigen Lombosciatalgie bei beginnender
Spondylarthrose, einer Diskopathie L5-S1, einem anxio-depressiven
Syndrom, einem Status nach Hemikolektomie rechts mit ileotransverser
Anastomose sowie an einer arteriellen Insuffizienz leide. Da die lumbalen
Beschwerden bereits seit zehn Jahren bestünden, sei er in der bisherigen
Tätigkeit als Landwirtschaftsarbeiter seit 2007 zu 20% arbeitsunfähig,
während er eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100% ausüben könne.
Der beschriebene anxio-depressive Zustand habe keinen dauerhaften
Charakter, da der Beschwerdeführer den Neuropsychiater nur während
des Jahres 2008 konsultiert habe. Überdies würden die beschriebenen
Symptome auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen
vermögen. Hinsichtlich des onkologischen Leidens sei nach dem
operativen Eingriff weder eine Chemo- noch eine Strahlentherapie
durchgeführt worden. Aufgrund des günstigen postoperativen Verlaufs
ohne physische Beeinträchtigungen liege auch diesbezüglich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (act. 63).
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. B._______ in ihrer Beurteilung vom 10. Februar 2009 den
Beginn der aus rheumatologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20% in der bisherigen Tätigkeit
auf das Jahr 2007 festsetzte, zumal sie als Begründung ausführte, dass die lumbalen Beschwerden bereits
seit zehn Jahren bestünden und der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen von Dr. med.
B._______ – bereits seit Mai 1998 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (act. 56). Diese Begründung
vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, weil es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht darauf
ankommen kann, ob die rheumatologischen Beschwerden bereits seit zehn Jahren oder "erst" seit einigen
Jahren bestanden haben. Ausschlaggebend ist vielmehr einzig, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung
länger als ein Jahr angedauert hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 1 lit. a - c
IVG [5. IV-Revision]), was in casu zutrifft. Aufgrund der vorliegenden Akten musste Dr. med. B._______
bereits zum Zeitpunkt ihrer früheren Stellungnahme vom 25. November 2008 klar sein, dass der
Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an den genannten lumbalen Beschwerden litt (act. 16, 42, 43, 53,
54 und 57). Damals attestierte sie dem Beschwerdeführer jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von 100% für
sämtliche Tätigkeiten (act. 57).
Hinsichtlich der von mehreren Ärzten diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers
verkennt Dr. med. B._______, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht klar ist, seit
wann die genannten Beschwerden beim Beschwerdeführer bestehen und ob diese bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung andauerten. Gemäss dem von einem Facharzt in Allgemeinmedizin erstellten
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Bericht der Praxis X._______ vom 23. Dezember 2008 hätten die psychischen Beschwerden im Verlaufe
des Jahres 2008 vorgeherrscht. Gleichzeitig geht aus diesem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer
diesbezüglich regelmässig von einem Neuropsychiater behandelt wurde (act. 59 und 60). Aus den
vorliegenden Akten ist jedoch weder der entsprechende Behandlungsbeginn noch das allfällige
Behandlungsende ersichtlich. Ferner liegt aus psychiatrischer Sicht auch kein Bericht vor, der die von der
Rechtsprechung an einen medizinischen Bericht gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.4 hiervor), was
eine Beurteilung der entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verunmöglicht.
Im Übrigen ist davon ausgehen, dass Dr. med. B._______, deren Spezialisierung unbekannt ist, auch nicht
über alle zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Facharzttitel verfügt. Aufgrund der beim
Beschwerdeführer von verschiedenen Ärzten diagnostizierten somatischen und psychischen Leiden wäre
das Einholen eines Gutachtens bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Unterlagen zu genügen (vgl. E. 3.4
hiervor). Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der somatischen und psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, fällt vorliegend in die
Kompetenz der entsprechenden Spezialärzte.
Die Beurteilung von Dr. med. B._______ erweist sich demnach als nicht schlüssig.
4.4. Hinsichtlich des vom mazedonischen Versicherungsträger
eingeholten Gutachtens vom 17. September 2007 ist schliesslich
festzustellen, dass die physische Untersuchung des Beschwerdeführers
eher rudimentär ausfiel. Zudem haben die beurteilenden Ärzte, welche
über die Facharzttitel in Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin verfügen,
keine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt
und sich diesbezüglich auch nicht geäussert. Ferner machten sie bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Unterschied zwischen der
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensadaptierten
Tätigkeit.
4.5. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen, damit
sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer
interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch
nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]Arbeitsfähigkeit
und massgeblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über den
Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
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Seite 13
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2. Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- festgelegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – in dem
Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
18. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 800.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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