Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C196/2010
U r t e i l v om 1 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien O._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Massnahmen; Verfügung der IVSTA vom 30.
November 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der am (_______) geborene deutsche Staatsangehörige O._______,
wohnhaft in Deutschland, arbeitete in den Jahren 1999 bis 2005 als
Stahlbetonbauer in der Schweiz (Grenzgänger) und leistete die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung (act. IV 4, 6, 22, 26). Am 16. Juni 2006 stellte
er bei der IVStelle Aargau ein Gesuch um Gewährung von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (Eingangsdatum: 14. August
2006, act. IV 3.1).
B.
Die mit der Prüfung des Leistungsbegehrens befasste IVStelle Aargau
(SVA Aargau) holte verschiedene Arztberichte und die Akten der SUVA
Aarau bezüglich des Arbeitsunfalls vom 27. Juni 2005 sowie den
Fragebogen beim Arbeitgeber ein.
C.
Am 7. September 2006 teilte die IVStelle Aargau O._______ mit, dass
sie ihm eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten gewähre (act. IV 13). Hierauf führte sie eine
Berufsberatung durch, worüber sie am 24. Januar 2007 Bericht erstattete
(act. IV 22). Gestützt darauf liess die IVStelle Aargau gemäss Mitteilung
vom 9. Februar 2007 (act. IV 24) eine berufliche Abklärung bei der Klinik
R._______ durchführen. Diese gelangte in ihrem Bericht vom 28. Februar
2007 (act. IV 26) zum Schluss, dass eine Umschulung, z.B. zum
Bauzeichner, nicht zu empfehlen sei. Aufgrund dieser Abklärung wies die
IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit Verfügung
vom 2. September 2009 das Leistungsbegehren bezüglich Umschulung
ab (act. IV 52).
D.
Mit Schreiben vom 18. August 2009 ersuchte O._______ die IVStelle
Aargau um Gewährung von beruflichen Massnahmen in der Form einer
Arbeitsvermittlung (act. IV 44).
E.
In ihrem Vorbescheid vom 2. Oktober 2009 teilte die IVStelle Aargau
O._______ mit, dass sie das Leistungsbegehren vom 18. August 2009
bezüglich Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in der Form von
Arbeitsvermittlung abzuweisen gedenke, da dieser in Deutschland
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Arbeitslosengelder beziehe, was einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
gleichgestellt werde (act. IV 55).
F.
Mit Verfügung vom 4. November 2009 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren bezüglich der Zusprache einer Invalidenrente
mangels Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität ab (act. IV 62).
Diese blieb, soweit aus den Akten ersichtlich, unangefochten (vgl. act. IV
45, 64).
G.
Mit Verfügung vom 30. November 2009 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren bezüglich Kostengutsprache für berufliche
Massnahmen in Bestätigung des Vorbescheids der IVStelle Aargau ab
(act. IV 68).
H.
Gegen diese Verfügung erhob O._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Januar 2010 (Postaufgabe)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von
beruflichen Massnahmen (act. 1). Zur Begründung machte er geltend, er
sei seit 12 Monaten unvermittelbar, habe sich aber beim deutschen
Arbeitsamt anmelden müssen, nachdem ihm die IVSTA die berufliche
Umschulung verweigert habe, weil er sonst mittellos gewesen wäre. Es
sei ihm eine neue ärztliche Untersuchung bei der SUVA zu ermöglichen,
um seinen aktuellen Invaliditätsgrad festzustellen, da die 19% nicht mehr
der Realität entsprächen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und stützte sich auf die Stellungnahme
der IVStelle Aargau vom 24. Februar 2010, welche zur Begründung auf
die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwies (act. 4).
J.
Den mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 300. hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2011
einbezahlt (act. 5, 6).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG
bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvorschuss geleistet
wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und
der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in SiggenthalStation
im Kanton Aargau erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt
der Anmeldung, in WaldshutTiengen in Deutschland, wo er heute noch
lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt
seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch
geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IVStelle Aargau für
die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die
IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage
des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens
bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
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innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (SR 0.831.109.268.11)
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.3. Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind vorliegend bis zum
31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21.
März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV Revision,
AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV
vom 28. September 2007 (5. IV Revision, AS 2007 5129
beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der
Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die
Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum
geltenden Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden falls nichts Gegenteiliges vermerkt die
Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
3.4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. November 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
4.
4.1. Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche – im
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Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes
– den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Verfügungsgegenstand bilden. Anfechtungsgegenstand und
Streitgegenstand sind identisch, wenn wie vorliegend die Verfügung
insgesamt angefochten wird (BGE 130 V 501 E. 1.1, 125 V 413 E. 1b).
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach, ob die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für
Massnahmen beruflicher Art in der Form einer Arbeitsvermittlung zu
Recht verweigert hat.
Insoweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Januar 2010
beantragt, ihm sei eine neue ärztliche Untersuchung bei der SUVA zu
ermöglichen, um seinen aktuellen Invaliditätsgrad festzustellen, der mit
19% seiner Meinung nach nicht mehr der Realität entspreche, ist auf
dieses Begehren, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend,
nicht einzutreten (vgl. aber E. 4.5).
4.2. Ein Doppel der Eingabe vom 5. Januar 2010 (Datum Postaufgabe) ist
daher an die SUVA zur Prüfung zu überweisen, ob ein Revisionsgesuch
zur Rentenverfügung vom 12. März 2009 (act. IV 41) vorliegt.
4.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt
der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu
berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter
anderem gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) in Massnahmen beruflicher Art
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(Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [letztere in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung]).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG haben eingliederungsfähige invalide
Versicherte (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung)
beziehungsweise arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung),
Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten
Arbeitsplatzes sowie begleitende Beratung im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes.
4.4. Nach Ziff. 9. Bst. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein
Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen
Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt,
weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge
Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung
versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen
und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine
anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von
Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im
Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene
Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem
Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv
abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde,
eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder
Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E.
6.4.1).
4.5. Aufgrund der vorliegenden Akten ist für das
Bundesverwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 9.
Januar 2009 bis auf Weiteres in Deutschland Arbeitslosengelder bezogen
hat (vgl. Bestätigung der Agentur für Arbeit WaldshutTiengen vom 28.
September 2009 act. IV 54), was von ihm beschwerdeweise nicht
bestritten wird (act. 1). Demnach kann er keine
Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung
beanspruchen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C
3540/2008 vom 20. August 2010 E.6; C1377/2009 vom 23. Juni 2011 E.
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5 und C3831/2010 vom 15. März 2011 E. 3). Die Beschwerde ist somit
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
5.2. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Ein Doppel der Eingabe vom 5. Januar 2010 wird an die Suva in Luzern
überwiesen mit der Bitte um Prüfung, ob ein Revisionsgesuch vorliegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C196/2010
Seite 10
– die Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
(Einschreiben; RefNr._______, Schaden:_______, Dossier_______;
Beilage im Doppel: Eingabe vom 5. Januar 2010)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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