B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1963/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid SAK
vom 1. März 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______, geboren am _______ (Geburtsdatum) 1943, Staatsan-
gehörige von Kosovo, wohnhaft in Kosovo (im Folgenden: Beschwerde-
führerin), mit Antrag vom 12. März 2012 (unterschrieben am 6. März
2012) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK
oder Vorinstanz) um Rückerstattung der AHV-Beiträge ihres im August
2002 verstorbenen Ehemannes (Vorakten 2) ersuchte (Vorakten 1),
dass die SAK das Rückerstattungsgesuch mit Verfügung vom 20. April
2012 (Vorakten 4) abwies mit der Begründung, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin habe keine AHV-Beiträge einbezahlt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 gegen
die Verfügung vom 20. April 2012 Einsprache erhob (Vorakten 5),
dass die SAK am 1. März 2013 (Vorakten 6) die Einsprache abwies mit
der Begründung, der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen
gehe mit dem Tod des Berechtigten unter und verjähre mit dem Ablauf
von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall, womit ein Antrag auf Versi-
cherungsleistungen spätestens Ende August 2007 hätte eingereicht wer-
den müssen, was nicht geschehen sei, womit der Anspruch verjährt sei,
zudem seien unter dem Namen ihres Ehemannes keine Beiträge an die
AHV erfasst,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2013 gegen die-
sen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob und sinngemäss in Aufhebung des Einspracheentscheids die
Rückerstattung der AHV-Beiträge ihres Ehemannes beantragte mit der
Begründung, ihr Ehemann habe drei Jahre in der Schweiz gearbeitet (act.
1.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 30. April
2013 per Brief und am 25. Juni 2013 auf diplomatischem Weg dazu auf-
forderte, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten
künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren der Be-
schwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (vgl.
act. 4, 6, 7),
dass die entsprechende Verfügung der Beschwerdeführerin auf diploma-
tischem Weg eröffnet wurde (vgl. act. 8),
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dass die Beschwerdeführerin kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt
gab,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2013 die
Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 1. März 2013 und ihrer Verfügung vom 20.
April 2012 beantragte (act. 13),
dass die Beschwerdeführerin bis dato zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz keine Stellungnahme eingereicht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-
auf einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution, vgl.
BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240,
Rz. 677), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE
2011/1 E. 2 mit Hinweis),
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dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren Wohn-
sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den
Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die
Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art.
18 Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 2 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Bei-
träge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraus-
sicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl
sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-
jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen,
dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine
Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern so-
wie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen der
schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18
Abs. 3 AHVG e contrario),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische
Staatsangehörige anzuwenden ist (BGE 139 V 263),
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssät-
ze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136
E. 4b),
dass das Bundesgericht festgehalten hat, was die zeitliche Geltung des
Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31.
März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versiche-
rungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2013
vom 8. November 2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2013 vom 31.
Oktober 2013, beide mit Hinweisen),
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dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im August 2002 verstorben
ist, womit die im August 2002 gültigen materiell-rechtlichen Bestimmun-
gen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkommen mit
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien Anwendung findet,
dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend somit
bereits nicht möglich ist, da mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin
und ihres verstorbenen Ehemannes im massgebenden Zeitpunkt eine
zwischenstaatliche Vereinbarung bestand,
dass sich dem anwendbaren Abkommen der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung entnehmen
lässt,
dass daher nicht weiter geprüft werden muss, ob der Anspruch auf eine
Rückvergütung bestehen würde oder verjährt wäre,
dass auch nicht zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Hinterlassenenleistun-
gen besteht, zumal ein solcher, soweit aktenkundig, nicht geltend ge-
macht wurde,
dass die Vorinstanz zwar implizit zu Unrecht davon ausgegangen ist,
dass im vorliegenden Fall kein Abkommen mit der Schweiz anwendbar
ist,
dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz indes in Mo-
tivsubstitution im Ergebnis zu schützen ist, weshalb die dagegen erhobe-
ne Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen Ver-
fahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin und die Vorinstanz keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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