B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1967/2015
Ur t e i l vom 2 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-1967/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 29. Dezember 2014 beantragte die aus Kambodscha stammende,
1994 geborene Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvisums für
die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie
an, X._______, wohnhaft im Kanton Bern (geb. 1967, im Folgenden: Be-
schwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu wollen.
B.
Die Schweizerische Botschaft wies den Visumsantrag am 31. Dezember
2014 ab. Das Formular dazu wurde der Gesuchstellerin am 6. Januar 2015
ausgehändigt. Dagegen erhob der Gastgeber beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) am gleichen Tag Einsprache.
C.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete der Migrationsdienst des Kantons
Bern einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 7. Februar
2015 unterschriftlich beantwortete.
D.
Am 26. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte
fest, dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunfts-
region der Gesuchstellerin grundsätzlich von einem hohen Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen sei. Von die-
ser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das
übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen.
Es gelte daher, ihr persönliches Umfeld in Betracht zu ziehen. Bei der Ge-
suchstellerin handle es sich um eine 21-jährige, ledige und kinderlose Frau.
Besondere familiäre Verpflichtungen oder Betreuungspflichten würden aus
den Akten nicht hervorgehen. Es könne somit nicht davon ausgegangen
werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin
Verpflichtungen vorhanden seien, die besondere Gewähr für eine Rück-
reise ins Heimatland bieten könnten.
Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin arbeite sie auf dem elterlichen
Bauernbetrieb. Unterlagen oder Belege zur aktuellen finanziellen Situation
seien keine eingereicht worden. Somit lasse sich kein Bild darüber ma-
chen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellerin lebe.
Es könne somit nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaft-
C-1967/2015
Seite 3
lichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfäl-
ligen Emigration abzuhalten vermöchten. Es würden somit keine hinrei-
chende Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt bestehen.
Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sich die Gesuchstellerin und der
Gastgeber erst seit kurzem kennen würden und noch nicht von einer dau-
erhaften und gefestigten Beziehung ausgegangen werden könne, welche
eine Visumserteilung zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigen würde.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 25. März 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt für die Gesuch-
stellerin die Erteilung eines Visums mithin die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Er führt im Wesentlichen aus, er habe die Gesuchstellerin
am 20. November 2014 in Thailand kennengelernt und sie hätten den Ur-
laub zusammen verbracht. An Weihnachten/Neujahr 2014/2015 hätten sie
sich erneut getroffen. Anschliessend hätten sie die Zeit vom 27. Februar
bis zum 2. März 2015 zusammen in Singapur verbracht. Im nächsten Mo-
nat werde er die Gesuchstellerin in Kambodscha besuchen. Dann werde
er auch ihre Eltern kennenlernen.
Der Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin sei Kambodscha. Sie lebe auf
der elterlichen Farm, unterstütze ihre Mutter in Form von Arbeiten auf der
Farm und alltäglichen Dingen. Sie sei ein Familienmensch. Insbesondere
mit ihren Nichten und Neffen verbringe sie viel Zeit. Ein Grund für den An-
trag des Besuchervisums sei es, herauszufinden, ob sich die Gesuchstel-
lerin überhaupt ein Leben fern der Familie vorstellen könne. Die Gesuch-
stellerin finanziere sich mit der Arbeit auf dem elterlichen Betrieb ihren Le-
bensunterhalt. Ein Arbeitsvertrag sei für diese Tätigkeit nicht üblich. Sie fi-
nanziere auch ihre Reisen nach Thailand und Singapur selbst. Eine Unter-
stützung seinerseits habe bis heute nicht stattgefunden. Ihr Bruder arbeite
als Webdesigner und eine ihrer Schwestern sei mit einem Unternehmens-
berater verheiratet. Dementsprechend seien die wirtschaftlichen Verhält-
nisse der Familie gut.
Wenn sich die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihm weiterent-
wickle, würden sie heiraten. Deshalb liege es in ihrem gemeinsamen Inte-
resse, dass sie dies nicht durch die Verletzung von Auflagen und Gesetzen
gefährden würden. Er möchte seiner Partnerin vor einer allfälligen Hochzeit
die Schweiz näher bringen. Falls die Beschwerde abgewiesen würde,
C-1967/2015
Seite 4
möchte er gerne wissen, unter welchen Umständen es überhaupt möglich
sei, ein entsprechendes Visum für sein nachvollziehbares Bedürfnis zu er-
halten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Der Gastgeber hält in seiner Replik vom 24. Mai 2015 an seinen Anträgen
fest und führt ergänzend aus, es sei ihm bewusst, dass kein Recht auf ein
Visum bestehe. Dennoch möchte er gerne wissen, was man unter der von
der Vorinstanz genannten dauerhaften und gefestigten Beziehung, welche
eine Visumserteilung rechtfertige, verstehe.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
C-1967/2015
Seite 5
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kambodschanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
C-1967/2015
Seite 6
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis:
Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
C-1967/2015
Seite 7
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Kambodscha in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller
der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache im Wesent-
lichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Her-
kunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden
Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstel-
lung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Um-
stände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32
Visakodex i.V. Art. 12 VEV).
6.2 Kambodscha konnte aufgrund hoher Wachstumszahlen die Armuts-
quote von rund 53% im Jahr 2004 auf 17,7% im Jahr 2012 reduzieren.
Dennoch gehört es nach wie vor zur Gruppe der Least Developed Count-
ries (LDC). Bestimmend für die Gruppe der LDCs sind Entwick-lungsdefi-
zite bei Gesundheitsversorgung, Ernährung und Bildung, sowie eine ge-
ringe Diversifizierung der auf einzelne Exportprodukte beschränk-ten
Volkswirtschaft. Über 50% der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt. Weitere
Negativeinflüsse auf die Wirtschaft stellen Korruption, mangelhaf-te Infra-
struktur, hohe Energiekosten, niedriges Ausbildungsniveau, Rechtsunsi-
cherheit und ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden dar
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, > Reise &
Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kambodscha,
Wirtschaft, Stand April 2015, abgerufen im Juli 2015). Vor dem aufgezeig-
ten wirtschaftlichen und politischen Hintergrund ist gemeinhin ein starker
Migrationsdruck festzustellen. Insbesondere bei Menschen im erwerbsfä-
higen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen.
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders
stark bei Personen, die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfü-
gen.
C-1967/2015
Seite 8
6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen
Migrationsdruck aus Kambodscha ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu-
chern aus Kambodscha allgemein als hoch einschätzt.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige ledige
Frau. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesuchstellerin lebe auf der
Farm der Eltern und sei ein Familienmensch. Insbesondere mit ihren Nich-
ten und Neffen verbringe sie viel Zeit. Auf den ersten Blick könnte dieser
Umstand für eine gewisse Verwurzelung der Gesuchstellerin sprechen. An-
dererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige ge-
rade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhält-
nisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Ent-
schluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die
Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder spä-
ter allenfalls gar nachziehen zu können.
6.4.2 Der Beschwerdeführer macht alsdann berufliche Bindungen der Ge-
suchstellerin geltend: Sie arbeitete auf der Farm ihrer Eltern und bestreite
so ihren Lebensunterhalt. Auch ihre Reisen nach Thailand und Singapur
bezahle sie selbst. Den Akten sind weder Belege über die Einkünfte der
Familie noch ein Auszug aus einem Grundbuchregister, der ihr Eigentum
beweisen würde, beigelegt, weshalb daraus keine zuverlässigen Rück-
schlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden können.
Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, zumal ihr die
ausgeübte Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine mehrmonatige Landes-
abwesenheit gestattet. Gemäss ihrem Reisepass hielt sie sich an folgen-
den Tagen in Singapur auf: 16. bis 30. April 2013, 10. Januar bis 1. Februar
2014, 26. März bis 26. April 2014. Für Thailand besass sie ein Touristenvi-
sum vom 28. August bis 27. November 2013 sowie 29. April bis 28. Juli
C-1967/2015
Seite 9
2014 und hielt sich an folgenden Daten dort auf: 3. Juli 2013, 17. bis 27.
August 2013, 30. August bis 16. Dezember 2013, 10. Mai bis 31. August
2014, 4. September bis 28. November 2014 und vom 27. Dezember an.
Die Gesuchstellerin hielt sich somit im Jahr 2013 rund 2,5 Monate und im
Jahr 2014 mehr als 8 Monate im Ausland auf. Auch wollte sie laut Schwei-
zer Botschaft Anfang Dezember 2014, kurz nachdem sie den Beschwerde-
führer kennengerlernt hatte, nach Frankreich reisen. Die französische Bot-
schaft in Phnon Phen hat jedoch ihren Visaantrag wegen "nicht gesicherter
Wiederausreise" abgelehnt. Die Gesuchstellerin scheint somit für die elter-
liche Farm abkömmlich zu sein. Demzufolge obliegen ihr wohl auch keine
zwingenden beruflichen Verpflichtungen.
6.4.3 Überdies mutete es seltsam, dass die Gesuchstellerin bei ihrem In-
terview auf der Schweizer Botschaft nicht einmal den Familiennamen ihres
Gastgebers wusste und auf Fragen, wo er lebt und arbeitet, ebenfalls keine
Antwort geben konnte. Daran vermögen auch die diesbezüglichen Erklä-
rungsversuche des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
6.4.4 Insgesamt betrachtet sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der
Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als un-
wahrscheinlich erachten lassen.
6.4.5 Des Weiteren hat die Gesuchstellerin im Visumantrag den Hinweis
angebracht, die Reise- und Lebenshaltungskosten während ihres Aufent-
haltes würden vom Beschwerdeführer getragen - Umstände, die zweifels-
ohne nicht für eine gesicherte finanzielle Situation der Gesuchstellerin
sprechen.
6.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere der
unvollständigen und nicht widerspruchsfreien Darlegung der wirtschaftli-
chen Situation) durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass
keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wie-
derausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
6.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt. Die Integ-
rität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn
in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des
Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstel-
C-1967/2015
Seite 10
lung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögli-
che Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letz-
tere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Denn in seiner Ei-genschaft als
Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken
(Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufent-haltes, allfällig un-
gedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rück-reisekosten) Garan-
tie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fakti-scher Durchsetzbar-
keit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. dazu BVGE 2009/27
E. 9).
6.7 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit Ende Novem-
ber 2014 (ca. 8 Monaten) befreundet und haben sich bis anhin nur in Asien
gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu
lernen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich,
aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vor-
derhand - in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung gelan-
genden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des Staa-
tes zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismus-
aufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben vorweg auf
schweizerischem Territorium zu erproben, auch wenn die Ausführungen
der Vorinstanz zu dieser Annahme verleiten (vgl. Bst. D in fine). Sollte zu
gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die
Einreise der Gesuchstellerin - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zi-
vilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem
andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42
AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Be-
suchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristge-
rechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten
werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden.
7.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit (vgl. E. 5.2) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und
ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
C-1967/2015
Seite 11
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]
– )
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: