Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C197/2010
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Verfügung vom 12. November 2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am 20. Februar 1940 geborene, aus dem Kosovo stammende
und dort wohnende Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
B._______, am 26. September 2005 der Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) den Antrag auf
Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHV) gestellt hat, in welchem er festhielt, in
der Schweiz bei der D._______, _______, 4 Monate und im Jahre 1977
bei der E._______ 9 Monate gearbeitet und somit die gesetzliche
Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt zu haben (act.
33),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 –
offenbar in Beantwortung eines nicht aktenkundigen Schreibens der
Vorinstanz – festhalten liess, dass er bei der E._______ 10 Monate
gearbeitet habe (act. 32),
dass sich aus den Akten nicht ergibt, ob und allenfalls wie über das
Gesuch vom 26. September 2005 entschieden worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer selbst am 29. Dezember 2008 auf dem
dafür vorgesehenen Formular bei der gemäss dem vorliegend
anwendbaren Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im
Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) zuständigen serbischen
Sozialversicherungsbehörde erneut zum Bezug einer Altersrente der
schweizerischen Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV)
angemeldet hat (act. 5),
dass die Vorinstanz, der diese Anmeldung zuständigkeitshalber
weitergeleitet worden war, festgestellt hat, dass auf dem Auszug aus dem
individuellen Konto (im Folgenden: IK) des Beschwerdeführers bloss 3
Beitragsmonate im Jahre 1978 festgehalten sind (act. 24), so dass sie mit
Verfügung vom 6. Februar 2009 das Rentengesuch wegen fehlender
Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt
B._______, hiergegen am 23. März 2009 Einsprache erheben liess
– mit der Begründung, er habe insgesamt 13 Monate in der Schweiz
gearbeitet, davon 9 Monate bei der E._______, sodass er Anspruch auf
eine Altersrente habe (act. 34 bis 37),
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dass die Vorinstanz daraufhin bei den zuständigen Tessiner Behörden
Abklärungen zur Vollständigkeit des IK einholte und dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gab, Lohnabrechnungen der damaligen
Schweizer Arbeitgeber einzureichen (act 38 ff.),
dass am 13. August 2009 bei der Vorinstanz eine unvollständige, kaum
lesbare Lohnliste der D._______ SA, _______, sowie ein (vom
Beschwerdeführer allerdings nicht unterzeichneter) Arbeitsvertrag
zwischen dem Beschwerdeführer und der E._______ vom 24. Juni 1977
einging, dem zu entnehmen ist, dass dieser nicht vor dem 4. Juli 1977 in
die Schweiz einreisen durfte, und dass das Arbeitsverhältnis bis zum 21.
Dezember 1977 dauern sollte (act. 42 und 43),
dass die Ausgleichskasse des Kantons Tessin der Vorinstanz mit
Schreiben vom 7. August 2009 mitteilte, es fänden sich keine Hinweise
auf AHV/IVBeiträgen des Beschwerdeführers im Jahre 1977, also für die
Anstellung bei der E._______ (act. 49),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2009
Unterlagen nachreichte, die bis auf eine Familienstandsbescheinigung
gemäss Sozialversicherungsabkommen (act. 55) bereits aktenkundig
waren (act. 59),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. November 2009 die
Einsprache vom 23. März 2009 abwies, da einzig AHV/IV
Beitragszahlungen während 3 Monaten im Jahre 1978 (Arbeit bei der
D._______ SA) nachgewiesen seien (act. 53),
dass der Beschwerdeführer, nun nicht mehr vertreten, am 27. Dezember
2009 gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und darin sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung einer Altersrente der
AHV bzw. die Rückerstattung seiner AHV/IVBeiträge beantragte,
dass der Beschwerdeführer seine Anträge damit begründete, er habe in
der Schweiz 9 Monate bei der E._______ und 13 Monate bei der
D._______ SA gearbeitet,
dass der Beschwerdeführer zudem den Verfahrensantrag stellte, das
Bundesverwaltungsgericht habe bei den "entsprechenden Landesstellen
Eingaben über meine Versicherung" einzuholen,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und dies erneut damit
begründete, dass für den Beschwerdeführer nur während 3 Monaten im
Jahre 1978 AHV/IVBeiträge geleistet worden seien, so dass er die
Mindestbeitragdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) nicht erfülle,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2010
Gelegenheit geboten wurde, eine Replik einzureichen, wovon er keinen
Gebrauch machte,
dass der Beschwerdeführer zuerst formlos mit Schreiben vom 19. Januar
2010 und anschliessend förmlich mit Verfügung vom 10. März 2010, die
auf diplomatischem Weg zugestellt wurde, aufgefordert wurde, ein
Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen, ansonsten künftige Mitteilungen
und Entscheide in dieser Sache durch Publikation im Bundesblatt eröffnet
würden,
dass der Beschwerdeführer bis heute kein Zustelldomizil in der Schweiz
angegeben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG), so dass das Gericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass aufgrund der Akten nicht erstellt werden kann, wann der
angefochtene Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer eröffnet
worden ist, so dass nach Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass
die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde,
dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als die
Rückzahlung von AHV/IVBeiträgen beantragt wird, hat die Vorinstanz
hierüber doch nicht entschieden, und liegt dieser Antrag damit ausserhalb
der Anfechtungsgegenstands (vgl. BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen),
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dass die weiteren Prozessvoraussetzungen aber ohne Zweifel gegeben
sind, so dass auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten ist,
dass Anspruch auf ordentliche Altersrenten der AHV nur hat, wem für
mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1
AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr laut Art. 50 der Verordnung über die Alters
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) dann vorliegt,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel
1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter
Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist,
dass gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG obligatorisch bei der AHV
versichert ist, wer Wohnsitz in der Schweiz und/oder in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausübt,
dass an dieser gesetzlichen Ordnung das Sozialversicherungsabkommen
nichts ändert (Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens, vgl. etwa das Urteil
des Bundesverwaltungsgericht C 5093/2010 vom 26. Oktober 2010, E. 3),
dass dem IK des Beschwerdeführers entnommen werden kann, dass für ihn
während 3 Monaten im Jahre 1978 von der D._______ SA Beiträge geleistet
worden sind,
dass im IK des Beschwerdeführers keine weiteren Beitragszeiten
verzeichnet sind, und Abklärungen der Vorinstanz bei den zuständigen
Tessiner Behörden auch keine weiteren Beitragszeiten ergeben haben,
dass unter diesen Umständen eine erneute Abklärung durch das Gericht
aussichtslos erscheint und der entsprechende Verfahrensantrag des
Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, er habe bereits im Jahre
1977 während 9 Monaten bei der E._______ gearbeitet
– was bedeuten würde, dass er während mehr als elf Monaten
obligatorisch bei der AHV versichert gewesen wäre,
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dass der Beschwerdeführer als Beweis für seine Behauptung einzig den
Arbeitsvertrag vom 24. Juni 1977 vorlegt,
dass die Angaben auf diesem Vertrag der Behauptung des
Beschwerdeführers krass widersprechen, ist ihm doch zu entnehmen,
dass er nicht vor dem 4. Juli 1977 in die Schweiz einreisen durfte, und
dass das Arbeitsverhältnis bis zum 21. Dezember 1977 dauern sollte, so
dass nur eine Anstellungsdauer von knapp 6 Monaten belegt ist,
dass unter diesen Umständen von einer Versicherungsdauer von knapp 6
Monaten im Jahre 1977 und von 3 Monaten im Jahre 1978 auszugehen
ist, und es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist zu beweisen,
dass er länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a AHVG versichert
war,
dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch den Akten
entnommen werden könnte, dass er jemals freiwillig bei der AHV
versichert gewesen wäre (Art. 2 AHVG),
dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung
eines vollen Beitragsjahres nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf
eine ordentliche Altersrente der AHV hat,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG
in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer androhungsgemäss
durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt zu eröffnen ist (Art. 36
Bst. b VwVG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2
AHVG) und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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