B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1972/2014
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Jachen Curdin Bonorand, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die 1977 geborene A._______, Staatsangehörige der Ukraine mit
Aufenthaltsberechtigung in Tschechien, am 6. Dezember 2013 zu ihrem in
der Schweiz (als Koch) erwerbstätigen Partner einreiste,
dass sie am Beschäftigungsort ihres Partners, einem Freizeitpark in
Graubünden, in der Zeit vom 16. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember
2013 ebenfalls arbeitete, allerdings ohne hierfür über eine Bewilligung zu
verfügen,
dass sie deswegen am 7. März 2014 von der Kantonspolizei Graubünden
einvernommen wurde und angab, im Hinblick auf die Zusage des Ge-
schäftsführers des Freizeitparks, sich für sie um eine Bewilligung zu be-
mühen, eine Stunde pro Tag in der Wäscherei gearbeitet und in der Sil-
vesternacht ihrem Freund in der Küche ausgeholfen zu haben (vgl. Ein-
vernahmeprotokoll vom 7. März 2014 [Vorakten]),
dass ihr bei dieser Einvernahme sowohl die Wegweisung als auch ein
Einreiseverbot in Aussicht gestellt wurde und dass ihr die Gelegenheit
eingeräumt wurde, sich zu diesen Massnahmen zu äussern,
dass ihr im Anschluss an die Einvernahme eine Wegweisungsverfügung,
dies unter Anordnung einer Ausreisefrist bis zum 17. März 2014, ausge-
händigt wurde,
dass das BFM über sie mit Verfügung vom 11. März 2014 ein Einreise-
verbot, gültig vom 18. März 2014 bis zum 17. März 2015, verhängte,
dass zur Begründung der Fernhaltemassnahme ausgeführt wurde,
A._______ sei in der Zeit vom 6. Dezember 2013 bis zum 6. März 2014 –
ohne entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung – mehrere Wochen
in der Schweiz erwerbstätig gewesen, worin ein schwerer Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege,
dass A._______, nunmehr anwaltlich vertreten, gegen diese Verfügung
am 11. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass sie in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, sie habe, wie bereits
bei der polizeilichen Einvernahme geschildert, mit Waschen und Bügeln
höchstens eine Stunde pro Tag gearbeitet und nur in der Silvesternacht
ihrem Partner beim Kochen unterstützend zur Seite gestanden,
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dass, so die Beschwerdeführerin, angesichts dieser wenigen Stunden Ar-
beit nicht von einer eigentlichen Erwerbstätigkeit, sondern nur von einem
"symbolischen Aushilfsdienst" gesprochen werden könne,
dass, so ihr weiterer Einwand, das Einreiseverbot erlassen worden sei,
ohne dass der Geschäftsführer des Freizeitparks zur Frage der Beschäf-
tigung einvernommen worden wäre,
dass, so die Beschwerdeführerin weiter, ihr Fehlverhalten nicht als
schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu quali-
fizieren sei und sich demzufolge keine Fernhaltemassnahme rechtfertige,
dass andernfalls, so die abschliessende Beschwerdebegründung, zumin-
dest ihr privates Interesse an Besuchen bei ihrem Lebenspartner berück-
sichtigt werden müsse und das Einreiseverbots auf sechs Monate zu re-
duzieren sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2014 unter
Hinweis auf ihre bestehende Praxis die Abweisung der Beschwerde be-
antragt und ausführt, die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der polizei-
lichen Einvernahme als auch in der Rechtsmitteleingabe die Aufnahme
der Erwerbstätigkeit bestätigt,
dass die Beschwerdeführerin auf eine nachfolgende Replik verzichtet hat,
dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. August 2014 geschlos-
sen wurde.
und zieht in Erwägung,
dass vom BFM erlassene Einreiseverbote der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit dieses Gesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde
einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass das BFM gegen ausländische Personen u.a. dann Einreiseverbote
verfügen kann, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt
wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67
Abs. 3 AuG),
dass aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots abgesehen oder dieses vollständig oder vo-
rübergehend aufgehoben werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG),
dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Stö-
rung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813),
dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter an-
derem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.20]), und dass ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die
Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Bot-
schaft, a.a.O. S.3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-5819/2012 vom
26. August 2014 E. 3.2 m.H. [zur Publikation vorgesehen]),
dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung
benötigen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG),
dass als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte
unselbständige oder selbständige Tätigkeit gilt, selbst wenn sie unentgelt-
lich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG),
dass es dabei ohne Belang ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder
tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE),
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dass vor diesem Hintergrund eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführe-
rin während der letzten beiden Wochen des Jahres 2013 nicht ernsthaft in
Abrede gestellt werden kann,
dass der Beschwerdeführerin ihr illegales Tun durchaus bewusst war (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 7. März 2014 [Vorakten]),
dass es angesichts dessen ohne Belang ist, ob ihr Arbeitgeber sich für sie
um die Erteilung einer Bewilligung bemühen wollte, und sich eine in diese
Richtung gehende Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz demzufolge er-
übrigte,
dass die illegale Beschäftigung der Beschwerdeführerin somit einen Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte und hinrei-
chenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gab,
dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen
bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen
und angemessen ist (zur Verhältnismässigkeitsprüfung: vgl. HÄFELIN ET
AL; Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010,
S. 138 f.),
dass sich wichtige öffentliche Interessen sowohl aus dem auf eine konse-
quente Massnahmenpraxis abzuzielenden Gedanken der Generalpräven-
tion ergeben als auch aus dem der Spezialprävention, der das Ziel hat,
die betroffene Person künftig zu regelkonformem Verhalten zu motivieren
(vgl. zitiertes Urteil C-5819/2012 E. 8.2 m.H.),
dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot, gültig
bis zum 17. März 2015, mit seiner einjährigen Gesamtdauer an der un-
tersten Grenze des in der Praxis Üblichen liegt und die Beziehung zu ih-
rem Lebenspartner hierdurch keine wesentliche Einschränkung erfährt,
dass infolge der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen das
Einreiseverbot als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu betrachten ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
(vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff.
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des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: