B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1973/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
27. Februar 2015.
C-1973/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, heute in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren
1991 bis 1996 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV). In seiner Heimat ging er einer Erwerbstätigkeit
als Schlosser und später als Hilfsarbeiter in einem Industrieunternehmen
nach, die er am 18. März 2003 krankheitshalber aufgeben musste. Eigenen
Angaben zufolge bezieht er seitdem in Serbien eine halbe Invalidenrente
(act. 8, 13).
B.
Wegen der Folgen eines am 20. März 2011 erlittenen Sturzes und eines im
Februar 2012 diagnostizierten bösartigen Lungenkarzinoms wandte sich
der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Mai
2012 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) und ersuchte um Zustellung der notwendigen Unterlagen für
eine IV-Rente im Ausland (act. 1). Nach entsprechendem Hinweis durch
die IVSTA vom 10. Mai 2012 (act. 4) meldete sich der Versicherte auf dem
amtlichen Formular YU/CH 4, datiert vom 21. Juni 2012, beim serbischen
Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an
(act. 7). Dieser übermittelte das Gesuch am 21. August 2012 der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (SAK) zur weiteren Bearbeitung (act. 6).
C.
C.a Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver-
hältnisse durch die IVSTA reichte der Versicherte am 9. Oktober 2012 die
ausgefüllten Fragebögen für den Versicherten und für den Arbeitgeber
(act. 13) sowie folgende Arztberichte ein:
– Bericht vom 7. Mai 2012 von Dr. med. B._______, Medizinisches Zentrum
Trstenik (act. 14 S. 1-3; Übersetzung: act. 44)
– Bericht vom 19. September 2012 von Dr. med. C._______, Klinisches Zent-
rum D._______, Institut für Thoraxchirurgie (act. 14 S. 4)
– Bericht vom 30. April 2012 von Dr. med. C._______ (act. 14 S. 5)
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Seite 3
– Bericht vom 29. Juni 2012 von Dr. med. E._______, Klinisches Zentrum
D._______, Institut für Thoraxchirurgie (act. 14 S. 6; Übersetzung: act. 27)
– Bericht vom 15. Mai 2012 von Dr. med. F._______, Medizinisches Zentrum
G._______, ambulante Orthopädie (act. 14 S. 7; Übersetzung: act. 30)
C.b Im Auftrag der IVSTA liess der serbische Versicherungsträger ein Gut-
achten vom 3. Oktober 2012 (act. 20) erstellen und übermittelte am 19. No-
vember 2012 die Übersetzung dieses Gutachtens (act. 19). Auf entspre-
chende Nachfrage der IVSTA stellte er am 21. März 2013 zudem die fol-
genden, dem Gutachter vorgelegenen Arztberichte zu (act. 24):
– Austrittsbericht vom 8. April 2011 von Dr. med. H._______, Medizinisches
Zentrum und Allgemeines Krankenhaus G._______, Orthopädie (act. 26 S. 1;
Übersetzung: act. 28)
– Austrittsbericht vom 27. März 2012 von Dr. med. C._______ (act. 26 S. 2;
Übersetzung: act. 29)
– Bericht vom 15. Mai 2012 von Dr. med. F._______ (act. 26 S. 3; Übersetzung:
act. 30)
– Bericht vom 6. April 2012 des Klinischen Zentrum D._______, Institut für
Pneumologie (act. 26 S. 4; Übersetzung: act. 31)
– Pneumologischer Bericht vom 8. Februar 2012 (act. 26 S. 5)
– Histopathologischer Analysebericht vom 28. Februar 2012 von Dr. med.
I._______ (act. 26 S. 6; Übersetzung: act. 32)
– Austrittsbericht vom 13. Oktober 2011 der Spezialklinik J._______(act. 26
S. 7; Übersetzung: act. 33)
– Austrittsbericht vom 13. Februar 2012 der Lungenklinik K._______(act. 26
S. 8; Übersetzung: act. 34)
C.c Am 29. Mai 2013 reichte der Versicherte drei Fotografien (act. 42) so-
wie die folgenden neuen ärztlichen Berichte ein (act. 40):
– Bericht vom 20. Februar 2013 von Dr. med. C._______ (act. 41 S. 1; Überset-
zung: act. 43)
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Seite 4
– Austrittsbericht vom 10. Juni 2008 des Medizinischen Zentrums G._______
(act. 41 S. 4; Übersetzung: act. 45)
– Bericht vom 15. Mai 2013 von Dr. med. C._______ (act. 41 S. 5; Übersetzung:
act. 46)
– Austrittsbericht vom 1. Februar 2013 von Dr. med. L._______, Medizinisches
Zentrum G._______, Pneumo-Phthisiologie (act. 41 S. 6; Übersetzung:
act. 47)
C.d Am 5. Juli 2013 nahm der RAD Rhône zu den medizinischen Unterla-
gen Stellung und hielt fest, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätig-
keit seit dem 13. September 2011 zu 100 % eingeschränkt sei. Für eine
leidensadaptierte Tätigkeit bestehe ab 1. Mai 2013 keine Einschränkung
mehr (act. 49).
C.e Am 5. August 2013 reichte der Versicherte neue Arztberichte ein
(act. 52):
– Bericht vom 19. Juli 2013 von Dr. med. F._______ (act. 53 S. 2 und 3; Über-
setzung: act. 55)
– Bericht vom 30. Juli 2013 von Dr. med. F._______ (act. 53 S. 1; Übersetzung:
act. 54)
C.f In der Folge nahm der RAD am 27. August 2013 nochmals Stellung und
kam zum Schluss, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit be-
reits seit dem 20. März 2011 zu 100 % eingeschränkt sei. Der RAD ging
weiterhin davon aus, dass für eine leidensadaptierte Tätigkeit ab 1. Mai
2013 keine Einschränkung bestehe (act. 58). Gestützt darauf führte die IV-
STA einen Einkommensvergleich durch und ermittelte eine Erwerbsein-
busse von 100 % ab 20. März 2011 und von 46 % ab 1. Mai 2013 (act. 59)
und teilte mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 mit, dass der Versicherte
vom 1. März 2012 bis 31. August 2013 Anspruch auf eine ganze Rente
habe. Sie wies darauf hin, dass ab 1. September 2013 zwar Anspruch auf
eine Viertelsrente bestehe, diese aber mangels Wohnsitzes in der Schweiz
oder in einem EU- oder EFTA-Staat nicht ausbezahlt werden könne. Da
der Rentenantrag zudem erst am 21. August 2012 gestellt worden sei,
könne die Rente erst ab 1. Februar 2013 ausgerichtet werden (act. 60).
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Seite 5
C.g Der Versicherte machte daraufhin am 31. Oktober 2013 einwandweise
geltend, dass er die Anmeldung für die schweizerische Invalidenrente be-
reits am 1. Mai 2012 eingereicht habe. Er verlangte zudem die Einholung
eines neuen Gutachtens beim serbischen Versicherungsträger (act. 64).
Im Einwandverfahren reichte er die folgenden neuen Arztberichte ein:
– Bericht vom 26. Oktober 2013 von Dr. med. F._______ (act. 65 S. 1; Überset-
zung: act. 68)
– Bericht vom 30. Oktober 2013 von Dr. med. C._______ (act. 65 S. 2; Überset-
zung: act. 69)
– Bericht vom 4. November 2013 von Dr. med. M._______, Medizinisches Zent-
rum G._______, Neurologie (act. 71; Übersetzung: act. 73)
– Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 der Lungenklinik K._______(act. 79
S. 1; Übersetzung: act. 80)
– Bericht vom 17. Dezember 2013 von Dr. med. F._______ (act. 79 S. 2; Über-
setzung: act. 81)
C.h Die IVSTA legte die neuen Arztberichte aus Serbien am 10. Januar
2014 dem RAD vor (act. 82), worauf dieser am 24. Januar 2014 Stellung
nahm (act. 83). In der Folge reichte der Versicherte am 17. März 2014 wei-
tere neue ärztliche Unterlagen ein (act. 86):
– Bericht vom 22. Dezember 2013 von Dr. med. M._______ (act. 88 S. 1 und 2;
Übersetzung: act. 92)
– Bericht vom 14. Januar 2014 von Dr. med. F._______ (act. 88 S. 4; Überset-
zung: act. 93)
– Bericht vom 27. Januar 2014 von Dr. med. M._______ (act. 88 S. 5; Überset-
zung: act. 94)
– Bericht vom 5. März 2014 von Dr. med. C._______ (act. 88 S. 6; Übersetzung:
act. 95)
– Bericht vom 6. März 2014 von Dr. med. L._______ (act. 88 S. 7; Übersetzung:
act. 96)
C-1973/2015
Seite 6
C.i Gestützt auf die Empfehlung des RAD vom 14. April 2014 (act. 98) for-
derte die IVSTA in der Folge beim serbischen Versicherungsträger einen
neurologischen Bericht ein (act. 100). Dieser übermittelte am 27. Novem-
ber 2014 ein Gutachten vom 17. November 2014, worin dem Versicherten
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. 110; Überset-
zung: act. 116 [d] und act. 119 [f]). Der Versicherte reichte zudem am 9. Ok-
tober 2014 (act. 102) sowie am 10. Dezember 2014 (act. 113) die folgen-
den neuen Arztberichte ein:
– Bericht vom 6. Oktober 2014 von Dr. med. M._______ (act. 103 S. 1; Überset-
zung: act. 107)
– Bericht vom 30. Juli 2014 von Dr. med. C._______ (act. 103 S. 2; Überset-
zung: act. 108)
– Bericht vom 6. November 2014 von Dr. med. F._______ (act. 114 S. 2; Über-
setzung: act. 117)
– Bericht von 31. Oktober 2014 von Dr. med. C._______ (act. 114 S. 3; Über-
setzung: act. 118)
C.j Gestützt auf die abschliessende Beurteilung durch den RAD Rhône
vom 9. Januar 2015 (act. 123) ermittelte die IVSTA einen Invaliditätsgrad
von 100 % seit 20. März 2012 und von 46 % seit 15. Mai 2013 (act. 124)
und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2015 eine
ganze Invalidenrente vom 1. November 2012 bis 31. August 2013 zu. In
der Begründung hielt sie fest, dass ab 1. September 2013 zwar ein An-
spruch auf eine Viertelsrente bestehe, diese aber mangels Wohnsitzes des
Versicherten in der Schweiz oder einem EU- oder EFTA-Staat nicht ausbe-
zahlt werden könne. Als Anmeldedatum sei ausnahmsweise der 3. Mai
2012 berücksichtigt worden, weshalb die Rente frühestens ab 1. November
2012 ausgerichtet werden könne (act. 128).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 27. März 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm ab 1. März 2012 eine ganze Invalidenrente zu-
zusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären (BVGer-act. 1).
C-1973/2015
Seite 7
E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2015 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 beim Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 4), wurde am 20. Mai 2015 bezahlt
(BVGer-act. 7).
G.
Mit Replik vom 20. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts-
begehren fest (BVGer-act. 6), worauf der Schriftenwechsel mit verfahrens-
leitender Verfügung vom 8. Juni 2015 abgeschlossen wurde (BVGer-
act. 8).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 27. Februar 2015, mit der die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit Wirkung ab 1. November 2012 eine bis zum 31. August 2013
C-1973/2015
Seite 8
befristete ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zuge-
sprochen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bereits
ab dem 1. März 2012 Anspruch auf eine unbefristete, über den 31. August
2013 hinausgehende ganze Invalidenrente hat.
2.2 Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen die Verwaltung der versi-
cherten Person eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise ein-
zig die Befristung der Leistungen angefochten wird, dies nicht eine Ein-
schränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne
zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Be-
urteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen).
Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesam-
ten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zuspre-
chung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichtes I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit
Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute
gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2
des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs-
abkommens).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 27. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt
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Seite 9
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 27. Februar 2015 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so
dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
C-1973/2015
Seite 10
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (so auch Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens). Vorbe-
hältlich einer – hier nicht vorliegenden – abweichenden staatsvertraglichen
Regelung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folg-
lich nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind
und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % be-
trägt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6; 130 V 253).
5.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im
Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zu-
sprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabset-
zung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1
mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herab-
setzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b
mit Hinweisen) Art. 88a IVV(SR 831.201) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V
264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Än-
derung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung
oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich
durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung
des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs-
weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d; 125 V 369 E. 2; 113
V 273 E. 1a; 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
C-1973/2015
Seite 11
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.6 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel-
mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
5.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anfor-
derungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen
vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 IVV;
BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.3.2).
5.8 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
C-1973/2015
Seite 12
6.
6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass beim
Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 20. März 2011 eine Gesundheits-
beeinträchtigung vorliege, die eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbsein-
busse von 100 % verursache. Ab dem 1. März 2012 bestehe somit An-
spruch auf eine ganze Rente. Da der Rentenantrag am 3. Mai 2012 gestellt
worden sei, werde die Rente erst ab 1. November 2012 ausgerichtet. Ge-
stützt auf die medizinische Beurteilung des RAD geht die Vorinstanz davon
aus, dass dem Beschwerdeführer ab 15. Mai 2013 (Kontrolle bei Dr. med.
C._______) wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
zumutbar sei. Dabei könne mehr als 50 % des Erwerbseinkommens, wel-
ches ohne Invalidität erzielt werden könnte, erreicht werden. Die Verbes-
serung der Erwerbsfähigkeit sei zu berücksichtigen, sobald sie ohne we-
sentlichen Unterbruch drei Monate angedauert habe. Ab dem 1. Septem-
ber 2013 bestehe damit nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Da Vier-
telsrenten jedoch nur an Personen ausgerichtet werden könnten, die
Wohnsitz in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Staat hätten, könne
ab 1. September 2013 keine Rente mehr ausbezahlt werden.
6.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen gestützt auf die beiden Gutach-
ten des serbischen Versicherungsträgers geltend, dass seit dem Unfall
vom 20. März 2011 eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % bestehe. Die Be-
urteilungen des RAD seien nicht annehmbar.
7.
Die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vorliegen-
den medizinischen Akten aus Serbien zeigen im Wesentlichen folgendes
Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
7.1 Zunächst lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer
an Beschwerden am linken Sprunggelenk leidet.
7.1.1 Am 20. März 2011 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz
aus vier Metern Höhe eine Fraktur im Bereich des linken Unterschenkels
und des oberen Sprunggelenks (ICD-10 S82) zu. Deswegen wurde er ab
dem Tag des Unfalls bis zum 8. April 2011 im Medizinischen Zentrum
G._______ stationär (konservativ) behandelt und mit einem Gips nach
Hause entlassen (Austrittsbericht vom 8. April 2011; act. 28). Vom 13. Sep-
tember bis 13. Oktober 2011 erfolgte sodann eine stationäre Rehabilitation
in der Spezialklinik J._______. Im Austrittsbericht vom 13. Oktober 2011
C-1973/2015
Seite 13
wurden als Diagnosen ein Status nach Bruch des linken Unterschenkels
sowie eine Gonarthrose rechts festgehalten. Zudem wird erwähnt, dass der
Beschwerdeführer nach dem Unfall während mehrerer Monate nicht mobil
gewesen sei. Bei der Aufnahme habe er ohne Krücken laufen können. Er
habe aber über Schmerzen im linken Sprunggelenk sowie im rechten Knie
geklagt. Es sei eine Schwellung im Bereich des linken Unterschenkels vor-
handen gewesen. Zudem sei eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit
des linken Beins festgestellt worden. Beim Austritt sei sein Zustand verbes-
sert gewesen (act. 33).
7.1.2 Anlässlich einer Nachuntersuchung vom 15. Mai 2012 im orthopädi-
schen Ambulatorium des Medizinischen Zentrums G._______ bei Dr. med.
F._______, Spezialist für orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
klagte der Beschwerdeführer über eine Schwellung und über anhaltende
Schmerzen. Bei der klinischen Untersuchung stellte Dr. med. F._______
ein Ödem fest. Er nannte in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 als Diagno-
sen neben dem Status nach einem Bruch des Unterschenkels eine Arth-
rose des oberen Sprunggelenks rechts (act. 30).
7.1.3 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer ab Mitte
2013 regelmässig bei Dr. med. F._______ in Behandlung war. Dieser be-
richtete am 19. Juli 2013 nach einer Kontrolluntersuchung von einer einge-
schränkten Beweglichkeit, einer Schmerzempfindlichkeit und einer
Schwellung des linken Sprunggelenks. Als Mittel zur Linderung der
Schmerzen empfahl er eine operative Gelenksversteifung (Arthrodese;
act. 55). In einem weiteren Bericht vom 30. Juli 2013 hielt er überdies fest,
dass der Beschwerdeführer nicht lange im Stehen arbeiten könne (act. 54).
Nach einer weiteren Kontrolluntersuchung berichtete Dr. med. F._______
am 26. Oktober 2013 von einer schwerwiegenden Arthrose des oberen lin-
ken Sprunggelenks und von einem Dekubitus am Sprunggelenk. Es be-
stehe ein ausgeprägtes Ödem. Der Beschwerdeführer sei immer noch un-
fähig, irgendeine Arbeit auszuüben (act. 68). In einem weiteren Bericht vom
17. Dezember 2013 führte Dr. med. F._______ aus, dass der Beschwerde-
führer Schwierigkeiten beim Gehen habe und über Schmerzen klage. Er
diagnostizierte zudem eine Verletzung am Unterarm (S51). Der Beschwer-
deführer sei immer noch unfähig, zu arbeiten (act. 81). Am 14. Januar 2014
berichtete er, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen und Schwierig-
keiten beim Gehen klage. Klinisch seien ein Ödem, eine erhöhte lokale
Temperatur, eine Deformation des Knöchels, eine erheblich reduzierte Be-
weglichkeit des Knöchels und Schmerzen festgestellt worden (act. 93). Im
Bericht vom 6. November 2014 hielt Dr. med. F._______ fest, dass eine
C-1973/2015
Seite 14
Röntgenuntersuchung eine schwere Arthrose am linken Knöchel gezeigt
habe. Die Beweglichkeit im linken Sprunggelenk sei eingeschränkt. Es be-
stehe zudem ein ausgeprägtes Ödem am linken Sprunggelenk und an den
Zehen sowie eine Schmerzempfindlichkeit (act. 117).
7.2 Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer an
Lungenkrebs erkrankt ist.
7.2.1 Beim Beschwerdeführer traten Ende 2011 Anzeichen für eine Erkran-
kung an Lungenkrebs auf, wie sporadisches Bluthusten, Schmerzen in der
Brust, Schwächegefühle und Fieber. Nachdem bei einer bildgebenden Un-
tersuchung (Röntgen und CT) in einem regionalen Spital Trübungen im
rechten Lungenflügel festgestellt worden waren, wurde er am 6. Februar
2012 zu weiteren Untersuchungen in die Lungenklinik K._______ überwie-
sen. Dort wurde im Rahmen einer bis 13. Februar 2012 dauernden Hospi-
talisation am 8. Februar 2012 eine Bronchoskopie durchgeführt. Im Aus-
trittsbericht vom 13. Februar 2012 wurde als Diagnose eine bösartige Neu-
bildung der Bronchien und der Lunge (C34.0) genannt (act. 34). Die Ana-
lyse des im Rahmen der Bronchoskopie entnommenen Gewebes wies ei-
nen invasiven Tumor in der Lunge (Carcinoma planocellulare nonkaratoti-
cum bronchi invasivum) nach (Bericht vom 28. Februar 2012; act. 32). In
der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2012 im Rahmen
einer Hospitalisation vom 7. bis 20. März 2012 in der Thoraxchirurgie des
Klinischen Zentrums D._______ operativ ein Teil des rechten Lungenflü-
gels entfernt (Lobektomie; Austrittsbericht vom 27. März 2012; act. 29).
Laut einem Bericht vom 6. April 2012 des Klinischen Zentrum D._______,
Institut für Pneumologie, wurde vor und nach der Operation eine Chemo-
therapie durchgeführt. Eine radiologische Nachuntersuchung ergab keine
Anzeichen auf ein Wiederauftreten des Tumors (act. 31). Am 29. Juni 2012
berichtete Dr. med. E._______ vom Klinischen Zentrum D._______, Abtei-
lung Thoraxchirurgie, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allge-
meinzustand sei, er keine Atemprobleme habe und keine Erkrankung der
Lymphknoten vorläge. Die Resultate der Laboranalyse seien unauffällig
und die radiologische Kontrolle sei zufriedenstellend verlaufen (act. 27).
C-1973/2015
Seite 15
7.2.2 Im Rahmen einer Hospitalisation vom 29. Januar bis 1. Februar 2013
im Medizinischen Zentrum G._______ wurde am 30. Januar 2013 zwecks
Nachkontrolle eine Bronchoskopie durchgeführt. Laut Bericht vom 1. Feb-
ruar 2013 sei dabei ein Stück eines chirurgischen Fadens auf dem Niveau
der Naht entdeckt worden. Dieser Fremdkörper sei entfernt worden. Der
Beschwerdeführer habe sich in einem guten Allgemeinzustand befunden
(act. 47).
7.2.3 Anschliessend begab sich der Beschwerdeführer regelmässig zu
Dr. med. C._______, Klinisches Zentrum D._______, Abteilung Thoraxchi-
rurgie, zur Nachkontrolle. Dieser hielt im Bericht vom 20. Februar 2013 fest,
dass aufgrund blutigen Hustens (Hämopthye) der Verdacht eines lokalen
Rezidivs aufgekommen sein. In der Folge sei eine Bronchoskopie durch-
geführt und ein Stück eines Fadens aus der Naht der Bronchien entfernt
worden. Das Kontroll-CT habe keine Hinweise auf ein Wiederauftreten der
Krankheit ergeben und keine Veränderungen in den Lungen gezeigt
(act. 43). Nach einer weiteren Kontrolluntersuchung vom 15. Mai 2013 hielt
Dr. med. C._______ fest, dass sich der Beschwerdeführer gut fühle. Es
läge keine Erkrankung der Lymphknoten vor. Die Radiographie habe keine
Anzeichen auf ein Rezidiv und eine Metastasenbildung in der Lunge erge-
ben (act. 46). Am 30. Oktober 2013 berichtete Dr. med. C._______, dass
der Beschwerdeführer seit drei Monaten Blut im Schleimauswurf be-
obachte. Ein am 16. September 2013 durchgeführtes Thorax-CT habe kein
Wiederauftreten des Tumors gezeigt. Eine Bronchoskopie sei nötig, um ein
mögliches Wiederauftreten des Tumors auf dem Bronchienstumpf zu kon-
trollieren (act. 69).
7.2.4 Im Rahmen einer Hospitalisation vom 4. Dezember 2013 bis 13. De-
zember 2013 wurde in der Lungenklinik K._______ eine Bronchoskopie
durchgeführt. Im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 wurden als Di-
agnosen ein Status nach einer Lobektomie an der Lunge (C34.3), eine bös-
artige Neubildung der Bronchien oder der Lunge (C34.9) sowie eine Hy-
pertonie (I10) festgehalten. Im Bericht wurde zudem erwähnt, dass der
Operation vom 13. März 2012 drei Zyklen Chemotherapie gefolgt seien
(act. 80).
7.2.5 Nach einer weiteren systematischen Kontrolluntersuchung vom
5. März 2014 berichtete Dr. med. C._______, dass der Beschwerdeführer
weiterhin manchmal eine blutige Substanz aushuste. Die Bronchoskopie
habe keine Anzeichen auf ein Wiederauftreten der Krankheit ergeben. Ein
Thorax-CT habe Lymphknoten von 13.6 mm peribronchial rechts mit einer
C-1973/2015
Seite 16
Fibrose auf der rechten Seite apikal gezeigt. Es bestünden keine klaren
Anzeichen auf ein Rezidiv der Krankheit. Die Spirometrie habe eine durch-
schnittliche respiratorische Insuffizienz ergeben. Aufgrund der Art der
Krankheit sei der Beschwerdeführer unfähig zu arbeiten und zu erhebli-
chen körperlichen Anstrengungen (act. 95; so auch der Bericht vom 6. März
2014 von Dr. med. L._______; act. 96). Im Bericht vom 30. Juli 2014 hielt
Dr. med. C._______ fest, dass der Beschwerdeführer seit der Operation
vor zwei Jahren regelmässig zu Kontrolluntersuchungen erscheine. Er be-
klage sich über Atembeschwerden und schnelles Ermüden selbst bei ge-
ringen körperlichen Anstrengungen. Sporadisch habe er blutigen Schlei-
mauswurf. Eine Untersuchung der Bronchien habe ein Granulom auf dem
Niveau des Bronchienstumpfes bestätigt. Das Resultat der radiologischen
Untersuchung sei normal (act. 108). Am 31. Oktober 2014 hielt Dr. med.
C._______ fest, dass der Beschwerdeführer über eitrigen Schleimauswurf
seit 2 Monaten berichte. Die Röntgenuntersuchung habe einen stationären
Zustand seit der letzten Untersuchung gezeigt. Es liege keine Erkrankung
der Lymphknoten vor (act. 118).
7.3 Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass Beschwerden im Bereich
des Nackens und des rechten Armes vorliegen.
7.3.1 Bei einer Kontrolluntersuchung vom 30. Oktober 2013 bei Dr. med.
C._______ klagte der Beschwerdeführer über ein Kribbeln in den linken
Gliedmassen. Dr. med. C._______ hielt deshalb eine Untersuchung bei ei-
nem Neurologen für angezeigt (act. 69).
7.3.2 Kurz darauf wurde der Beschwerdeführer im Medizinischen Zentrum
G._______ vom Neurologen Dr. med. M._______ untersucht. Dieser hielt
in seinem Bericht vom 4. November 2013 als Diagnose aus seinem Fach-
gebiet ein Zervikobrachialsyndrom (M53) fest. Er berichtete, dass der Be-
schwerdeführer über seit einigen Monaten bestehende, ständige Schmer-
zen im Nacken und im rechten Arm klage. Ebenfalls beklage er ein Kribbeln
und eine Kraftlosigkeit im rechten Arm (act. 73). Im Bericht vom 22. De-
zember 2013 stellte Dr. med. M._______ die Diagnose eines beidseitigen
Zervikobrachialsyndroms. Er berichtete von Taubheit der Arme, Schmer-
zen am Hals, schmerzempfindlicher Muskulatur im Bereich der Halswirbel-
säule, schmerzhafter Plexus Brachialis bei Abtasten auf zwei Seiten; Tro-
phik, Tonus, Kraft und Reflexe seien normal (act. 92).
C-1973/2015
Seite 17
7.3.3 In einem weiteren Bericht vom 27. Januar 2014 nannte Dr. med.
M._______ als Diagnosen eine Läsion des Ellennervs sowie des mittleren
Armnervs rechts sowie ein Zervikobrachialsyndrom rechts. An den Krani-
alnerven stellte er keine Besonderheiten fest. Er berichtete von einer ein-
geschränkten Beweglichkeit des Halses sowie von Schmerzen bei Druck
im Bereich der paravertebralen Muskulatur. Am linken Arm stellte er keine
Besonderheiten fest. Es bestehe eine Hypertrophie des Thenar und der
Hohlhandmuskulatur rechts und eine Schwäche der Finger in der rechten
Hand. Die Kraft auf der linken Seite sei normal. Die Osteo-Sehnen Reflexe
seien beidseits stark. Die Untersuchung der Beine habe mit Ausnahme ei-
ner Parese im linken Wadenbein keine Besonderheiten ergeben (act. 94).
In seinem Bericht vom 6. Oktober 2014 nannte Dr. med. M._______ als
Diagnosen ein Zervikobrachialsyndrom sowie Diskushernien C5/C6 und
C6/C7. Er führte aus, dass das Zervikobrachialsyndrom durch degenera-
tive Veränderungen der Wirbelsäule zu einer Beschädigung der Nerven
von der Wirbelsäule zu den Armen geführt habe. Die sporadisch auftreten-
den gesundheitlichen Probleme seien chronisch und täglich geworden
(act. 107).
7.4 Des Weiteren sind zwei Gutachten des serbischen Versicherungsträ-
gers aktenkundig.
7.4.1 Dr. med. N._______, Facharzt für Innere Medizin, nannte in seinem
Gutachten vom 3. Oktober 2012 folgende Diagnosen:
– bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge (C34; Lungenkrebs)
– Status nach distaler Radiusfraktur und Fraktur des Kahnbeins am Fuss beid-
seitig
– Status nach Teilentfernung des inneren Meniskus am Knie rechts
– Krampfadern am äusseren Unterschenkel rechts
Der Gutachter hielt fest, dass beim Beschwerdeführer am Untersu-
chungstag (3. Oktober 2012) wie auch ab Antragstellung (1. Mai 2012) ein
voller Verlust der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ab dem Tag der Entlassung aus
dem Krankenhaus (13. Februar 2012) bestehe laut den Vorschriften über
die Feststellung von Körperschäden gemäss Kapitel V A Ziffer 3 ein Kör-
perschaden von 40 % infolge Krankheit (act. 20).
C-1973/2015
Seite 18
7.4.2 Im Gutachten vom 17. November 2014 von Dr. med. N._______,
Facharzt für Innere Medizin, wurden die unveränderten Diagnosen ge-
nannt. Der Gutachter kam zum Schluss, dass aufgrund der unmittelbaren
klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers, der Anamnese, der Ein-
sicht in die medizinischen Unterlagen und der oben genannten Krankheiten
und Zustände beim Beschwerdeführer ein voller Verlust der Arbeitsfähig-
keit bestehe (act. 116).
7.5 Schliesslich ergibt sich aus den medizinischen Akten aus Serbien, dass
der Beschwerdeführer wegen Verbrennungen 2. Grades im Gesicht vom
6. Juni bis 10. Juni 2008 hospitalisiert war (Austrittsbericht des Medizini-
schen Zentrums G._______ vom 10. Juni 2008; act. 45) und dass er an
einem fachärztlich diagnostizierten Tinnitus leidet (Bericht vom 7. Mai 2012
von Dr. med. B._______, HNO-Spezialist; act. 44). Hierbei bestehen keine
Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesund-
heitsschädigung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
7.6 Die Vorinstanz hat die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die bei-
den Gutachten aus Serbien jeweils dem RAD Rhône zur Beurteilung vor-
gelegt. Der RAD-Arzt Dr. med. O._______, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, nahm im Laufe des Verwaltungsverfahrens am 5. Juli 2013 (act.
49), am 27. August 2013 (act. 58), am 24. Januar 2014 (act. 83), am 14.
April 2014 (act. 98) sowie am 9. Januar 2015 (act. 123) Stellung.
7.6.1 Dr. med. O._______ nannte in seiner abschliessenden Stellung-
nahme vom 9. Januar 2015 als Hauptdiagnose ein squamöses Bronchial-
/Lungenkarzinom rechts T2 N1 Mo (C 34.9). Als Nebendiagnosen mit Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf:
– Beinbruch links im September 2011
– Status nach einer unteren Lobektomie (der Lunge) rechts im Jahr 2012
– eine Zervicobrachialgie links wegen degenerativen Problemen
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
– Status nach Teilentfernung des inneren Meniskus am rechten Knie
– Krampfadern am linken Bein
C-1973/2015
Seite 19
Der RAD-Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ange-
stammten Tätigkeit ab dem 20. März 2011 und von 0 % in einer adaptierten
Tätigkeit ab dem 1. Mai 2013. Er hat folgende funktionelle Einschränkun-
gen festgelegt (Zumutbarkeitsprofil): Vollzeit, sitzende Tätigkeit, keine
schweren Arbeiten, Tragen von Gewichten bis max. 10 kg, Einschränkung
der Gehfähigkeit (nur auf flachem Untergrund). Als weitere Einschränkun-
gen hielt er fest: keine Aktivitäten mit den Armen über Schulterniveau und
keine feinmotorischen Tätigkeiten mit der linken Hand. Als zumutbare Ver-
weistätigkeiten bezeichnete er unverändert folgende Tätigkeiten: sitzende
Tätigkeit im Verkauf per Korrespondenz, Telefon oder Internet (falls der
Versicherte über die notwendigen Kompetenzen verfügt), sitzende Tätig-
keit als Kassier oder Billetverkäufer, sitzende Tätigkeit im Empfang, als Re-
zeptionist, als Telefonist, in der Dateneingabe oder der Datenscannung
(act. 123).
7.6.2 In seiner ersten Aktenbeurteilung vom 5. Juli 2013 führte Dr. med.
O._______ aus, dass der Bruch des linken Beins im September 2011 zu
einer Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten geführt habe. Die Phase
der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei wegen des Lungentumors, der eine
Lobektomie sowie eine anschliessende Chemotherapie nötig gemacht
habe, verlängert worden. Danach sei langsam eine günstige Entwicklung
eingetreten mit einen Zustand der Remission im Mai 2013. Der Beschwer-
deführer fühle sich gut, was die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit erlaube (act. 49). Am 27. August 2013 hielt er
überdies fest, dass die empfohlene Gelenksversteifung zu keiner Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als drei Monaten führen würde
(act. 58).
7.6.3 Am 14. April 2014 hielt Dr. med. O._______ fest, dass neu von einem
Zervikobrachialsyndrom berichtet worden sei. Im Dezember sei noch ein
normaler neurologischer Status beschrieben worden. Eine Hypotrophie sei
berichtet worden, mit Verringerung der Kraft in den Fingern. Eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes seit Januar 2014 wäre möglich,
weshalb weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erforderlich seien (act. 98).
Nach Vorliegen neuer Berichte des behandelnden Neurologen führte der
RAD-Arzt in der abschliessenden Stellungnahme vom 9. Januar 2015 dazu
aus, das festgestellte Zervikobrachialsyndrom mit einer Verminderung der
Kraft in der linken Hand sei bei der Festlegung des zumutbaren Leistungs-
profils zu berücksichtigen, erlaube dem Beschwerdeführer aber eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Es bestünden keine
Hinweise auf eine Psychopathologie (act. 123).
C-1973/2015
Seite 20
8.
8.1 Unbestritten ist die Einschätzung des RAD, wonach dem Beschwerde-
führer seit dem Unfall vom 20. März 2011 die angestammte Tätigkeit als
Schlosser nicht mehr zumutbar ist. Angesichts der vorliegenden medizini-
schen Berichte ist es nachvollziehbar, dass ihm aufgrund der Beschwerden
des linken Fussgelenks eine körperlich schwere und überwiegend ste-
hende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar ist. Obwohl damit das Wartejahr
am 20. März 2012 ablief, hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29
Abs. 1 IVG erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung
des Leistungsanspruches am 1. Mai 2012, mithin ab dem 1. November
2012, Anspruch auf eine Rente, sofern ab diesem Zeitpunkt ein rentenbe-
gründender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Da eine Anmeldung für
eine schweizerische Invalidenrente vor dem 1. Mai 2012 weder aktenkun-
dig noch geltend gemacht wird, ist das Begehren des Beschwerdeführers,
soweit er einen Rentenanspruch bereits ab 1. März 2012 geltend macht,
abzuweisen.
8.2 Ebenfalls unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewie-
sen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 20. März 2011 in
der Phase mit verschiedenen Klinikaufenthalten, des Auftretens einer
schwerwiegenden Krebserkrankung mit operativer Entfernung eines Teils
des rechten Lungenflügels sowie der postoperativen Rehabilitation und Be-
handlung bis zumindest am 30. April 2013 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 %
arbeitsunfähig war.
9.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die
Beurteilung des RAD davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in einer
seinen Leiden angepassten Tätigkeit ab 15. Mai 2013 wieder zu 100 %
arbeitsfähig war beziehungsweise ob sich aufgrund der Aktenlage der me-
dizinische Sachverhalt diesbezüglich als genügend abgeklärt erweist.
9.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo-
raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für
die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini-
schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Auf
die Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes kann aber nur ab-
C-1973/2015
Seite 21
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht genügt. Vorliegend hat der RAD-Arzt
Dr. med. O._______ keine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers
vorgenommen. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist nicht an
sich ein Grund, um einen versicherungsinternen ärztlichen Bericht in Frage
zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). Auch reine Aktengutachten können be-
weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent-
lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung
mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätz-
lich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des
BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Soweit IV-Ärzte wie hier nicht
selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wi-
dersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu
beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die
streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der
Fall, kann die Stellungnahme des RAD in der Regel keine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun-
gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.
3.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten
dem RAD erlaubten, sich ein lückenloses und einheitliches Bild der gestell-
ten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob die Schlussfolgerun-
gen des RAD nachvollziehbar und schlüssig sind.
9.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Beschwer-
den im Bereich des linken Fusses, des Nackens, der Arme und der Lungen
leidet. Es liegen damit mehrere Faktoren vor, welche sich auf die Arbeits-
fähigkeit auswirken. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf umfassen-
der, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrie-
render Grundlage erfolgen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Dem RAD stan-
den für die Aktenbeurteilung zahlreiche Berichte der behandelnden Fach-
ärzte zur Verfügung; bei diesen handelt es sich allerdings um monodiszip-
linäre Einschätzungen, welche das Zusammenwirken der verschiedenen
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht berücksichtigen. Auch die beiden
Gutachten des serbischen Versicherungsträgers wurden nicht unter Einbe-
C-1973/2015
Seite 22
ziehung sämtlicher relevanter Fachdisziplinen erstellt. In den Akten befin-
det sich somit keine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdefüh-
rers, auf die sich der RAD hätte stützen können.
9.3 Der RAD geht davon aus, dass die Krebserkrankung spätestens im Mai
2013 remittiert ist und damit eine anspruchsrelevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt des Rentenbeginns
eingetreten ist. Diese Schlussfolgerung findet eine Stütze in den Akten und
ist nachvollziehbar. Den eingereichten Arztberichten von Dr. med.
C._______ (siehe oben E. 7.2.3) ist zu entnehmen, dass die Krebserkran-
kung mit dem operativen Eingriff und den anschliessenden Therapien gut
behandelt werden konnte und seither keine Rezidive mehr aufgetreten
sind.
9.4 In den kurzen Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. O._______
fehlt jedoch eine überzeugende und nachvollziehbare Begründung einer
100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit ab 13. Mai 2013. Insbesondere hat sich der RAD-Arzt, der nicht
über fachspezifische Qualifikationen in sämtlichen hier relevanten Diszipli-
nen verfügt (vgl. Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2),
nicht zur eingeschränkten Beweglichkeit des Halses, zu den Beschwerden
am rechten Arm, zur beklagten Beeinträchtigung der Lungenfunktion und
zum geltend gemachten reduzierten Allgemeinzustand geäussert. Zudem
findet in den RAD-Stellungnahmen auch keine erkennbare Auseinander-
setzung mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Ärzte
aus Serbien statt. Überdies fehlt in den Akten jeder Hinweis eines untersu-
chenden Arztes darauf, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zudem lagen dem RAD keine genü-
genden Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Atembeschwerden
vor, zumal es in den medizinischen Akten aus Serbien an einer nachvoll-
ziehbaren Lungenfunktionsdiagnostik unter Berücksichtigung der Art und
Intensität der Atembeschwerden fehlt (vgl. Swiss Insurance Medizin, Weg-
leitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und
Krankheit, S. 19). Aufgrund der Einschätzung der behandelnden Ärzte und
Gutachter aus Serbien, die von einem vollen Verlust der Arbeitsfähigkeit
ausgehen, sowie den dokumentierten, aber noch nicht restlos abgeklärten
multiplen gesundheitlichen Einschränkungen als Folge der verschiedenen
körperlichen Beeinträchtigungen bestehen insgesamt begründete Zweifel
an einer uneingeschränkten, 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer überwie-
gend sitzenden, leidensangepassten Tätigkeit. Insbesondere angesichts
C-1973/2015
Seite 23
der fehlenden interdisziplinären Begutachtung und der diametral abwei-
chenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden und begut-
achten Ärzte aus Serbien kann nicht mehr von einem feststehenden medi-
zinischen Sachverhalt gesprochen werden, der eine blosse Aktenbeurtei-
lung als genügend erscheinen lässt (vgl. Urteil des BGer 9C_25/2015 vom
1. Mai 2015 E. 4.2).
9.5 Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von
Aktenbeurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann demzufolge nicht auf
die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. O._______ abgestellt werden.
Auch auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie auf die beiden Gut-
achten des serbischen Versicherungsträgers kann nicht abgestellt werden,
zumal diese keine sämtliche Leiden berücksichtigende, den Beweisanfor-
derungen genügende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerde-
führers in einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten. Der Invaliditäts-
grad lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten damit nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit ei-
ner Aktenbeurteilung des RAD begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick
auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen.
10.
10.1 Das vollständige Fehlen von Abklärungen entscheidwesentlicher As-
pekte (fehlende Gesamtbeurteilung, fehlende Klärung der Frage des Ein-
flusses der Lungenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers) zieht grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu weiteren medizinischen Abklärungen nach sich (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Jedoch erweisen sich solche in der konkreten Situation nicht
angezeigt, da der Beschwerdeführer mittlerweile bereits fast 63 Jahre alt
ist. In BGE 138 V 457 hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bishe-
rigen Rechtsprechung erkannt, dass für die Beurteilung der medizinischen
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit auf jenen Zeitpunkt abzustellen
ist, in dem die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben. Eine weitere medizinische Beurteilung
nimmt mindestens sechs Monate in Anspruch. Der Beschwerdeführer wäre
dann über 63 Jahre alt. Im Zeitpunkt, zu dem die Restarbeitsfähigkeit (me-
dizinisch) feststünde, würde dem Beschwerdeführer somit eine Aktivitäts-
dauer von weniger als zwei Jahren verbleiben.
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10.2 Im vorliegenden Fall ist ausnahmsweise auf Grund des fortgeschritte-
nen Alters des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er seine Arbeitsfä-
higkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann (vgl. Ur-
teil 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen), zumal
hier eine mehrjährige Arbeitsabstinenz besteht und das Belastungsprofil
der leidensangepassten Tätigkeit massgeblich eingeschränkt ist (vgl. Urteil
des BGer 9C_940/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 5.3). Darüber hinaus
verfügt der Beschwerdeführer gemäss den Akten (siehe Anamnese des
Gutachtens vom 17. November 2014; act. 116) über keine Berufsbildung
und hat in seiner über 25 Jahre dauernden Tätigkeit als Schlosser und
Hilfsarbeiter im selben Betrieb überwiegend wahrscheinlich meist schwere
körperliche Arbeiten ausgeführt (vgl. Urteil des BGer 9C_954/2012 vom
10. Mai 2013 E. 3.2.1). Insgesamt ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für
eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellte (vgl. dazu auch Ur-
teil des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.5).
10.3 Das hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer auch über den 1. Sep-
tember 2013 hinaus bis zum Eintritt des Rentenalters (21. Juni 2018) An-
spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist daher inso-
weit gutheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abzuän-
dern.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzu-
erlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind
ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da der nichtanwaltliche Vertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
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Seite 25
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-
gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent-
schädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen,
ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE [Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.–]) gerechtfertigt.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer in
Abänderung der angefochtenen Verfügung über den 1. September 2013
hinaus eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Seite 27
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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