Abtei lung II I
C-198/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Alain Joset,
Rebgasse 15, Postfach 215, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-198/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1955 geborene, verheiratete, französische Staatsan-
gehörige A._______ war in den Jahren 1988 bis 2005 in der Schweiz
Grenzgänger und als Chefmonteur angestellt und hat dabei Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung entrichtet (act. 2.1 und 7). Am 3. August 2005 hat er sich
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV-
Stelle) zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (act. 2.1). Mit
Schreiben vom 5. Oktober 2006 hat die IV-Stelle seine Anmeldung der
IV-Stelle Aargau zur Abklärung und Beschlussfassung überwiesen
(act. 19).
B.
Mit Schreiben vom 30. November 2006 (act. 28) hat die IV-Stelle Aar-
gau A._______ mitgeteilt, er habe keinen Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Gegen diese Mitteilung erhob A._______ keine
Einwände.
C.
Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2006 (act. 30) teilte die IV-Stelle
Aargau A._______ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er
weiterhin in der Lage sei, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine
andere angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Hal-
tung der Lenden- und der Brustwirbelsäule und ohne längere statische
Überkopfarbeiten auszuüben. Die Erwerbseinbusse betrage pro Jahr
Fr. 37'860.--, was einem Invaliditätsgrad von 46% entspreche. Ab
1. November 2004 stehe ihm eine Viertelsrente zu.
Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2007 (act. 33) liess sich
A._______, vertreten durch Advokat Alain Joset, zum Vorbescheid ver-
nehmen. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei mit dem Vorbe-
scheid nicht einverstanden, da sich dieser hauptsächlich auf ein veral-
tetes Gutachten stütze und die vorliegenden, divergierenden Ein-
schätzungen der untersuchenden Ärzte nicht hinreichend berücksichti-
ge.
D.
Nach Durchführung einer polydisziplinären Abklärung in einer Medizi-
nischen Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung
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(nachfolgend: MEDAS) sprach die IV-Stelle A._______ mit Verfügung
vom 15. November 2007 eine halbe Invalidenrente zu.
Sie stützte sich dabei auf das Gutachten der MEDAS vom 4. Septem-
ber 2007 (act. 40), das A._______ folgende gesundheitliche Ein-
schränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte: (1) Chro-
nisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Operati-
on einer Diskushernie C6/C7 mit interkorporeller Spondylodese
5/2004, (2) Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
Status nach Operation einer Diskushernie L4/L5 rechts 1985 sowie
Diskusprotrusion L4/L5 und L5/S1 sowie Recessusstenosen L4/L5
links sowie L5/S1 beidseits mit Kompromittierung der Nervenwurzel L5
links sowie S1, beidseits mit klinisch pseudoradiculärem Schmerzsyn-
drom und Verdacht auf Facettensyndrom, (3) Periarthritis hume-
roscapularis der rechten Schulter und (4) Morbus Ledderhose beid-
seits, links ausgeprägter als rechts. Ferner stellten die Ärzte folgende
Nebendiagnosen, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hät-
ten: (1) Chondropathia patellae beidseits, (2) Status nach Operation
Morbus Dupuytren rechts, (3) Morbus Dupuytren links, (4) Adipositas
(BMI 33), (5) Anamnestisch Asthma bronchiale in der Kindheit,
(6) leichtgradige depressive Episode und (7) akzentuierte histrionische
Persönlichkeitszüge.
Insgesamt kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass bei
A._______ aufgrund der diagnostizierten Einschränkungen im ur-
spünglichen Beruf als Monteur und Maschinenschlosser eine volle Ar-
beitsunfähigkeit bestehe. In einer leichten, wechselbelastenden Tätig-
keit ohne längeres Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten in
Zwangspositionen sowie ohne repetitives Heben von Lasten über 5 bis
10 Kilogramm sei er arbeitsfähig. Dabei sei seine Leistung aufgrund
der multiplen Pathologie, der chronischen rezidivierenden Schmerzepi-
soden und aufgrund der notwendigen vermehrten Pausen einge-
schränkt, so dass in einer solchen Verweistätigkeit mit einer Arbeitsfä-
higkeit von 70% zu rechnen sei.
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Januar 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Er begründete
seine Anträge im Wesentlichen damit, dass der ermittelte Invaliditäts-
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grad zu tief ausgefallen sei, da sowohl das Validen- als auch das Inva-
lideneinkommen falsch berechnet worden und kein leidensbedingter
Abzug berücksichtigt worden sei. Ferner rügte er, dass ihm der Ent-
scheid der IV-Stelle nicht korrekt eröffnet worden sei, da er ihm und
nicht seinem Vertreter zugestellt worden sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 liess sich die IV-Stelle zur
Frage vernehmen, wann und wie die angefochtene Verfügung dem Be-
schwerdeführer zugestellt worden ist. Sie führte aus, die Verfügung sei
dem Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Post am 23. November
2007 zugestellt worden. Nach telefonischer respektive schriftlicher
Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 26. No-
vember 2007 und am 19. Dezember 2007 sei jenem am 9. Januar
2008 ebenfalls eine Kopie der Verfügung zugestellt worden.
G.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 7. April 2008
geltend, die IV-Stelle könne die Zustellung und Eröffnung der Verfü-
gung an den Beschwerdeführer nicht beweisen, obwohl sie beweis-
pflichtig sei. Es sei jedoch unbestritten, dass sich der Vertreter des
Beschwerdeführers am 26. November 2007 mit der IV-Stelle telefo-
nisch in Verbindung setzte, nachdem jener vom Beschwerdeführer
gleichentags über den Erhalt und den Inhalt der Verfügung informiert
worden sei. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weih-
nachten sei somit die Beschwerdefrist (gerechnet seit Kenntnis des
Vertreters am 26. November 2007) mit Beschwerde vom 10. Januar
2008 eingehalten.
H.
Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 3. Juni 2008 machte der
Beschwerdeführer erneut geltend, sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen seien falsch bestimmt worden. Werde der
Einkommensvergleich korrekt durchgeführt, so resultiere ein IV-Grad
von 63%, weshalb er einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass es keinen Grund
dafür gebe, die Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 16. Septem-
ber 2005 anzuzweifeln. Die IV-Stelle habe daher bei der Bestimmung
des Valideneinkommens zu Recht auf diese Angaben abgestellt. Im
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Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
Vorbescheidsverfahrens keine Einwände gegen das Valideneinkom-
men gehabt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass dieses korrekt
sei. In Bezug auf das Invalideneinkommen sei festzustellen, dass die
Situation des Beschwerdeführers angemessen gewürdigt und das In-
valideneinkommen dementsprechend korrekt festgesetzt worden sei.
J.
Mit Replik vom 15. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren fest.
K.
Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 16. Oktober 2008 – unter Verweis auf
die Eingabe der IV-Stelle Aargau vom 13. Oktober 2008 – ebenfalls an
ihren bisherigen Ausführungen fest.
L.
Der mit Verfügung vom 22. Januar 2008 einverlangte Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 30. Januar 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4
1.4.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ein-
spracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einspra-
che ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung bereits ordentlich ver-
treten und dies der IV-Stelle bekannt war, ist zu prüfen, ob die Rechts-
mittelfrist bereits mit direkter Zustellung an den Beschwerdeführer
oder erst später zu laufen begonnen hat respektive ob demzufolge die
Rechtsmittelfrist mit Einreichung der Beschwerde am 10. Januar 2008
eingehalten worden ist.
Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher der Beru-
fung auf Formmängel im Allgemeinen Grenzen setzt, kann auch die
fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht
innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da
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der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Wird eine Verfügung
trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsver-
hältnisses nicht dem Rechtsvertreter, sondern nur der versicherten
Person selbst zugestellt, ist die Verfügung nicht ohne Weiteres nichtig.
Auf Grund der die versicherte Person treffenden Sorgfaltspflicht ist die-
se jedoch in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der
Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen.
Damit der versicherten Person durch die fehlerhafte Zustellung keine
Nachteile entstehen, gilt eine anschliessende Beschwerde als recht-
zeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittel-
frist, welche ab diesem Datum (letzter Tag gemäss Verfügung) läuft,
erhoben wird (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2003 [I.565/02]
mit Hinweisen).
Vorliegend ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung dem
Beschwerdeführer am 23. November 2007 zugestellt worden ist. Der
Beschwerdeführer hat den Vertreter umgehend über den Erhalt der
Verfügung informiert. Dieser hat sich darauf unbestrittenermassen am
26. November 2007 telefonisch bei der IV-Stelle gemeldet und um
Zustellung der Verfügung gebeten. Am 9. Januar 2008 hat er sich
nochmals – diesmal schriftlich – an die IV-Stelle gewandt und um
Zustellung der Verfügung ersucht. Er erhielt darauf am 11. Januar
2008 eine Kopie der Verfügung. Bereits am 10. Januar 2008 hatte er
jedoch Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdefrist hat nach
Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer zu laufen
begonnen und ist am 8. Januar 2008 abgelaufen. Da die Verfügung
aber nicht dem Vertreter, sondern dem Beschwerdeführer direkt
zugestellt worden ist, gilt die Beschwerdefrist gemäss der vorstehend
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann noch als
eingehalten, wenn die Beschwerde innert einer weiteren 30-tägigen
Frist nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist eingereicht wird.
Diese Frist wurde vorliegend mit Einreichung der Beschwerde am
10. Januar 2008 klar eingehalten.
1.4.2 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde und der Kostenvorschuss innert Frist ge-
leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall zur
Anwendung gelangen.
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2.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts
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grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegen-
de Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Janu-
ar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden
deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Be-
stimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
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len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
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richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2,
publiziert in: Plädoyer 2009 S. 72 ff.).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge-
mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah-
rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs-
sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein,
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damit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum
Beispiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden,
wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um
Spesenentschädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung
der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit
entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung ei-
nes derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraus-
sicht nach damit hätte rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 18. März 2004 [U 178/03] E. 2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament-
lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Ta-
bellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohn-
strukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent-
ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung solch statistischer
Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten (gesundheit-
lich) behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre-
chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech-
nen müssen (vgl. BGE 124 V 323 E. 3b/bb mit Hinweisen). Die ständi-
ge bundesgerichtliche Praxis präzisiert weiter, dass die Frage, ob und
in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtli-
chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzel-
falls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Abzug
soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Ein-
zelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we-
gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter-
durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Der Einfluss sämtli-
cher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
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25 % zu begrenzen ist (vgl. BGE 126 V 79 E. 5b/aa-cc mit weiteren
Hinweisen).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen.
3.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
3.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Sowohl das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2007 als auch der
Bericht der Hausärztin, Frau Dr. med. M._______, vom 30. November
2005 attestieren dem Beschwerdeführer im Wesentlichen ein
Chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach
Operation einer Diskushernie C6/C7 mit interkorporeller Spondylodese
5/2004, ein Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
Status nach Operation einer Diskushernie L4/L5 rechts 1985 sowie
Diskusprotrusion L4/L5 und L5/S1 sowie Recessusstenosen L4/L5
links sowie L5/S1 beidseits mit Kompromittierung der Nervenwurzel L5
links sowie S1 beidseits mit klinisch pseudoradiculärem Schmerz-
syndrom und Verdacht auf Facettensyndrom, eine Periarthritis hume-
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roscapularis der rechten Schulter und ein Morbus Ledderhose beid-
seits, links ausgeprägter als rechts. Dieser medizinische Sachverhalt
wurde von den begutachtenden Ärzten nach vielseitigen Untersuchun-
gen schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt. Er ist von den Parteien
zudem anerkannt. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und in einer leichten Verweistätig-
keit zu 70% arbeitsfähig ist. Nachfolgend ist daher insbesondere mit-
tels Einkommensvergleichs zu prüfen, inwiefern sich die beim Be-
schwerdeführer festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf
sein Erwerbseinkommen auswirkt.
4.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, das Validenein-
kommen sei falsch berechnet worden. Die IV-Stelle habe für das Jahr
2004 zu Unrecht ein Einkommen von lediglich Fr. 81'900.--
(13 x Fr. 6'300.--) angenommen, da es sich dabei um ein Grundsalär
handle. Hätte er tatsächlich gearbeitet, wäre mit einem Mehrverdienst
zufolge Auslandseinsätzen und Überzeitzuschlägen zu rechnen gewe-
sen. Dies hätte ein Einkommen von mindestens Fr. 88'400.-- ergeben.
Zudem hätte er im Jahr 2005 mit einer beachtlichen Lohnerhöhung
rechnen können. Als Nachweis für diese Angaben legt der Beschwer-
deführer ein Schreiben seiner früheren Arbeitgeberin vom 28. Mai
2008 ins Recht. Andererseits führt der Beschwerdeführer aus, die IV-
Stelle hätte vom (grundsätzlich korrekt) ermittelten, hypothetischen
Invalideneinkommen aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit,
seines Alters, seines Status als Grenzgänger und seiner geringen
Sprachkenntnisse einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15%
vornehmen sollen, was sie unterlassen habe.
4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, das eingereichte
Schreiben der früheren Arbeitgeberin sei nicht zu berücksichtigen, da
die Angaben zum Valideneinkommen bereits mit dem Arbeitgeberfra-
gebogen erhoben worden seien und somit auf diese detaillierten und
unmissverständlichen „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen sei.
Diese seien erfahrungsgemäss zuverlässiger als spätere Aussagen,
weil sie nicht von allfälligen Überlegungen sozialversicherungsrechtli-
cher Natur beeinflusst seien. Ferner sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer – entgegen seiner Darstellung – über gute Sprach-
kenntnisse verfüge, habe er doch während vieler Jahre an verschiede-
nen Orten im Ausland als Chefmonteur gearbeitet. Unter Berücksichti-
gung der Lohnstrukturerhebungen (Niveau 4) habe man die Situation
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des Beschwerdeführers äusserst grosszügig beurteilt, so dass keine
weiteren Abzüge vorzunehmen seien.
5.
Nachfolgend ist somit der von der IV-Stelle durchgeführte Einkom-
mensvergleich zu überprüfen.
5.1 Gestützt auf den Fragebogen der vormaligen Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin 16. September 2005 ist die IV-Stelle von einem
Valideneinkommen als Maschinenbauer/Monteur von jährlich
Fr. 81'900.-- ausgegangen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es
könne nicht auf dieses Einkommen abgestellt werden, da es sich da-
bei nur um ein Grundsalär handle, welches durch Zuschläge und
Mehrarbeit zufolge Auslandseinsätzen jeweils um einiges höher aus-
gefallen sei. Vorliegend müsse gemäss der Auskunft seiner früheren
Arbeitgeberin vom 28. Mai 2008 mit einem jährlichen Einkommen im
Jahr 2004 von mindestens Fr. 88'400.-- gerechnet werden. Die IV-Stel-
le führt demgegenüber aus, es sei auf die ursprünglichen Angaben im
Arbeitgeberfragebogen abzustellen; der Stellungnahme vom 28. Mai
2008 könne kein entsprechendes Gewicht zukommen, da die Aussage
von versicherungsrechtlichen Überlegungen motiviert sein könnte.
Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom
19. Mai 2006 ist zu entnehmen, dass dieser in den letzten Jahren vor
seiner gesundheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz folgende
Einkünfte erzielt hat: Fr. 88'905 im 1999, Fr. 81'912.-- im 2000,
Fr. 86'044.-- im 2001, Fr. 86'508.-- im 2002 und Fr. 84'718.-- im 2003.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
bereits seit dem 4. November 2003 aufgrund der eingetretenen Ar-
beitsunfähigkeit Taggeldleistungen der Versicherung bezogen und so-
mit für die letzten zwei Monate des Jahres eine Entschädigung, wel-
che lediglich 80% des (Grund-)Lohnes entsprach, erhalten hat. Das ei-
gentliche Valideneinkommen (ohne Reduktion aufgrund des niedrige-
ren Taggeldansatzes und der nicht erzielten Zuschläge für Überstun-
den und Auslandseinsätze in den Monaten November und Dezember)
für das Jahr 2003 müsste daher ein wenig höher liegen. Da das Ein-
kommen des Beschwerdeführers, beeinflusst durch Zuschläge für Aus-
landseinsätze und Überstunden, Schwankungen unterlag, rechtfertigt
es sich vorliegend nicht, zur Festlegung des Valideneinkommens auf
das Einkommen eines einzelnen Jahres abzustellen. Es ist vielmehr
angezeigt, einen Durchschnittswert mehrerer Jahre zu berücksichtigen
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(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2003 [I 297/02] E. 3.2.1).
Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1999 bis 2003 setzt sich
zusammen aus den obgenannten Zahlen für die Jahre 1999 bis 2002
sowie aus einem annäherungsweise errechneten Einkommen für das
Jahr 2003 in der Höhe von Fr. 89'238.-- (im individuellen Konto regist-
riertes Jahreseinkommen von Fr. 84'718.-- zuzüglich für die Monate
November und Dezember je Fr. 1'260.-- [20% des Grundsalärs von
Fr. 6'300.-- gemäss Arbeitgeberbescheinigungen vom 16. September
2005 und vom 28. Mai 2008] und je Fr. 1'000.-- [durchschnittliche
Höhe der "weiteren Gehaltsleistungen" gemäss Arbeitgeberbescheini-
gung vom 28. Mai 2008, welche aufgrund des überwiegend
wahrscheinlichen Anfalls derselben ebenfalls anzurechnen sind]).
Unter Berücksichtigung dieser Jahreseinkommen ergibt sich für die
Jahre 1999 bis 2003 ein Durchschnittswert von Fr. 86'521.--, welcher
dem Beschwerdeführer als Valideneinkommen anzurechnen ist. Die
von der Arbeitgeberin in Aussicht gestellten Lohnerhöhungen sind
nicht zu berücksichtigen, da in casu keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sich diese Erhöhungen mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (in dieser Höhe) verwirklicht hätten.
Dies gilt umso mehr, als die früheren Gehaltserhöhungen jeweils in ei-
nem wesentlich geringeren Umfang ausfielen.
5.2 Unbestritten ist die grundsätzliche Berechnung des massgeblichen
Invalideneinkommens. Dieses bemisst sich – da der Beschwerdeführer
trotz entsprechender Zumutbarkeit die ihm verbleibende Restarbeitsfä-
higkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht verwertet – nach statisti-
schen LSE-Tabellenlohnangaben. Massgebend ist vorliegend unbe-
strittenermassen der Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkei-
ten für das Jahr 2004. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer einen
Lohn in der Höhe von Fr. 3'211.60 monatlich respektive Fr. 38'539.--
angerechnet. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass der Beschwer-
deführer lediglich im Umfang von 70% arbeitsfähig ist.
5.3 Strittig ist hingegen die Höhe des leidensbedingten Abzugs. Wäh-
rend die Vorinstanz es als angemessen erachtet, keinen Abzug vorzu-
nehmen, da allfällige nachteilige Faktoren bereits bei der Ermittlung
des Tabellenlohns berücksichtigt worden seien (es wurde auf die nied-
rigste Anforderungsstufe [Niveau 4] abgestellt), hält der Beschwerde-
führer einen Abzug von mindestens 15% als angemessen, da er be-
reits 53 Jahre alt sei, nur französisch spreche und für die Schweiz le-
diglich über eine Grenzgängerbewilligung G verfüge.
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Bei der Überprüfung des Ausmasses des Abzuges kann es sodann
nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr
Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Es geht bloss,
aber immerhin, um die Frage, ob der überprüfende Entscheid, den die
Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den all-
gemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversi-
cherungsgericht darf somit sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund
an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermes-
sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl.
BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Die Festlegung des Ausmasses
beschlägt demnach eine typische Ermessensfrage und kann gericht-
lich nur korrigiert werden, wenn die Vorinstanz ihr diesbezügliches Er-
messen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
Den Ausführungen der IV-Stelle Aargau in der Vernehmlassung vom
11. Juli 2008 (S. 3 f.) ist zu entnehmen, dass dieser die persönlichen
Umstände des Beschwerdeführers bekannt waren und sie bei der Be-
messung des Invalideneinkommens, insbesondere bei der Ermittlung
des Invalideneinkommens mit Hilfe der LSE-Tabellen, berücksichtigt
worden sind. Es liegen somit keine Hinweise dafür vor, dass die per-
sönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewür-
digt worden seien. Demzufolge besteht kein Grund, die Ausübung des
Ermessens der IV-Stelle als rechtsfehlerhaft anzusehen.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerde-
führer von einem Valideneinkommen von Fr. 86'521.-- und von einem
Invalideneinkommen von Fr. 38'539.-- auszugehen ist. Der Invaliditäts-
grad beträgt demzufolge 55,5%. Bei diesem Invaliditätsgrad hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente, weshalb der Ent-
scheid der IV-Stelle im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Be-
schwerde daher abzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
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mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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