B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1983/2017
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin,
Gesuchstellerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die IVSTA die A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vormals
ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 9. Januar 2017 per
1. März 2017 aufhob,
dass die Gesuchstellerin diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. Feb-
ruar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass sie mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 zur Leistung eines
Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die dreissigtägige Frist am 22. März 2017 ablief,
dass der Vorschuss am 24. März 2017 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-951/2017 vom 29. März
2017 androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Be-
schwerde nicht eintrat und anordnete, der verspätet einbezahlte Kosten-
vorschuss sei der Gesuchstellerin zurückzuerstatten,
dass die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. März
2017 um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschus-
ses und Wiedererwägung des Urteils vom 29. März 2017 ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Rentenrevision vor Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar sind (31 ff. VGG [SR 173.32], Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (SR 172.021) richtet, soweit es nicht selbst etwas anderes bestimmt
(Art. 37 VGG),
dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung jene
Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der
Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRI-
CIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das
Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses zu befinden hat, und damit auch für die Behandlung des vor-
liegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist (vgl. etwa die
Urteile C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom
17. März 2014 E. 1.4),
dass nach Art. 24 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die Ge-
suchstellerin oder ihre Vertreterin unverschuldeterweise davon abgehalten
wurde, fristgemäss zu handeln, und sofern innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachgeholt wird,
dass die Rechtsvertreterin geltend macht, sie habe die Zahlung rechtzeitig
veranlasst, diese habe sich jedoch mit einem anderen Zahlungsauftrag ge-
kreuzt, der dann aus ihr unbekannten Gründen zuerst ausgeführt worden
sei, es danach tatsächlich so gewesen sei, dass man noch habe Zahlungen
abwarten müssen, es aber nicht sein könne, dass die Gesuchstellerin we-
gen technischer Pannen ihres Anspruchs auf Überprüfung der Invaliden-
rente verlustig gehe,
dass der Kostenvorschuss am 24. März 2017 geleistet und das Gesuch um
Fristwiederherstellung unter Angabe des Grundes innert der Frist von
Art. 24 VwVG gestellt wurde, weshalb auf das Gesuch um Fristwiederher-
stellung einzutreten ist,
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet im Sinne von Art. 24
VwVG gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei
beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen wer-
den kann (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH /LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140
m.H.),
dass sich die Partei das Verschulden ihres Vertreters anrechnen lassen
muss (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.144),
dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hinder-
nisse gelten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.143),
dass sich aus einem Schreiben der Raiffeisenbank B._______ vom
29. März 2017 ergibt, dass der Auftrag zur Überweisung des Kostenvor-
schusses am 20. März 2017 zur Ausführung erfasst wurde,
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dass den eingereichten Bankbelegen entnommen werden kann, dass nach
Abbuchung eines Kontoübertrags (Überweisung von Fr. […] auf ein ande-
res Konto der Rechtsvertreterin) am 20. März 2017 lediglich noch ein Gut-
haben von Fr. (…) bestand,
dass die Überweisung des Kostenvorschusses nach Auskunft der Bank
„aufgrund pendenter Zahlungseingänge“ (wohl: Unterdeckung des Kontos)
erst am 27. März 2017 ausgeführt werden konnte,
dass von einer technischen Panne keine Rede sein kann,
dass es vielmehr Sache der Rechtsvertreterin gewesen wäre, rechtzeitig
zu prüfen, ob der Zahlungsauftrag ausgeführt wurde, zumal sie über kein
E-Banking verfügt,
dass die rechtzeitige Ausführung der Zahlung im Verantwortungsbereich
der Partei respektive deren Vertreterin liegt und die Rechtsvertreterin bei
Anwendung der üblichen Sorgfalt die verspätete Ausführung der in Auftrag
gegebenen Zahlung hätte verhindern können,
dass selbst im Falle einer Fehlers seitens der Bank eine Fristwiederher-
stellung nicht in Betracht käme, da sich die Partei und ihre Vertretung das
Verhalten von Hilfspersonen anrechnen lassen müssen (vgl. PATRICIA EGLI,
a.a.O., N 16 f. zu Art. 24 VwVG m.H.),
dass damit keine Gründe vorliegen, die der Gesuchstellerin die rechtzeitige
Leistung des Kostenvorschusses in unverschuldeter Weise verunmöglicht
oder unzumutbar erschwert haben,
dass daher das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist, womit
eine Wiedererwägung des Urteils vom 29. März 2017 nicht in Betracht
kommt,
dass gestützt auf Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu er-
heben und keine Parteientschädigung zu gewähren ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 31. März 2017 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).