Abtei lung II I
C-1987/2008; 1988/2008; 1989/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Antonia Kerland,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______,
B._______ und C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1987/2008; C-1988/2008;C-1989/2008
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute A._______ und B._______, beide 1953 geboren, leben
als pakistanische Staatsangehörige im Sultanat Oman. Am 18.
November 2007 beantragten sie bei der dortigen Schweizer Vertretung
Einreisevisa, um ihren im Kanton Zürich wohnenden Sohn und dessen
Ehefrau besuchen zu können. Gleichzeitig stellte der ebenfalls in
Oman lebende Sohn C._______, geboren 1981, ein Einreisegesuch.
Alle drei Familienmitglieder gaben für den gewünschten
Besuchsaufenthalt eine Dauer von einem Monat an. Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid
an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich weitere Abklä-
rungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte,
wies die Vorinstanz die Einreisegesuche am 4. März 2008 ab. Sie
begründete die ablehnenden Verfügungen damit, dass die Erteilung
einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstel-
lenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als
Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder so-
zioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situa-
tion. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden
insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Perso-
nen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, miss-
braucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus
welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Zudem seien keine
zwingenden Gründe für eine Einreise ersichtlich.
C.
Gegen diese Verfügungen erhob der Gastgeber, X._______, mit
separaten Eingaben vom 26. März 2008 Beschwerde mit dem
Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligungen. Eine
Ergänzung seiner Beschwerden erfolgte am 28. April 2008 durch seine
Rechtsvertreterin. Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit
bald drei Jahren mit einer Schweizerin, die er im letzten Jahr
geheiratet habe, zusammen. Anlässlich eines Besuchs bei seinen Ver-
wandten in Oman habe seine Ehefrau seinen Eltern versprochen, sie
in die Schweiz einzuladen, um ihnen das Lebensumfeld ihres Sohnes
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zu zeigen. Dass die darauffolgenden Einreisegesuche seiner Ange-
hörigen abgewiesen worden seien, mute ihm willkürlich an. Die Vor-
instanz habe pauschal auf die Erfahrungen mit „Landsleuten“ und auf
das „Ursprungsland“ der Gesuchsteller verwiesen; es sei aber gar
nicht klar, welches Land – ob Pakistan oder Oman – damit gemeint
sei. Seine Angehörigen lebten immerhin seit mehr als zehn Jahren in
Oman. Sein Vater sei dort Geschäftsführer einer Firma, an der er auch
finanziell beteiligt sei; sein Bruder sei seit 2005 Mitarbeiter einer an-
deren Firma. Bei den Akten befänden sich entsprechende Bestäti-
gungen, welche von einem Schreibdienst in Englisch verfasst und an-
schliessend von den Arbeitgebern unterzeichnet worden seien. Ange-
sichts der verantwortungsvollen und einträglichen Erwerbsarbeit von
Vater und Bruder bestehe keine Gefahr, dass seine Angehörigen nach
dem Besuch in der Schweiz nicht wieder nach Oman zurückkehren
würden, zumal sie mit den hiesigen Gebräuchen und der Sprache
nicht vertraut seien. Hinzu komme, dass seine Gäste im
Familienverband mit einem anderen Bruder und seiner Familie lebten.
Im Übrigen habe er im Jahr 2005 eine befreundete Familie aus
Pakistan zu Besuch gehabt; auch diese sei wieder fristgerecht aus der
Schweiz ausgereist.
D.
In ihren Vernehmlassungen vom 30. Mai 2008 spricht sich die Vorins-
tanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Sie weist darauf hin, dass gemäss An-
gaben des Gastgebers zwei Brüder in Italien lebten und in seinem
familiären Umfeld daher offensichtlich eine hohe Emigrationsbereit-
schaft vorhanden sei. Aus dem früheren Besuch und der Wiederaus-
reise anderer Landsleute liessen sich keine Schlüsse für den jetzigen
konkreten Fall ziehen.
Der Beschwerdeführer hat innert der hierzu gesetzten Frist keine
Stellungnahme eingereicht. Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 teilte er
aber mit, dass sich sein in Oman lebender Bruder verheiratet habe
und daher sein Verbleib in der Schweiz unwahrscheinlich sei.
E.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die Verfahren mit den Referenzen C-1987/2008, C-1988/2008 und
C-1989/2008 zu vereinigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
2.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteile des Bundesverwaltungs-
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gerichts C-3626/2007 vom 11. Mai 2009 E. 2 und C-135/2006 vom
20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
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dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
6.
6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
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weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als pakistanische Staatsangehörige unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
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gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht. Wenn die Visumserteilung von
der Staatsangehörigkeit und der sozialen, familiären und beruflichen
Situation des Gesuchstellers abhängig gemacht wird, kann darin nicht
Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Vielmehr ergeben sich
die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen Bestimmun-
gen des Landesrechts und des übernommenen Schengen-Besitz-
stands (vgl. Art. 16 des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, BS 1 121] sowie Art. 5 AuG, Art. 5 SGK und
GKI [hierzu oben E. 6.2]). Demnach kann es unter Umständen im öf-
fentlichen Interesse liegen, gewisse Personengruppen aus bestimmten
Ländern nicht einreisen zu lassen. Im konkreten Fall ist ausserdem zu
berücksichtigen, dass die Gesuchsteller aus Pakistan stammen, aber
offensichtlich seit mehr als zehn Jahren im Sultanat Oman leben.
8.2 Die pakistanische Wirtschaft konnte in den vergangenen Jahren
hohe reale Wachstumsraten aufweisen. Diese positive Entwicklung ist
aber in der jüngsten Vergangenheit wieder eingebrochen, und für das
Haushaltsjahr 2008/2009 prognostiziert der Internationale Währungs-
fond (IWF) lediglich ein Wachstum von 2,5%. Mit dem IWF schloss
Pakistan im Herbst 2008 ein Abkommen, um eine Zahlungsbilanzkrise
abzuwenden und die gesamtwirtschaftliche Stabilität des Landes wie-
derzugewinnen. Die künftige Entwicklung, insbesondere auch die Aus-
wirkungen der schlechten Weltwirtschaftslage, ist aber noch nicht ab-
sehbar. Festzustellen ist jedenfalls, dass Pakistan einen hohen Inves-
titionsbedarf, aber nicht genügend finanzielle Mittel hat, um die
Defizite in der Energie- und Wasserversorgung zu schliessen, ge-
schweige denn Neuinvestitionen zu tätigen. Stromausfälle von meh-
reren Stunden sind an der Tagesordnung und stellen für die Bevöl-
kerung und das Wirtschaftsleben eine hohe Belastung dar. Ein wich-
tiges Standbein der Wirtschaft sind daher die Rücküberweisungen von
im Ausland lebenden Pakistanern, die mit fast 6 Mrd. Dollar pro Jahr
so hoch sind wie die Hälfte aller Exporterlöse des Landes. Insofern ist
Pakistans Wirtschaftsleben eng mit den Golfstaaten verknüpft. Mit
einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von 1'043 US-Dollar im
Haushaltsjahr 2007/2008 gehört Pakistan zur Kategorie der Länder mit
niedrigen Einkommen (Quelle: , Stand:
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April 2009, besucht im Juli 2009). Das Land verzeichnet aus diesen
Gründen eine anhaltend hohe Emigrationsrate, wovon sowohl Teile
des arabischen Raumes als auch Europa betroffen sind. Die Tendenz
zur Einwanderung in die Schweiz zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei Personen, die hier bereits über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügen.
9.
Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von pakistanischen Gesuchstellern – selbst wenn sie in einem an-
deren Land leben – generell als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse
sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, son-
dern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwor-
tung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen.
10.
10.1
Die Gesuchsteller stammen ursprünglich aus dem im Nordosten
Pakistans gelegenen Distrikt Gujrat in der Provinz Punjab. Sie leben
und arbeiten, wie viele andere Pakistani auch, in der arabischen Golf-
region. Die Eltern des Beschwerdeführers sind 55 und 56 Jahre alt; die
Mutter, A._______, ist eigenen Angaben zufolge Hausfrau, der Vater,
B._______, angeblich Teilhaber und Geschäftsführer einer Firma, die
Fenster und Türen herstellt (vgl. Beschwerdeergänzung vom 28. April
2008 S. 4 sowie Schreiben an das Migrationsamt Zürich vom 21.
Januar 2008). Der 28-jährige Bruder, C._______, arbeitet gemäss
Angaben des Beschwerdeführers in einer Stahlfirma, die Türrahmen
herstellt; in seiner Arbeitsbescheinigung wird er als „steel fabricator“
bezeichnet. Die Parteivertreterin hat die Erwerbsarbeit von Vater und
Bruder zwar als verantwortungsvoll und einträglich bezeichnet;
konkrete Angaben hierzu fehlen allerdings. Auch die vorliegenden
Arbeitsbestätigungen geben weder Aufschluss über die Höhe der
Erwerbseinkommen noch über die Grösse des jeweiligen beruflichen
Umfelds und die damit einhergehende Verantwortung. Unklar bleibt
ebenfalls, wie hoch die behauptete finanzielle Beteiligung des Vaters
an seiner Beschäftigungsfirma ist. Betrachtet man den Umstand, dass
der Besuchsaufenthalt der Eltern ausschliesslich und der des Bruders
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teilweise mit Mitteln des (als Pizzakurier tätigen) Gastgebers finanziert
werden soll (vgl. Visaanträge), so lässt dies eher auf wirtschaftlich
bescheidene Lebensverhältnisse der Gesuchsteller schliessen. Hinzu
kommt, dass angesichts der sogenannten Omanisierung – d.h.
Schaffung von mehr Arbeitsplätzen für Omanis – fraglich ist, ob die
Gesuchsteller auch einer weiteren gesicherten beruflichen Zukunft in
ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat entgegen sehen können.
10.2 Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint es denkbar, dass
die Gäste des Beschwerdeführers der Verpflichtung zur Wiederaus-
reise nicht mehr nachkommen. Zwingende familiäre Verbindlichkeiten
liegen bei ihnen – die angeblich in einer Grossfamilie leben – offen-
sichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Eingabe
vom 16. Juni 2009 – allerdings ohne ein entsprechendes Beweismittel
vorzulegen – behauptet, sein Bruder habe sich vor kurzem verheiratet,
so dass „ein Verbleib in der Schweiz ohne seine Frau nicht wahr-
scheinlich“ sei; diesem Argument kommt jedoch angesichts der wider-
sprüchlichen Angaben zu dessen Besuchsdauer keine allzu grosse
Bedeutung zu. So geht der Beschwerdeführer von einer Dauer von
zwei Wochen aus, eine Zeitspanne, für die C._______ laut seiner
Arbeitsbescheinigung auch einen Ferienanspruch besitzt; Letzterer hat
allerdings ein Einreisegesuch für die Dauer von einem Monat gestellt,
was darauf hindeutet, dass er – mit 28 Jahren noch relativ jung – das
beantragte Besuchervisum für andere Zwecke missbrauchen könnte.
10.3 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass zwei weitere Söhne bzw.
Brüder der Gesuchsteller in Italien leben (vgl. Schreiben des Be-
schwerdeführers an das Migrationsamt Zürich vom 21. Januar 2008).
Auch angesichts dieser familiären Verbindungen liegt der Gedanke na-
he, dass die Gesuchsteller eine Möglichkeit suchen, um ihren Angehö-
rigen in Europa nahe sein und von den hiesigen besseren Lebens-
bedingungen profitieren zu können. Der Beschwerdeführer hat zwar
behauptet, seine Verwandten würden ihr bisheriges Leben nicht gegen
eine unsichere Existenz in der Schweiz, wo sie mit Sprache und Ge-
bräuchen nicht vertraut seien, aufgeben. Diesem Einwand ist aller-
dings entgegen zu halten, dass er selbst (geboren 1974) im Jahr 2002
als 28-jähriger Asylbewerber in die Schweiz gelangte, später als aner-
kannter Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde und sich seit 2007
als Ehemann einer Schweizerin (geboren 1959) an die schweizeri-
schen Lebensgewohnheiten angepasst hat. Angesichts seines eigenen
Werdegangs kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch seine
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Angehörigen – einmal in die Schweiz eingereist – mit der Hoffnung auf
weiteren Verbleib ein Asylgesuch stellen. Dabei gilt es auch zu beden-
ken, dass ihre Rückkehr in den letzten Aufenthaltsstaat – Oman –
nicht durchgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite ist es vor-
stellbar, dass sie nicht mehr in ihr Ursprungsland zurückkehren wollen,
zumal dort aufgrund der im Nordwesten Pakistans stattfindenden
Kampfhandlungen rund zwei Millionen Menschen auf der Flucht sind
(Quelle: , Stand: 24. Juni 2009,
besucht im Juli 2009).
11.
Vor diesem Hintergrund ist das Risiko, dass die Gesuchsteller die
Schweiz nicht wieder fristgemäss verlassen könnten, relativ hoch ein-
zuschätzen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Besuch
seiner Angehörigen hat angesichts dessen zurückzutreten. Immerhin
ist festzustellen, dass eine Familienzusammenkunft nicht generell aus-
geschlossen ist, sondern – wie offensichtlich bereits in der Vergangen-
heit geschehen – auch in Oman stattfinden kann.
12.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
völlig gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
13.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 11
C-1987/2008; C-1988/2008;C-1989/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-1987/2008,
C-1988/2008 und C-1989/2008 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit den insgesamt in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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