B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1990/2011
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger,
Knezevac, RS-34205 Bare, Zustelladresse: Edmund Schö-
nenberger, Katzenrütistrasse 89, Postfach 333,
8153 Rümlang,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit
Verfügung vom 20. April 2011 die Begutachtung von X._______ im Aerzt-
lichen Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel angeordnet hat;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, gegen diese Verfügung mit Ein-
gabe vom 5. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben hat;
dass er in seiner Beschwerde in materieller Hinsicht die Aufhebung der
Anordnung der Begutachtung im ABI und die Anordnung einer Begutach-
tung in Serbien sowie die Feststellung einer Rechtsverzögerung in Bezug
auf den ausstehenden Entscheid in Bezug auf das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren beantragte;
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte;
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 19. August 2011 die Abweisung
der Beschwerde beantragte und mit Verfügung vom 9. September 2011
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfah-
ren entschieden hat;
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass in den Fällen, in welchen während der Hängigkeit der Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde von der Vorinstanz eine Verfügung erlassen wird, in
der Regel das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzu-
schreiben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-299/2010 vom
9. März 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen);
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dass vorliegend kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mehr ersichtlich ist,
weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos abzuschrei-
ben ist;
dass im Weiteren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung
einer Begutachtung in Serbien (anstatt in der Schweiz) zu befinden ist;
dass es sich bei der von der IVSTA unzutreffenderweise in Verfügungs-
form angeordneten Begutachtung um einen Realakt handelt, welcher
nicht selbständig angefochten werden kann, sofern keine gesetzlichen
Ausstandsgründe oder nicht wieder gutzumachende Nachteile geltend
gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2010 E. 2.3.2
mit Hinweisen auf BGE 132 V 93 und 136 V 156);
dass vorliegend weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil noch
gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht wurden, sondern zur Be-
gründung angeführt wurde, die Begutachtung in Serbien sei billiger und
verhältnismässiger;
dass die angefochtene Verfügung auch nicht als Entscheid im Sinne von
Art. 25a VwVG zu qualifizieren ist und somit nicht anfechtbar ist (vgl.
BGE 136 V 156 ganze E. 4);
dass deshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass schliesslich über den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung zu befinden ist;
dass soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu
beurteilen sind, der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin eine
öffentliche Parteiverhandlung anordnet, wenn eine Partei es verlangt
(Art. 40 Abs. 1 lit. a VGG) oder gewichtige öffentliche Interessen es recht-
fertigen (Art. 40 Abs. 1 lit. b VGG);
dass es in Ausnahmefällen zulässig ist, von einer Verhandlung abzuse-
hen;
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich die offen-
sichtliche Unbegründetheit respektive die Unzulässigkeit der Beschwerde
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als Ausnahmegrund anerkannt wird (vgl. BGE 122 V 47 E. 3 mit weiteren
Hinweisen);
dass somit vorliegend mit Blick auf das Verfahrensergebnis von einer öf-
fentlichen Verhandlung abzusehen ist;
dass somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a
und b VGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie nicht ge-
genstandslos geworden ist, und der Verfahrensantrag auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen ist;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2011, mit wel-
cher er die Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2011 betreffend
unentgeltliche Rechtspflege anficht, als neue Beschwerde entgegenzu-
nehmen und somit sein Antrag auf Vereinigung der Verfahren abzuweisen
ist, zumal auch prozessökonomische Gründe gegen eine Vereinigung der
Verfahren sprechen, da die Vereinigung eine ungerechtfertigte Verzöge-
rung des spruchreifen Verfahrens zur Folge hätte;
dass die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebüh-
ren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,
bei teilweisem Unterliegen ermässigt und in Ausnahmefällen erlassen
werden können (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzich-
ten ist;
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG);
dass bei der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens die Verfahrenskos-
ten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Ge-
genstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass für die Festsetzung einer Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinnge-
mäss anwendbar ist (Art. 15 VGKE);
dass die IVSTA die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in Bezug auf die
Frage der Rechtsverzögerung zu vertreten hat und dem Beschwerdefüh-
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rer dafür eine reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen des Ge-
richts in der Höhe von Fr. 800.-- zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE);
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erheben von
Verfahrenskosten und zufolge teilweisem Obsiegen des Beschwerdefüh-
rers in diesem Umfang als gegenstandslos abzuschreiben ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitergehend wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegens-
tandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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