B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-199/2013
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-199/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1955), kroatischer Staatsangehöriger, ge-
langte gemäss eigenen Angaben, auf der Suche nach Arbeit, im Jahr 1970
erstmals in die Schweiz. Am 19. Oktober 2008 wurde er nach einer rechts-
widrigen Einreise in die Schweiz verhaftet und am 8. November 2008 nach
Zagreb ausgeschafft.
B.
Am 22. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer im Glattzentrum bei Walli-
sellen angehalten, verhaftet und zur Verbüssung seiner am 28. Oktober
2008 ausgesprochenen Strafe am 25. Juni 2012 dem Regionalgefängnis
Frauenfeld und später, am 10. Juli 2012 der Strafanstalt Saxerriet zuge-
führt. Nach seiner bedingten Entlassung am 23. Oktober 2012 wurde er
nach Kroatien ausgeschafft.
C.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 verhängte die Vorinstanz über den
Beschwerdeführer ein knapp fünfjähriges (bis 22. Oktober 2017) Einreise-
verbot. Dies führe zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im
Schengener Informationssystem (SIS). Zur Begründung führte das Bun-
desamt aus, der Betroffene sei vom Bezirksamt Kreuzlingen mit Urteil vom
28. Oktober 2008 wegen rechtswidriger Einreise (Missachten eines unbe-
fristeten Einreiseverbots) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt
worden. Angesichts dieses schweren Verstosses und der damit einherge-
henden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sei der Er-
lass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) an-
gezeigt. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen
kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, seien weder aus den Akten
ersichtlich noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht worden. Aus den gleichen Gründen werde einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2013 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Reduktion der verhängten Dauer der Fernhalte-
massnahme. Zur Begründung führt er aus, er sei im Jahr 2008 verurteilt
worden. Das gegen ihn verhängte fünfjährige Einreiseverbot müsse folglich
bereits ab jenem Zeitpunkt gelten und nicht erst ab 2012.
C-199/2013
Seite 3
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 beantragt die Vorinstanz – un-
ter Darstellung der Ereignisse aus ihrer Sicht – die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Replik vom 21. Juni 2013 schildert der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen den chronologischen Ablauf der Geschehnisse seit seiner ersten Ein-
reise in die Schweiz. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, dass sein
Handeln oft aus Notsituationen heraus erfolgt sei. Ergänzend weist er auf
den EU-Beitritt von Kroatien hin und macht implizit geltend, die SIS-Aus-
schreibung erschwere ihm das Reisen im Schengen-Raum erheblich. Zu-
dem lebten seine Schwester und deren Familie als einzige noch verblie-
bene Angehörige in der Schweiz. Für die Bezahlung des Kostenvorschus-
ses habe er bei ihr ein Darlehen aufnehmen müssen. Da er keine finanzi-
ellen Mittel besitze, beantrage er die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei-
ordnung eines Anwaltes.
G.
Am 3. März 2014 wurden die Akten des Migrationsamtes des Kantons
Thurgau (nachfolgend: Migrationsamt) beigezogen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der
Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher zulässige Anfechtungsobjekte erlassen hat. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
C-199/2013
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es
ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund-
sätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter
Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Bst. b). Es kann nach
Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen wer-
den, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfe-
kosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs-
oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreisever-
bot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für
eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma-
nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einrei-
severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf-
tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff
für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter
Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhängung eines Ein-
reiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge-
fährdung an. Es ist jeweils im Einzelfall eine Prognose zu stellen. Dabei
ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe-
nen Person zu berücksichtigen, zumal dieses geeignet ist, einen Hin-
weis auf eine allfällige Gefährdung zu liefern. Deshalb verknüpft Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fernhaltemassnahme u.a. mit
einem bereits erfolgten Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter.
Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert den
Begriff des «Verstosses» nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und hält fest,
dass u.a. eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher
Verfügungen dazu zählt (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1875/2012 vom 11. November 2013 E. 5 sowie C-760/2012 vom
24. Juli 2013 E. 7.1 je mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24
der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember
2006, S. 4-23; nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April 2013 die in
den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des
Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss des
Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013,
S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen
eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates besitzt, nach
Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Aus-
schreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das
Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5
Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl.
L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer
solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder wegen internationaler Verpflichtungen aber die Einreise
in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit
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räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl.
L 243 vom 15. September 2009).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot zunächst pauschal
mit dem Urteil des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 28. Oktober 2008, in
dem der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise (Missachten
eines unbefristeten Einreiseverbots) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Mo-
naten verurteilt worden ist. Es steht ausser Frage, dass ein derartiger
Sachverhalt einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG nach
sich ziehen kann. Ob der Erlass der angefochtenen Verfügung, vier
Jahre später, einzig gestützt auf das damalige Urteil und ohne Berück-
sichtigung der weiteren Umstände oder der Zeitspanne seit der Verur-
teilung gerechtfertigt wäre, ist hingegen fragwürdig.
4.2 Dass das Urteil vom 28. Oktober 2008 per se eine ungenügende
Grundlage für die verhängte fünfjährige Fernhaltemassnahme sein
dürfte, war wohl auch der Vorinstanz bewusst. Entsprechend brachte sie
in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 weitere Argumente vor. Bei
massgeblichem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. E. 2
in fine) ist eine derartige Ergänzung im Sinne einer Motivsubstitution
grundsätzlich möglich und zulässig (vgl. Urteil des BVGer C-1942/2012
vom 17. März 2014 E. 4.3). So brachte die Vorinstanz nun vor, der Be-
schwerdeführer sei bereits sechs Mal vorbestraft gewesen, als er am
22. Juni 1992 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Vergehens
und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Verwei-
sungsbruch zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu Lan-
desverweisung auf Lebzeiten verurteilt worden sei. Am 11. Juli 1997
habe ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Diebstahls (unvollendeter
Versuch) und Verweisungsbruchs zu sechs Monaten Gefängnis verur-
teilt. Am 28. Mai 1998 habe ihn dasselbe Gericht wegen Vergehens ge-
gen die damalige Ausländergesetzgebung und Verweisungsbruchs zu
fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Sodann sei der Beschwerdeführer
am 11. Oktober 2004 wegen Diebstahls und Verweisungsbruchs zu fünf
Monaten Gefängnis verurteilt worden. Am 19. Juni 2007 sei er vom Un-
tersuchungsamt Altstätten wegen Missachtung der Einreisesperre sowie
wegen Versuchs der rechtswidrigen Einreise zu einer Freiheitsstrafe von
20 Tagen verurteilt worden. Am 19. Oktober 2008 sei er wegen einer
weiteren illegalen Einreise in Haft gesetzt und am 8. November 2008 in
seine Heimat ausgeschafft worden. Mit Urteil vom 7. Januar 2010 sei er
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vom Bezirksamt Kreuzlingen wegen der illegalen Einreise am 19. Okto-
ber 2008 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ver-
urteilt worden. Am 22. Juni 2012 sei er in der Schweiz verhaftet und am
23. Oktober 2012 nach Kroatien ausgeschafft worden.
4.3 Weiter führte die Vorinstanz aus, aufgrund der Begründung des Ur-
teils vom 19. Oktober 2008 sei davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nach Erlöschen des lebenslangen Landesverweises mit einer
unbefristeten Einreisesperre belegt worden sei. Hingegen sei diese
Sperre nicht im Zentralen Migrationssystem des Bundes (ZEMIS) regis-
triert und auch nicht mehr im automatisierten Fahndungssystem des
Bundes (RIPOL; Recherches informatisées de police) ersichtlich. Da der
Beschwerdeführer im ZEMIS insgesamt zehn Nebenidentitäten auf-
weise und nachdem eine Datenmigration im Jahre 2007 stattgefunden
habe, könne dieser Datenverlust auch einen technischen Ursprung ha-
ben. In einem Befragungsprotokoll der Kantonspolizei St. Gallen vom
19. März 2007 habe der Beschwerdeführer überdies zugegeben, mit ei-
ner unbefristeten Einreisesperre belegt zu sein, was ihn nicht daran ge-
hindert habe, am 19. Oktober 2008 erneut illegal in die Schweiz einzu-
reisen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Verhaftung am
22. Juni 2012 weder einen Aufenthaltstittel für die Schweiz noch für ei-
nen anderen Schengenstaat vorweisen können. Es sei nicht auszu-
schliessen, dass er sich für längere Zeit illegal in der Schweiz bzw. im
Schengenraum aufgehalten habe.
4.4 Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten handle es sich
nach dem gravierenden Urteil aus dem Jahr 1992 hauptsächlich um il-
legale Einreisen; deren Häufung und Beständigkeit zeigten deutlich auf,
dass sich der Beschwerdeführer nicht an die geltende Rechtsordnung
in der Schweiz halten könne. Mit dem Einreiseverbot solle gewährleistet
werden, dass es zu einer Abwendung von künftigen Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung komme. Die am
4. Dezember 2012 verfügte neue Einreisesperre mit Gültigkeit bis zum
22. Oktober 2017 sei aufgrund der Vorstrafenliste gerechtfertigt. Allein
aufgrund der Ausschaffung in sein Heimatland am 23. Oktober 2012
hätte gemäss geltender Praxis ein Einreiseverbot für drei Jahre verfügt
werden müssen.
5.
C-199/2013
Seite 8
5.1 Die Akten des vorinstanzlichen Dossiers gehen bis auf das Jahr
2007 zurück, die kantonalen Akten gar nur auf das Jahr 2008. Dass der
Beschwerdeführer bereits vor 1992 sechs Mal verurteilt worden sein
soll, geht aus diesen nicht hervor. Es ist daher unklar, woher die Vo-
rinstanz diese Information hat. Ein RIPOL-Auszug vom 20. Oktober
2008, worin eine im Jahr 1985 verfügte Einreisesperre aufgeführt ist,
lässt zwar vermuten, dass der Beschwerdeführer bereits vor 1992 mit
dem Gesetz in Konflikt geraten ist, ein Beweis für die angeblichen sechs
Verurteilungen stellt dies jedoch nicht dar. Ohnehin dürften die Ge-
schehnisse für die vorliegende Beurteilung zu weit in der Vergangenheit
liegen.
5.2 Soweit die Vorinstanz auf die Verurteilungen in den Jahren 1992,
1997, 1998, 2004 und 2007 Bezug nimmt, stützt sie sich vordergründig
auf die begründete Strafverfügung des Bezirksamts Kreuzlingen vom 7.
Januar 2010 sowie auf diverse RIPOL-Auszüge vom 20. Oktober 2008.
Zur ersteren findet sich in den vom Bundesverwaltungsgericht herange-
zogenen kantonalen Akten eine unbegründete Version vom 28. Oktober
2008. Der Zusammenhang der beiden Urteile ergibt sich lediglich aus
der identischen Verfahrensnummer. Weshalb sich in den Akten der Vo-
rinstanz lediglich die begründete Strafverfügung vorfindet, ist unklar.
Weitere oder gar vollständige Strafakten liegen sodann nicht vor. Akten-
kundig ist hingegen der Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstät-
ten vom 19. Juni 2007, in dem der Beschwerdeführer wegen Missach-
tung der Einreisesperre sowie wegen Versuchs der rechtswidrigen Ein-
reise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt und – wie bereits
erwähnt – die Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 28.
Oktober 2008 bzw. 7. Januar 2010 wegen Missachtens eines Einreise-
verbots zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Aus der begründe-
ten Strafverfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni
1992 vom Obergericht Zürich wegen Vergehens und Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz und Verweisungsbruchs zu vier Jahren und
sechs Monaten Zuchthaus verurteilt wurde. Weder der Begehungszeit-
raum noch der Umfang der Verfehlung oder die Schwere des Verschul-
dens können korrekt beurteilt werden, auch der konkrete Sachverhalt ist
nicht bekannt. Da sich der Beschwerdeführer seither und damit seit be-
reits 22 Jahren im Bereich der Betäubungsmitteldelikte nichts mehr zu
Schulden kommen liess, dürfte sein damaliges Fehlverhalten für die vor-
liegende Beurteilung wohl kaum von Bedeutung sein. Der begründeten
Strafverfügung kann im Weiteren entnommen werden, dass der Be-
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schwerdeführer im Zeitraum zwischen 1997 und 2006 wegen ausländer-
rechtlicher Verstösse sowie drei Mal wegen Diebstahls oder unvollen-
deten Versuchs dazu verurteilt worden ist. Weitere Einzelheiten liegen
nicht vor. Mit diesen Informationen dürfte die Vorinstanz kaum in der
Lage gewesen sein, die Gründe für den Erlass und die Dauer der ver-
hängten Fernhaltemassnahme ernsthaft zu beurteilen. Die Beurteilung,
inwiefern das vergangene Verhalten des Beschwerdeführers – die meis-
ten Verurteilungen sind über acht und bis zu vierundzwanzig Jahre her
– für die Verhängung eines Einreiseverbots heute überhaupt noch von
Belang ist, dürfte damit kaum möglich sein.
5.3 Nicht zu überzeugen vermag die Vorinstanz mit den Schlussfolge-
rungen, welche sie aus der begründeten Strafverfügung zieht. So geht
sie lediglich davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Erlöschen des
lebenslangen Landesverweises mit einer unbefristeten Einreisesperre
belegt worden sei. Derartige Vermutungen sind jedoch kaum mit der
pflichtgemässen Ermittlung des Sachverhalts vereinbar. Ebenfalls un-
behelflich erweist sich der Versuch der Vorinstanz, das Fehlen entspre-
chender Eintragungen im ZEMIS und im RIPOL mit einem möglichen,
aber nicht nachgewiesenen Datenverlust bei der Datenmigration im Jahr
2007 zu erklären.
5.4 In der weiteren Begründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 22. Juni 2012 keinen Auf-
enthaltstitel für die Schweiz oder einen anderen Schengenstaat habe
vorweisen können. Sie betonte, dass nicht ausgeschlossen werden
könne, dass er sich für längere Zeit in der Schweiz bzw. im Schengen-
raum aufgehalten habe. Diese implizite Anschuldigung gegen den Be-
schwerdeführer stellt jedoch eine blosse Vermutung dar, da sie durch
keine geeigneten Beweise belegt werden kann. Wäre die Vorinstanz tat-
sächlich davon ausgegangen, dass gegen den Beschwerdeführer bei
seiner Anhaltung im Jahr 2012 ein Einreiseverbot bestanden hatte (vgl.
E. 5.3), hätte sie sowohl die Einreise als auch den Aufenthalt als un-
rechtmässig beurteilen müssen. Die Aktenlage liess eine derartige
Schlussfolgerung jedoch nicht zu, wäre doch der Sachverhalt in diesem
Fall auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant gewesen.
5.5 Sodann argumentiert die Vorinstanz mit der Ausschaffung des Be-
schwerdeführers am 23. Oktober 2012. Den vorinstanzlichen Akten
kann entnommen werden, dass sie sich dabei einzig auf die E-Mail des
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kantonalen Migrationsamtes vom 27. November 2012 stützt, in der le-
diglich erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer bereits ausgeschafft
worden sei. In der Regel ist mit dem Wegweisungs- oder Ausweisungs-
entscheid eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (Art. 64d Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 AuG). Erst wenn diese Ausreisefrist ungenutzt verstri-
chen ist oder in den Fällen von Art. 69 Abs. 1 Bst. b und c AuG, kommt
die zwangsweise Durchsetzung in Betracht. In jedem Fall ist eine schrift-
liche beschwerdefähige Wegweisungsverfügung zu erlassen (MARC
SPESCHA, in: Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Aufl. 2012, Rz.
1 zu Art. 64). In Ausnahmefällen kann die Wegweisung formlos erfolgen
(Art. 64c AuG). Im vorliegenden Fall liegt keine dieser Ausnahmen vor.
Insbesondere findet Art. 64c Abs. 1 Bst. b AuG nach dem Gesagten (E.
5.4) keine Anwendung. Daher müsste sich die Ausschaffung des Be-
schwerdeführers auf eine formelle Wegweisung stützen. In den vom
Bundesverwaltungsgericht herangezogenen kantonalen Akten findet
sich lediglich ein Gesuch des kantonalen Migrationsamtes an das zu-
ständige Polizeikommando um Zuführung bzw. Ausschaffung des Be-
schwerdeführers nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
vom 23. Oktober 2012. Eine formell verfügte Wegweisung ist hingegen
nicht aktenkundig. Es ist fraglich, ob eine solche überhaupt erlassen
wurde. Fehlt eine solche, dürfte sich die Vorinstanz wohl eher nicht auf
den Fernhaltegrund der Ausschaffung berufen können.
5.6 Nach dem Gesagten liegen erhebliche Mängel bei der Sachverhalts-
ermittlung vor (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Schlussfolgerungen der Vo-
rinstanz stützten sich vordergründig auf die spärlich vorhandenen Akten
im vorinstanzlichen Dossier. Bei diesen handelt es sich grösstenteils um
mittelbare Hinweise, welche die Vorinstanz aus dem Kontext schliesst.
Weder die begründete Strafverfügung des Bezirksamts Kreuzlingen
vom 7. Januar 2010 noch die Auszüge aus dem RIPOL vom 20. Oktober
2008 noch die weiteren sich im vorinstanzlichen Dossier befindlichen
Akten, insbesondere der pauschale Antrag des kantonalen Migrations-
amtes vom 27. November 2012 auf Erlass eines fünfjährigen Einreise-
verbots, sind geeignet, um als Grundlage eines solchen zu dienen. Der
Beizug der Akten des kantonalen Migrationsamtes vermochte keine hin-
reichende Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts bewirken. Damit
ist das BFM seiner Pflicht zur Abklärung der massgebenden Sachver-
haltselemente nicht hinreichend nachgekommen (Art. 49 Bst. b VwVG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen, die Verfügung vom 4. Dezember 2012 aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen, womit die Eventualanträge hinfällig werden.
7.
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger. Der EU-Beitritt Kroati-
ens erfolgte am 1. Juli 2013, weshalb der Beschwerdeführer seit diesem
Datum Bürger eines EU-Staates ist, wodurch die Ausschreibung im SIS
unrechtmässig geworden ist. Das BFM ist daher anzuweisen, die Löschung
der Ausschreibung zu veranlassen.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das nachträglich ge-
stellte Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gegenstandslos
wird. Das ebenfalls in der Replik gestellte Gesuch um Beiordnung eines
amtlichen Anwaltes ist mangels Notwendigkeit (rechtsgenügliche Be-
schwerde und Replik; keine Notwendigkeit zur Wahrung der Parteirechte)
abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da dem Be-
schwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind.
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Löschung der Ausschreibung im SIS zu
veranlassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – nicht
stattgegeben. Der vom Beschwerdeführer am 15. April 2013 einbezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.- wird zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: