B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1992/2012
{T0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung AHV-Beiträge,
Einspracheverfügung SAK vom 22. Februar 2012.
C-1992/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am 22. April 1961 geborene, verheiratete, kosovarische Staats-
angehörige und in Kosovo wohnhafte R._______ (nachfolgend Versicher-
ter oder Beschwerdeführer) in den Jahren 1991 bis 1995 in der Schweiz
arbeitete und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung leistete (Vorakten 6 und 21),
dass der Versicherte mit Antrag vom 9. Juni 2010 bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Rückver-
gütung der AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 6),
dass die SAK mit Verfügung vom 22. Februar 2011 eine Rückvergütung
von Beiträgen in der Höhe von Fr. 8'921.- festsetzte und die dagegen vom
Versicherten am 18. März 2011 erhobene Einsprache mit Einsprachever-
fügung vom 22. Februar 2012 abwies (Vorakten 23, 24 und 26),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und in Aufhebung der Einsprache-
verfügung vom 22. Februar 2012 eine Neuberechnung der rückzuvergü-
tenden AHV-Beiträge beantragte mit der Begründung, die Einträge im IK-
Auszug seien insofern inkorrekt, als er im Jahr 1992 9 statt nur 8 Monate,
im Jahr 1993 9 statt 5 Monate, im Jahr 1994 8 statt 6 Monate und im Jahr
1995 9 statt 10 Monate gearbeitet habe, weshalb die Berechnung zu kor-
rigieren und auch die Beiträge für die fehlenden Monate rückzuvergüten
seien (act. 1),
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 20. April 2012, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeich-
nen, mit Schreiben vom 4. Mai 2012 nachkam (act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfügung vom
22. Februar 2012 – unter Aufzeigung der Berechnung des rückvergüteten
Betrages – beantragte (act. 7),
dass, nachdem sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der
Vorinstanz innert der vorgegebenen Frist nicht mehr hat vernehmen las-
sen, der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 10. September
2012 abgeschlossen wurde (act. 8 und 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
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Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten –
so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme
gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde vom 7. April 2012 zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers
korrekt ermittelt und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV
geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 8'921.- zugesprochen hat,
dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5,
6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können,
wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der
Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zu-
rückgefordert werden können, sofern diese gesamthaft während mindes-
tens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-
spruch begründen, wobei sich die Beitragsdauer eines Versicherten in der
Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten richtet (Art. 30ter
AHVG),
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dass Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht –
vorbehaltlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – nur
rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Sozialversiche-
rungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische
Staatsangehörige nicht mehr anwendbar ist (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8),
dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 1. Dezember 1995 verlassen
und mit seiner Familie Wohnsitz in D._______, Kosovo genommen hat
(Vorakten 8 und 11),
dass vorliegend die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer
unbestrittenermassen erfüllt ist, die geleisteten AHV-Beiträge nicht ren-
tenbildend sind und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergü-
tung der Beiträge im Ergebnis daher zu bejahen ist (Vorakten 21 und 22),
dass nach dem Untersuchungsgrundsatz die Behörde den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, ohne dabei an An-
träge der Parteien gebunden zu sein, weshalb sie aus eigener Initiative
vorzugehen hat und Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun
darf, diese seien nicht belegt worden (Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 43, Rz. 9),
dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird,
oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, die Berichtigung von
Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles
nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),
dass Art. 141 Abs. 3 AHVV zwar eine Beweiserschwerung gegenüber
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit einführt – dies jedoch nicht den Untersuchungs-
grundsatz ausschliesst; der volle Beweis daher nach den üblichen Be-
weisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungs-
recht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten ist, wobei der Mitwir-
kungspflicht des Betroffenen insofern erhöhtes Gewicht zukommt, als er
alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das
Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen, wobei
der Entscheid im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei aus-
fällt, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d),
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dass die Vorinstanz auf der Grundlage des in der Schweiz erzielten Ge-
samteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 133'240.-) tatsächlich ent-
richtete Beiträge im Umfang von Fr. 11'192.20 (8,4 % des Gesamtein-
kommens) errechnet und diese anschliessend gestützt auf Art. 4 Abs. 4
RV-AHV auf den Barwert der hypothetischen Altersrente im Betrag von
Fr. 8'921.- reduziert hat, wobei sie der Rückvergütungsberechnung – den
Eintragungen im IK-Auszug folgend – 35 Beitragsmonate zugrunde legte
(Vorakten 22),
dass die Vorinstanz auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ein-
tragungen im IK-Auszug seien nicht korrekt, unter Hinweis auf Art. 141
Abs. 3 AHVV ohne Vornahme weiterer Abklärungen zum Ergebnis kam,
eine Neuberechnung sei abzulehnen und weiterhin auf den IK-Auszug
vom 4. Juli 2012 abzustellen, da sein Dossier weder eine offenkundige
Unrichtigkeit aufweise, noch Beweise vorlägen, welche auf allfällige Feh-
ler im IK-Auszug schliessen liessen,
dass der Versicherungsfall in der AHV mit der Verwirklichung eines versi-
cherten Risikos wie Alter oder Tod eintritt (Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1
und Art. 29bis Abs. 1 AHVG), der Beschwerdeführer (geb. 1961) bei Ein-
reichung des Rückvergütungsantrags 49jährig und folglich der Versiche-
rungsfall nicht eingetreten war, weshalb eine Berichtigung des IK-
Auszugs vorliegend nicht eine offenkundige Unrichtigkeit oder den vollen
Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV voraussetzt,
dass die Vorinstanz bereits aus diesem Grund nicht legitimiert war, ge-
stützt auf Art. 141 Abs. 3 AHVV von der Vornahme weiterer Abklärungen
abzusehen,
dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Untersuchungsgrund-
satz auch bei einer Beweiserschwerung im Sinne von Art. 141 Abs. 3
AHVV gilt (vgl. BGE 117 V 261), weshalb der Vorinstanz ferner auch dann
eine Abklärungspflicht obliegen hätte, wenn vorliegend der Versiche-
rungsfall eingetreten wäre,
dass daher festzustellen ist, dass die Vorinstanz dem Untersuchungs-
grundsatz nicht Genüge getan hat und aufgrund der Hinweise des Be-
schwerdeführers weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären, bei-
spielsweise in Form einer Anfrage bei den dannzumal zuständigen Aus-
gleichskassen, bei der Einwohnerkontrolle der damaligen Wohnsitzge-
meinden bezüglich der An- und Abmeldungen des Beschwerdeführers
sowie bei den ehemaligen Arbeitgebern,
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dass nach dem Gesagten eine materielle Beurteilung des Rückvergü-
tungsanspruchs des Beschwerdeführers gestützt auf die vorinstanzlichen
Akten nicht möglich ist,
dass die Verfügung vom 22. Februar 2011 sowie die Einspracheverfü-
gung vom 22. Februar 2012 daher aufzuheben sind und die Sache an die
Vorinstanz zurück zu weisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärun-
gen treffe und eine neue Verfügung erlasse,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer, welchem durch die Be-
schwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten
erwachsen sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen
vom 22. Februar 2011 und 22. Februar 2012 aufgehoben werden und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den Sachver-
halt gemäss den Erwägungen neu ermittle und anschliessend neu verfü-
ge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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