B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
17.07.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_447/2018)
Abteilung III
C-1994/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Kosovo),
Zustelladresse: c/o B._______,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Wiederherstellung der Frist,
Urteil vom 11. Oktober 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder
IVSTA) mit Verfügung vom 26. Juli 2010 das Leistungsbegehren von
A._______ abgewiesen hat,
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. August 2010
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Verfahren C-6003/2010,
act. 1),
dass A._______ den mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010
(C-6003/2010, act. 2) einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat
und das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf die Beschwerde vom
17. August 2010 mit Urteil vom 11. Oktober 2010 (C-6003/2010, act. 6)
nicht eingetreten ist,
dass das Urteil vom 11. Oktober 2010 A._______ über sein schweizeri-
sches Zustelldomizil gemäss Rückschein am 16. Oktober 2010 zugestellt
worden ist (C-6003/2010, act. 7),
dass sich A._______ mit Schreiben vom 5. Februar 2018 (C-6003/2010,
act. 10) sinngemäss nach dem Verfahrensstand in seinem mit Beschwerde
vom 17. August 2010 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren erkun-
digte,
dass der Instruktionsrichter A._______ mit Schreiben vom 16. Februar
2018 (C-6003/2010, act. 11) eine Kopie des Urteils vom 16. Oktober 2010
zur Kenntnisnahme zustellte und darauf hinwies, dass das Urteil bereits
rechtskräftig sei,
dass A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Schreiben vom 6. März
2018 (Verfahren C-1994/2018, act. 1) auf das Beschwerdeverfahren C-
6003/2010 Bezug nahm und ausführte, er habe weder die Aufforderung zur
Bezahlung des Kostenvorschusses noch das Urteil erhalten, da ihm die als
Zustelldomizil eingesetzte Person die Unterlagen nicht weitergeleitet habe,
dass der Gesuchsteller ferner beantragte, es sei ihm Gelegenheit zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses zu geben, da er in der Lage sei, den Kos-
tenvorschuss zu entrichten,
dass der Gesuchsteller auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit
Schreiben vom 27. April 2018 (C-1994/2018, act. 3) eine schweizerische
Zustelladresse bekannt gab,
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dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung jene
Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Frist über die nachge-
holte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6
zu Art. 24 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist
(vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im
Hauptverfahren auch über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses zu befinden hat und somit auch für die Behandlung des
vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist (vgl. Urteile
des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom
17. März 2014 E. 1.4),
dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist innert Frist zu
handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Weg-
fall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom
2. Februar 2017 E. 2.1),
dass gemäss Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei kla-
rer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu
gewähren ist und also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen
darf,
dass namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeitgerechtem Handeln
vorliegt, wenn die betroffene Person durch Naturkatastrophen oder
schwerwiegende Erkrankungen am rechtzeitigen Handeln gehindert wor-
den ist,
dass ferner auch subjektive Unmöglichkeit entschuldbar ist, wenn zwar die
Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die
betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu ver-
treten hat, am Handeln gehindert worden ist,
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dass insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen, wobei
ein strenger Massstab anzuwenden ist und insbesondere ein auf Unacht-
samkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar-
stellt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_821/2016 E. 2.2),
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen ge-
mäss Art. 24 Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung der Frist zur Bezah-
lung des Kostenvorschusses erfüllt sind,
dass aus formeller Sicht eine Partei zur Wiederherstellung der Frist bei der
zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Weg-
fall des Hindernisses zu stellen und zudem die versäumte Rechtshandlung
in der gleichen Frist nachzuholen hat, ansonsten auf das Gesuch nicht ein-
zutreten ist (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Pra-
xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 24 und STEFAN VOGEL, in:
Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 18 zu Art. 24),
dass der Gesuchsteller spätestens mit Zustellung des Schreibens vom
16. Februar 2018 um seine (verpassten) Pflichten wissen musste und dem-
nach die dreissigtägige Frist zu laufen begann,
dass der Gesuchsteller vorliegend das Gesuch zwar rudimentär begründet
aber die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses)
bis heute nicht nachgeholt hat,
dass demnach bereits die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 24
Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses nicht erfüllt sind, so dass im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b VwVG auf das Gesuch nicht einzutreten ist,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass sich der Ge-
suchsteller das Verhalten seiner Hilfsperson (vorliegend: Person, die als
Zustelldomizil eingesetzt ist) anrechnen lassen muss und er aus deren Un-
terlassen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. PATRICIA EGLI,
a.a.O., N 16 f. zu Art. 24 VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_699/2012
vom 22. Oktober 2012 E. 3.3),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 lit. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 6. März 2018 wird nicht einge-
treten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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