B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1998/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______ (Polen),
Zustelladresse: B._______,, Y._______),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (Auszahlung in Zloty); Schreiben der SAK vom
6. März bzw. 5. April 2012.
C-1998/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
M. A._______, geboren am (…) 1925 (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin), ist Schweizer Staatsbürgerin. Die gebürtige Polin lebte
und arbeitete seit April 1967 in der Schweiz (act. SAK [Vorinstanz]/14)
und war seit 1970 mit dem am (…) 1924 geborenen Schweizer Staats-
bürger A. A._______ verheiratet (act. SAK/18).
Mit Verfügung vom 6. August 1987 sprach die Ausgleichskasse
X._______ (nachfolgend: AK X._______) der Versicherten eine AHV-
Altersrente ab 1. August 1987 zu (act. SAK/71). Am (…) 2009 starb ihr
Ehemann (act. SAK/95). Mit Verfügung vom 6. November 2009 sprach
die AK X.________ der Versicherten eine neu berechnete ordentliche Al-
tersrente von Fr. 2'276.- zu (act. SAK/101).
B.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2010 und vom 15. Juni 2010 teilte die Versi-
cherte die Wohnsitzverlegung nach Polen und die neue Kontoverbindung
zur Auszahlung der Altersrente nach Polen mit (act. SAK/102 f.).
Die AK X._______ übermittelte das Dossier deshalb am 16. Juni 2010 an
die für im Ausland wohnende Versicherte zuständige Schweizerische
Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz; act. SAK/108). Mit Mittei-
lung vom 22. Juni 2010 bestätigte die SAK der Versicherten den Renten-
anspruch von Fr. 2'276.- ab Juli 2010 (act. SAK/110).
C.
C.a Mit Mitteilung vom 6. September 2011 erklärte die SAK der Versicher-
ten, die bisher in Schweizer Franken (CHF) ausgerichtete Rente werde
ab 1. November 2011 in polnischen Złoty (PLN) ausbezahlt (act.
SAK/127). Sie empfahl, bei Belassen der Bankverbindung die Bank zu in-
formieren oder allenfalls eine andere Bankverbindung mitzuteilen.
C.b Mit Schreiben vom 11. September 2011 wandte sich die Versicherte
an den Schweizer Botschafter in Polen und führte aus, sie sei auf die
Auszahlung ihrer Rente in CHF angewiesen, da sie aus der Schweiz Me-
dikamente beziehe und diese in CHF bezahlen müsse. Im Übrigen habe
sie während 40 Jahren AHV-Beiträge in CHF bezahlt (act. SAK/128).
C-1998/2012
Seite 3
Mit weiterem Brief vom 29. September 2011 teilte die Versicherte der SAK
mit, sie sei mit der Auszahlung in polnischen Złoty (oder einer anderen
Währung als Schweizer Franken) nicht einverstanden. Sie habe bei ihrer
Bank ein Schweizerfrankenkonto und müsse in der Schweiz Medikamen-
te bestellen, die sie in CHF bezahlen müsse (act. SAK/130).
C.c Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte die Vorinstanz der Versi-
cherten mit, die Änderung der Zahlungsmodalität beruhe auf Art. 20 der
Verordnung über die freiwillige Alters-Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) sowie dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 [C-2628/2008], welches diese
Zahlungsart bestätige. Sie führte weiter aus, die Versicherte habe die
Möglichkeit, sich die Rente auf ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz
überweisen zulassen. Falls sie keine andere Bankverbindung angebe,
werde die Rente ab November 2011 zweimal konvertiert (CHF – PLN –
CHF), was zu Umrechnungsverlusten führen werde (act. SAK/131).
C.d Die Versicherte teilte der SAK in der Folge am 13. Oktober 2011 mit,
sie akzeptiere die Umrechnung in PLN nicht und bestehe auf der Auszah-
lung der vollen Rente in CHF. Sie verwies auf ihre Schweizer Staatsbür-
gerschaft und die Notwendigkeit, Medikamente aus der Schweiz zu be-
ziehen. Ausserdem führte sie aus, die polnische Währung sei eine
schwache Währung, was Auswirkungen auf die Höhe ihrer Rente habe
und weshalb die Umrechnung sich zu ihren Ungunsten auswirke (act.
SAK/132).
C.e Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte die SAK der Versicherten
mit, die Änderung des Zahlungsmodus erfolge aufgrund einer "gesetzli-
chen Verordnung", weshalb das Verfahren nicht geändert werden könne.
Gleichzeitig verwies sie nochmals auf die Möglichkeit, die Rente auf ein
Schweizer Bank- oder Postkonto auszahlen zu lassen (act. SAK/133).
C.f Mit weiteren Schreiben vom 15. November 2011, 30. November 2011,
14. Dezember 2011, 14. Januar 2011 und 26. Januar 2011 (per E-Mail), je
an die SAK, sowie vom 5. November 2011 und vom 17. Dezember 2011
an die Schweizer Botschaft in Polen, wehrte sich die Versicherte gegen
die Auszahlung der AHV-Rente in polnischen Złoty und machte den –
durch die Auszahlung der Rente in PLN und auf dem CHF-Konto der pol-
nischen Bank in CHF verbuchten – Verlust ab November 2011 zu Lasten
der Vorinstanz geltend. Sie bestand im Wesentlichen darauf, dass sie ein
Recht auf Erhalt der vollen Rente in CHF – ohne Abzüge – habe, wofür
C-1998/2012
Seite 4
sie "kämpfen" werde (act. SAK/134, 136, 137, 139, 141-143). Mit Schrei-
ben vom 17. Dezember 2011 machte sie gegenüber der Botschaft gel-
tend, es sei rechtswidrig, ihren Rentenanspruch insofern zu manipulieren,
als dass der jeweilige Anspruch in PLN und von der SAK in der Schweiz
zurück in CHF gerechnet werde, und sie die Verluste von jeweils rund
Fr. 100.- und mehr trage. Im Übrigen sei sie aus gesundheitlichen Grün-
den nicht in der Lage, in der Schweiz ein Bankkonto zu eröffnen (act.
SAK 143). Mit Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 22. Januar
2012 (act. SAK/148, 150) machte sie wegen den Auszahlungsmodalitäten
nunmehr bestehende Probleme mit dem Steueramt und ihrer Bank gel-
tend. In ihren Schreiben an den Rechtsdienst der SAK vom 10. und
16. Februar 2012 hielt sie daran fest, weiter für ihre Ansprüche und die
Rückerstattung der erlittenen Verluste zu kämpfen; diese beliefen sich in-
zwischen auf Fr. 465.85 (act. SAK/146).
C.g Mit Briefen vom 23. November 2011, vom 24. Januar 2012, vom
15. Februar 2012 und vom 6. März 2012 erklärte die SAK der Versicher-
ten die aktuelle Rechtslage, wonach die Rentenauszahlung in der Lan-
deswährung des Wohnorts der Versicherten erfolge, sowie den Mecha-
nismus, wonach die in Landeswährung ausbezahlten Renten im vorlie-
genden Fall durch die Rückübertragung und die Verbuchung der Summe
in CHF auf das CHF-Konto der polnischen Bank jeweils Verluste zu Las-
ten der Versicherten bewirkten, und empfahl die Eröffnung eines PLN-
Kontos in Polen oder die Auszahlung der Rente auf ein Bank- oder Post-
konto in der Schweiz (act. SAK/135, 140, 147, 153).
Mit Schreiben vom 5. April 2012 – als Antwort auf ein weiteres Schreiben
der Versicherten vom 12. März 2012 (act. SAK/155) – verwies die Direk-
tion der SAK auf die bisherigen Schreiben der Vorinstanz und führte wei-
ter aus, falls die Versicherte es wünsche, könne ihr Begehren durch eine
Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung abgewiesen werden. Dagegen kön-
ne auf dem anschliessenden vorgesehenen Rechtsweg vorgegangen
werden (act. SAK/157).
D.
D.a Mit Schreiben vom 18. April 2012 wandte sich die Versicherte an das
Verwaltungsgericht des Kantons X._______ und machte sinngemäss die
monatliche Kürzung der AHV-Rente durch die SAK geltend (act.
SAK/159).
C-1998/2012
Seite 5
D.b Die vom Verwaltungsgericht zur Vernehmlassung aufgeforderte SAK
teilte diesem am 26. April 2012 mit, das Bundesverwaltungsgericht küm-
mere sich zur Zeit um diesen Fall, die Akten seien diesem Gericht am
18. April 2012 zur Verfügung gestellt worden (siehe hienach Bst. E.). In
der Sache sei keine einsprachefähige Verfügung ergangen. Im Übrigen
verwies sie auf das Referenzurteil C-2623/2008 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 9. Juli 2010 (act. SAK/165).
E.
E.a Mit Eingabe vom 10. März 2012 (Poststempel: 11. April 2012) wandte
sich die Versicherte ans Bundesverwaltungsgericht und machte die aus
ihrer Sicht rechtswidrige und nicht nachvollziehbare Rentenauszahlungs-
praxis der SAK und dadurch erlittene Verluste von November 2011 –
März 2012 von Fr. 547.95 geltend. Weiter verwies sie auf ihre ausführli-
che diesbezügliche Korrespondenz und ihre auf dieser Auszahlungspra-
xis beruhenden Probleme mit den polnischen Steuerbehörden (B-act. 1).
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde ent-
gegen und holte bei der SAK die Vorakten ein (B-act. 2-3). Am 6. Mai
2012 teilte die Beschwerdeführerin ihre Zustelladresse in der Schweiz mit
und schrieb gleichentags an die SAK, sie solle diese Auszahlungspraxis
einstellen, ihr seien inzwischen Verluste von Fr. 671.30 entstanden
(B-act. 7).
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 beantragte die Vorins-
tanz – da im vorliegenden Fall keine beschwerdefähige Verfügung ergan-
gen sei – auf die Beschwerde sei nicht einzutreten "und Frau A.________
auf Verlangen eine einsprachefähige Verfügung zuzustellen" (B-act. 13).
E.c Mit Replik vom 13. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rügen und an ihrer Argumentation fest (B-act. 19). Sie fügte sinngemäss
an, die SAK habe die einschlägige Verordnungsbestimmung nur unvoll-
ständig zitiert, der weitere Text von Art. 20 der Verordnung sehe das von
ihr gewünschte Vorgehen vor. In ihren (unaufgefordert eingereichten)
Eingaben vom 15. August 2012 rügte sie zudem, dass sie die Umrech-
nungskosten selber zu tragen habe, obwohl die Vorinstanz erklärt habe,
die Bankkosten selber zu tragen (B-act. 19).
E.d In ihrer Duplik vom 27. August 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem An-
trag, es sei nicht auf das Begehren einzutreten, fest (B-act. 21).
C-1998/2012
Seite 6
E.e Mit Verfügung vom 4. September 2012 schloss das Bundesverwal-
tungsgericht den Schriftenwechsel ab (B-act. 22).
E.f Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge ein weiteres Schreiben
vom 11. September 2012 ein, welches sie direkt an die Vorinstanz richtete
(B-act. 23 – 25).
E.g Am 2. April 2013 machte sie mit Eingaben an verschiedene Adressa-
ten (Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgericht des Kantons
X._______, Bundesgericht [je in Luzern und Lausanne]) wiederum gel-
tend, die Vorinstanz kürze ihr in ungerechtfertigter Weise seit November
2011 die ihr zustehende Altersrente von Fr. 2'316.-. Sie habe mittlerweile
einen Verlust von Fr. 1'698.57 erlitten. Sie erwarte endlich eine Antwort
darauf, ob sie dieses Geld zurückerhalte.
Das Bundesgericht übermittelte die Eingaben zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 29 – 31, 33). Das Verwaltungsge-
richt des Kantons X.________ trat mit Einzelrichterentscheid vom 8. April
2013 (Verfahrensnummer […]) nicht auf die als Beschwerde behandelte
Eingabe ein (B-act. 32).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit grundsätzlich – sofern hier
ein Anfechtungsobjekt vorliegt (siehe hienach E. 1.4 f., 3.4) – für die Beur-
teilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
C-1998/2012
Seite 7
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1
Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben wer-
den, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betrof-
fenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Erlass
einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Auszahlungswährung be-
steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 12/07 vom 31. März 2008 E. 4;
siehe ausführlich E. 3.2), die Beschwerdeführerin ohne Zweifel von der
von ihr verlangten Anordnung im Einzelfall bzw. der verlangten Verfügung
(siehe E. 3.3 f.) besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interes-
se an deren Erlass hat, ist sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59
bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG, je in Verbindung mit Art. 5 VwVG).
1.5 Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt wer-
den (vgl. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdeführerin sinngemäss
eine Rechtsverweigerung geltend macht, war sie für ihre Beschwerde an
keine Frist gebunden. Zudem ist sie beide Male innerhalb von 30 Tagen
nach Zustellung des letzten per A-Priority versandten Briefs der SAK vom
6. März 2012 und des Schreibens der SAK-Direktion vom 5. April 2012 (in
Berücksichtigung des üblichen Postlaufs von der Schweiz nach Polen) an
das Bundesverwaltungsgericht gelangt und hat somit auch die allgemeine
Beschwerdefrist eingehalten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 VwVG).
1.6 Da die Beschwerde auch formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 52
VwVG), ist darauf einzutreten.
C-1998/2012
Seite 8
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Die Versicherte ist Schweizer Staatsbürgerin und wohnt in Polen.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht vorliegend anwendbar
ist.
2.1.1 Seit 1. April 2006 (vgl. Protokoll vom 26. Oktober 2004 zum Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme von neuen Mit-
gliedstaaten als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen
Union; AS 2006 995) ist die Republik Polen Vertragspartei des Abkom-
mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA; SR 0.142.112.681).
2.1.2 Anwendbar sind bis zum 30. März 2012 das FZA, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (nachfolgend: Verordnung 1408/71), sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung 574/72;
vgl. auch Art. 153a Abs. 1 Bst. a AHVG).
Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und
574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung
von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenos-
senschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Verordnung
883/2004; SR 0.831.109.268.1), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
C-1998/2012
Seite 9
Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 987/2009) für
die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051) und im
vorliegenden Fall ab diesem Zeitpunkt anwendbar (siehe hienach E. 2.1.4
und 4.2).
2.1.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Vorgaben sind die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen
Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 137 V 282
E. 3.2 f., mit Hinweisen auf BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214; BGE 130 V 51
u.w.H.). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Schweizerischen
Staatsangehörigkeit.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sach-
verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind
deshalb – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts
8C_419/2009 vom 3. November 2009; siehe E. 4.2).
3.
Mit ihrem Schreiben vom 10. März 2012 rügt die Beschwerdeführerin
sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung durch die SAK.
3.1 Die Versicherungsträger sind dazu verpflichtet, über Leistungen, For-
derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be-
troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu er-
lassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Als Verfügungen gelten Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stüt-
zen und z.B. die Begründung von Rechten zum Gegenstand haben (vgl.
Art. 5 Abs. 1 VwVG). Wenn der zuständige Versicherungsträger pflicht-
widrig keine Verfügung erlässt, liegt eine Rechtsverweigerung vor (vgl.
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [hiernach: ATSG-
Kommentar], Art. 56 Rz. 21).
3.2 Das Bundesgericht hat im Urteil H 12/07 vom 31. März 2008 – in wel-
chem über die Pflicht der SAK, betreffend die Anordnung der Rentenaus-
zahlung nach Slowenien in Euro statt in Schweizer Franken eine Verfü-
C-1998/2012
Seite 10
gung zu erlassen, zu befinden war – festgehalten, dass in der Anordnung,
eine Altersrente fortan in ausländischer Währung auszubezahlen, ein ma-
terieller Verwaltungsakt vorliege. Die Einführung einer solchen Zahlungs-
modalität sei geeignet, den Leistungsanspruch zu berühren und ihn –
wenn auch allenfalls geringfügig – "masslich" zu verändern. Daraus erge-
be sich, dass die SAK – im dort in Frage stehenden Fall – über die neu
eingeführte Zahlungsmodalität hätte verfügen müssen.
3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz – ähnlich wie
im Verfahren zum zitierten Urteil des Bundesgerichts H 12/07 – der Be-
schwerdeführerin auf die wiederholten Reklamationen und Rügen mit
insgesamt sieben Briefen zwischen Oktober 2011 und April 2012 – teil-
weise verfasst vom Rechtsdienst Freiwillige Versicherung der SAK (vgl.
act. SAK/140, 147) – reagiert. Erst im Schreiben vom 5. April 2012 hat sie
darauf aufmerksam gemacht, die Versicherte könne eine anfechtbare
Verfügung gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangen (act. SAK/157). Dieses
Verhalten der Vorinstanz erweist sich als nicht nachvollziehbar, zumal das
Bundesgericht bereits im Urteil H 12/07 vom 31. März 2008 die Verfü-
gungspflicht der Ausgleichskasse in diesen Fällen festgehalten und die
Versicherte in ihren Schreiben klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie
dieses Vorgehen nicht akzeptiere und offensichtlich versuchte, eine über-
geordnete Stelle anzurufen (vgl. oben Bst. C.f., D. und E.a; act. SAK/136
und 146 sowie Beschwerdeakten act. 17.3-5). Zudem hat die SAK in ih-
ren Briefen an die Beschwerdeführerin bereits am 4. Oktober 2011 selbst
auf das Urteil C-2623/2008 vom 9. Juli 2010 verwiesen, im welchem das
Bundesverwaltungsgericht im Nachgang zum erwähnten Bundesgerichts-
urteil H 12/07 vom 31. März 2008 über die Auszahlung einer Rente in der
Landeswährung einer Versicherten entscheiden musste.
3.4 Im Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz
es unterlassen hat – trotz der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des
Bundesgerichts – über die veränderte Zahlungsmodalität der Auszahlung
der Rente der Beschwerdeführerin mittels anfechtbarer Verfügung bzw. in
einem zweiten Schritt mittels Einspracheentscheid zu entscheiden, wes-
halb die sinngemäss vorgebrachte Rüge der Rechtsverweigerung be-
gründet und die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zum Erlass einer
Verfügung zurückzuweisen wäre.
3.5 Zu prüfen bleibt, ob trotz der festgestellten Rechtsverweigerung aus-
nahmsweise im Beschwerdeverfahren über die Sache materiell zu befin-
den ist.
C-1998/2012
Seite 11
3.5.1 Wird gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG mittels Beschwerde eine
Rechtsverweigerung geltend gemacht, beschränkt sich der Streitgegen-
stand grundsätzlich auf die Frage der Rechtsverweigerung. Die materiel-
len Rechte oder Pflichten bilden nicht Streitgegenstand entsprechender
Beschwerden. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass das
rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin darin besteht,
einen auf dem Rechtsmittelweg – unter Beachtung eines allfälligen Ein-
spracheverfahrens – an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterzieh-
baren Entscheid zu erhalten. Ausserdem ist es nicht Sache des Sozial-
versicherungsgerichts, erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu
ermitteln (einschlägig diesbezüglich RKUV 2000 KV Nr. 131 = SVR 2001
KV Nr. 38 E. 2.c und 2.c, worauf sich auch SVR 2005 IV Nr. 26 E. 4.2 und
ATSG-Kommentar Art. 56 Rz. 14 berufen; vgl. ausserdem Urteil des Bun-
desgerichts 9C_856/2007 vom 18. Januar 2008).
Nur in seltenen Ausnahmefällen ist es gerechtfertigt, aus prozessökono-
mischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen
und einen materiellen Entscheid zu fällen (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.3). Für
die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist die Praxis
für die Heilung von schweren Verfahrensmängeln (insbesondere betref-
fend die Verweigerung des rechtlichen Gehörs) anzuwenden. Gemäss
dieser Praxis kann eine Heilung insbesondere dadurch erfolgen, dass der
schwere Verfahrensfehler vor einer Instanz behoben werden kann, wel-
che sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsgericht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 986 mit weiteren
Hinweisen; vgl. betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs: BGE
115 V 297 E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b
mit weiteren Hinweisen), wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. betreffend
Verweigerung des rechtlichen Gehörs: BGE 116 V 182 E. 3d und ausführ-
lich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesge-
richt] vom 14. Juli 2006, I 193/04).
3.5.2 In den Briefen vom 4. Oktober 2011 und 4. November 2011 an die
Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz Bezug auf die Gesetzesbestim-
mung, auf welche sie die Änderung der Zahlungsmodalität stützte, sowie
auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich im mate-
riellen Sinn zu diesem Thema äussert (act. SAK/131, 133). In ihren weite-
C-1998/2012
Seite 12
ren Briefen hielt die SAK an den rechtlichen Ausführungen fest und äus-
serte sich dazu, wie die Beschwerdeführerin weitere Umrechnungsver-
luste vermeiden könne. Sie hat ihren Standpunkt zur Rechtslage mehr-
fach dargelegt, zweimal die Briefe durch ihren Rechtsdienst verfassen
lassen und in ihrem Schreiben vom 5. April 2012 unter Bezugnahme auf
die früheren Schreiben klargestellt, dass sie eine noch zu erlassende Ver-
fügung abweisen würde (act. SAK/157). Aus den diversen Briefen der
Vorinstanz geht zudem zweifellos hervor, dass sie auch im Rahmen des
Einspracheverfahrens an dieser Auffassung festhalten würde.
3.5.3 Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Schreiben der SAK in der
Lage, die aus ihrer Sicht unrechtmässige Leistungskürzung – jedenfalls
im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde – anzufechten. Die
Beschwerdeführerin hat sich gegenüber der Vorinstanz und auch gegen-
über dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach und eingehend erklären
können. Es bedarf deshalb keiner Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz, damit der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ausreichend
gewährt werden könnte.
3.5.4 Die Angelegenheit erweist sich zudem insofern als klar, als dass
keine weitere Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erforder-
lich ist (vgl. unten E. 4).
3.5.5 Schliesslich verfügt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde-
instanz in dieser Sache über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefug-
nis, welche es bei der materiellen Prüfung des Begehrens der Beschwer-
deführerin ausschöpft.
3.5.6 Unter diesen Umständen liegt hier eine wie in E. 3.5.1 dargelegte –
seltene – Ausnahmesituation vor, weshalb die Angelegenheit – im von der
Beschwerdeführerin ausdrücklich geäusserten Interesse nach einer be-
förderlichen Beurteilung der Sache – und nicht zuletzt in Berücksichtigung
ihres vorgerückten Alters – ausnahmsweise aus prozessökonomischen
Gründen direkt vom Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzliches Ge-
richt mit voller Kognition (siehe hiezu Urteil H 12/07 E. 5 m.w.H.) zu ent-
scheiden ist, da die hier grundsätzlich vorzunehmende Rückweisung an
die Vorinstanz zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einen unnö-
tigen Leerlauf darstellen und das Verfahren zusätzlich verzögern würde.
Für die Beschwerdeführerin bleibt die Möglichkeit einer gerichtlichen
Überprüfung dieses Entscheids durch das Bundesgericht.
C-1998/2012
Seite 13
4.
Die Beschwerdeführerin verlangt die weitere Ausrichtung ihrer Altersrente
in Schweizer Franken.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz stützt die seit 1. November 2011 geänderte Auszah-
lungspraxis auf Art. 20 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR
831.111; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Danach werden
Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland direkt durch die Aus-
gleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern
genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung
auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des
Berechtigten zulassen (vgl. hiezu auch die Wegleitung zur freiwilligen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV], gültig ab 1. Ja-
nuar 2008, Stand 1. Januar 2011 bzw. 1. Januar 2012, Rz. 5024 – 5039).
4.1.2 Im Urteil C-2623/2008 vom 9. Juli 2010 E. 6.4 f. hat das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf diese Verordnungsbestimmung festgehal-
ten, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Leistungen gestützt auf
Art. 20 VFV in der Währung des Wohnsitzlandes (Slowenien) auszurich-
ten, grundsätzlich korrekt sei.
4.1.3 Auch das Bundesgericht hat im Urteil 9C_777/2010 vom 15. Juni
2011 (= BGE 137 V 282) E. 3.10 im selben Fall letztinstanzlich festgehal-
ten, dass die SAK berechtigt sei, der Beschwerdeführerin die Rente nach
Slowenien in der Landeswährung Euro auszuzahlen. Das Bundesgericht
ist in BGE 137 V 282 E. 3.4-3.9 nach Prüfung des FZA in Verbindung mit
den Verordnungen 1408/71 und 574/72 sowie des innerstaatlichen
Rechts zum Schluss gelangt, dass eine analoge Anwendung von Art. 20
Abs. 2 Satz 1 VFV im Zusammenhang mit der Auszahlung der AHV-
Rente ins Ausland (in casu: Slowenien) auf der Hand liege. Die Zentrali-
sierung bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung und der AHV-
Renten ins Ausland durch die SAK, sobald eine Auslandsberührung ge-
geben sei, spreche für eine einheitliche Handhabe. Die VFV sei zur Konk-
retisierung der – im damaligen Zeitpunkt noch in Kraft stehenden – ein-
schlägigen Bestimmungen der Verordnung 574/22 geeignet. Dazu kom-
me, dass in der Europäischen Union die Auszahlungen offenbar regel-
mässig in der Währung des Wohnsitzstaates erfolgen würden. Die Streit-
frage, ob die SAK berechtigt sei, der Beschwerdeführerin (in Slowenien)
C-1998/2012
Seite 14
die Rente in Euro auszurichten, sei somit grundsätzlich zu bejahen (BGE
137 V 282 E. 3.10).
4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die durch das Bundesgericht in BGE 137 V
282 bejahte Praxis – welche sich auf Slowenien mit der Landeswährung
Euro bezog – auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
Da im vorliegenden Fall keine Verfügung erlassen wurde (siehe oben
E. 3.4), die in Streit liegende Praxisänderung der Vorinstanz per Novem-
ber 2011 umgesetzt wurde und das letzte (angefochtene) Schreiben der
Vorinstanz vom 6. März bzw. 5. April 2012 datiert, ist nachfolgend die
Rechtslage vor und nach dem 1. April 2012 zu prüfen (oben E. 2.1.4).
4.2.1 Gestützt auf die erwähnten Ausführungen des Bundesgerichts zur
Rechtslage bis 31. März 2012 ist zwischen der Schweiz und dem EU-
Land Polen festzustellen, dass die Verordnung 1408/71 keine Regelung
betreffend die Zahlung der Altersrente von der Schweiz nach Polen ent-
hält (vgl. Anhang IV Bst. S der Verordnung 1408/71). Auch in der Ausfüh-
rungsverordnung 574/72 zur Verordnung 1408/71 und ihren Anhängen
findet sich keine für Polen abweichende Bestimmung, welche regeln wür-
de, in welcher Währung Altersrenten auszurichten sind.
4.2.2 Die seit 1. April 2012 in Verbindung mit dem FZA anwendbaren EU-
Verordnungen 883/2004 und 987/2009) enthalten auch keine Regelungen
für die vorliegend interessierende Frage nach der Währung, in welcher
Leistungen nach Polen (oder in ein anderes Land der Europäischen Uni-
on) auszuzahlen sind.
4.2.3 Unter diesen Umständen ist deshalb – sowohl für den Zeitraum vor
dem 1. April 2012 wie auch für den Zeitraum ab dem 1. April 2012 – die
im Schweizer Recht vorgesehene Regelung von Art. 20 Abs. 1 Satz 1
VFV entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 137 V
282 E. 3.10 (analog) anzuwenden, weshalb die Streitfrage, ob die Vorin-
stanz der Beschwerdeführerin die Altersrente in der Währung des Wohn-
sitzstaates der Beschwerdeführerin auszahlen darf, auch hier zu bejahen
ist.
4.3 Bezüglich des Zeitpunkts der Praxisänderung der SAK, die Rente der
Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 in polnischer Landeswährung
statt wie bisher in Schweizer Franken auszuzahlen, ist Folgendes festzu-
stellen:
C-1998/2012
Seite 15
4.3.1 Die Beschwerdeführerin lebte seit vielen Jahren in der Schweiz, wo
sie seit April 1967 auch gearbeitet hatte, und bezog seit August 1987 eine
AHV-Altersrente (vgl. act. SAK/71, oben Bst. A). Im Frühling 2010 kehrte
sie nach Polen zurück. Die AHV-Altersrente wurde in der Folge ab Juli
2010 in Schweizer Franken nach Polen ausbezahlt.
4.3.2 Am 6. September 2011 teilte die SAK der Versicherten mit, die Ren-
te werde ab November 2011 aus technischen Gründen in Złoty statt in
Schweizer Franken ausgerichtet (act. SAK/127). In ihren weiteren Briefen
begründete die Vorinstanz den Wechsel der Auszahlung im Wesentlichen
mit der Anwendung von Art. 20 VFV, eines bezüglich dieser Regelung
nicht mehr bestehenden Ermessensspielraums sowie des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts C-2628/2008 vom 9. Juli 2010 (act. SAK/131,
133, 135, 140; Beschwerdeakte 21). Am 15. Februar 2012 führte sie aus,
mit dem Wechsel der Rentenauszahlung von der UBS zur PostFinance
gebe es keine Ausnahmen mehr und würden die Renten vorschriftsge-
mäss nur noch in der jeweiligen Landeswährung ausbezahlt (act.
SAK/147).
4.3.3 Die Rechtslage in Art. 20 VFV, auf welche die SAK sich beruft, wo-
nach Renten an Berechtigte im Ausland direkt in der Währung des Wohn-
sitzstaates ausgerichtet werden, besteht seit längerer Zeit. Auf Verlangen
war es möglich, die Rente von der Ausgleichskasse an einen in der
Schweiz bestellten Vertreter zu bezahlen (vgl. Änderung vom 7. Juli 1982,
in Kraft seit 1. Januar 1983 [AS 1982 1282]). Seit 1. Januar 1997 konnte,
sofern genügend Sicherheit bestand, die Auszahlung der Rente auf ein
Post- oder Bankkonto des Berechtigten in der Schweiz (oder im Wohn-
sitzstaat des Berechtigten) zugelassen werden (Änderung vom 29. No-
vember 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997 [AS 1996 686]).
Diese Regelungen sind auch unter dem Blickwinkel der geltenden Ver-
ordnungen 1408/71 und 574/72 zum FZA (hievor E. 4.2.3) zulässig, die
zwischen der Schweiz und Polen seit dem 1. April 2006 anwendbar sind
(vgl. Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Auf-
nahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Un-
garn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts
C-1998/2012
Seite 16
zur Europäischen Union; in Kraft getreten durch Notenaustausch am
1. April 2006; AS 2006 995).
4.3.4 In casu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2010
nach Polen übersiedelte und damit die Voraussetzungen zur Auszahlung
der Altersrente in der Landeswährung des Wohnlandes schuf – entspre-
chend der hievor dargelegten Rechtslage gemäss Art. 20 VFV. Das Bun-
desverwaltungsgericht stützte im Juli 2010 diese Auszahlungspraxis
(vgl.C-2623/2008 vom 9. Juli 2010). Dieser Entscheid wurde am 15. Juni
2011 vom Bundesgericht bestätigt – soweit es sich zur Anwendung von
Art. 20 VFV äusserte (BGE 137 V 282 E. 3.9 f.).
In Berücksichtigung dessen, dass einerseits die Vorinstanz als Massen-
verwaltung in grossem Umfang Renten an viele Berechtigte auszahlt und
deshalb nicht umgehend nach Übersiedlung der Beschwerdeführerin
nach Polen die Rentenauszahlung gemäss gesetzlicher Vorgabe auf Zło-
ty wechselte, und andererseits der Tatsache, dass die SAK sich ab Som-
mer 2011 auf die vom Bundesgericht nunmehr bestätigte Rechtsprechung
stützen konnte, und deshalb im Nachgang zu diesem Urteil die Praxisän-
derung vornahm, ist hier der Wechsel der Auszahlungspraxis per Novem-
ber 2011 (Mitteilung der Praxisänderung: 11. September 2011, act.
SAK/127) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kann sich dem
gegenüber – gestützt auf eine Auszahlung der Rente nach Polen in
Schweizer Franken während 16 Monaten (Juli 2010 – Oktober 2011) –
nicht auf eine langjährige gegenteilige Praxis berufen und entsprechende
Rechte geltend machen (vgl. hiezu BGE 137 V 282 E. 4.2 e contrario).
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die SAK verletze mit ihrer geän-
derten Auszahlungspraxis ihr Recht auf Eigentum (vgl. act. 1 S. 2). Dies-
bezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar ihre AHV-
Rente während Jahren in Schweizer Franken erhalten hat, anfänglich
auch noch nach ihrer Übersiedlung nach Polen. Die Praxisänderung der
Vorinstanz widerspricht jedoch – wie dargelegt – nicht geltendem Recht.
Die langjährige Auszahlung der Rente in CHF begründet allein keine Be-
sitzstandsgarantie in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin einen An-
spruch auf die weitere Auszahlung der Rente in Schweizer Franken hätte,
insbesondere ist keine entsprechende Zusicherung ersichtlich noch wird
eine solche behauptet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin ihre monatlich überwiesene AHV-Rente von CHF
2'316.- zum jeweiligen Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken (für
den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung) in PLN d.h. in
C-1998/2012
Seite 17
gleichwertiger Höhe überwiesen erhält und die SAK die diesbezüglichen
Spesen übernimmt (vgl. WFV Rz. 5033 und 5039 und act. 19.6 f.; vgl.
ausführlich zum Ganzen: BGE 137 V 282 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Demnach ist vorliegend keine Verletzung des Besitzstands des Be-
schwerdeführerin oder gar ihrer Eigentumsgarantie ersichtlich.
4.5 Die Beschwerdeführerin rügt monatliche Verluste beim erhaltenen
Rentenbetrag von rund CHF 100.- (vgl. act. 1).
4.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Verluste
in ihren Schreiben sowohl an die Vorinstanz wie an das Bundeverwal-
tungsgericht jeweils pro Monat in Franken und Rappen auflistete, indes
keine diesbezüglichen Bankauszüge, welche die Verluste belegen wür-
den, einreichte. Aus den von ihr eingereichten Auszügen der PostFinance
vom 17. März 2012 an die Zentrale Ausgleichskasse, Leistungen AHV/IV,
geht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor, dass
per 9. Dezember 2011 und per 11. Januar 2012 die jeweilige Summe in
PLN, entsprechend der Rentensumme von CHF 2'316.-, gemäss ent-
sprechendem Tageswechselkurs, auf das Konto der Beschwerdeführerin
bei der Bank (…) überwiesen wurde (act. 19.6 f.).
4.5.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ein Bankkonto in
Polen als Zahlungsadresse angegeben hat, wobei es sich gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin um ein Schweizerfrankenkonto – d.h.
für die polnische Bank um ein Fremdwährungskonto – handelt. Somit
dürften sich die im vorliegenden Fall geltend gemachten Verluste der Be-
schwerdeführerin aus dem Umstand ergeben, dass die Rente von CHF
2'316.-, welche am Überweisungstag jeweils zum Tageskurs in PLN um-
gerechnet und auf das Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt wird,
von der polnischen Bank wiederum in Schweizer Franken auf das Konto
verbucht werden, wobei die polnische Bank Empfängergebühren, Um-
rechnungsspesen etc. zu Lasten der Beschwerdeführerin abzieht (vgl.
auch WFV Rz. 5039 Satz 2). Der Beschwerdeführerin wurde deshalb
mehrfach empfohlen, die Rente auf ein in polnischer Währung geführtes
Konto auszahlen zu lassen, um die Umrechnungsverluste zu vermeiden.
Weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin die Rente auf das CHF-Konto
auszahlen lässt, und die jeweiligen – behaupteten – Verluste in Kauf
nimmt, kann an dieser Stelle offen gelassen werden.
4.5.3 Nach Art. 20 VFV kann die SAK die Auszahlung auf ein Post- oder
Bankkonto des Berechtigten in der Schweiz zulassen. Die Beschwerde-
C-1998/2012
Seite 18
führerin verfügt demnach auch über die Möglichkeit, die Altersrente in
Schweizer Franken auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen.
Auf diese Möglichkeit wurde sie auch mehrfach hingewiesen. Indessen
hat sie die Möglichkeit, sich die Rente auf diesem Weg weiterhin in
Schweizer Franken auszahlen zu lassen, mit der Begründung ausge-
schlossen, sie sei zu alt und zu krank, um in der Schweiz ein entspre-
chendes Konto zu eröffnen.
Das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin und erwähnter Gesund-
heitszustand stehen jedoch nicht der Möglichkeit entgegen, ein Bank-
oder Postkonto in der Schweiz zu eröffnen, zumal sie Schweizer Staats-
bürgerin ist, über 40 Jahre in der Schweiz gelebt hat und somit auch ge-
nügend Beziehungen zur Schweiz haben dürfte, welche ihr ermöglichen
sollten, in der Schweiz ein Konto zu eröffnen, gegebenenfalls unter Ein-
räumung einer entsprechenden Vollmacht an die beauftragte Person. Zu-
dem beweist ihr ausführlicher Schriftenwechsel mit der Vorinstanz, weite-
ren Behörden in der Schweiz und mit dem Bundesverwaltungsgericht,
dass sie ohne weiteres in der Lage ist, auf dem Postweg mit Adressaten
in der Schweiz zu korrespondieren.
4.6 Gemäss ihren Angaben benötigt die Beschwerdeführerin die AHV-
Rente zur Deckung ihres Unterhalts und führt aus, die polnische Währung
sei eine schwache Währung und verliere ständig an Wert. Würde sie die
Rente direkt in Schweizer Franken erhalten, würde sie den jeweils güns-
tigsten Wechselzeitpunkt abwarten können.
4.6.1 Altersrenten dienen definitionsgemäss dem ständigen Unterhalt
(vgl. z.B. BGE 121 V 195 E. 5c S. 201 oben, zuletzt sinngemäss in BGE
137 V 282 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin in Polen lebt, hat sie den
wesentlichen Teil ihres Unterhalts – abgesehen von den aus der Schweiz
bezogenen Medikamenten – in Złoty zu bestreiten. Zudem besteht kein
Anspruch darauf, die Rente jeweils zum günstigsten bzw. wertbringends-
ten Wechselkurs ausbezahlt zu erhalten. Aus dieser Argumentation ver-
mag sie deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.6.2 Diesbezüglich ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführe-
rin gerügte Auferlegung von Bankspesen, welche durch die Umrechnung
und Verbuchung der einbezahlten Zloty in Schweizer Franken auf das
polnische CHF-Konto bedingt sein dürften und vollumfänglich als Spesen
der polnischen Bank zu Lasten der Beschwerdeführerin abgezogen wer-
den dürfen (siehe hievor 4.5.2) – zwar einen nachvollziehbaren Verlust zu
C-1998/2012
Seite 19
Lasten der Beschwerdeführerin darstellen, es ihr indessen frei gestellt ist,
die Renten – wie bereits von der Vorinstanz mehrfach empfohlen und
hievor dargelegt – bei der polnischen Bank auf ein PLN-Konto statt auf
ein CHF-Konto auszahlen zu lassen.
Falls die Beschwerdeführerin die in Złoty ausbezahlte AHV-Rente bei ih-
rer polnischen Bank weiterhin auf ein CHF-Konto buchen lässt, wird die
polnische Bank ohne Zweifel ihren Aufwand (Verbuchung der in Złoty
ausbezahlten Renten auf ein Fremdwährungs-Konto der Beschwerdefüh-
rerin) weiterhin mit Spesen belasten und die Umbuchung unter Umstän-
den zu einem für die Kundin ungünstigen Kurs durchführen. Bezüglich
der geltend gemachten Bankgebühren ist die Versicherte an ihre Bank zu
verweisen, welche die Kundin darüber zu informieren hat, in welchem
Umfang sie Gebühren, Spesen, Umrechnungskurse etc. für die Kontofüh-
rung der in Złoty erhaltenen Rente und die Übertragung auf das Schwei-
zerfrankenkonto verrechnet.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Recht der Beschwer-
deführerin darauf besteht, dass ihre AHV-Altersrente in Schweizer Fran-
ken auf ein Konto in Polen ausbezahlt wird, weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die teilweise obsie-
gende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund
der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1998/2012
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie die Rechtsverweigerung durch die Vor-
instanz betrifft, gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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