Abtei lung II I
C-1999/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rückvergütung von Beiträgen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1999/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1958 geborene, durch B._______ vertretene spanische
Staatsangehöriger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am
5. Januar 2010 einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen
hat stellen lassen (act. 43 bis 46),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 11. Januar 2010 die beantragte Rück-
erstattung abgewiesen hat mit der Begründung, der Gesuchsteller
habe als spanischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf die
Rückerstattung von Beiträgen (act. 47 bis 48),
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit undatierter Eingabe hat
Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar
2010 (recte: 11. Januar 2010) beantragen lassen (act. 79 und 80),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. März 2010 die Einsprache
abgewiesen hat (act. 119 und 120),
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Ein-
spracheentscheid vom 22. März 2010 am 29. März 2010 (Datum des
Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht hat anfechten und die
Aufhebung dieses Entscheids beantragen lassen (act. im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: B-act.] 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat (B-act. 7),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik vom 21. Mai 2010
zahlreiche Akten insbesondere der IV-Stelle des Kantons Luzern sowie
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hat einreichen und
sich zur Abweisung der beantragten Rückerstattung nicht explizit hat
vernehmen lassen (B-act. 9),
dass dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2010 und 7. Juni
2010 weitere Akten des Beschwerdeführers zugegangen sind (B-act.
10 und 11),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt, sofern keine Ausnahme – wie vorliegend – nach Art. 32 VGG
vorliegt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden
gelten,
dass das VwVG in Anwendung von Art. 3 lit. dbis keine Anwendung in
Sozialversicherungsrechtssachen findet, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, und gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung hat, so dass die Beschwerdelegitimation im
Sinne von Art. 59 ATSG gegeben ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden war, weshalb
darauf einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V
467 E. 1, 126 V 136 E. 4b),
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union ist, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), ins-
besondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist,
dass das Freizügigkeitsabkommen die verschiedenen bis dahin
geltenden zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aussetzt, als darin derselbe Sachbereich
geregelt wird (Art. 20 FZA),
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dass gemäss Art. 8 Bst. a FZA die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert werden, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mit-
glieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten,
dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) die Personen, die im Gebiet
eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates haben wie die Staatsangehörigen dieses Staates
selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen,
dass sich demnach vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Rückerstattung von AHV-Beiträgen nach dem schweizerischen
Recht, insbesondere dem AHVG, richtet,
dass nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-
AHV; SR 831.131.12) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland
haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Verein-
barung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden
können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen
Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen,
dass im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das Ab-
kommen vom 13. Oktober 1969 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit (mit
Schlussprotokoll) vom 13. Oktober 1969 (SR 0.831.109.332.2; in der
Fassung des am 11. Juni 1982 abgeschlossenen, am 1. November
1983 in Kraft getretenen Zusatzabkommens) anwendbar ist und mithin
eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass im vorliegenden Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus
diesem Grund entfällt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] H
101/99 vom 18. Februar 2000, E. 3 mit Hinweisen),
dass sich dem anwendbaren Abkommen mit Spanien und der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 keine Rechtsgrundlage für eine Rück-
erstattung entnehmen lässt,
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dass sich unter diesen Umständen der Einspracheentscheid vom
22. März 2010 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene
Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen
Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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