B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2001/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Jan Donghi, Rechtsanwalt,
Losinger Willimann & Donghi Rechtsanwälte,
Dufourstrasse 181, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Einreihung im Prämientarif 2015,
Einspracheentscheid vom 3. März 2017.
C-2001/2017
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden:
Suva, Vorinstanz oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Sie bezweckt unter anderem (…) (vgl.
; zuletzt aufgerufen am 18. März 2019).
B.
Gemäss der Betriebsbeschreibung vom 1. April 2010 besteht die Tätigkeit
der A._______ AG seit dem 1. Januar 2010 ausschliesslich in der Ausleihe
von Büropersonal (Akten der Suva [im Folgenden: act.] 22). Im Rahmen
der Einreihungsverfügung vom 22. August 2014 ordnete die Suva die
A._______ AG in der Nichtberufsunfallversicherung (im Folgenden auch:
NBUV) der Klasse 70C, Stufe 079 (gültig ab 1. Januar 2015), und in der
Berufsunfallversicherung (im Folgenden auch: BUV) der Klasse 70C, Un-
terklassenteil BO, Stufe 044 (gültig ab 1. Januar 2015), zu (act. 73 bis 76).
Im Rahmen einer weiteren Einreihungsverfügung vom 30. Juli 2015 ergab
sich insofern eine Änderung, als ab 1. Januar 2016 in der NBUV die Ein-
reihung auf Stufe 078 erfolgte (act. 84).
C.
Nachdem die Suva mit Datum vom 24. Juni 2016 betreffend Lohnrevision
einen Betriebsbesuch angekündigt hatte (act. 94), erliess sie am 5. August
2016 eine weitere Einreihungsverfügung, mit welcher in der BUV mit Wir-
kung ab 1. Januar 2017 eine Erhöhung auf Stufe 048 und in der NBUV eine
weitere Senkung auf Stufe 077 vorgenommen wurde (act. 96). Anlässlich
der Betriebsrevision stellte die Suva fest, dass ein Teil des Personals über
den Betriebsteil A (Ausleihe von Büropersonal und Ausleihe) abgerechnet
wurde, weshalb die Suva rückwirkend per 1. Januar 2015 zusätzlich den
Betriebsteil B gründete (act. 100 und 101). Die entsprechende Betriebsbe-
schreibung betreffend die Ausleihe von Betriebspersonal (Produktion
[63 %], konkret an die B._______ AG, und Archäologen [37 %], konkret an
die C._______ [Akten im Beschwerdeverfahren, im Folgenden: B-act. 1
S. 4]) sowie der Revisionsbericht datieren vom 28. September 2016 (act.
103 und 104; vgl. auch act. 120).
D.
Nach zahlreicher Korrespondenz und Telefongesprächen zwischen der
Suva und der Versicherten resp. deren Broker (act. 107 bis 115) erliess die
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Suva am 28. Oktober 2016 hinsichtlich des Betriebsteils B drei Einrei-
hungsverfügungen mit den Prämiensätzen ab 1. Januar 2015, 2016 und
2017 (act. 116 bis 118). Per 1. Januar 2015 wurde die A._______ AG hin-
sichtlich dieses Betriebsteils in der BUV der Klasse 70C, Unterklassenteil
AO, Stufe 105, und in der NBUV der Klasse 70C, Stufe 095 zugeordnet (ab
1. Januar 2016: BUV Stufe 106, NBUV Stufe 095; ab 1. Januar 2017: BUV
Stufe 106, NBUV Stufe 096).
E.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi
(act. 124), am 30. November 2016 Einsprache erheben und unter anderem
beantragen, die Einreihungsverfügung vom 28. Oktober 2016 betreffend
Prämientarif 2015 sei aufzuheben; eventualiter sei die Einreihungsverfü-
gung vom 28. Oktober 2016 betreffend Prämientarif 2015 aufzuheben und
es seien die Prämiensätze für die BUV und NBUV neu festzusetzen. Zur
Begründung liess sie zusammenfassend geltend machen, die rückwir-
kende Zuteilung per 1. Januar 2015 sei nicht rechtmässig, weil sie frühes-
tens per Januar des Folgejahres und somit frühestens per 1. Januar 2016
hätte vorgenommen werden dürfen, da sich die Änderung der Betriebsver-
hältnisse erst im Verlauf des Jahres 2015 abzuzeichnen begonnen habe
und nicht von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werden könne.
Auch grundsätzlich erweise sich die Änderung bzw. die rückwirkende Bil-
dung eines neuen Betriebsteils B aus mehreren Gründen als unzulässig,
weshalb die Einreihungsverfügung vom 28. Oktober 2016 in jedem Fall
aufzuheben sei. Sollte die rückwirkende Änderung des Prämientarifs wider
Erwarten als zulässig erachtet werden, so wäre die Einreihungsverfügung
vom 28. Oktober 2016 dennoch aufzuheben und die Prämiensätze für die
BUV und NBUV neu festzusetzen und auf eine angemessene Höhe zu re-
duzieren. Auch sei erstellt, dass eine Parteientschädigung geschuldet sei
(act. 129). Ebenfalls vom 30. November 2016 datieren die Einsprachen ge-
gen die Einreihungsverfügungen vom 28. Oktober 2016 betreffend Prämi-
entarif 2016 (act. 130) und betreffend Prämientarif 2017 (act. 131). In der
Folge liess die Versicherte am 18. Januar 2017 eine ergänzende Begrün-
dung zu den Einsprachen vom 30. November 2016 einreichen (act. 137 bis
139).
F.
Nachdem die Versicherte am 3. Februar 2017 gegenüber der Suva ihre
Vergleichsbereitschaft geäussert hatte (act. 141), erliess diese ohne ent-
sprechende Weiterungen am 3. März 2017 einen Einspracheentscheid
(act. 142). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, aufgrund der
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Aktenlage entfalle die Möglichkeit eines Vergleichs. Die Prämienverfügung
vom 22. August 2014 sei zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von
erheblicher Bedeutung gewesen. Die Voraussetzungen für eine Wiederer-
wägung nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) seien somit gegeben, ebenso die Voraussetzungen von Art. 92
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche-
rung (UVG, SR 832.20). Änderungen der Betriebsart und in den Betriebs-
verhältnissen seien dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzei-
gen (Art. 92 Abs. 4 UVG, Art. 18 Abs. 3 des Prämientarif der Suva; Regle-
ment des Verwaltungsrates der Suva vom 14. November 2008 betreffend
die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Un-
fallversicherung; gültig ab 1. Januar 2015 [im Folgenden: Prämientarif]). Es
sei am Versicherer, zu prüfen, ob die Änderung wesentlich sei und zu einer
Neueinreihung führe. Das Argument, wonach es sich anfänglich lediglich
um Projekte gehandelt habe, greife daher nicht. Sodann müsse der Versi-
cherer nicht aus Unfallmeldungen oder sonstigen Begebenheiten Rück-
schlüsse auf veränderte Betriebsverhältnisse ziehen. Vielmehr seien sol-
che vom Betrieb aktiv zu melden. Dass die Mitarbeiterin der Agentur
D._______, als sie sich nach dem Grund des Lohnsummenanstiegs erkun-
digt habe, über die veränderten Betriebsverhältnisse orientiert worden sei,
sei unzutreffend. Es sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass mehr tempo-
räre Angestellte beschäftigt worden seien. Die telefonische Kontaktauf-
nahme des Brokers der A._______ AG mit einer im Übrigen unzuständigen
Agentur sei erst am 20. September 2016 erfolgt, also lange, nachdem die
Meldung über die geänderten Betriebsverhältnisse hätte erfolgen müssen
und nachdem bereits die Prämien ab 1. Januar 2017 verfügt worden seien.
Mit E-Mail vom 3. Oktober 2016, mithin nach der Betriebsrevision vom 28.
September 2016, habe er sich schliesslich an das Brokermanagement der
Suva gewandt, um sich zu erkundigen, ob Tätigkeiten in neuen Geschäfts-
feldern auf Projektbasis sofort zu melden seien oder nicht. Er habe es somit
versäumt, die neuen Betriebsverhältnisse seiner Mandantin rechtzeitig zu
melden. Dieses Versäumnis müsse sich die A._______ AG anrechnen las-
sen, wenn sie sich vertreten lasse. Die rückwirkende Neueinreihung stelle
keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Unerheblich sei die Tatsa-
che, dass der Schadenaufwand tiefer gewesen sei als die Nettoprämie.
Vom Grundsatz gemäss Art. 50 Prämientarif könne zumal dann abgewi-
chen werden, wenn die Änderung im ersten Halbjahr erfolgt und die ge-
setzlich vorgeschriebene Meldung der veränderten Betriebsverhältnisse
ausgeblieben sei. Schliesslich sei es unzutreffend, dass die Suva die Prä-
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miensätze mit der definitiven Prämienrechnung bestätigt habe. Zusam-
menfassend sei festzuhalten, dass die Korrektur der Einreihung rückwir-
kend per 1. Januar 2015 zuungunsten der A._______ AG rechtskonform
sei.
Im Zusammenhang mit der Prämienbemessung führte die Suva weiter aus,
die Nettoprämie bestehe aus verschiedenen Komponenten, welche der Fi-
nanzierung sowohl der kurzfristigen als auch der langfristigen Leistungen
und der Äufnung der gesetzlich vorgesehenen Reserven diene. Es sei da-
her nicht sachgerecht, die Nettoprämie eines bestimmten Betriebs mit den
in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Versicherungsleistungen zu ver-
gleichen und aus einer allfälligen Differenz zu schliessen, dass die Prämie
nicht risikogerecht sei. Der Prämienüberschuss im Jahr 2015 für den Be-
triebsteil B in der Höhe von Fr. 70‘725.- vermöge die effektiven Kosten, die
bereits ein einziger Fall mit Invaliditätsfolge auslösen würde, kaum zu
decken.
Betreffend die Klassenzuteilung Betriebsteil B machte die Suva weiter gel-
tend, gemäss Betriebsbeschreibung vom 28. September 2016 stellten sich
die Betriebsverhältnisse, Betriebsteil B, ab 1. Januar 2015 in Prozenten der
Lohnsumme wie folgt dar: 63 % Personalverleih Gewerbe, Bau und Indust-
rie (Produktion) und 37 % Personalverleih Gastgewerbe und Gesundheits-
wesen (Archäologen). Betriebe, welche diese Art von Tätigkeiten ausüb-
ten, seien in der BUV der Klasse 70C, Unterklassenteil AO (Personalver-
leih Gewerbe, Bau und Industrie) und in der NBUV der Klasse 70C (Perso-
nalverleih) zugeteilt. Die Basiszinssätze dieser Risikogemeinschaften hät-
ten 2015 in der BUV 4.2800 % netto und in der NBUV 1.9630 % netto be-
tragen. Die A._______ AG habe ein anderes Tätigkeitsgebiet als die
B._______ AG und sei dementsprechend einer anderen Risikogemein-
schaft zugeteilt. Der Basissatz des Unterklassenteils AO widerspiegle das
durchschnittliche Risiko dieser Tätigkeit und decke damit die ganze Band-
breite von Einsatzbetrieben ab, wobei nicht das Risiko des Einsatzbetriebs,
sondern dasjenige der Ausleihbetriebe massgeblich sei.
Zu den besonderen Betriebsverhältnisse Betriebsteil B führte die Suva wei-
ter aus, die Berechnung sei korrekt und es bestehe kein Übertragungsfeh-
ler.
Schliesslich machte die Suva im Zusammenhang mit der geltend gemach-
ten Parteientschädigung im Einspracheverfahren geltend, die A._______
AG habe die Wiedererwägungen durch ihr eigenes Verhalten ausgelöst.
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Dass die Suva das rechtliche Gehör verletzt habe, sei unzutreffend. Im Üb-
rigen müssten die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die
durch Einsprache anfechtbar seien (Art. 42 ATSG). Das Gesuch um Aus-
richtung einer Parteientschädigung sei daher abzuweisen.
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2017 betreffend die Einrei-
hung im Prämientarif BUV und NBUV 2015 liess die Versicherte beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. April 2017 Beschwerde erheben
und unter anderem beantragen, es sei dieser Entscheid und damit auch
die Einreihungsverfügung vom 28. Oktober 2016 betreffend Prämientarif
2015 aufzuheben; eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 3. März
2017 und damit auch die Einreihungsverfügung vom 28. Oktober 2016 be-
treffend Prämientarif 2015 aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung
der Prämiensätze für BUV und NBUV an die Vorinstanz zurückzuweisen
(B-act. 1).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintre-
ten auf die Beschwerde) auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); die-
ser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 4 und 6).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragte die Suva die Abwei-
sung der Beschwerde (B-act. 7).
J.
In ihrer Replik vom 23. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin an den in
der Beschwerdeschrift vom 5. April 2017 gestellten Rechtsbegehren voll-
umfänglich festhalten (B-act. 9).
K.
In ihrer Duplik vom 10. August 2017 hielt die Vorinstanz an der beantragten
Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 11).
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2017 wurde der Schriften-
wechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge-
schlossen (B-act. 12).
C-2001/2017
Seite 7
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zu-
teilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der
Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG ausdrücklich geregelt und vorlie-
gend gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressa-
tin des Einspracheentscheides vom 3. März 2017 (act. 142) ist die Be-
schwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4
und 6), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvorausset-
zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde vom 5. April 2017 (B-act. 1) ist
deshalb einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
3. März 2017 betreffend die Einreihung in den Prämientarif 2015 (act. 142).
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Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise gestellten
und replicando bestätigten materiellen Rechtsbegehren ist streitig und zu
prüfen, ob die Vorinstanz die Einreihungsverfügung vom 22. August 2014
(act. 73 bis 76) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Ein-
reihung im Prämientarif mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. 116) –
ersetzt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2017
(act. 142; vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V
407 E. 2.1.2.1) – rückwirkend per 1. Januar 2015 korrigiert hat. In diesem
Zusammenhang ist weiter streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführe-
rin von der Vorinstanz hinsichtlich des Betriebsteils B per 1. Januar 2015
korrekterweise in der BUV der Unterklasse AO (Personalverleih Gewerbe,
Bau und Industrie [betreffend die an die B._______ AG Verliehenen]) resp.
der Unterklasse A(4)C (Personalverleih Gastgewerbe und Gesundheitswe-
sen [betreffend die an die C._______ verliehenen Archäologen]), Stufe
105, zugeordnet worden ist.
1.4.2 Nicht streitig und nicht zu prüfen ist, dass die Beschwerdeführerin
sowohl betreffend die BUV als auch hinsichtlich der NBUV der Risikoge-
meinschaft 70C (Personalverleih) angehört und dass sie in der NBUV der
Klasse 70C, Stufe 095, zugeordnet ist.
1.4.3 Nicht angefochten wurden im Übrigen die – die ursprünglichen Ver-
fügungen vom 28. Oktober 2016 (act. 117 und 118) ersetzenden – Ein-
spracheentscheide der Suva vom 3. März 2017 betreffend die Einreihung
in die Prämientarife 2016 und 2017 (act. 143 und 144).
1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
1.6 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
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unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu-
lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaft-
licher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HAN-
GARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwal-
tungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de
Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prü-
fungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der
praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver-
waltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
1.7 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
1.8 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich,
wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken
der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der
Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V
344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen
komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf
einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be-
stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im
C-2001/2017
Seite 10
Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht
losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern
ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im
Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB
69.73, E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den an-
gefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich
die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorge-
brachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgewor-
fene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Partei-
vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin-
reichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003,
S. 348).
2.
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
rerin auf der Betriebsbeschreibung vom 28. September 2016 betreffend die
ab dem 1. Januar 2015 geltenden Betriebsverhältnisse (act. 106) resp. auf
derjenigen vom 28. Oktober 2016 (unter Einschluss eines weiteren Mitar-
beiters; act. 119 und 120) zu behaften ist.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, nach Art. 18 Abs. 3 Prä-
mientarif sei die Betriebsbeschreibung vom Betrieb zu unterzeichnen, was
vorliegend jedoch nie erfolgt sei. Insofern könne die Beschwerdeführerin
nicht auf der Betriebsbeschreibung behaftet werden. Die Vorinstanz ihrer-
seits setzte sich mit dem Fehlen der Unterschrift nicht näher auseinander.
2.2 Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sind nebst den staatlichen
Organen auch die Privaten zum Handeln nach Treu und Glauben aufgeru-
fen (vgl. bspw. BGE 137 V 394 E. 7.1; 136 I 254 E. 5.2; 134 V 145 E. 5.2).
Diese Verfassungsbestimmung wird konkretisiert durch das Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; BGE 140 III 491 E. 4.2.4 und 137
V 394 E. 7.1). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs betrifft Art. 2 Abs. 2
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Seite 11
ZGB auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium;
BGE 140 III 481 E. 2.3.2 und 137 III 208 E. 2.5).
2.3 Es trifft zwar zu, dass die Betriebsbeschreibungen vom 28. September
2016 (act. 106) resp. 28. Oktober 2016 (act. 119 und 120) von der Be-
schwerdeführerin nicht entsprechend Art. 18 Abs. 3 Prämientarif hand-
schriftlich unterzeichnet worden waren. Da sie im Verwaltungsverfahren im
Anschluss an die Betriebsrevision resp. deren Ergebnis jedoch weder die
veränderten Betriebsverhältnisse resp. die seitens der Vorinstanz vorge-
nommene Gründung des neuen Betriebsteils B als solche noch die ent-
sprechenden Lohnsummen und die Verleihung von weiterem Personal
bzw. dessen prozentuale Auflistung (63 % Verleih Produktionsmitarbeiter
B._______ AG, 37 % Archäologen) bestritten hatte (act. 107 bis 115), stellt
die Berufung im Beschwerdeverfahren auf die fehlende Unterschrift auf der
Betriebsbeschreibung eine Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere
Verhalten dar. Eine solche verstösst nach der vorstehend dargelegten bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben und verdient keinen Rechtsschutz. Die Beschwerdeführerin kann
deshalb alleine aus den nicht unterzeichneten Betriebsbeschreibungen
nach dem Dargelegten nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einreihungsverfü-
gung vom 22. August 2014 in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Ver-
bindung mit Art. 41 Prämientarif und Art. 92 Abs. 4 UVG zu Recht wieder-
erwägungsweise aufgehoben und die Einreihung im Prämientarif mit Ver-
fügung vom 28. Oktober 2016 – ersetzt durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid vom 3. März 2017 – rückwirkend per 1. Januar 2015 kor-
rigiert hat.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin liess zusammengefasst geltend machen, die
Vorinstanz berufe sich für die rückwirkende Anpassung der Prämiensätze
auf Art. 92 Abs. 4 UVG und Art. 41 Prämientarif und damit verbunden auf
die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. Diese Rechtsgrundla-
gen vermöchten eine rückwirkende Anpassung per 1. Januar 2015 jedoch
nicht zu rechtfertigen. Im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung
gezogenen Verfügung vom 22. August 2014 hätten sich die Betriebsver-
hältnisse noch gar nicht geändert. Die Änderung sei erst im März 2015
eingetreten. Am 22. August 2014 sei eine Änderung weder absehbar noch
C-2001/2017
Seite 12
geplant gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin
lediglich Büropersonal verliehen. Insofern liege der Verfügung vom 22. Au-
gust 2014 kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Von einer anfänglich of-
fensichtlich und zweifellos unrichtigen Verfügung, welche für eine Wieder-
erwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorausgesetzt werde, könne daher
nicht gesprochen werden. Des Weiteren scheitere die Wiedererwägung
auch an der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit. Auf die vorlie-
gende Konstellation könne die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 14
nicht übertragen werden, da kein Dauerrechtsverhältnis im Sinne dieser
Rechtsprechung vorliege. Beim Prämientarif finde jährlich eine Überprü-
fung und Anpassung statt, und es ergehe stets eine neue Verfügung. Für
ein allfälliges Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung
bleibe daher nur noch Platz, wenn diese schon anfänglich in Bezug auf den
Sachverhalt offensichtlich und zweifellos unrichtig gewesen sei. Später ein-
tretenden Veränderungen der Verhältnisse sei beim Erlass der nächsten
Verfügung Rechnung zu tragen.
3.1.2 Die Vorinstanz war der Ansicht, gemäss BGE 127 V 14 stehe die for-
melle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter
dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächli-
chen Änderungen eintreten würden. Genau dies sei vorliegend der Fall ge-
wesen, hätten doch die Betriebsverhältnisse der Beschwerdeführerin nach
Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. August 2014 erheblich geän-
dert. Art. 92 Abs. 4 UVG lasse in einem solchen Fall die Änderung der Zu-
teilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs mit Wirkung ex tunc
ausdrücklich zu. Der – der Prämienverfügung vom 22. August 2014 zu-
grunde liegende – Sachverhalt habe nicht mehr den tatsächlichen Verhält-
nissen entsprochen, und die Berichtigung der Verfügung sei von erhebli-
cher Bedeutung gewesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde-
führerin sei die Prämienbemessung im Übrigen keine Ermessenssache,
vielmehr gelte diesbezüglich der Prämientarif der Suva. Die Zuteilung zur
Klasse sowie die Prämienfestsetzung für Betriebe, welche im Basissatz
oder nach dem Bonus-Malus-System eingereiht würden, erfolgten vollau-
tomatisch durch die IT-Anwendung der Suva. Die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG seien somit gegeben,
ebenso die Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 4 UVG.
3.2 Rückwirkende Änderungen der Zuteilung zu den Klassen und Stufen
des Prämientarifs aufgrund von Änderungen in der Betriebsart oder in den
Betriebsverhältnissen sowie Korrekturen von falschen oder irrtümlichen
Einreihungen werden vorgenommen, wenn die formellen und materiellen
C-2001/2017
Seite 13
Voraussetzungen einer Revision oder Wiedererwägung gemäss Art. 53
ATSG erfüllt sind (Art. 41 Abs. 1 Prämientarif). Gemäss Art. 41 Abs. 2 Prä-
mientarif werden Korrekturen von falschen oder irrtümlichen Einreihungen
zuungunsten des Betriebes nur vorgenommen, wenn der Betrieb falsche
Angaben gemacht oder die veränderten Betriebsverhältnisse nicht gemel-
det hat.
3.3
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob betreffend die Einrei-
hungsverfügung vom 22. August 2014 die Wiedererwägungsvoraussetzun-
gen erfüllt waren:
3.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur ei-
ner ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststel-
lung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40
E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti-
ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen,
wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK
1988 S. 555 E. 2b). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen
zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage
ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses be-
standen hat (BGE 140 V 77 E. 3.1, 125 V 383 E. 3).
3.3.2 Es ist unbestritten, dass sich die betrieblichen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Einreihungsverfügung
vom 22. August 2014 noch nicht geändert hatten und sie im damaligen
Zeitpunkt nur Büropersonal verliehen hatte. Die Änderung trat unbestritte-
nermassen erst im März 2015 ein. Erst ab diesem Monat verlieh sie zu-
künftig der B._______ AG Produktionsmitarbeiter und der C._______ Ar-
chäologen.
3.3.3 Der ursprünglichen Einreihungsverfügung vom 22. August 2014 lag
somit weder eine ursprünglich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw.
eine zweifellose Unrichtigkeit noch eine fehlerhafte Rechtsanwendung (an-
fängliche rechtliche Unrichtigkeit) zugrunde, weshalb sie mangels Vorlie-
gens der materiellen Voraussetzungen grundsätzlich nicht in Anwendung
von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen werden kann. Zu-
folge des kumulativen Charakters der Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2
C-2001/2017
Seite 14
ATSG erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob eine Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung wäre.
3.4
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob hinsichtlich der Einreihungsverfügung
vom 22. August 2014 ein Revisionstatbestand in formeller Hinsicht vorge-
legen hatte:
3.4.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müs-
sen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent-
deckt oder Beweismittel auffindet (zum Begriff der neuen Tatsachen und
Beweismittel vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; BGE 110 V 138 E. 2; SVR 2012
UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2), deren Beibrin-
gung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind,
zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c).
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhalts-
würdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu
neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen
als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Das
Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des mate-
riellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die
auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE
115 V 308 E. 4a aa).
3.4.2 Da die Einreihungsverfügung vom 22. August 2014 unbestrittener-
massen nicht auf einer fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung (anfängliche
tatsächliche Unrichtigkeit) beruhte und nach deren Erlass keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel entdeckt wurden, deren Beibrin-
gung zuvor bzw. im Zeitpunkt des Erlasses der Einreihungsverfügung vom
22. August 2014 nicht möglich gewesen war, konnte resp. kann dieser Ent-
scheid auch nicht in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG prozessual revi-
diert werden.
3.4.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass eine materielle Revision gemäss
Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG ebenfalls nicht in Frage kommt, da vorliegend
weder die Revision einer Invalidenrente noch einer anderen Dauerleistung
der Vorinstanz zu beurteilen ist. Die Prämienpflicht stellt keine solche Dau-
erleistung dar.
C-2001/2017
Seite 15
3.5 Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen 3.3 und 3.4 Dargeleg-
ten sind betreffend die Einreihungsverfügung vom 22. August 2014 die for-
mellen und materiellen Voraussetzungen einer formellen und materiellen
Revision oder Wiedererwägung gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG bzw.
Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG nicht erfüllt. Eine rückwirkende Änderung der
Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs 2015 konnte somit
auch nicht aufgrund von Art. 41 Abs. 1 Prämientarif erfolgen, denn diese
Bestimmung setzt die Erfüllung der formellen und materiellen Vorausset-
zungen einer Revision oder Wiedererwägung laut Art. 53 ATSG voraus.
Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterung hinsichtlich des Art. 41
Abs. 2 Prämientarif.
3.6
Nachfolgend ist ergänzend zu prüfen, ob die Einreihungsverfügung vom
22. August 2014 zufolge einer Rechtsänderung angepasst werden könnte:
3.6.1 Der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge
einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgeben-
den Rechtsgrundlagen ist gesetzlich nicht geregelt (BGE 135 V 215 E. 4.1,
201 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung muss eine formell rechtskräftige
Verfügung grundsätzlich abgeändert werden, wenn seit deren Erlass eine
Rechtsänderung eingetreten ist, welche die Verfügung als rechtswidrig er-
scheinen lässt. Insbesondere zeitlich unbefristet fortwirkende Anordnun-
gen sind zu ändern, wenn sie dadurch einer nachträglich verwirklichten Än-
derung des objektiven Rechts anzupassen sind; die Rechtsänderung er-
laubt nicht nur die Anpassung, sie verlangt diese (BGE 135 V 201 E. 6.1.1,
121 V 157 E. 4a).
3.6.2 Vorliegend hat sich nachträglich keine Änderung des objektiven
Rechts ergeben. Nicht der Prämientarif als solcher hat sich verändert, son-
dern nur die Einteilung in die Unterklassenteile aufgrund der ab März 2015
neu verliehenen Personengruppen an die B._______ AG und die
C._______. Unter diesen Umständen kann die Einreihungsverfügung vom
22. August 2014 auch nicht basierend auf eine Rechtsänderung angepasst
werden.
3.6.3 Ergänzend ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen,
dass eine Anpassung auch nicht zufolge einer neuen Verwaltungs- oder
Gerichtspraxis (vgl. hierzu BGE 135 V 201 E. 6.1.1) oder neuen Weisungen
(vgl. hierzu BGE 107 V 153 E. 3 S. 157) in Frage kommt.
C-2001/2017
Seite 16
3.7
Nachfolgend bleibt schliesslich zu prüfen, ob die Einreihungsverfügung
vom 22. August 2014 aufgrund weiterer Normen und/oder bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung an die ab März 2015 vorliegenden, neuen tatsächli-
chen Verhältnisse angepasst werden kann:
3.7.1 Die formelle Rechtskraft der Verfügung über ein Dauerrechtsverhält-
nis steht unter dem Vorbehalt, dass nicht nach Verfügungserlass erhebli-
che tatsächliche Änderungen eintreten. Diese auf Dauerrechtsverhältnisse
zugeschnittene Revisionsart will die Anpassung an die seit der Verfügung
eingetretenen, neuen tatsächlichen Verhältnisse ermöglichen (vgl. BGE
115 V 308 E. 4a bb). Nur Dauerverfügungen können von einer Sachver-
haltsänderung betroffen werden und sind der Anpassung an eine zeitliche
Entwicklung zugänglich (BGE 124 V 150 E. 7a).
3.7.2 Mit Blick auf die normative Bestimmung von Art. 92 Abs. 5 UVG, wo-
nach der Versicherer aufgrund der Risikoerfahrungen von sich aus oder
auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den
Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rech-
nungsjahres ändern kann, sind die BUV und die NBUV in erster Linie auf
das Rechnungsjahr bezogene Versicherungen. Eine entsprechende Verfü-
gung kann somit in zeitlicher Hinsicht von vornherein grundsätzlich nur für
dieses Jahr – entsprechend und analog dem Kalenderjahr betreffend Er-
gänzungsleistungen (EL) – Rechtsbeständigkeit entfalten, da die Prämien-
tarife von Rechnungsjahr zu Rechnungsjahr neu festgelegt werden (vgl. zu
den EL BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41).
3.7.3 Da die jährliche Einreihung in den Prämientarif resp. die entspre-
chenden BUV und NBUV als Dauerrechtsverhältnisse im Sinne von BGE
115 V 308 (vgl. E. 3.6.1 hiervor) zu qualifizieren sind, kann vorliegend ohne
weiteres die Revisionsart gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid ange-
wendet werden. Mit anderen Worten kann somit die Einreihungsverfügung
vom 22. August 2014 an die seit März 2015 eingetretenen neuen tatsäch-
lichen Verhältnisse rechtsprechungsgemäss angepasst werden (vgl. hierzu
auch Entscheid des BVGer C-2440/2017 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).
Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Gesetzesnorm von Art. 92 Abs. 4
UVG besagt, dass Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsver-
hältnissen dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen sind
und bei erheblichen Änderungen der Versicherer die Zuteilung zu den Klas-
sen und Stufen des Prämientarifs gegebenenfalls rückwirkend ändern
kann (vgl. zur Durchbrechung der Rechtskraft von Einspracheentscheiden
C-2001/2017
Seite 17
zufolge gesetzlicher Normen BGE 136 V 369 E. 3.1.1; SVR 2013 IV Nr. 45
S. 139 E. 4.1). Entgegen der gegenteiligen Auffassung der Beschwerde-
führerin stellt Art. 92 Abs. 4 UVG ohne Zweifel eine genügende gesetzliche
Grundlage zur rückwirkenden Änderung der Zuteilung zu den Klassen und
Stufen des Prämientarifs dar.
3.7.4 Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab März 2015 zusätzlich
zur Verleihung von Personen in den Bereichen Bürotätigkeit und Administ-
ration Produktionsmitarbeiter an die B._______ AG sowie Archäologen an
die C._______ verliehen hatte, ist eine erhebliche Änderung der betriebli-
chen Verhältnisse zu erblicken. Die Vorinstanz konnte somit in Anwendung
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und von Art. 92 Abs. 4 UVG die
Zuteilung zu den Stufen des Prämientarifs ändern. Die Vorinstanz ver-
knüpfte die in dieser Norm erwähnte Rückwirkung mit dem Umstand, dass
die Beschwerdeführerin die veränderten Verhältnisse nicht explizit und ak-
tiv innert 14 Tagen nach deren Eintritt kommuniziert hatte. Diese Rechts-
auffassung lässt sich – auch wenn eine Anpassung in Anwendung von BGE
115 V 308 auch rückwirkend und grundsätzlich unabhängig von der Befol-
gung der 14-tägigen Anzeigepflicht seitens der Beschwerdeführerin auf-
grund der gegebenen Erheblichkeit erfolgen konnte – aus folgenden Grün-
den nicht beanstanden:
3.7.5 Die Beschwerdeführerin kam entgegen ihrer Auffassung durch die
Einreichung von gegen 30 Unfallmeldungen in der Zeit von März 2015 bis
September 2016 ihrer Meldepflicht gemäss Art. 92 Abs. 4 UVG nicht rechts-
genüglich nach, weshalb in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung einer
rückwirkenden Änderung des Prämientarifs nichts im Wege steht. Es ist
primär Sache der Betriebe, dem Versicherer veränderte betriebliche Ver-
hältnisse innert 14 Tagen aktiv zu melden, und nicht Sache der Versicherer,
aus Unfallmeldungen Rückschlüsse auf veränderte Betriebsverhältnisse
zu ziehen und im Anschluss daran die entsprechenden Betriebe aktiv zu
kontaktieren, obschon dies im vorliegenden Fall nach Eingang der Scha-
denmeldungen durch das Einfordern einer Liste aller Personen im Bau-
bzw. Produktionsbereich und das Vorliegen dieser Liste bei Revisionsbe-
ginn (act. 104 S. 5) so geschehen war. Die diesbezüglich seitens des Ver-
sicherungsbrokers der Beschwerdeführerin getätigten Aktivitäten (vgl. act.
107) erfolgten nicht innert angemessener Frist nach Beginn der Projekte
mit Testcharakter, sondern erst nach der Betriebsrevision vom 28. Septem-
ber 2016 und somit rund anderthalb Jahre nach Verleihung des für den
Betriebsteil B relevanten Betriebspersonals. Dieses Versäumnis gereicht
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rückwirkung zum
C-2001/2017
Seite 18
Nachteil, da sie dieses nach dem Dargelegten zu verantworten hat, zumal
sie auch in Bezug auf den Versicherungsbroker keinen Mangel in der Ver-
tretungsmacht geltend gemacht hat. Rechtsgenügliche Beweise für die ge-
genteiligen Ausführungen, wonach die Suva informiert gewesen und der
Beschwerdeführerin versichert worden sei, dass sich aufgrund der neuen
Projekte bei der B._______ AG und der C._______ vorläufig nichts an den
Prämiensätzen ändern werde und eine Anpassung allenfalls auf einen spä-
teren Zeitpunkt hin zu erfolgen habe, lassen sich den Akten nicht entneh-
men. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand,
dass auf Anraten der E._______ AG bei der Krankentaggeldversicherung
neue Kategorien geschaffen worden seien, im vorliegenden Beschwerde-
verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als weiteres Zwischener-
gebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einreihungsverfügung vom
22. August 2014 insbesondere in Anwendung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 308 und Art. 92 Abs. 4 UVG zu Recht
den – seit dem 22. August 2014 resp. März 2015 eingetretenen – wesent-
lichen und erheblichen Änderungen angepasst resp. die Einreihung im Prä-
mientarif mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. 116) – ersetzt durch
den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2017 (act. 142) –
rückwirkend korrigiert hatte.
3.9
Nachfolgend bleibt weiter zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt im Jahr 2015
diese Anpassung frühestens hatte erfolgen können.
3.9.1
3.9.1.1 Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich vorbringen, die Zutei-
lung zu den Klassen und Stufen nach Art. 50 Prämientarif könne erst auf
den 1. Januar 2016 vorgenommen werden, da die Änderung der Betriebs-
verhältnisse unbestritten erst im Jahr 2015 eingetreten sei. Die Argumen-
tation der Beschwerdegegnerin gehe fehl. Sofern der Eintritt einer Betrieb-
sänderung im ersten Halbjahr dazu führe, dass die Einreihung in den Prä-
mientarif rückwirkend per 1. Januar angepasst werde, so müsste bei rund
der Hälfte aller Betriebsänderungen eine rückwirkende Anpassung erfol-
gen. Dies entspreche aber in keinster Weise der Praxis. Vielmehr sei es
so, dass rückwirkende Anpassungen nur äusserst selten vorkämen. Der
Prämientarif sehe nirgends vor, dass bei einer Änderung der Betriebsver-
hältnisse im ersten Halbjahr eine rückwirkende Anpassung der Prämien-
C-2001/2017
Seite 19
sätze erfolgen könne. In Gleichbehandlung der Betriebe wäre es geboten
gewesen, die Änderungen erst auf den 1. Januar 2016 vorzunehmen und
nicht bereits rückwirkend auf den 1. Januar 2015. Die rückwirkende Anpas-
sung der Zuteilung stelle nichts anderes als eine Bestrafung dar. Für eine
solche fehle es jedoch an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Zu-
dem sei eine Bestrafung immer mit einem Verschulden verbunden, was der
Beschwerdeführerin jedoch nicht unterstellt werden könne.
3.9.1.2 Die Vorinstanz war der Auffassung, dass vom Grundsatz gemäss
Art. 50 Prämientarif abgewichen werden könne, zumal die Änderung im
ersten Halbjahr erfolgt und die gesetzlich vorgeschriebene Meldung der
veränderten Betriebsverhältnisse ausgeblieben sei. Es handle sich dabei
nicht um eine Bestrafung, wie die Beschwerdeführerin geltend mache.
3.9.2 Art. 50 Prämientarif besagt, dass Änderungen der Zuteilung zu den
Klassen und Stufen des Prämientarifs in der BUV und NBUV aufgrund von
Änderungen in der Betriebsart oder in den Betriebsverhältnissen grund-
sätzlich auf den 1. Januar des Folgejahrs vorzunehmen sind.
3.9.3 Da nach dem Dargelegten die Einreihungsverfügung vom 22. August
2014 an die neu ab März 2015 vorliegenden Verhältnisse angepasst wer-
den konnte und musste, ist erstellt, dass von dem in Art. 50 Prämientarif
normierten Grundsatz abzuweichen ist. Keine Rechtgrundlage findet sich
allerdings für die Auffassung der Suva, wonach von diesem Grundsatz ab-
gewichen werden könne, wenn die Änderung im ersten Halbjahr erfolgt sei.
Mit Blick auf den Umstand, dass die erheblichen tatsächlichen Änderungen
erst im März 2015 eingetreten sind und die Einreihungsverfügung vom
22. August 2014 in erster Linie in Anwendung von BGE 115 V 308 – und
nicht in Anwendung von Art. 41 Prämientarif in Verbindung mit Art. 53
Abs. 1 und 2 ATSG – anzupassen ist, hat die Anpassung nicht bereits auf
den 1. Januar 2015, sondern pro futuro ab Eintritt der nachträglichen er-
heblichen Änderungen der tatsächlichen Grundlagen auf den 1. März 2015
zu erfolgen. Die in Art. 92 Abs. 4 UVG erwähnte, jeweils auf den Beginn
des Rechnungsjahres vorzunehmende Änderung ist unter diesen Umstän-
den für die Zukunft resp. für das Prämienjahr 2016 ausgerichtet zu verste-
hen.
4.
Nachfolgend sind die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung
der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Be-
stimmungen und massgebenden Grundsätze wiederzugeben.
C-2001/2017
Seite 20
4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech-
nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89
Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den
Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie be-
stehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zu-
schlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Un-
fällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse ge-
deckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obliga-
torischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige
Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimal-
prämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prä-
mien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren
Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen
eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfall-
verhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach
einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung kön-
nen Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Ge-
schlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der or-
dentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der
Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehand-
lung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-,
Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1
der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982
[UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien –
unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen – auf dem
versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben.
4.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank-
heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be-
stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs-
teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen
des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
4.3 Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne
(Art. 7 Abs. 1 Prämientarif). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risi-
koeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 Prämientarif). Die Risikogemeinschaften
der BUV bestehen bei der SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklas-
senteilen (Art. 13 Abs. 1 Prämientarif). Klassen sind Risikogemeinschaften,
C-2001/2017
Seite 21
in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen dessel-
ben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen
sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Aus-
wertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden
(Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum
Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit
gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jeder Unter-
klassenteil verfügt über einen Basissatz. Die Basissätze entsprechen je-
weils einem Nettosatz im Suva-Grundtarif (vgl. Art. 13 Abs. 5 Prämientarif;
siehe Anhang 1).
4.4 Jeder bei der Suva versicherte Betrieb oder Betriebsteil wird einer Ri-
sikogemeinschaft zugeteilt (Art. 18 Abs. 1 Prämientarif). Die Zuteilung der
Betriebe und Betriebsteile zu den Risikogemeinschaften erfolgt aufgrund
der Betriebsmerkmale. Massgebend sind in der Regel diejenigen Merk-
male oder Kombinationen von Merkmalen, welche den überwiegenden An-
teil ausmachen, wobei die Administration nicht berücksichtigt wird (Art. 18
Abs. 2 Prämientarif).
4.5 Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prä-
mienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende sta-
tistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungsta-
rifierung an (Art. 19 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung des
anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit.
Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der
letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 Prä-
mientarif). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Prämientarif berechnet sich in der BUV
der Nettoprämiensatz bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen
Fr. 5‘000.- und Fr. 300‘000.- pro Jahr nach dem Bonus-Malus-System (im
Folgenden: BMS) 03. Sinkt die Basisprämie einer nach dem BMS 03 ein-
gereihten Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie zum Ba-
sissatz eingereiht. In der NBUV berechnet sich der Nettoprämiensatz bei
einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 60‘000.- und
Fr. 300‘000.- pro Jahr nach dem BMS 07. Sinkt die Basisprämie einer nach
dem BMS 07 eingereihten Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze,
wird sie zum Basissatz eingereiht. Ab einer durchschnittlichen Basisprämie
von Fr. 300'000.- pro Jahr je Versicherungszweig (BUV/NBUV) gelangt so-
wohl in der Berufsunfallversicherung als auch in der Nichtberufsunfallver-
sicherung die Erfahrungstarifierung (im Folgenden: ET) 03 zur Anwendung
(Art. 23 Abs. 1 Prämientarif). Gelangt auf eine Risikoeinheit in einem Ver-
sicherungszweig (BUV/NBUV) das ET 03 zur Anwendung, wird im anderen
C-2001/2017
Seite 22
Versicherungszweig ab einer durchschnittlichen Basisprämie von
Fr. 100‘000.- pro Jahr ebenfalls das ET 03 angewendet (Art. 23 Abs. 2 Prä-
mientarif). Sinkt die Basisprämie einer nach dem ET 03 eingereihten Risi-
koeinheit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie nach dem anwendbaren
Prämienmodell eingereiht (Art. 23 Abs. 3 Prämientarif).
4.6 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge-
sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver-
langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge-
schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im
Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der
Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus
dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der
Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei
der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz
der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von
Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver-
waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom
16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit
Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige
Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
4.7 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-
sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
4.8 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
C-2001/2017
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Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas-
sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass
im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und
das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998
Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen
Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko
feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu
behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei-
sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
5.
Wie vorstehend dargelegt (vgl. Bst. A. hiervor), bezweckt die Beschwerde-
führerin unter anderem (…). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin in
Anwendung von Art. 18 Abs. 2 Prämientarif sowohl in der BUV als auch in
der NBUV in die Klasse des Personalverleihs (70C) einzureihen (vgl. An-
hang 1 zum Prämientarif 2015 [S. 38]; vgl. auch Prämientarif 2015, Dar-
stellung der meistgebrauchten Tarife für die obligatorische Berufs- und
Nichtberufsunfallversicherung [im Folgenden: Darstellung Prämientarif
2015], S. 22). Gemäss Betriebsbeschreibung vom 28. September 2016
stellen sich die Betriebsverhältnisse, Betriebsteil B, ab 1. Januar 2015 in
Prozenten der Lohnsumme wie folgt dar: 63 % Personalverleih Gewerbe,
Bau und Industrie (Produktion) und 37 % Personalverleih Gastgewerbe
und Gesundheitswesen (Archäologen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin liess betreffend die an die B._______ AG ver-
liehenen Produktionsmitarbeiter zusammengefasst vortragen, sie sei zwar
ein Personalverleih. Die Vorinstanz lasse jedoch vollkommen ausser Acht,
C-2001/2017
Seite 24
dass sie im Gegensatz zu anderen Personalverleihbetrieben ihre Produk-
tionsmitarbeiter nicht an diverse Drittfirmen verleihe, sondern ausschliess-
lich an die B._______ AG, welche zudem ein umfassendes Arbeitnehmer-
schutzprogramm habe. Das von der Beschwerdeführerin an die B._______
AG verliehene Personal arbeite unter denselben Bedingungen wie die Mit-
arbeiter der B._______ AG selber, unterstehe denselben Schutzvorkehrun-
gen und erhalte auch dieselben Schulungen zur Unfallverhütung. Diesem
Umstand habe die Beschwerdegegnerin in keinster Weise Rechnung ge-
tragen. Die für die Beschwerdeführerin festgelegten BUV-Prämien seien
rund acht bis neunmal höher und die NBUV-Prämien beinahe doppelt so
hoch wie die Prämien der B._______ AG. Auch wenn es sich bei den Prä-
miensätzen der B._______ AG um einen Mischsatz für das gesamte Per-
sonal handle und diese kein Personalverleih sei, bestehe zwischen den
Ansätzen ein vollkommenes Missverhältnis, zumal das Personal überwie-
gend den Bereichen Produktion, Gewerbe, Bau, Industrie, etc. zuzuordnen
sei. Die Diskrepanz zwischen den Prämiensätzen der Beschwerdeführerin
und der B._______ AG sei sachlich nicht nachvollziehbar und verletze den
Grundsatz der Gleichbehandlung in massivster Weise.
6.2 Die Vorinstanz entgegnete diesen Äusserungen, die Beschwerdefüh-
rerin lasse wiederholt die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehand-
lung geltend machen, weil sie einen wesentlich höheren Nettoprämiensatz
habe als die B._______ AG. Wie bereits im Einspracheentscheid ausge-
führt worden sei, sei die Tätigkeit des Ausleihbetriebs für die Klassenzutei-
lung massgebend, nicht die Tätigkeit der Einsatzbetriebe. Wie das Beispiel
der Beschwerdeführerin zeige, könnten sich die Einsatzbranchen von Per-
sonalverleihbetrieben rasch ändern, weshalb der Basissatz des Unterklas-
senteils AO die ganze Bandbreite der Ausleihe von Betriebspersonal abde-
cke. Weiter liege das Risiko der ausgeliehenen Mitarbeitenden erfahrungs-
gemäss höher als das Risiko der angestammten.
6.3 Betreffend die an die B._______ AG verliehenen Produktionsmitarbei-
ter ist nicht zu beanstanden, dass die Suva diese in die Unterklasse des
Personalverleihs im Gewerbe, auf dem Bau und in der Industrie (AO; Ge-
mäss Anhang 1 zum Prämientarif 2015: Ausleihe von Betriebspersonal
[S. 38]; Darstellung Prämientarif 2015 [S. 22]) eingereiht hat. Die Basis-
zinssätze dieser Risikogemeinschaften betrugen 2015 in der BUV
4.2800 % netto und in der NBUV 1.9630 % netto (vgl. Darstellung Prämi-
entarif 2015; BUV: Stufe 111 in der Unterklasse AO [S. 22] entspricht Net-
toprämiensatz von 4.2800 % [S. 5]; NBUV: Stufe 95 in der Unterklasse AO
[S. 22] entspricht Nettoprämiensatz von 1.9630 % [S. 7]). Wie die
C-2001/2017
Seite 25
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hatte, ist die Tätigkeit eines Betriebs – im
Fall der Beschwerdeführerin ein Personalverleihunternehmen – für die
Klassen- und Stufenzuteilung massgeblich (vgl. Darstellung Prämientarif
2015 S. 4). Daraus folgt, dass die jeweiligen Tätigkeiten in den Einsatzbe-
trieben für die Prämientarifierung des Betriebs der Beschwerdeführerin
mangels entsprechender, anderslautender normativer Bestimmungen nicht
massgebend sind. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die Betriebs-
beschreibung vom 28. September 2016 besteht keine Möglichkeit, bei der
konkreten Bemessung der Prämiensätze dem speziellen Umstand Rech-
nung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin ihr Personal im Jahr 2015
ausschliesslich an die B._______ AG verliehen hat und dieses unter den-
selben Schutzvorkehrungen wie die Mitarbeiter der B._______ AG selber
tätig ist.
6.4
6.4.1 Im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 5 Prämientarif liess die Be-
schwerdeführerin geltend machen, die Vorinstanz habe diese Norm nicht
berücksichtigt. Da der neu gegründete Betriebsteil ausschliesslich in eine
Branche (B._______ AG) ausleihe, wäre für die Prämienbemessung der
Basissatz der Einsatzbranche zuzüglich 5 Stufen massgebend. Im Ver-
gleich zu den insbesondere bei der B._______ AG erhobenen Prämien er-
scheine die nachträgliche Prämienerhöhung bei der Beschwerdeführerin
als unverhältnismässig und überrissen.
6.4.2 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, der von der Be-
schwerdeführerin angeführte Art. 24 Abs. 5 Prämientarif gelange vorlie-
gend nicht zur Anwendung, da diese ihr Personal in mehreren Branchen
ausleihe. Das Anknüpfungsobjekt für sogenannte Monoausleiher sei der
Betrieb und nicht der Betriebsteil.
6.4.3 Anknüpfungspunkt von Art. 24 Abs. 5 Prämientarif bildet ein Perso-
nalausleihbetrieb, der sein Personal ausschliesslich in eine Branche aus-
leiht. Diese von der Beschwerdeführerin angerufene Norm kann nicht zur
Anwendung gelangen, da die Beschwerdeführerin ihr Personal nicht aus-
schliesslich an die B._______ AG, sondern auch an andere Betriebe und
die öffentliche Hand und somit in mehrere Branchen und Betrieben verlie-
hen hatte bzw. verleiht.
C-2001/2017
Seite 26
6.5 In der Diskrepanz zwischen den Prämiensätzen bei der Beschwerde-
führerin und der B._______ AG liegt auch keine Verletzung des Grundsat-
zes der Gleichbehandlung bzw. der Rechtsgleichheit. Wie vorstehend dar-
gelegt (vgl. E. 6.3 hiervor), ist die Tätigkeit eines Betriebs als solches – im
Fall der Beschwerdeführerin ein Personalverleihunternehmen – für die
Klassen- und Stufenzuteilung massgeblich. Die tiefere Einreihung der
B._______ AG in den Prämientarif ist systembedingt. Wie die Vorinstanz
nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt hat, können die Einsatzbranchen
und -betriebe von Personalverleihbetrieben rasch ändern, weshalb der Ba-
sissatz des Unterklassenteils AO (Personalverleih Gewerbe, Bau und In-
dustrie) die ganze Bandbreite der Ausleihe von Betriebspersonal abdeckt.
Weiter sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Risiko der
ausgeliehenen Mitarbeitenden erfahrungsgemäss höher liege als das Ri-
siko der angestammten, grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen. Hinzu
kommt schliesslich auch, dass es sich bei den Prämiensätzen der
B._______ AG um einen Mischsatz für das gesamte Personal handelt. Im
Vergleich mit anderen Personalverleihunternehmungen regelt die
Vorinstanz die Einreihung in den Prämientarif nicht anders als bei der Be-
schwerdeführerin. Vielmehr setzt sie die Prämientarife nach dem gleichen
Massstab fest. Es liegt somit keine ungleiche Behandlung resp. eine Ver-
letzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor, und die Beschwerde-
führerin wird nicht schlechter gestellt als andere Personalverleihunterneh-
men. Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie
habe betreffend die an die B._______ AG verliehenen Produktionsmitar-
beiter Unterscheidungen unterlassen, welche sich aufgrund der besonde-
ren Verhältnisse aufgedrängt hätten. Obwohl die Argumentation der Be-
schwerdeführerin verständlich ist, ändert sie nichts am Umstand, dass sie
als Ganzes in eine Klasse und Stufe des Prämientarifs eingereiht wird und
die verliehenen Arbeitskräfte nicht demselben Prämientarif unterliegen
können wie diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Unter-
nehmung, an die Personal verliehen wird.
6.6 Betreffend die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die wirt-
schaftlichen Auswirkungen bzw. das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
berücksichtigen seien, da ihr durch die rückwirkend verfügte massive Prä-
mienerhöhung ein enormer finanzieller Schaden entstanden sei, ist darauf
hinzuweisen, dass die rückwirkend verfügte Prämienerhöhung zwar Aus-
wirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe-
rin haben mag. Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte ist in der Diskre-
panz zwischen den Prämiensätzen bei der Beschwerdeführerin und der
B._______ AG jedoch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
C-2001/2017
Seite 27
zu erblicken. Daran vermögen die gegenteiligen Vorbringen der Beschwer-
deführerin nichts zu ändern.
7.
7.1 In Bezug auf die der C._______ verliehenen Archäologen liess die Be-
schwerdeführerin zusammengefasst ausführen, entgegen der Meinung der
Vorinstanz sei die Prämienbemessung Ermessenssache. Zur Beurteilung,
ob ein Ermessensentscheid vorliege, könne es keine Rolle spielen, ob das
Ermessen direkt bei der Prämienfestsetzung ausgeübt werde oder zuvor
bei der Festlegung eines Prämientarifs. Hinzu komme, dass auch die kon-
krete Zuteilung zu den einzelnen Klassen des Prämientarifs stets mit einem
Ermessen verbunden sei, was sich dadurch zeige, dass für den Verleih von
Archäologen im Prämientarif keine bestimmte Klasse vorgesehen sei. Die
Beschwerdegegnerin habe dieses Personal gestützt auf die Betriebsbe-
schreibung vom 28. September 2016 in die Klasse 70C, Unterklasse AC,
eingereiht. Die Zuteilung der verliehenen Archäologen sei alleine durch die
Vorinstanz ohne nähere Begründung und nach reinem Ermessen erfolgt,
obwohl die Archäologie weder mit dem Gastgewerbe noch mit dem Ge-
sundheitswesen in irgendeinem Zusammenhang stehe. All dies zeige,
dass der Beschwerdegegnerin sehr wohl ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zukomme und die Einreihung der Archäologen in die Klasse 70, Un-
terklasse BO, sicherlich nicht als zweifellos unrichtig erachtet werden
könne. Vielmehr wäre eine Belassung in der Klasse 70C, Unterklasse BO,
angezeigt gewesen. Selbst wenn die Archäologen nicht mit dem Büroper-
sonal gleichgesetzt werden könnten und eine Neuzuteilung als gerechtfer-
tigt angesehen würde, müsste den Besonderheiten dieser Arbeitsgattung
bei der konkreten Prämienbemessung Rechnung getragen werden. Nur
weil der Prämientarif für diese Tätigkeitsart keine passende Klasse ent-
halte, könne sie nicht einfach dem Gesundheitswesen bzw. Gastgewerbe
zugeteilt werden. Vielmehr müssten die konkreten Unfallgefahren der ar-
chäologischen Tätigkeit, welche äusserst gering seien, bei der Prämienbe-
messung eher mit der Kategorie der Bürotätigkeit/Administration als mit der
unfallanfälligeren Kategorie des Gastgewerbes/Gesundheitswesen vergli-
chen werden.
7.2 Die Vorinstanz machte diesbezüglich geltend, der Verleih von Archäo-
logen habe vorliegend auf die Klassenzuteilung keinen Einfluss. Die von
der Beschwerdeführerin beschäftigen Archäologen seien nicht einer eige-
nen Risikogemeinschaft zugeteilt. Indessen sei ihr Risiko bei der Prämien-
C-2001/2017
Seite 28
bemessung in Form von besonderen Betriebsverhältnissen prämiensen-
kend berücksichtigt worden. Dabei sei der Basissatz des Unterklassenteils
70C AC (Personalverleih Gastgewerbe und Gesundheitswesen) verwendet
worden. Dieser sei tiefer als jener des Unterklassenteils AO (Personalver-
leih Gewerbe, Bau und Industrie), jedoch höher als jener der Bürotätigkeit.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten die Archäolo-
gen nicht als Büropersonal berücksichtigt werden, da sie nicht administra-
tive Tätigkeiten aus-, sondern Grabungen durchführen.
7.3 Betreffend die an die C._______ verliehenen Archäologen ist vorab
festzuhalten, dass für die Verleihung dieses Personals im Prämientarif
2015 kein entsprechender Unterklassenteil vorgesehen ist. In Übereinstim-
mung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin trifft es zu, dass die
seitens der Vorinstanz erfolgte Zuteilung der verliehenen Archäologen
ohne fundierte Begründung und ermessensweise erfolgt war. Es steht zu-
dem ausser Frage, dass das Tätigkeitsgebiet der Archäologen weder mit
dem Gastgewerbe noch mit dem Gesundheitswesen in irgendeinem Zu-
sammenhang steht. Unter den Parteien ist nicht bestritten, dass die Be-
schwerdeführerin der C._______ Archäologen für Grabungsarbeiten ver-
liehen hat (zu den Tätigkeitsfeldern allgemein vgl. hierzu www.berufsbera-
> Berufe suchen > Archäologe; betreffend die C._______ vgl. ins-
besondere www.(...).ch > (…); zuletzt besucht am 18. März 2019). Mit Blick
auf die durchgeführten Grabungsarbeiten und die damit verbundenen Risi-
ken lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Archäologen
nicht in der Unterklasse BO (Ausleihe und/oder Beschäftigung von Büro-
personal; vgl. Anhang zum Prämientarif [S. 38]) belassen hatte. Vielmehr
wurden sie insbesondere mit Blick auf die Unterklasse AO (Ausleihe von
Betriebspersonal; vgl. Anhang 1 zum Prämientarif 2015 [S. 39]) und deren
Basisprämienstufen (Darstellung Prämientarif 2015 [S. 22]) zu Gunsten der
Beschwerdeführerin in die Unterklasse AC (resp. A4C [Ausleihe von Per-
sonal für Privathaushalte, Gastgewerbe, Pflege gemäss Anhang 1 zum
Prämientarif 2015 {S. 38} und Darstellung Prämientarif 2015 {S. 22}]) ein-
gereiht, zumal der Verleih von Archäologen massgebend ist für die beson-
deren Betriebsverhältnisse im Rahmen der Prämienbemessung. Unter die-
sen Umständen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas-
sung, ins diesbezügliche Verwaltungsermessen einzugreifen.
8.
Betreffend die besonderen Betriebsverhältnisse ergibt sich weiter Folgen-
des:
C-2001/2017
Seite 29
8.1 Ein Anteil eines Betriebsmerkmals, das nicht ausschlaggebend für die
Zuteilung zur Risikogemeinschaft eines Betriebs ist, welcher jedoch einen
bestimmten Schwellwert überschreitet, wird bei der Prämienkalkulation
prämiensenkend bzw. prämienerhöhend berücksichtigt (Art. 24 Abs. 1 Prä-
mientarif). Der Basissatz setzt sich diesfalls aus einem prozentualen Anteil
Basissatz der Risikogemeinschaft des Betriebs und einem prozentualen
Anteil des letzten verfügbaren Basissatzes der Risikogemeinschaft, für
welche das Betriebsmerkmal typisch ist, zusammen. Dieser Mischsatz wird
auf den nächstliegenden Nettosatz im Suva-Grundtarif gerundet (Art. 24
Abs. 2 Prämientarif).
8.2 Gemäss Betriebsbeschreibungen vom 28. September bzw. 27. Okto-
ber 2016 stellen sich die Betriebsverhältnisse, Betriebsteil B, ab 1. Januar
2015 in Prozenten der Lohnsumme wie folgt dar: 63 % Personalverleih Ge-
werbe, Bau und Industrie (Produktion) und 37 % Personalverleih Gastge-
werbe und Gesundheitswesen (Archäologen). Merkmalsanteile von Ne-
bentätigkeiten, welche definierte Schwellwerte überschreiten, werden als
Besondere Betriebsmerkmale berücksichtigt. Deren Anteil berechnet sich
nach folgender Formel: [(Betriebsmerkmale RG – Schwellenwert) x 100] :
(100 – Schwellwert). Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz von einem
10%igen Schwellwert in der Klasse 70C aus. Diese Angaben stimmen mit
denjenigen im Anhang 5 zu dem ab 1. Januar 2016 gültigen Prämientarif
überein. Da der von der Suva mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 ein-
gereichte Prämientarif 2015 (B-act. 7 Beilage B) noch keinen Anhang 5
beinhaltet und keine weiteren Dokumente aktenkundig sind, aus denen
sich der Schwellenwert im Jahr 2015 rechtsgenüglich nachvollziehen lässt,
lässt sich letztlich auch die Berechnung der Besonderen Betriebsmerkmale
und damit verbunden die Verteilung der Restanteile nicht überprüfen (vgl.
hierzu Dokumentation der Suva: Die Einreihung der Betriebe in Klassen
und Unterklassenteile, die technische Zuweisung; abrufbar unter
2602.d-41331-41331; zuletzt besucht am 19. März 2019).
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst,
dass die Anpassung im Prämientarif erst ab 1. März 2015 ihre Wirkung
zeitigt und die Berechnung hinsichtlich der Besonderen Betriebsmerkmale
und damit verbunden die Verteilung der Restanteile nicht nachvollziehbar
ist. Im Rahmen der Neufestsetzung der Prämiensätze betreffend das Jahr
2015 hat die Vorinstanz diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und
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Seite 30
die Prämien in nachvollziehbarer Weise neu zu berechnen (zum Erforder-
nis der nachvollziehbaren Begründung vgl. Urteile des BVGer C-
2440/2017 und C-2441/2017 vom 25. Februar 2019). Der Einspracheent-
scheid vom 3. März 2017 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde vom 5. April 2017 aufzuheben. Soweit weitergehend ist die Be-
schwerde abzuweisen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen)
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1‘000.- festzusetzen und dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- zu entnehmen.
Die Restanz von Fr. 1‘000.- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
10.2 Die teilweise obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote ein-
gereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des teilweisen Ob-
siegens, des gebotenen aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.- ([= Fr. 5‘600.- bei vollstän-
digem Obsiegen, inkl. Auslagen) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 5. April 2017 wird insofern gutgeheissen, als die An-
passung im Prämientarif erst ab 1. März 2015 ihre Wirkung zeitigt. Die Vor-
instanz wird angewiesen, betreffend das Prämienjahr 2015 im Sinne der
Erwägungen eine entsprechende neue Verfügung zu erlassen und im Rah-
men dieser die Berechnung der Prämien in nachvollziehbarer Weise dar-
zulegen.
2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
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Seite 31
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.-
entnommen. Die Restanz von Fr. 1‘000.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
„Zahladresse“)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: