Abtei lung II I
C-200/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Ausschluss aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV), Verfügung vom
13. September 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-200/2008
Sachverhalt:
A.
Der am 19. Juli 1957 geborene, verheiratete, vormals in Kolumbien
und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Spanien lebende
Schweizerbürger X._______ (Beschwerdeführer) ist seit dem
1. Oktober 1998 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung versichert (act. 3 und 4).
B.
Am 17. September 2003 erliess der für Kolumbien zuständige AHV/IV
Dienst in U._______ (nachfolgend: zuständiger AHV/IV Dienst) eine
Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2002/2003 und setzte für
das Jahr 2003 einen Beitrag von CHF 848.70 jährlich fest (act. 22). Mit
Schreiben vom 26. April 2004 mahnte der zuständige AHV/IV Dienst
den Beschwerdeführer, seine Einkommens- und Vermögenserklärung
zur Berechnung seiner Beiträge einzureichen (act. 23). Mit einer ersten
(nicht eingeschriebenen) Mahnung vom 19. April 2004, verschickt am
4. Mai 2004, ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) den
Beschwerdeführer um Einzahlung des per 31. Dezember 2003 fälligen
Betrages von CHF 70.05 (act. 24). Auf Ersuchen der Schweizer Bot-
schaft in Bogota stellte der zuständige AHV/IV Dienst die Formulare
betreffend Einkommens- und Vermögenserklärung für die Jahre
2004/2005 nochmals zu, da der Beschwerdeführer diese nie erhalten
habe (act. 25). Am 14. Juli 2004, verschickt am 2. August 2004,
erfolgte eine zweite eingeschriebene Mahnung, worin die SAK Bezug
auf das Mahnschreiben vom 31. März 2004 (recte: 19. April 2004)
nahm, für die Begleichung des nach wie vor ausstehenden Betrages
eine Frist von 30 Tagen ansetzte und für den Fall der Nichtbezahlung
den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung androhte (act. 26).
C.
Per E-Mail vom 18. August 2004 machte der Beschwerdeführer
geltend, die Formulare nie erhalten zu haben, aufgrund der
Mahnungen habe er mit der Botschaft in B._______ Kontakt auf-
genommen. Er ersuchte den zuständigen AHV/IV Dienst, die Bei-
tragsverfügung nochmals per E-Mail zuzustellen, damit er die Beiträge
umgehend überweisen könne. Da die Post sehr unzuverlässig sei, bitte
er, dass ihm zukünftig die gesamte Korrespondenz per E-Mail zu-
gestellt werde, gerne komme er seinen Verpflichtungen nach. Zur Be-
gründung erklärte er: "Auch Ihr Brief vom 14.07. benötigte genau 30
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Tage bis ich ihn erhalten habe". Im Anhang reichte er die Ein-
kommens- und Vermögenserklärung ein (act. 27, 28). Daraufhin
informierte der zuständige AHV/IV Dienst den Beschwerdeführer am
27. August 2004, die Zustellung der Verfügung via Mail sei nicht mög-
lich. Ihm könne jedoch eine Kopie nach der Erstellung zugefaxt
werden. Bis zum Erhalt der Verfügung könne er den Mindestbeitrag
von CHF 848.70 wie im Jahre 2003 bereits überweisen (act. 27).
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2004 setzte der zuständige AHV/IV
Dienst die Beiträge für die Beitragsperiode 2004/2005 auf CHF 848.70
jährlich fest (act. 29).
E.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2005, versandt am 24. Januar 2005,
schloss die SAK den Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 13 Abs. 1
der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (VFV, SR 831.111) aus der freiwilligen Ver-
sicherung aus (act. 34).
Mit Valuta vom 11. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer zu
Handen der SAK CHF 848.70 einzahlen (act. 32).
F.
Vorab per E-Mail reichte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2005
beim zuständigen AHV/IV Dienst Einsprache gegen die Ausschluss-
verfügung vom 10. Januar 2005 ein. Mit Eingabe vom 2. März 2005
reichte der Beschwerdeführer der SAK die Einsprache auf
postalischem Weg nach. Er erklärte, der fällige AHV-Betrag sei von
Bekannten aus der Schweiz an die AHV überwiesen worden (act. 35).
G.
Mit Verfügung vom 13. September 2005 wies die SAK die Einsprache
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Art.
13 VFV erfolge nach zwei Mahnungen der Ausschluss, wobei die
zweite Mahnung per Einschreiben zugestellt werden müsse. Persön-
liche oder finanzielle Gründe könnten den Ausschluss nicht ver-
hindern. Das Gesetz sehe als Hinderungsgrund für einen Ausschluss
nur höhere Gewalt vor. Nach dem Ausschluss sei es nicht mehr mög-
lich, Beiträge zu entrichten. Die am 11. Januar 2005 verbuchte
Zahlung über CHF 848.70 sei zu spät eingetroffen und könne daher
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nicht mehr berücksichtigt werden. Diese müsse nach Abschluss des
Verfahrens zurückerstattet werden (act. 37).
H.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2008, der Post übergeben am 9. Januar
2008, reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein. Als Grund für die verspätete Einreichung der Be-
schwerde erklärte er, ihm sei der Einspracheentscheid vom
13. September 2005 nie zugestellt worden. Der Postservice der
Karibikinsel S._______ entspreche nicht schweizerischem Standard;
die Brief- und Paketsendungen wie auch die Post von der AHV würden
oft verspätet oder gar nie eintreffen. Den Einspracheentscheid vom
2. März 2005 (recte: 13. September 2005) habe er erst am
27. Dezember 2007 von einem von ihm mit den AHV-Angelegenheiten
beauftragten Freund erhalten. Die verspätete Zahlung sei nicht seine
Schuld, weshalb er höhere Gewalt geltend mache (BVGer act. 1).
I.
Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung des Ausschlusses
führte sie den Zahlungssaustand per 31. Dezember 2004 von
CHF 918.75 an. Die am 11. Januar 2005 geleistete Zahlung von
CHF 848.70 sei zu spät eingetroffen und habe zudem das Konto nicht
ausgleichen können. Die Ausschlussprozedur sei mit einer ersten
Mahnung (Versanddatum 4. Mai 2004) eingeleitet worden, und am
29. Juli 2004 sei die zweite Mahnung per Einschreiben verschickt
worden. Höhere Gewalt – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht
– liege nicht vor. Die Wegleitung zur freiwilligen AHV (Rz. 3023 bis
3026) umschreibe diese als Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen,
Revolutionen und Kriege. Diese Situation treffe im vorliegenden Fall
nicht zu, denn der Kontakt mit der zuständigen Schweizer Vertretung
habe trotz gewissen Verzögerungen aufrecht erhalten werden können
(BVGer act. 3).
J.
In seiner Replik beantragte der Beschwerdeführer am 18. März 2008
die Gutheissung der Beschwerde und die Einräumung der Möglichkeit,
die fehlenden Beiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 nachzahlen
zu können. Er brachte vor, ihm sei es unerklärlich, wie es zu einem
Fehlbetrag von CHF 70.05 gekommen sei. Er habe den von der AHV
geforderten Betrag einbezahlt, könne sich jedoch nach so langer Zeit
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nicht mehr an die genauen Einzelheiten erinnern. Insbesondere
machte er geltend, die zweite Mahnung, die AHV nenne ein Datum
vom 29. Juli 2004, nie erhalten zu haben (BVGer act. 5).
K.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 21. April 2008 am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung fest (BVGer act. 8).
L.
Mit Verfügung vom 29. April 2008 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen (BVGer act. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art.
48 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); vgl. auch Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
1.2 Die angefochtene Einspracheverfügung trägt das Datum vom
13. September 2005. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ver-
fügung vom 2. März 2005 (I/Zeichen 244.57.319.211/601/BUE) (recte:
13. September 2005) erst am 27. Dezember 2007 durch einen Freund
erhalten zu haben, den er gebeten habe, sich um allfällige
Korrespondenzen zu kümmern, bzw. sich bei der AHV nach dem Stand
der Dinge zu erkundigen. Da die Akten keinen Nachweis betreffend
Zustellungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung enthalten, der Zu-
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stellungsbeweis der Verwaltung obliegt (vgl. UELI KIESER, Das Ver-
waltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 Rz.
364 mit Hinweisen) und im heutigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt
werden kann, wann und ob überhaupt die angefochtene Einsprache-
verfügung dem Beschwerdeführer zugegangen ist, gilt die Beschwerde
als fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde ist ferner formgerecht,
weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Vorliegend streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK
den Beschwerdeführer aufgrund des Beitragsaustandes von
CHF 70.05 zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen
hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem
Ausschluss ordnungsgemäss gemahnt worden ist.
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3.1 Nach Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, die ihre Beiträge
nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung aus-
geschlossen. Gemäss Abs. 6 erlässt der Bundesrat ergänzende Be-
stimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über den
Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Bei-
träge und die Gewährung der Leistungen; er kann die Dauer der Bei-
tragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Gestützt
auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die VFV erlassen.
3.2 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der
freiwilligen Versicherung. Versicherte, welche ihren Jahresbeitrag bis
zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig
bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen (Art. 13
Abs. 1 Bst. a VFV).
Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate
schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen.
Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse
eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nicht-
zahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). Die Aus-
gleichskasse hat den Versicherten eine Mahnung mit Androhung des
Ausschlusses eingeschrieben zuzustellen (Art. 13 Abs. 2 VFV). Diese
eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses kann mit
der letzten Zahlungsaufforderung gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz
erfolgen (Art. 13 Abs. 2 VFV).
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden
Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss
bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, welchen Betrag er zu
bezahlen hat und bis zu welchem Datum dieser bei der SAK einzu-
gehen hat, damit er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem
Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine ein-
geschriebene Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vor-
gesehenen Frist ergehen muss (BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit
Urteil H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).
3.4 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung
obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um
die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivil-
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gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern in der
Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass
im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
Entscheidend ist, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung
des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen
geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen
Zustellung der Mahnungen hohe Anforderungen zu stellen sind.
Der AHV-Dienst kann sich den Nachweis der Zustellung ein-
geschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern,
was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Aus-
schlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu
erfolgen hat.
3.4.1 Die Vorinstanz bringt vor, die gesetzlich vorgesehene Aus-
schlussprozedur eingehalten zu haben. Am 4. Mai 2004 sei die erste
und am 29. Juli 2004 die zweite Mahnung verschickt worden (vgl. Ver-
nehmlassung vom 18. Februar 2008; act. BVGer act. 3).
3.4.2 In den vorliegenden Akten befindet sich das Schreiben der Vor-
instanz vom 19. April 2004 (mit dem handschriftlicher Vermerk: ver-
sendet am 4. Mai 2004), worin der Beschwerdeführer erstmals ge-
mahnt worden ist. Im Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam gemacht, dass das Beitragskonto per 31. Dezember 2003
einen Ausstand von CHF 70.05 aufweise, und es wurde eine
detaillierte Kontostandsmeldung per 19. April 2004 beigelegt. Die
Adressangaben auf dieser Mahnung waren unvollständig und sind
handschriftlich ergänzt worden (act. 24). Aus den Akten geht nicht
hervor, ob der Beschwerdeführer diese Mahnung erhalten hat.
Ebenfalls hat die Vorinstanz keinen Zustellnachweis dieser Post-
sendung erbracht, welche nicht als eingeschriebene Sendung ge-
kennzeichnet ist.
Im Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, sich
den Fehlbetrag von CHF 70.05 nicht erklären zu können. Er habe
jeweils die eingeforderten Beträge beglichen, und es sei nicht anzu-
nehmen, dass er einen so kleinen Betrag nicht hätte bezahlen wollen
bzw. können.
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3.4.3 Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auf die erste
Mahnung vom 19. April 2004, in welcher die Forderung von CHF 70.05
einverlangt wurde, nie Bezug genommen hat. Es kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass diese erste, unvollständig adressierte,
nicht per Einschreiben verschickte Mahnung den Beschwerdeführer
gar nie erreicht hat. Diesfalls müsste davon ausgegangen werden,
dass ihm die fällige Forderung von CHF 70.05 nie bekannt gegeben
worden ist und er vielmehr von der falschen Annahme ausgegangen
sein dürfte, bei der von der Vorinstanz erwähnten ersten Mahnung
habe es sich um diejenige vom 26. April 2004 betreffend die aus-
stehende Einkommens- und Vermögenserklärung gehandelt.
3.4.4 Am 14. Juli 2004 erfolgte per Einschreiben die zweite Mahnung,
worin auf die erste Mahnung vom 31. März 2004 (recte: 19. April 2004,
das Datum wurde von der Vorinstanz falsch aufgeführt) Bezug ge-
nommen und dem Beschwerdeführer eine letzte Frist eingeräumt
wurde, innert 30 Tagen die geschuldeten Beiträge zu leisten, um das
Versäumte nachzuholen. Der Betrag wurde jedoch nicht beziffert. Bei
Nichtbezahlen des geschuldeten Betrages für das Kalenderjahr bis am
31. Dezember des Folgejahres wurde explizit mit dem Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung gedroht.
Mit E-Mail vom 18. August 2004 bezieht sich der Beschwerdeführer
auf eine Mahnung, aufgrund derer er sich sofort mit der Botschaft in
Verbindung gesetzt habe. Er weist darauf hin, dass die Post sehr un-
zuverlässig sei und er gerne seinen Verpflichtungen pünktlich nach-
kommen wolle, weshalb er um Zustellung der Post per Mail ersuche,
damit er die Beiträge umgehend überweisen könne. Er führt an, dass
der Brief vom 14. Juli 2004 30 Tage benötigt habe.
Für den Beschwerdeführer war es durchwegs schwer nachvollziehbar,
auf welche Schreiben und Mahnungen sich die Vorinstanz jeweils be-
zog, da zum Teil falsche Daten genannt wurden. Ferner hat es die Vor-
instanz unterlassen, in der zweiten Mahnung vom 14. Juli 2004 den
eingeforderten Betrag von CHF 70.05 zu nennen und zu
konkretisieren, auf welches Beitragsjahr sich der Ausstand bezog.
Wohl ist dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. August 2004 zu
entnehmen, dass er bereits eine Mahnung erhalten hatte; da er sich
jedoch darauf berief, die "Formulare" nicht erhalten zu haben, bezog
er sich offensichtlich auf die Mahnung vom 26. April 2004 betreffend
Einkommens- und Vermögenserklärung (wobei auch diese die be-
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troffene Beitragsperiode nicht erwähnte), nicht aber auf die erste
Mahnung vom 19. April 2004, mit der der fällige Betrag von CHF 70.05
einverlangt worden war. Auf die Frage im E-Mail vom 18. August 2004,
ob ihm die Verfügung per Mail zugestellt werden könne (da die Post
sehr unzuverlässig sei), damit er die Beiträge umgehend überweisen
könne, erhielt er die Antwort, er könne bis zum Erhalt der Verfügung
wie im Jahr 2003 CHF 848.70 überweisen. Die ausstehenden CHF
70.05, die zum Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen
Versicherung führten, wurden wiederum nicht erwähnt.
Bei dieser Ausgangslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit wusste, wie er den
Ausschluss abwenden konnte; er hat sich nachweislich wiederholt
darum bemüht, seinen Verpflichtungen nachzukommen; er hat mehr-
mals Korrespondenz des zuständigen AHV/IV Dienstes nicht erhalten
und auf die Unzuverlässigkeit der Post hingewiesen. Es ist schliesslich
nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Tatsache bekannt war,
dass er für einen Beitragsausstand von CHF 70.05 für das Beitrags-
jahr 2003 zwei Mal gemahnt worden war. Für die Vorinstanz wäre es
ein Leichtes gewesen, in der zweiten eingeschriebenen Mahnung den
ausstehenden Betrag und das betroffene Beitragsjahr zu bezeichnen,
was sie aber unterlassen hat.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers sind
damit nicht erfüllt. Der Einspracheentscheid vom 13. September 2005
ist daher aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt somit weiterhin der
freiwilligen Versicherung unterstellt. Beizufügen ist, dass die am
11. Januar 2005 eingegangene Zahlung von CHF 848.70 das Bei-
tragsjahr 2004 betraf und der Beschwerdeführer keinen weiteren Aus-
schlussgrund gesetzt hat.
Die Sache wird an die SAK zurückgewiesen, damit diese – sofern
nötig – beim Beschwerdeführer fehlende Unterlagen einfordert und
anschliessend die Höhe der Beiträge der freiwilligen Versicherung
festlegt.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
4.1 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht berufs-
mässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag
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gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs.
1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
13. September 2005 wird aufgehoben, und die Sache wird zum
weiteren Vorgehen im Sinn der E. 3.4.4 an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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