B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-200/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
X.______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beitritt Freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 28. November 2014.
C-200/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1974,
Schweizer Bürgerin, verheiratet, ist seit Dezember 1997 in A._______
wohnhaft (vgl. SAK-act. 1 S. 1). Ab 1993 war sie bei der B._______ AG mit
Sitz in Basel angestellt (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 1.
April 2014 [IK-Auszug, SAK-act. 2]), über welche Gesellschaft mit Ent-
scheid des Zivilgerichts Basel-Stadt am 14. Januar 2013 der Konkurs er-
öffnet wurde (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-
Stadt, abrufbar unter ).
B.
Am 19. März 2014 ging bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK,
nachfolgend auch: Vorinstanz) eine schriftlich unterzeichnete und am
19. Februar 2014 datierte, von der Schweizerischen Botschaft in
A._______ am 27. Februar 2014 weitergeleitete Beitrittserklärung der Be-
schwerdeführerin für die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung ein (SAK-act. 1 [S. 1 – 3] und 3). Die Beschwerdeführerin gab
in ihrer Erklärung an, bis April 2013 bzw. bis zum Konkurs ihrer Arbeitge-
berin (B._______ AG) der schweizerischen AHV angeschlossen gewesen
zu sein.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2014 wies die Vorinstanz das Begehren der
Beschwerdeführerin um Beitritt zur freiwilligen Versicherung ab (SAK-
act. 18). Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass gemäss
Art. 8 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) der Beitritt zur frei-
willigen Versicherung innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Voraussetzun-
gen für die obligatorische Versicherung einzureichen sei. Die Beschwerde-
führerin habe diese Frist überschritten.
D.
Am 18. September 2014 (Eingang 7. Oktober 2014) erhob die Beschwer-
deführerin Einsprache gegen diese Verfügung. Sie beantragte sinngemäss
weiterhin, in die freiwillige Versicherung aufgenommen zu werden (vgl.
SAK-act. 19). Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Arbeitsverhältnis von
Mai bis Dezember 2013 bei der C._______ GmbH sei im Lohnausweis be-
stätigt (Lohnausweis der C._______ GmbH, Zürich, vom 6. Mai 2014 für
die Periode vom 1. Mai bis 31. Dezember 2013 [SAK-act. 9]; angegebener
Lohn insgesamt 4'800 Franken [vgl. ebd.]), die AHV-Beiträge seien von der
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C._______ GmbH bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
(SVA Zürich) abgerechnet worden; die Vorinstanz könne bei derselben eine
Bestätigung einholen.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2014 wies die Vorinstanz die
Einsprache der Beschwerdeführerin ab (SAK-act. 22). Sie hielt fest, die
AHV-Abrechnung der SVA Zürich für die Zeit von Mai bis Dezember 2013
habe zum Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung noch nicht existiert und
sei erst im Nachhinein erstellt worden. Gestützt darauf sei das Beitrittsge-
such "wohl" rechtzeitig gestellt worden. Sie begründete ihren Entscheid da-
mit, dass vorliegend die vorbestehende lückenlose Versicherungsunter-
stellung während fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen
AHV nicht erfüllt sei. In der massgebenden Periode von Januar 2009 bis
Dezember 2013 bestehe eine Versicherungslücke von Januar (2013) bis
(und mit) April 2013, weshalb dem Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin
keine Folge gegeben werden könne.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2014 erhob die Be-
schwerdeführerin über die Schweizerische Botschaft in A._______ am
23. Dezember 2014 (Eingang 13. Januar 2015, BVGer-act. 1) Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhe-
bung des Einspracheentscheids und die Aufnahme in die freiwillige Versi-
cherung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei fünf Jahre lang
obligatorisch versichert gewesen. Die Prämien per 2013 bzw. vom 1. Mai
2013 bis zum 31. Dezember 2013 seien - nachdem ihre Arbeitgeberin
B._______ AG in Konkurs gefallen sei - durch ihre spätere Arbeitgeberin
C._______ GmbH bei der SVA Zürich abgerechnet worden. Es seien bei
der B._______ AG keine Aktiven für weitere Lohnzahlungen und für Mut-
terschafts- und Ferienabgeltung übrig geblieben. Die C._______ GmbH
würde die eingeleiteten Geschäftsbeziehungen der konkursiten B._______
AG zum Teil weiterführen und habe ab Mai 2013 das Personal der
B._______ AG in Liquidation übernommen. Deshalb hätten für die Periode
von Januar bis April 2013 keine "Prämien" abgerechnet werden können.
Entsprechend liege kein freiwilliger Unterbruch der "5-Jahres-Frist" vor. In
prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz
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die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerde-
führerin weise während der 5-Jahres-Periode vor dem Ausscheiden aus
der obligatorischen Versicherung von Januar bis April 2013 eine Versiche-
rungslücke auf. Während dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin weder in
der Schweiz wohnhaft gewesen, noch habe sie nachweislich AHV-Beiträge
entrichtet. Auf dem von der SVA Zürich geführten individuellen Konto der
Beschwerdeführerin würden für Januar bis April 2013 Eintragungen fehlen
(vgl. SAK-act. 23). Falls die Beschwerdeführerin nachweisen könne, dass
ihr für diese Periode Lohn entrichtet worden sei und von diesem Lohn AHV-
Beiträge abgezogen worden seien, so könne das individuelle Konto korri-
giert und die fehlende Versicherungszeit nachgetragen werden. Mit Ent-
scheid vom 14. Januar 2013 habe das Zivilgericht Basel-Stadt die konkurs-
amtliche Liquidation der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
B._______ AG angeordnet. Mangels Aktiven sei die Liquidation eingestellt
und die Gesellschaft am 4. Dezember 2013 von Amtes wegen gelöscht
worden. Angesichts dieses Umstandes könne es auch sein, dass die Be-
schwerdeführerin ab Januar (2013) überhaupt keinen Lohn erhalten habe,
auf jeden Fall fehle diesbezüglich jeglicher Hinweis (BVGer-act. 3).
H.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom
19. Februar 2015 an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt, von
dieser aber gemäss Angabe der lokalen Post nicht abgeholt (vgl. BVGer-
act. 5; Eingang BVGer am 12. Juni 2015).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juni 2015 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen innert 30
Tagen ab Erhalt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act.
6).
J.
Mit Schreiben vom 12. August 2015 (in BVGer-act. 7) retournierte die Be-
schwerdeführerin das Gesuchsformular mit Beilagen. Sie führte in ihrem
Begleitschreiben aus, sie wohne mit ihren neun Kindern in einer Wohnung
von ungefähr 50 m2; ihre Hypothekarschulden würden durch ihren Schwie-
gervater abgetragen. Sie habe zur Zeit kein Erwerbseinkommen und sei
mit ihren Kindern, die alle im schulpflichtigen Alter seien, ausserstande, ei-
ner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr Mann studiere und helfe seinem ge-
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sundheitlich reduzierten Vater bzw. seinen Eltern. Die Familie lebe von di-
versen Zuwendungen; was an Mitteln vorhanden sei bzw. eingehe, werde
für den dringenden Lebensunterhalt benötigt. Neben Kopien eines Ver-
zeichnisses ihrer Kinder sowie einer Bestätigung der Immobilienverhält-
nisse reichte sie zudem ein Schreiben von D._______, A._______, vom 5.
August 2015 in Kopieform ein, worin festgehalten wird, dass die Beschwer-
deführerin bis zum 31. Dezember 2013 bei der Firma C._______ GmbH,
Zürich, angestellt gewesen sei und AHV-pflichtigen Lohn erhalten habe.
Seither sei sie arbeitslos und ohne Einkommen (Beilage 3).
K.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG sowie
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht findet das VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters-
und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vo-
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rinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist durch die ange-
fochtene an sie adressierte Verfügung besonders berührt und hat an deren
Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch
Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.5 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliess-
lich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Daher richtet
sich die Beurteilung ihres Gesuchs um Beitritt in die freiwillige Versicherung
in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozi-
alversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ein-
spracheentscheid vom 28. November 2014) eingetretenen Sachverhalt ab-
stellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen
des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der VFV anwend-
bar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten.
3.
3.1 Nach Art. 1a AHVG sind u. a. obligatorisch versichert die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 lit. a) und natürliche Perso-
nen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 lit. b). Die
Versicherung weiterführen können u. a. Personen, die für einen Arbeitge-
ber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt wer-
den, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (Abs. 3 lit. a). Erfasst sind
hierbei Personen, welche im Ausland erwerbstätig sind, jedoch in einem
Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber in der
Schweiz stehen (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage 2012, Art. 1a
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AHVG, Rz. 36). Ein wesentlicher Hinweis für das Vorliegen eines Arbeits-
verhältnisses ist die Entlöhnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber,
welcher aus den Büchern des Arbeitgebers ersichtlich sein muss (Hanspe-
ter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2.
Auflage, 1996 S. 49 Rz. 1.105). Die Weiterführung gemäss Art. 5 AHVV
setzt voraus, dass zuvor eine Unterstellung unter die schweizerische AHV
erfolgte; denkbar ist, dass eine solche Unterstellung aus einer Einarbei-
tungszeit in der Schweiz resultiert (Kieser, Rechtsprechung zur AHV,
Art. 1a AHVG, Rz. 37 mit Hinweis). Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeit-
geber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeit-
geber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn Arbeit-
geber und Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn
ein gemeinsames schriftliches Gesuch einreichen (Art. 5c Abs. 2 AHVV).
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu-
ropäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch ver-
sichert waren. Dieser Wortlaut ist klar und lässt keine Nichtberücksichti-
gung von allfälligen Lücken zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2009 E.
5; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 2 AHVG, Rz. 6). Nach Art. 8 muss
die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei
der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeit-
punkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung
nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausschei-
den aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2). Nach der Wegleitung
zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV,
gültig ab 1.1.2008; Stand: 1. Januar 2013, Rz. 2008) ist die Voraussetzung
der fünfjährigen vorgängigen Versicherung unter anderem erfüllt, wenn die
Person in der AHV/IV nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a–c, Art, 1a
Abs. 3 und 4 oder Art. 2 AHVG während fünf vollen aufeinanderfolgenden
Jahren versichert war. Ein Jahr gilt als voll, wenn die Person während min-
destens 11 Monaten und einem Tag versichert war. Dabei ist nicht erforder-
lich, dass die Person in den betreffenden Jahren beitragspflichtig war (Rz.
2009).
4.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, in die
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Seite 8
freiwillige AHV/IV-Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG aufgenommen
zu werden. Streitig und zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Beschwer-
deführerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG unmittelbar zuvor während
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert
war. Massgeblich für die Erfüllung dieser gesetzlichen Beitrittsvorausset-
zung ist dabei nicht, ob allenfalls eine Beitragslücke besteht, sondern ob
die Beschwerdeführerin während der gesetzlich vorgeschriebenen Min-
destdauer obligatorisch versichert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts
H 140/02 vom 19. November 2002 E. 2).
5.
5.1 Gemäss ihrer Beitrittserklärung vom 19. Februar 2014 (SAK-act. 1) war
die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Heirat im Dezember 1997 in der
Schweiz domiziliert und begründete noch im Dezember 1997 einen neuen
Wohnsitz in A._______. Auf dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom
1. April 2014 sind von 1993 bis Ende 2012 insbesondere alljährliche Ein-
kommen bei der B._______ AG, Basel, vermerkt (SAK-act. 2).
5.2 Aufgrund des entsprechenden Auszugs aus dem Handelsregister des
Kantons Basel-Stadt ist erstellt, dass die B._______ AG, die unter anderem
eine Handelsagentur für Gebrauchsartikel betrieben hatte, mit Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Januar 2013 aufgelöst und ihre Li-
quidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731 b Abs.
1 Ziff. 3 OR angeordnet worden war. Weiter ist erstellt, dass das konkurs-
amtliche Liquidationsverfahren mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 3. Juli 2013 mangels Aktiven eingestellt worden ist. Nachdem kein
begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben worden war, wurde
die Gesellschaft am 14. September 2015 von Amtes wegen aus dem Han-
delsregister gelöscht.
5.3 In Bezug auf die Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin B._______
AG ist festzustellen, dass eine Konkurseröffnung keine unmittelbare Aus-
wirkung auf abgeschlossene Arbeitsverträge hat. Wird das Arbeitsverhält-
nis weder vom Arbeitnehmer (Art. 337, Art. 337a OR) noch von der Kon-
kursverwaltung gekündigt, und tritt die Konkursmasse nicht in den Vertrag
ein, so besteht es unverändert weiter (Franco Lorandi, Arbeitsverträge im
Konkurs des Arbeitgebers, SJZ 96 [2000] Nr. 7, S. 159; vgl. neuer: Franco
Lorandi, "Arbeitsverträge in der Insolvenz des Arbeitgebers", Jusletter vom
25. Oktober 2004, Rz. 14, 15, 25, 38, 40). Aufgrund der vorliegenden Akten
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ist unklar, ob und gegebenenfalls auf welches Datum hin das Arbeitsver-
hältnis der Beschwerdeführerin und der B._______ AG (durch die Be-
schwerdeführerin, die Arbeitgeberin oder die Konkursverwaltung) gekün-
digt worden war. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass das Arbeitsver-
hältnis mit Lohnforderung über das Datum der Konkurseröffnung (14. Ja-
nuar 2013) hinaus bis am 30. April 2013 weitergedauert hat und die Be-
schwerdeführerin wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV,
Art. 1a AHVG, Rz. 10 f., vgl. auch EVGE 1960 179 f. E. 2; siehe auch
Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen
AHV, S. 19 ff.) oder aufgrund einer andauernden Weiterführung der Versi-
cherung nach 1a Abs. 3 lit. a AHVG obligatorisch versichert war.
Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit der Be-
richtigung von Eintragungen im individuellen Konto hinweist (vgl. Sachver-
halts-Lit. G), bleibt zu betonen, dass die Voraussetzung der fünfjährigen
vorgängigen Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG auch dann erfüllt
ist, wenn die Person in der AHV/IV während fünf vollen aufeinanderfolgen-
den Jahren obligatorisch versichert war, wobei nicht erforderlich ist, dass
die Person in den betreffenden Jahren beitragspflichtig war. Im Übrigen
unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der
Beitragspflicht (AHI-Praxis 2001 222 E. 4a; erwähnt in Kieser, Art. 5 Rz.
125).
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz, die auf-
grund der Untersuchungsmaxime der Beschwerdeführerin bei der Be-
schaffung des Beweismaterials Unterstützung zu leisten hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.3), die Frage, ob die
Beschwerdeführerin über Ende Dezember 2012 hinaus versichert war, un-
genügend abgeklärt hat, insbesondere da die Beschwerdeführerin in ihrer
Beitrittserklärung angegeben hatte, bis zum Konkurs ihrer Arbeitgeberin
bzw. bis April 2013 bei der AHV angeschlossen gewesen zu sein (SAK-act.
1 S. 2 Ziff. 13) und die C._______ GmbH, welche gemäss Erklärung vom
27. Mai 2014 alle Mitarbeiter der B._______ AG in Liquidation übernom-
men hatte, mitgeteilt hat, die Beschwerdeführerin sei bis April 2013 für die
B._______ AG tätig gewesen (Nachricht von D._______, C._______
GmbH, Zürich, vom 27. Mai 2014 [SAK-act. 12]). Zur Beweisführung hin-
sichtlich der entscheidrelevanten Frage, ob die Beschwerdeführerin über
Ende 2012 respektive über die Konkurseröffnung hinaus weiterhin versi-
chert war, genügt ein Zusammenruf der IK jedenfalls nicht, da aus ihnen
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Seite 10
ausgefallene Beitrage aus trotz Konkurseröffnung weiterbestehenden Ar-
beitsverträgen ohne erfolgte Lohnzahlung nicht aufscheinen.
6.
Zufolge unzureichender Sachverhaltsermittlung ist der angefochtene Ein-
spracheentscheid mithin aufzuheben und die Sache zur Vornahme der ent-
sprechenden Abklärungen betreffend das obligatorische Versichertsein im
Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1). Der obsiegenden, nicht anwalt-
lich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen
Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antrag der Beschwerde-
führerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 28. November 2014 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärun-
gen im Sinne der Erwägungen, über das Beitrittsgesuch neu befinde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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