B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2002/2015
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung,
Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015.
C-2002/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Schreiben
vom 14. Mai 2014 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; nach-
folgend: Vorinstanz) für eine Rente bzw. Abfindung der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHV) an (Akten der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [nachfolgend: act.] 1). Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Leistungsgesuch sei bei der ser-
bischen Verbindungsstelle einzureichen (act. 3).
B.
Am 12. November 2014 registrierte die Vorinstanz den Eingang der Anmel-
dung für eine Altersrente. A._______ wurde seinen beglaubigten Angaben
zufolge (…) 1950 geboren. Er ist verheiratet, Vater eines Kindes mit Jahr-
gang 1970 und in seiner serbischen Heimat wohnhaft (act. 4, 9). Er machte
einen Rentenvorbezug um ein Jahr geltend (vgl. auch act. 1). Mit Schreiben
vom 26. November 2014 und vom 29. Dezember 2014 verlangte die Vo-
rinstanz vom Beschwerdeführer Dokumente betreffend die Arbeitsperioden
in der Schweiz ein (act. 6, 7). Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, er
habe von 1985 bis 1988 und 1992 keine Versicherungszeiten in der
Schweiz zurückgelegt (act. 8).
C.
Nach der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs legte der Beschwer-
deführer von 1989 bis 1991 als Arbeitnehmer eine Gesamtversicherungs-
zeit von 21 Monaten zurück (act. 11, Seite 2). In das individuelle Konto
wurde ein Erwerbseinkommen von total Fr. 67'266.- eingetragen (act. 10,
Seite 2, 4, 5; act. 20). Seine Ehefrau B._______, die (…) 1949 geboren
wurde und ebenfalls serbische Staatsangehörige ist, legte in der Schweiz
keine Versicherungszeit zurück (act. 10, Seite 1, 3). Mit Verfügung vom 7.
Januar 2015 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer per 1. Novem-
ber 2014 eine einmalige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in
der Höhe von Fr. 7'255.- zu (act. 12).
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2015 (Eingangsda-
tum) Einsprache. Er beantragte eine Überprüfung der angefochtenen Ver-
fügung und sinngemäss eine höhere Abfindung als Fr. 7'255.- (act. 13). Mit
Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache mit einlässlicher Begründung ab und bestätigte die angefochtene
Verfügung (act. 14).
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Seite 3
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2015 (serbischer Post-
stempel) Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte eine Überprüfung
des angefochtenen Einspracheentscheids und sinngemäss eine höhere
Abfindung als Fr. 7'255.-. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde mit Be-
gleitschreiben vom 25. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiter
(BVGer act 1).
F.
Mit Schreiben vom 31. März 2015 forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer auf, eine schweizerische Korrespondenzadresse zu be-
zeichnen (BVGer act. 2). Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilte der Be-
schwerdeführer mit, er könne keine Korrespondenzadresse bezeichnen,
da er keine Angehörigen oder Freunde in der Schweiz habe. Er bat sinn-
gemäss um Zustellung der künftigen Korrespondenz durch die schweizeri-
sche Botschaft (BVGer act. 3). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 forderte
der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer erneut auf, eine schweizeri-
sche Korrespondenzadresse zu bezeichnen. Ohne Zustelldomizil erfolge
die Eröffnung künftiger Anordnungen und Entscheide durch Publikation im
Bundesblatt (BVGer act. 4, 5, 6). Die Verfügung vom 13. Mai 2015 wurde
dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2015 über die schweizerische Bot-
schaft in Belgrad zugestellt (BVGer act. 7, 16). Mit Eingabe vom 19. Juni
2015 (Eingangsdatum) erklärte der Beschwerdeführer, er sei einverstan-
den, wenn ihm künftige Anordnungen und Entscheide durch die schweize-
rische Botschaft in Belgrad zugestellt würden. Er habe weder Angehörige
noch Freunde in der Schweiz (BVGer act. 8).
G.
Die Verfügung vom 26. Juni 2015, mit der der Instruktionsrichter die Vo-
rinstanz um eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten er-
suchte, wurde dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt er-
öffnet (BVGer act. 9, 10, 11).
H.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einsprache-
entscheids (BVGer act. 12). Zur Begründung führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, aufgrund der anwendbaren Formel resultiere eine Abfin-
dung von Fr. 7'255.-. Der Beschwerdeführer gehe irrtümlich davon aus,
dass ihm eine zusätzliche Auszahlung von Fr. 1'718.- zustehen würde. Bei
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diesem Betrag handle es sich nur um das Berechnungselement der theo-
retischen monatlichen Vollrente. Der Beschwerdeführer habe keinen ent-
sprechenden Leistungsanspruch.
I.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit
zur Replik. Die Eröffnung erfolgte durch Publikation im Bundesblatt (BVGer
act. 13, 14, 15).
J.
Nachdem keine Replik eingereicht worden war, schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. August 2015 ab. Wei-
tere Instruktionsmassnahmen blieben vorbehalten (BVGer act. 17, 18).
K.
Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweize-
rische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG
(vgl. Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 23. Feb-
ruar 2015 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
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Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in be-
sonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 23. Februar 2015
und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Serbien
zugestellt. Das Zustelldatum ist nicht dokumentiert. Die Beschwerdeschrift
wurde gemäss dem serbischen Poststempel am 18. März 2015 aufgege-
ben und ging in der Folge am 23. März 2015 bei der Vorinstanz ein, die sie
mit Begleitschreiben vom 25. März 2015 der Zuständigkeit halber umge-
hend an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo sie am 30. März
2015 eintraf (BVGer act. 1). Die Einreichung der Beschwerde bei der nicht
zuständigen Vorinstanz schadet dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60
Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21
Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht innerhalb von
dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids
eingereicht (Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält zumindest sinngemäss einen Antrag und eine
Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Unter Mit-
berücksichtigung seiner Eingaben vom 20. April 2015 (BVGer act. 3) und
vom 19. Juni 2015 (Eingangsdatum; BVGer act. 8) ist von einem rechts-
genüglichen Beschwerdewillen auszugehen (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c
und d). Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids ist aktenkun-
dig (BVGer act. 1). Speziell bei Eingaben, die von juristischen Laien formu-
liert werden, dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu stren-
gen Anforderungen gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.211,
S. 123 Rz. 2.219). Die Beschwerde wurde somit formgerecht eingereicht
(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der angefochtenen Abfin-
dung der Alters- und Hinterlassenenversicherung darzustellen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
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Seite 6
dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson-
deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslauten-
der Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2;
BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Der Beschwerdeführer ist ebenso wie seine bei der AHV nicht versi-
cherte Ehefrau in seiner serbischen Heimat wohnhaft. Nach dem Zerfall
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des
Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-
men) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich
hat die Schweiz mit einzelnen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugosla-
wiens wie Kroatien, Slowenien und Mazedonien neue Abkommen über die
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soziale Sicherheit abgeschlossen. Das mit der Republik Serbien neu aus-
gehandelte und am 11. Oktober 2010 in Belgrad unterzeichnete Abkom-
men über soziale Sicherheit ist noch nicht in Kraft getreten. Für Staatsan-
gehörige von Serbien finden daher weiterhin das Sozialversicherungsab-
kommen und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.818.12;
nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) Anwendung. Nach Art. 2 des So-
zialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
2.4 Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz
aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein
Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an
Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschul-
deten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schwei-
zerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlas-
senen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den
durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen (Art.
7a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. auch Ziffer 8 des Schlusspro-
tokolls). Im Übrigen sind im Sozialversicherungsabkommen und in der Ver-
waltungsvereinbarung keine Vorschriften auszumachen, die nachfolgend
zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des
Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich deshalb nach den
schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVV, SR 831.101). Es finden grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Eintritt des Versicherungsereig-
nisses per 1. November 2014 massgeblich gewesen sind.
2.5 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
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Seite 8
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe
der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, wel-
che für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die ent-
sprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Das ordentliche Rentenalter für Männer liegt bei 65 Altersjahren
(Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre
vorbezogen werden, wobei dann ein Kürzungssatz von 6,8 % pro Vorbe-
zugsjahr zur Anwendung gelangt (Art. 40 AHVG in Verbindung mit Art. 56
AHVV). Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen
auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger
als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet (Art. 53 Abs.
2 AHVV).
2.6 Der Bundesrat kann nach Art. 72 Abs. 1 AHVG das Bundesamt für So-
zialversicherungen (nachfolgend: BSV) beauftragen, den mit der Durchfüh-
rung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen
Vollzug zu erteilen. Ferner kann der Bundesrat das BSV ermächtigen, ver-
bindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzu-
stellen. In Wahrnehmung seiner Kompetenzen aus Art. 51bis Abs. 1 AHVV,
Art. 52 Abs. 1bis AHVV und Art. 53 Abs. 1 AHVV hat das BSV die massge-
blichen Aufwertungsfaktoren festgelegt und verbindliche Rententabellen
aufgestellt. Weiter hat es die Barwerttabellen herausgegeben, mittels de-
rer die Rentenabfindungen zu ermitteln sind, die in den Sozialversiche-
rungsabkommen vorgesehen sind. Bei den Barwerttabellen, den Renten-
tabellen und den Aufwertungsfaktoren, die auf der Webseite http://www.
abgerufen werden können, handelt es sich um Konkretisie-
rung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Sie ha-
ben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheitliche und rechts-
gleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität
gewährleisten. Verwaltungsweisungen sind auch für das Sozialversiche-
rungsgericht nicht unbeachtlich. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-
mungen zulassen, sind sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichti-
gen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund
nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (Urteil des Eidge-
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Seite 9
nössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrecht-
liche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E.
2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
3.
Vorfrageweise ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwerde-
führer eine Altersrente, eine Abfindung oder ein Wahlrecht zwischen diesen
Leistungen zusteht.
3.1 Der Beschwerdeführer war von August bis November 1989, von Mai
bis Dezember 1990 und von April bis Dezember 1991 als Arbeitnehmer bei
der AHV versichert (act. 11, Seite 2). Während dieser Versicherungszeit
von 21 Monaten oder einem Jahr und neun Monaten wurde ein Erwerbs-
einkommen von insgesamt Fr. 67'266.- abgerechnet (act. 10, Seite 2; act.
20). Diese Eckdaten werden nicht substantiell bestritten (vgl. act. 8). Der
Beschwerdeführer macht eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente bzw.
Abfindung per 1. November 2014 geltend (act. 1; act. 4, Seite 2).
3.2 Der theoretische Rentenanspruch des Beschwerdeführers, der ledig-
lich ein volles Beitragsjahr aufweist, bestimmt sich nach dem Skalenwähler
für Männer bei Vorbezug aufgrund der Rentenskala 1 (vgl. Rententabellen
2013, Seite 12, 13). Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften sind nach
der Aktenlage nicht zu berücksichtigen. Eine Aufwertung nach Art. 30 Abs.
1 AHVG ist nicht vorzunehmen, da erstmals im Jahr 1989 ein Erwerbsein-
kommen erfasst wurde (vgl. Aufwertungsfaktoren 2014). Das durchschnitt-
liche Jahreseinkommen beträgt Fr. 38'438.- (Fr. 67'266.- : 21 Monate x 12
Monate). Die monatliche Teilrente beläuft sich nach der Rentenskala 1 bei
einem massgeblichen Jahreseinkommen bis Fr. 39'312.- auf Fr. 39.- (vgl.
Rententabellen 2013, Seite 104). Aufgrund der Kürzung wegen des Vorbe-
zugs um ein Jahr von 6,8 % reduziert sie sich auf Fr. 36.-.
3.3 Im Vergleich dazu liegt die entsprechende monatliche Vollrente (bei ei-
nem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 39'312.-)
gemäss der Rentenskala 44 mit Fr. 1'718.- mehr als das Zehnfache über
diesem Betrag (vgl. Rententabellen 2013, Seite 18). Demnach hat die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 7a des Sozialver-
sicherungsabkommens zu Recht eine einmalige Abfindung zugesprochen,
womit weder er selber noch seine Hinterlassenen gegenüber der AHV künf-
tig irgendwelche Ansprüche aus den abgegoltenen Beiträgen geltend ma-
chen können.
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Seite 10
3.4 Zur Verdeutlichung ist anzumerken, dass es sich bei der ordentlichen
Vollrente von Fr. 1'718.- lediglich um eine Vergleichsgrösse handelt, die im
angefochtenen Einspracheentscheid eruiert werden musste, damit die Vo-
rinstanz bestimmen konnte, ob dem Beschwerdeführer gemäss Art. 7a des
Sozialversicherungsabkommens eine monatliche Altersrente, ein Abfin-
dung oder ein Wahlrecht zwischen diesen Leistungen zusteht (act. 14,
Seite 3). Der Betrag von Fr. 1'718.- stellt insofern bloss eine fiktive Grösse
dar. Da der Beschwerdeführer nur während einem Jahr und neun Monate
Beiträge in die AHV einbezahlt hat, er mithin nur eine sehr lückenhafte Bei-
tragsdauer aufweist, bestimmt sich sein theoretischer Rentenanspruch
nicht aufgrund der Rentenskala 44.
4.
Streitig und zu prüfen ist in einem nächsten Schritt die Höhe der verfügten
einmaligen Abfindung von Fr. 7'255.-. Der Beschwerdeführer rügt lediglich
sinngemäss, der im Einspracheentscheid angeführte Betrag für eine or-
dentliche Vollrente von Fr. 1'718.- sei falsch. Er bittet um Prüfung einer zu-
sätzlichen Auszahlung (BVGer act. 1).
4.1 Der Betrag der Abfindung berechnet sich im Fall des Beschwerdefüh-
rers, dessen Ehefrau in der AHV nicht versichert ist, gemäss den Barwert-
tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen anhand der folgenden
Formel (vgl. Barwerttabellen, Seite 20):
Kapitalwert = [B1(x) x RH1 + (B2(y) – B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12
RH1 steht für die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden
Zeitpunkt, welche nach dem Gesagten Fr. 36.- beträgt (vgl. Barwertta-
bellen, Seite 7, 8). B1(x) steht für den Barwert einer lebenslänglichen
Rente für Männer. B2(y) steht für den Barwert einer lebenslänglichen
Rente für Frauen. B3(x,y) steht für den Barwert einer lebenslänglichen
Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y.
Die Werte für die Faktoren B1(x), B2(y) und B3(x,y) ergeben sich aus den
Barwerttabellen.
4.2 Die Vorinstanz berechnete die einmalige Abfindung wie folgt (act. 14,
Seite 3; BVGer act. 12):
[13.708 x Fr. 36.-] + [(15.769 - 11.914) x 0.8 x Fr. 36.-] x 12 = Fr. 7'255.-
4.3 Der Beschwerdeführer wurde (…) 1950 geboren und hat seine Abfin-
dung im Alter von 64 Jahren per 1. November 2014 bezogen. Der bisherige
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Seite 11
Wert für B1(x) von Fr. 13.708 ist folglich korrekt (vgl. Barwerttabellen, Seite
60). Die (…) 1949 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Ein-
tritt des Versicherungsereignisses per 1. November 2014 noch 65 Jahre
alt. 66 Jahre alt wurde sie erst am (…) 2015. Folglich sind diejenigen Fak-
toren auszuwählen, die ihrem damaligen Alter von 65 Jahren entsprechen.
Dadurch ergibt sich eine Korrektur an der vorinstanzlichen Berechnung, in
der fälschlicherweise die Werte für Frauen im Alter von 66 Jahren heran-
gezogen wurden. Werden für B2(y) mit 16.212 und für B3(x,y) mit 12.077
(analog wie beim Berechnungsbeispiel auf der Seite 20) die korrekten
Werte eingesetzt, erhöht sich die einmalige Abfindung der AHV geringfügig
von Fr. 7'255.- auf Fr. 7'351.- (vgl. Barwerttabellen, Seite 60, 62):
[13.708 x Fr 36.-] + [(16.212 – 12.077) x 0.8 x Fr. 36.-] x 12 = Fr. 7'351.-
4.4 Aus der korrigierten Berechnung resultiert demnach eine Differenz von
Fr. 96.- zu Gunsten des Beschwerdeführers (Fr. 7'351.- - Fr. 7'255.-).
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der einmaligen Abfindung der AHV Anspruch auf eine
Nachzahlung von Fr. 96.- hat. Die Beschwerde erweist sich insofern als
begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Weder der Beschwerdeführer sel-
ber noch seine Hinterlassenen können künftig gegenüber der AHV irgend-
welche Ansprüche aus den abgegoltenen Beiträgen geltend machen. Auf-
grund der Anordnung in der Verfügung vom 13. Mai 2015 (BVGer act. 6)
erfolgt die Eröffnung des Dispositivs des vorliegenden Urteils durch Publi-
kation im Bundesblatt.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsie-
genden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine
notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und die-
ser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit seiner einmaligen Abfindung der AHV eine Nachzahlung von
Fr. 96.- auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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