[AZA]
C 200/98 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 31. Mai 2000
in Sachen
K.________, 1955, Beschwerdeführerin,
gegen
Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Die 1955 geborene K.________ arbeitete nach der Handelsmatura im Jahre 1975 als Sekretärin und begann schliesslich im Herbst 1985 mit dem Studium der Rechte an der Universität X.________. Nach dem Wechsel an die Universität Bern und dem Bestehen der ersten juristischen Teilprüfung wurde ihr im Juli 1990 der Fähigkeitsausweis Fürsprecher-Kandidatin ausgestellt. In der Folge übte sie im Rahmen des Studiums verschiedene Praktikumstätigkeiten aus, unter anderem im Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau, an der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, in der Gerichtsschreiberei Z.________ sowie während eines Jahres in einer Anwaltskanzlei. Nachdem sie die Prüfungen zum Fürsprecher (dreimal) nicht bestanden hatte, gab sie Ende 1996 das Studium auf.
Im Mai 1993 war K.________ in den Grossen Rat des Kantons Aargau gewählt worden.
Am 24. Januar 1997 meldete sich K.________ zur Arbeitsvermittlung an, und sie bezog ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosentaggelder. Vom 25. April bis 12. Mai 1997 besuchte sie den Einführungskurs "Selbständige Erwerbstätigkeit"
und vom 30. April bis 18. Juni 1997 einen Excel-Kurs, wofür die Arbeitslosenversicherung die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Hingegen lehnte es das zuständige Industrie, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau ab, seine Zustimmung zum Besuch des Kurses "Ausbildung in Familienmediation 1997-99" am Institut für Ehe und Familie (Dauer:
1. September 1997 bis 10. Februar 1999, Kosten:
Fr. 14'010.-) zu erteilen, was es der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 20. Juni 1997 eröffnete. Ihre ablehnende Haltung begründete die Verwaltung unter anderem damit, bei der fraglichen Vorkehr handle es sich um eine umfassende Zweitausbildung, in welcher die bisherigen beruflichen Kenntnisse nur eine untergeordnete Rolle spielten. Sodann könne bei einer Kursdauer von eineinhalb Jahren auch nicht von einer Verbesserung der Vermittlungschancen innert nützlicher Frist gesprochen werden.
B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Gutheissung des Kursgesuches und Zusprechung von Leistungen in der Höhe von Fr. 7000.- wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung der Vernehmlassung der Amtsstelle mit Entscheid vom 28. April 1998 ab.
C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei das Kursgesuch gutzuheissen und ihr Leistungen "in vom Gesetz maximal zulässiger Höhe zuzusprechen".
Die Amtsstelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) hat sich nicht vernehmen lassen.
D.- K.________ hat in einer weiteren Eingabe Ergänzungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht, wozu die Amtsstelle Stellung genommen hat.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG) und Rechtsprechung (statt vieler BGE 112 V 398 Erw. 1a und ARV 1998 Nr. 39 S. 220 f.
Erw. 1) erforderlichen (materiellen) Kriterien für die Anerkennung des Kurses "Ausbildung in Familienmediation 1997-99" als arbeitsmarktliche Massnahme im vorliegenden Fall zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass unter der Vermittlungsfähigkeit, die gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung verbessert werden muss, die objektive arbeitsmarktabhängige Vermittelbarkeit zu verstehen ist (BGE 122 V 266 Erw. 4 und ARV 1992 Nr. 3 S. 79 Erw. 3a).
2.- Das kantonale Gericht hat die Ablehnung des Kursgesuchs durch die Amtsstelle bestätigt, weil die zu erwartende Verbesserung der Vermittelbarkeit als eher gering einzustufen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es momentan nur sehr wenig Stellen für eine Familienmediatorin gebe, besonders da sich gemäss Kursbroschüre die Mediation in der Schweiz noch immer in der Aufbauphase befinde. Die Revision des Scheidungsrechts, auf welche die Broschüre Bezug nehme, sei noch nicht abgeschlossen und habe auf die momentane Vermittelbarkeit noch keinen Einfluss. Durch die geplante Ausbildung werde der Beschwerdeführerin folglich nur ein verhältnismässig kleines Zusatzsegment des Stellenmarktes erschlossen. Eine Verbesserung der Vermittelbarkeit in diesem bescheidenen Umfang vermöge einen überjährigen Kurs mit einem finanziellen Aufwand von Fr. 14'000.- nicht zu rechtfertigen. Das Gesuch sei daher schon infolge Unangemessenheit des Kurses abzuweisen.
3.- a) Die arbeitsmarktliche Indikation des Kurses "Ausbildung in Familienmediation 1997-99" ist insofern zu bejahen, als die Vermittelbarkeit aus der massgeblichen Sicht der Verhältnisse bei Stellung des Gesuchs (BGE 112 V 398 Erw. 1a) als erheblich erschwert zu gelten hat. Die Beschwerdeführerin hatte sich seit Aufgabe ihres Studiums um zahlreiche Stellen beworben, die grösstenteils ihrem beruflichen Profil entsprachen (Sachbearbeiterin mit juristischen und sehr guten Kenntnissen in Französisch), und wo sie sich gute Chancen für eine Anstellung ausrechnen durfte. Die Gründe für die Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen sind wohl zur Hauptsache im fehlenden Studienabschluss zu suchen. Daneben mögen auch das Alter und die Tatsache, dass sie aufgrund des Grossratsmandates lediglich eine Beschäftigung im Umfang von höchstens 80 % eines Vollzeitpensums mit flexibler Arbeitszeit suchte, eine gewisse Rolle gespielt haben, dass es in den meisten Fällen nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch kam. Wie es sich damit verhält, kann hier indessen offen bleiben.
b) aa) Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zulasten der Arbeitslosenversicherung setzt (weiter) voraus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsächlich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis muss vorliegend verneint werden. Es fehlt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, an einer hinreichenden zeitlichen Nähe der vom fraglichen Kurs zu erwartenden positiven Effekte auf die Vermittelbarkeit als Arbeitnehmerin. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass für die Beschwerdeführerin von Anfang an klar war, dass lediglich eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit als Mediatorin in Betracht fällt. In diesem Sinne äusserte sie sich im Begleitschreiben zum Gesuch, wo sie die fragliche Ausbildung als Realisierungskurs zur Einführung in die selbstständige Erwerbstätigkeit bezeichnete, und in der Beschwerde, in welcher sie aufgrund der persönlichen und beruflichen Umstände sowie der Arbeitsmarktsituation eine selbstständige Berufsausübung gleichsam als zwingend notwendig erachtete. Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Eingabe vom 26. Dezember 1998 ausführt, sie erwarte, "nach ca. einem Jahr der Aquisitions-Arbeit als selbständige Mediatorin eine Auslastung (...) in der Höhe einer 50 %-Teilzeitarbeit [zu] erzielen", bestätigt sie damit zumindest indirekt, dass eine erhebliche kursbedingte Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht hinreichend gesichert ist.
bb) Im Übrigen kann aufgrund der Akten ein von der konkreten Arbeitsmarktsituation losgelöstes persönliches Interesse an Mediation nicht ganz ausgeschlossen werden.
Bereits im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung"
vom 27. Januar 1997 gab die Beschwerdeführerin an, sie bemühe sich um eine Zusatzausbildung als Mediatorin. Und in der Beschwerde führte sie u.a. aus, sie habe sich während der Praktikumszeit die Fähigkeit angeeignet, Rechtsuchende zu beraten und Verhandlungen zu führen. Soweit in diesen Umständen eine persönliche Präferenz, (selbstständig) beratend in einem rechtlichen Umfeld tätig zu sein, zu erblicken ist, spricht dies ebenfalls gegen den arbeitsmarktlichen Massnahmecharakter des fraglichen Kurses (BGE 111 V 276 Erw. 1d sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 213 Rz 567). Dabei wird eine gewisse Notwendigkeit einer Zusatzausbildung nach dem verpassten Studienabschluss als Fürsprecherin durchaus nicht verkannt. Indessen ist dieser Gesichtspunkt nur, aber immerhin für die Frage der erschwerten Vermittelbarkeit als ein Element der arbeitsmarktlichen Indikation von Bedeutung (vgl. Erw. 3a hievor), nicht hingegen in Bezug auf das bei erfolgreichem Kursabschluss zu erwartende (qualitative und quantitative) Ausmass der verbesserten Chancen auf dem konkreten Arbeitsmarkt.
c) Ist nach dem Gesagten unter den gegebenen Umständen der arbeitsmarktliche Massnahmecharakter des Kurses "Ausbildung zur Familienmediatorin 1997-99" zu verneinen, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der von der Vorinstanz verneinten Angemessenheit dieses Lehrganges.
4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, einer Studienkollegin seien für den Mediationskurs Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden. Sie beantrage, die Rechtsgleichheit sei herzustellen und ihr der maximal zulässige Betrag an die Kurskosten zuzugestehen.
Dieses Begehren ist unbegründet.
Dem Grundsatz der einheitlichen Handhabung des Bundesrechts geht die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall vor (Legalitätsprinzip). Von dieser Regel abzuweichen, etwa unter Berufung auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht"
(vgl. dazu BGE 122 II 451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238/239, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung), besteht vorliegend kein Anlass, und zwar umso weniger, als in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall eine andere als die hier am Recht stehende Amtsstelle beteiligt war.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 31. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: