Abtei lung II I
C-2010/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2010/2007
Sachverhalt:
A.
Am 23. Januar 2007 beantragte der 1981 geborene X._______,
Staatsangehöriger von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft
in Colombo ein Visum für einen dreiwöchigen Besuchsaufenthalt bei
seiner im Kanton Graubünden lebenden Schwester und ihrer Familie.
Er gab dabei an, seine Schwester werde für seine Aufenthaltskosten in
der Schweiz aufkommen. Nach formloser Verweigerung übermittelte
die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden weitere Abklä-
rungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung
vom 2. März 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die
Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern
sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persön-
lichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung
zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer
wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier nieder-
lassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin
aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor
stark anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihm in seiner Heimat auch
keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen und familiären Ver-
pflichtungen, welche das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend
gering erscheinen liessen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber und Schwager des Ge-
suchstellers, Y._______, am 16. März 2007 Beschwerde mit dem
Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht
geltend, der Gesuchsteller habe sich als einziger der Geschwister ent-
schieden, sich um seine in der Heimat lebenden Eltern zu kümmern,
so dass keine Gefahr bestehe, dass er sein Einreisevisum für einen
Verbleib in der Schweiz missbrauchen könnte. Zudem habe er eine
Anstellung als Lehrer und sei daher bemüht, diese Stelle zu behalten.
Zweck des hier beabsichtigten Besuchs sei die „Puberty Ceremony“
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der ältesten Tochter, an welcher der Gesuchsteller als Patenonkel und
als Vertreter der in Sri Lanka verbleibenden Verwandten teilnehmen
solle. Er, der Gastgeber, lebe seit 1984 in A._______ und sei im
dortigen Altersheim fest angestellt. Seine Ehefrau arbeite im
Krankenhaus. Sie beide übernähmen für den befristeten Aufenthalt
ihres Gastes alle Verpflichtungen und Unkosten und garantierten auch
für seinen Unterhalt. Der Beschwerdeeingabe ist u.a. eine Arbeits- und
Urlaubsbescheinigung des Gesuchstellers beigefügt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Die geltend gemachte Betreuung der Eltern und die
Berufstätigkeit des Gesuchstellers könne an dieser Einschätzung
nichts ändern, zumal dieser jung und unverheiratet sei. Aufgrund des
wirtschaftlichen Umfelds und der schlechten sozialen Absicherungen
im Heimatland bestehe die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsteller
ins Ausland emigrieren könnte.
E.
Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 2. Juni 2006 äussern sich der
Beschwerdeführer und Z._______, die private Deutschlehrerin der drei
Töchter der Gastgeberfamilie, zu den Ausführungen der Vorinstanz.
Insbesondere führen sie aus, warum die geplante Familienfeier für die
Beteiligten grosse Wichtigkeit habe und warum gerade deshalb die
Teilnahme des Gesuchstellers daran wünschenswert wäre. Weiterhin
betonen sie nochmals dessen ernsthafte Absicht, wieder in sein Hei-
matland zurückzukehren.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
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einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Y._______ ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
Auf die frist- und formgerechte Rechtsmitteleingabe ist einzutreten
(Art. 49 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2)
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse
Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Vi-
sum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund seiner Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu
überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichti-
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gung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien
Entscheid getroffen hat.
5.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit
Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus-
gebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und
Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt
Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waf-
fenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 ge-
kündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zu-
genommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen:
und ,
Stand: jeweils Mai 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5).
Die Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhaltend ho-
hen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2007 618 srilankische Staatsangehörige um Asyl ersucht.
In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht Sri Lanka knapp
hinter der Türkei an fünfter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so
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sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als
vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Aus-
land, sondern nach illegaler oder sonstwie erwirkter Einreise in der
Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch
insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum,
trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt wer-
den oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere auslän-
derrechtliche Grundlage abzustützen.
5.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten
Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beur-
teilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
5.3 Der Gesuchsteller ist 26 Jahre alt und ledig. Über seine persön-
lichen Verhältnisse ist weiterhin bekannt, dass er eine Beschäftigung
als Lehrer hat und – wie aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten
Bescheinigung ersichtlich ist – am gleichen Ort wie seine Eltern lebt.
Beides lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass dem Gesuchsteller
in seiner Heimat besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen
obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abhalten würden. Aus
seiner Arbeits- bzw. Urlaubsbescheinigung geht hervor, dass er ledig-
lich auf freiwilliger Basis als Lehrer (volunteer teacher) arbeitet, was
weder für die Sicherheit seines Arbeitsplatzes noch für eine beruflich
angemessene Entlöhnung spricht. Kaum zu bezweifeln ist daher, dass
der aus der Krisenregion Jaffna (Karaveddy) stammende Gesuch-
steller in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen lebt, was sich auch
daran zeigt, dass die mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten
nicht von ihm selbst, sondern von der Gastgeberfamilie übernommen
werden sollen (siehe Visumsgesuch). Vor diesem Hintergrund ist dem
Umstand, dass er sich um seine Eltern zu kümmern bereit ist, keine
allzu grosse Bedeutung beizumessen, zumal nicht einmal die Pflege-
bedürftigkeit der Eltern behauptet wird. Wie sich dem Beschwerde-
vorbringen entnehmen lässt, leben zudem noch Geschwister des
Gesuchstellers in Sri Lanka, welche im Falle seiner Ausreise die Sorge
für die Eltern übernehmen könnten. Schliesslich ist bei der vorzu-
nehmenden Risikoabwägung zu berücksichtigen, dass für viele Mi-
granten ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern deshalb
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attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort aus zum Unterhalt der in
der Heimat verbliebenen Familienmitglieder beizusteuern. Dass der
Gesuchsteller das beantragte Einreisevisum in derartiger Weise miss-
brauchen könnte, ist auch insofern nicht unwahrscheinlich, als er ein
Besuchervisum für lediglich drei Wochen beantragt hat, sein Arbeit-
geber hingegen von einer dreimonatigen Urlaubsabwesenheit aus-
zugehen scheint (vgl. die der Beschwerde beigefügte Urlaubsbeschei-
nigung).
5.4 An der dargelegten Risikoeinschätzung vermögen die gegen-
teiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
sind nicht so sehr die Absichten des Gastgebers – dessen Redlichkeit
vorliegend gar nicht in Abrede gestellt wird – sondern in erster Linie
das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letz-
terer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für
gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007
vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
6.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c
aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 274 038)
- Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Fremdenpolizei,
Karlihof 4, 7000 Chur
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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