Abtei lung II I
C-2012/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
G._______, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2012/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1941 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
G._______ lebt in Spanien. Er hat sich beim spanischen
Versicherungsträger zum Bezug einer Altersrente angemeldet. Am
8. Mai 2006 hat der spanische Versicherungsträger der Schweize-
rischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Anmeldung auf den
entsprechenden Formularen weitergeleitet ([Vorinstanz] act. 85 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2006 (act. 166) hat die SAK G._______
mit Wirkung ab 1. September 2006 eine Altersrente von monatlich
Fr. 81.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18'060.-- und eine anrechenba-
re Beitragsdauer von 3 Jahren und 6 Monaten (Rentenskala 3) zugrun-
de.
Gegen diese Verfügung erhob G._______ am 5. September 2006
Einsprache bei der SAK (act. 171). Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung und die Zusprechung einer höheren Rente zufolge
Anrechnung weiterer Beitragsjahre.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 hat die SAK mit der
Begründung abgewiesen, im individuellen Konto von G._______ seien
nicht mehr Beitragsjahre registriert, als bereits berücksichtigt worden
seien, und weitere Belege für die Anrechnung zusätzlicher
Beitragszeiten seien weder bei den zuständigen Ausgleichskassen
vorhanden, noch habe er solche eingereicht (act. 214 ff.).
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 hat
G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. März 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte
die Anrechnung weiterer Beitragszeiten. Er machte geltend, er sei im
Jahr 1965 zusammen mit seinem Arbeitskollegen Y._______ bei der
C._______ in B._______ beschäftigt gewesen. Als Beleg reichte er
einen individuellen Kontoauszug seines Arbeitskollegen ein, auf
welchem für das Jahr 1965 Einkommen aus einer Beschäftigung bei
C._______, B._______, registriert war.
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E.
Gegen die mit Verfügung vom 22. März 2007 mitgeteilten Mitglieder
des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Der Ge-
richtsschreiber wurde am 17. April 2008 durch die im Rubrum aufge-
führte Gerichtsschreiberin ersetzt.
F.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer erneut die
bereits eingereichten Unterlagen ein und teilte mit, dies seien alle Un-
terlagen, die er habe; man möge ihm mitteilen, wenn noch mehr Unter-
lagen erforderlich seien.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass gemäss ihren Abklä-
rungen der Arbeitgeber C._______, B._______, für den
Beschwerdeführer keine Beiträge abgerechnet habe.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
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im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht]
H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen
schweizerischen Recht.
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3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beitragsdauer des Beschwerdeführers korrekt ermittelt
hat.
3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG).
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968
wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen
Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus
nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Bei-
tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigun-
gen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Aus-
gleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmassli-
chen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozial-
versicherung abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b).
3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach-
ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kon-
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tenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti-
gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller-
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um
die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der-
art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die-
ser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe im Jahr
1965 bei C._______ gearbeitet und deshalb sei die angerechnete
Beitragszeit unvollständig. Als Beweis für seine Ausführungen reichte
der Beschwerdeführer einen individuellen Kontoauszug eines Arbeits-
kollegen ein, der zur selben Zeit wie er bei diesem Arbeitgeber gear-
beitet haben soll.
4.2 Die SAK führt aus, die Nachforschungen bei den zuständigen Aus-
gleichskassen hätten keine weiteren Beitragszeiten ergeben.
C._______ habe gemäss Auskunft der Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel (Ausgleichskasse 40) für den Beschwerdeführer nie Beiträge
abgerechnet. Es lägen keine Belege vor, die eine Korrektur der
Einträge rechtfertigten.
4.3 Wie die SAK richtig ausgeführt hat, ist für eine Korrektur eines
individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt
nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu
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ist die Unrichtigkeit nicht offenkundig. Zu prüfen bleibt, ob der für eine
Korrektur erforderliche Beweis erbracht ist.
Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer – wie von
ihm behauptet – bei C._______ gearbeitet hat. Aus dem vom Be-
schwerdeführer eingereichten Auszug aus dem individuellen Konto
seines Arbeitskollegen kann allerdings nicht geschlossen werden, der
Beschwerdeführer habe seinerzeit ebenfalls dort gearbeitet. Da der
Beschwerdeführer für die fragliche Zeit weder Lohnabrechnungen
noch einen Lohnausweis vorlegen kann, konnte der volle Beweis für
weitere Beitragszeiten nicht erbracht werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Berechnung der Bei-
tragsdauer keine weiteren Beitragszeiten zu berücksichtigen sind und
somit die Berechnung der SAK zu bestätigen und die Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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