Abtei lung II I
C-2016/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
S._______, Mazedonien,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Violeta I. Ilievska,
Ul. Done Bozinov Br. 22/8, Postfach 126,
MK-1300 Kumanovo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2016/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1957 geborene, mazedonische Staatsangehörige
S._______ hat in den Jahren 1979 bis 1984, 1986 bis 1996 sowie
2000 in der Schweiz als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet und da-
bei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung entrichtet (act. 11 und 56). Am 7. Februar 2005 hat er
sich über den mazedonischen Versicherungsträger zum Bezug einer
Invalidenrente angemeldet (act. 2). Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) forderte S._______ mit Schreiben
vom 27. September 2005 auf, den Fragebogen für Versicherte
auszufüllen und mit allen in seinem Besitz stehenden Unterlagen ein-
zureichen (act. 5).
Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle zog folgende Unterla-
gen medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei: Arbeitsbestätigung
seiner früheren Arbeitgeberin (act. 11); den medizinischen Bericht der
mazedonischen Invalidenkommission vom 8. Juli 2004 (act. 39); den
Bericht von Dr. N._______ vom 7. Oktober 2005 (act. 55) sowie das
Gutachten von Dr. H._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle
vom 15. August 2006 (act. 57 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 (act. 76 f.) sprach die IV-Stelle
S._______ für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 30. September
2004 aufgrund einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit von 100%
eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 863.-- zu; nach dem
30. September 2004 bestehe kein Anspruch mehr. Sie legte der
Berechnung eine anrechenbare Beitragsdauer von 10 Jahren und 11
Monaten (Rentenskala 18) sowie ein durchschnittliches Jahresein-
kommen von Fr. 75'960.-- zugrunde.
C.
Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2007 erhob S._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung und die Durchführung weiterer Abklärungen zum Gesundheitszu-
stand sowie die Ausrichtung mindestens einer halben Rente.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle unter
Hinweis auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt aus-
geübten Tätigkeit als Landwirtschaftsarbeiter seit dem 27. August
2002 zu 100% und seit dem 29. Juni 2004 zu 50% arbeitsunfähig ge-
wesen. In leichteren, leidensangepassten Verweisungstätigkeiten be-
stehe zwischen dem 27. August 2002 und dem 29. Juni 2004 ebenfalls
eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des günstigen Operations- und
Heilungsverlaufs sei ihm bei Ausübung von leichteren Tätigkeiten nach
dem 29. Juni 2004 allerdings wieder eine volle Erwerbstätigkeit
zumutbar. Die Erwerbseinbusse betrage dann nur noch 18%, weshalb
keine Rente mehr geschuldet sei. Aufgrund der ausführlichen medizi-
nischen Dokumentation, welche den beurteilenden Ärzten ein umfas-
sendes und präzises Bild der Beschwerden des Beschwerdeführers zu
vermitteln vermöge, bestehe zudem kein Grund, eine erneute Untersu-
chung durchzuführen.
E.
Mit Replik vom 4. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer neue ärztli-
che Unterlagen ein und erklärte sich bereit, sich einer weiteren Unter-
suchung zu unterziehen.
F.
Mit Duplik vom 14. Dezember 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag
fest; die neuen ärztlichen Dokumente brächten keine neuen Erkennt-
nisse und der beurteilende IV-Arzt sei der Ansicht, dem Beschwerde-
führer seien angepasste Tätigkeiten trotz chronischer Rücken- und
Beinbeschwerden zumutbar.
G.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres ärztliches Zeugnis ein.
H.
Die IV-Stelle hielt mit Eingabe vom 31. März 2008 an ihrem Antrag
weiterhin fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999
(SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Ab-
kommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie
deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den
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Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hin-
terlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbe-
halten.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorste-
hender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids, vorliegend demnach der 20. Februar 2007,
massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist des-
halb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im
ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er-
werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmetho-
de entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben
die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter
der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
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Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden wer-
den deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen
Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
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Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
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Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend jedoch nicht
der Fall ist.
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete (ganze) Invalidenrente
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verfügt und – mit einer gleichentags erlassenen zweiten Verfügung –
diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder
abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine
Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden
Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn – wie
vorliegend – die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar
in derselben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der
Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisions-
gründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS
MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der
Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.).
4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers er-
heblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird na-
mentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan-
des impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions-
grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987
S. 36 ff.).
4.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades einge-
treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen
Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der
streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je-
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter-
bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin an-
dauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom
ersten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herab-
setzungsverfügung folgt.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand des
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Beschwerdeführers im fraglichen Zeitfenster verändert hat und ob er
aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in
seiner Arbeitsfähigkeit (immer noch) rentenrelevant eingeschränkt ist.
Dabei bildet der Sachverhalt, wie er sich am 1. Februar 2004 präsen-
tiert hat, den zeitlichen Ausgangspunkt, wurde doch dem Beschwerde-
führer mit der Rentenverfügung vom 20. Februar 2007 ab diesem
Stichtag eine ganze Rente gewährt. Diese Ausgangslage ist dem Zeit-
fenster nach dem 30. September 2004, für welches die Rente aufge-
hoben wurde, gegenüber zu stellen.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht mehr in der
Lage erwerbstätig zu sein; dies bestätige das Gutachten der mazedo-
nischen Invalidenkommission und entspreche auch seinem persönli-
chen Empfinden. Er beantrage eine erneute Begutachtung.
5.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, aufgrund der Erkennt-
nisse aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei dem Beschwer-
deführer eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung vollzeit-
lich zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe bei Annahme einer
vollzeitigen Ausübung einer leidensangepassten, leichten Verwei-
sungstätigkeit eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von
knapp 18%, weshalb er keinen Rentenanspruch habe.
5.3 Die mazedonische Invalidenkommission hat den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers eingehend abgeklärt und mit Bericht
vom 8. Juli 2004 folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerde-
führer sei in den Jahren 2002 und 2003 zwei Mal am Rücken wegen
Schmerzen im Lumbalbereich operiert worden und habe im Anschluss
daran Bade- sowie Physiotherapie erhalten. Die Schmerzen im Lum-
balbereich sowie die Ausstrahlung in das linke Bein hielten jedoch an.
Zudem habe der Beschwerdeführer seit einigen Jahren Krampfadern
in beiden Beinen sowie einen erhöhten Blutdruck und erhöhte Blut-
zuckerwerte. Konkret wurden folgende Diagnosen beim Beschwerde-
führer gestellt: (1) Diskushernie; (2) Venenentzündungen und (3) Dia-
betes mellitus. Diese gesundheitlichen Einschränkungen führten seit
dem 29. Juni 2004 zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit
beziehe sich auf seine letzte Arbeitstätigkeit als Bauarbeiter und be-
stehe in einem Umfang von 70%. Über die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit hat sich die Invalidenkommission nicht geäussert.
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5.4 Gemäss Attest von Dr. N._______ vom 7. Oktober 2005 leidet der
Beschwerdeführer trotz Operation und Therapie nach wie vor an
Schmerzen aufgrund einer Diskushernie im Bereich L4-L5. Er habe
ihm einige Übungen gezeigt, die er zu Hause machen könne, sowie
Ratschläge zum korrekten Verhalten erteilt.
5.5 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die von der IV-Stelle ange-
fertigten Übersetzungen der mit Replik vom 4. Juni 2007 eingereichten
zahlreichen Kurzatteste nicht vor. Allerdings hat der Beschwerdeführer
in seiner Triplik vom 2. Januar 2008 nicht geltend gemacht, die Kurz-
atteste seien von der IV-Stelle falsch verstanden worden, so dass sich
das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sah, diese Atteste zu-
sätzlich übersetzen zu lassen.
5.6 Dr. H._______, Arzt des medizinischen Diensts der IV-Stelle, hat
mit Bericht vom 15. August 2006 die ihm vorliegenden Gutachten und
Untersuchungsbefunde ausgewertet und hat für den Be-
schwerdeführer folgende Befunde bestätigt: (1) Lumboischialgie bei
mehretagigem Bandscheibenleiden; (2) postthrombotisches Syndrom
des linken Beines und (3) metabolisches Syndrom mit Diabetes melli-
tus, diabetische Angiopathie. Er attestiert dem Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit
dem 27. August 2002 und eine solche von 50% sei dem 29. Juni 2004.
In einer leichten bis mittleren Verweisungstätigkeit liege seit dem
27. August 2002 noch eine Arbeitsunfähigkeit zu 50% vor. Seit dem
29. Juni 2004 sei in einer Verweistätigkeit von einer vollen Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, da er zu diesem Zeit-
punkt den langwierigen Heilungsverlauf der beiden Rückenoperationen
in den Jahren 2002 und 2003 überwunden habe. Er sei demzufolge in
der Lage, vollzeitlich einer Arbeit mit Wechselhaltungen ohne
ausschliessliches Stehen nachzugehen. Er dürfe keine Lasten über
15 kg heben und keine schwere Arbeit verrichten. Mögliche Arbeiten
seien beispielsweise folgende: Hilfsarbeiter in einer Fabrik, Hauswart,
Portier, Magaziner, Auslieferer von kleinen Waren mit einem Fahrzeug
sowie Parkplatz- oder Museumsaufseher. Eine Arbeitsunfähigkeit von
70% als Bauarbeiter sei nachvollziehbar. Allerdings sei dies nicht sei-
ne letzte Tätigkeit gewesen, da er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
zuletzt als selbständiger Eigenversorger gearbeitet habe.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die befragten Ärzte über-
einstimmend davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei in seiner bis-
Seite 11
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herigen Arbeit aufgrund seines Rückenleidens wesentlich einge-
schränkt. Zu den Einschränkungen in einer Verweisungstätigkeit äus-
sert sich weder das Gutachten der mazedonischen Invalidenkommis-
sion noch das Attest von Dr. N._______. Einzig der Arzt der IV-Stelle
äussert sich dazu und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
nach der zweiten Rückenoperation aufgrund des abgeschlossenen
Heilungsverlaufs und der durch die Operation erreichte Verbesserung
des Gesundheitszustandes eine leichte bis mittlere, wechselseitige
Tätigkeit vollzeitlich ausüben könne. Widersprüche zwischen den
einzelnen Gutachten sind nicht auszumachen. Die in sich schlüssige
Beurteilung der IV-Stelle, die ihrem Entscheid eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes und daraus folgend eine volle Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit zugrunde legte, ist demnach
nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision
sind somit erfüllt.
6.
Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensver-
gleich.
6.1 Gestützt auf die Bestätigung der früheren Arbeitgeberin des Be-
schwerdeführers sowie der gemeldeten Einkommen des Beschwerde-
führers ist die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdefüh-
rer letztmals im Jahr 1996 ein Einkommen in der Schweiz erzielt hat.
Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer in Mazedonien als Ei-
genversorger erzielt hatte, war nicht zu ermitteln. Bei der Durchfüh-
rung des Einkommensvergleichs ist die IV-Stelle deshalb zu Gunsten
des Beschwerdeführers von einem (aufgerechneten, hypothetischen)
Valideneinkommen als Bauarbeiter im Jahr 2004 von monatlich
Fr. 5'034.23 (auf der Basis einer branchenüblichen Woche mit 41,7
Wochenstunden) ausgegangen. Dies ist zutreffend und wird vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten.
6.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle aus-
nahmsweise auf schweizerische Vergleichslöhne des Bundesamtes für
Statistik abgestellt, da in Bezug auf Mazedonien keine Angaben zu
Vergleichslöhnen vorhanden sind und auch bereits das Valideneinkom-
men auf der Basis seines schweizerischen Einkommens errechnet
wurde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurden dabei die drei Tä-
tigkeiten mit den geringsten Einkommen berücksichtigt. Es sind dies:
einfache Tätigkeiten in der Nahrungsmittelindustrie (monatliches Ein-
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kommen von Fr. 4'452.--, im Dienstleistungssektor (monatliches Ein-
kommen von Fr. 4'181.--) oder im Grosshandel (monatliches Einkom-
men von Fr. 4'672.--). Durchschnittlich ergibt das ein Invalideneinkom-
men von Fr. 4'435.-- respektive Fr. 4'612.40 (bei 41,6 Stunden/Woche).
Die IV-Stelle hat sodann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades un-
ter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerde-
führers zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 10% vorgenom-
men.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabel-
lenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per-
sonen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Ver-
gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit-
nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche
Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus-
wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug
vom Invalideneinkommen zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber
nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeits-
fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli-
chem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht,
für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wech-
selwirkungen ausgeblendet werden. Ganz allgemein ist der Einfluss al-
ler Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Ein-
schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der
Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in
Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu be-
grenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75).
Indem die IV-Stelle den leidensbedingten Abzug zufolge Einschrän-
kung der ihm noch möglichen Tätigkeiten auf leichtere Arbeiten mit
10% festgesetzt hat, hat sie der Situation des Beschwerdeführers hin-
reichend Rechnung getragen. Der Vergleich des Valideneinkommens
von Fr. 5'034.23 und des Invalideneinkommens von Fr. 4'151.16 ergibt
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einen Invaliditätsgrad von 17,54%. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwie-
fern der Entscheid der IV-Stelle zu beanstanden wäre. Der Beschwer-
deführer rügt denn auch die Berechnung zu Recht nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich ist
und aufgrund des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von
17,54% resultiert. Der Beschwerdeführer ist demzufolge mit diesem
Invaliditätsgrad nicht mehr rentenberechtigt. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
8.
8.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren
kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom
16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit
1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2
IVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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