B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 10.04.2017 (2C_78/2016)
Abteilung III
C-2016/2014
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ AG, CH-X._______,
vertreten durch Dr. iur. Harry F. Nötzli, Rechtsanwalt,
WWNW Rechtsanwälte, Stadthausquai 1, Postfach 3022,
8022 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Marktüberwachung PrSG; Verfügung der SUVA vom
13. März 2014.
C-2016/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) bezweckt u. a. die Fabrikation, den Handel und die Vermietung von
Maschinen, Werkzeugen und Materialien aller Art (, ab-
gerufen am 30. November 2015).
B.
B.a Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (Akten der Vorinstanz [doc.] 6) eröff-
nete die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber diversen Inverkehr-
bringern von Schnellwechseleinrichtungen (nachfolgend: SWE) ein Pro-
duktkontrollverfahren gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Pro-
duktesicherheit (PrSG, SR 930.11) mit der Begründung, es hätten sich zwei
tragische Unfälle im Zusammenhang mit SWE für Bagger ereignet. Die
SUVA forderte in diesem Schreiben die Beschwerdeführerin auf, Angaben
und Unterlagen über alle SWE-Typen, die von ihr in Verkehr gebracht wür-
den, einzureichen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass SWE als Maschi-
nen im Sinne von Art. 1 der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen
(MaschV, SR 819.14) zu betrachten seien. Es gälten die grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der eu-
ropäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (nachfolgend: MRL). Auch
beim Inverkehrbringen in der Schweiz seien diese Anforderungen einzu-
halten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV i. V. m. Art. 5 Bst. b MRL).
B.b Nachdem die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin eingereichte
Risikobeurteilung (Assessment of Quick Couplers) der Firma C._______
zur Kenntnis genommen hat (doc. 5), sandte sie der Beschwerdeführerin
mit E-Mail vom 29. November 2013 (doc. 4) einen achtseitigen Verfügungs-
entwurf mit ausführlicher Begründung zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zu. Im Entwurf wurde der Beschwerdeführerin hauptsächlich ein Ver-
bot zur weiteren Inverkehrbringung von SWE Ca._______ und vergleich-
baren SWE ab dem 1. Januar 2016 in Aussicht gestellt, solange sie nicht
der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, insbesondere den Anforderungen ge-
mäss Erwägungen 2.1.-2.4, entsprächen.
B.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin zum
Verfügungsentwurf Stellung (doc. 2). Sie machte im Wesentlichen geltend,
den Ausführungen der SUVA sei nicht zu entnehmen, gegen welche Best-
immungen sie konkret verstossen haben soll. Die SWE Ca._______ ent-
spreche den harmonisierten Normen der Communauté Européenne (= CE-
konform). In der Schweiz gäbe es keine Vorschriften, welche über die in
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der MRL erwähnten Sicherheitsvorschriften hinausgingen. Die SUVA
könne nicht nachweisen, dass die SWE trotz CE-Konformitätserklärung die
MRL verletze. Die SUVA habe die eingereichte Risikobeurteilung offenbar
gar nicht berücksichtigt. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass das Produkt
CE-konform sei. Der SUVA schwebe offenbar eine bestimmte Lösung vor;
es genüge aber, wenn die technische Lösung CE-konform sei. Es bleibe
unklar, auf Basis welcher Norm die SUVA das Verkaufsverbot durchsetzen
wolle.
C.
Mit angefochtener Verfügung vom 13. März 2014 (doc. 1) verbot die SUVA
der Beschwerdeführerin das weitere Inverkehrbringen (gemäss Ziff. 3.1)
von Schnellwechseleinrichtungen Ca._______ und vergleichbaren SWE
(gemäss Erwägungen 2.7) ab dem 1. Januar 2015 (recte: 2016), solange
diese nicht der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, insbesondere nicht den
Anforderungen gemäss Erwägungen 2.1-2.4, entsprächen. Gleichzeitig
entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und
auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 800.-.
Zur Begründung führte sie aus, mit der eingangs genannten SWE sei es
möglich, dass ein Maschinenführer absichtlich oder unabsichtlich ein An-
baugerät nicht korrekt ankupple. Trotzdem sei in diesem Zustand ein An-
heben des Anbaugerätes möglich. Das nicht korrekt angekuppelte Anbau-
gerät könne herunterfallen und gefährde somit Personen, die sich unmit-
telbar in der Nähe des Baggers befänden (doc. 1 Ziff. 1).
Die SWE unterlägen den Vorschriften der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG,
insbesondere den in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsschutzanforderungen (Ziff. 2). Das darin festgelegte Risi-
kobeurteilungsverfahren werde durch die Anwendung harmonisierter Nor-
men erleichtert, entbinde den Maschinenhersteller jedoch nicht – unter Hin-
weis auf § 159 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie
– von der Pflicht, eine Risikobeurteilung durchzuführen. In der Norm SN
EN 474-1 im Anhang B seien einige Anforderungen der MRL für Schnell-
wechseleinrichtungen konkretisiert. Diese reichten jedoch nicht aus, um
alle Anforderungen der MRL abzudecken. Risiken durch herabfallende Ge-
genstände und durch vorhersehbare Fehlanwendungen seien im Anhang
B der SN EN 474-1 nicht berücksichtigt. Diese Risiken müssten über die
Risikobeurteilung abgehandelt werden (Ziff. 2.1).
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Von den SWE gingen trotz Einhaltung der Norm SN-EN 474-1 relevante
Gefährdungen von Personen aus (Ziff. 2.2). Das Nichtdurchführen des Ver-
riegelungstests sei als voraussehbare Fehlanwendung zu qualifizieren
(Ziff. 2.3). Deshalb habe der Hersteller – unter Hinweis auf die MRL, An-
hang I, Allgemeine Grundsätze, Nummer 1.1.2 Bst. b – zur Risikominde-
rung die Gefährdung auszuschalten oder durch Anwendung von Schutz-
massnahmen in der in der MRL festgelegten Rangfolge zu mindern. Warn-
hinweise und Betriebsanleitungen seien – unter Hinweis auf § 175 des Leit-
fadens – kein Ersatz (Ziff. 2.4). Die SWE Ca._______ erfülle zwar die An-
forderungen im Anhang B2 der SN EN 474-1, der Anhang B1 der Norm
jedoch decke nicht alle Anforderungen der MRL ab, insbesondere nicht die
Anforderungen der MRL Anhang 1 Ziff. 1.3.3 "Risiken durch herabfallende
und herausgeschleuderte Gegenstände". Bei nicht korrekter Verriegelung
könne das Anbaugerät ungewollt herunterfallen. Eine Konformität beziehe
sich nicht auf eine Norm, sondern auf eine Richtlinie, hier auf die MRL. Den
Nachweis der Nichtkonformität habe die Vorinstanz bereits durch ihre Aus-
führungen erbracht, dass die Risiken durch herabfallende oder herausge-
schleuderte Gegenstände nicht den Anforderungen der MRL entsprächen.
Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Risikobeurteilung entspre-
che – unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen – nicht den Anforde-
rungen der Norm SN EN ISO 12100. Das Verkaufsverbot stütze sich auf
Art. 10 PrSG (Ziff. 2.5).
Somit könnten die eingangs gemachten Feststellungen nicht widerlegt wer-
den; die SWE entsprächen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 3
PrSG nicht vollumfänglich. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, techni-
sche Massnahmen umzusetzen, damit die Wahrscheinlichkeit des Herun-
terfallens von Anbaugeräten weiter vermindert werde (Ziff. 2.6).
Den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde be-
gründete die Vorinstanz damit, dass SWE Leben und Gesundheit der Be-
nützer und Dritter erheblich gefährdeten.
D.
In der Beschwerde vom 14. April 2014 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) stellte
die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2014 sei aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
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Seite 5
Zur Begründung in der Hauptsache führte sie im Wesentlichen aus, die
Vorinstanz begründe das Verkaufsverbot mit der Feststellung, dass die
Norm SN EN 474-1 bestimmte Anforderungen der MRL nicht abdecke und
deshalb keine Konformitätsvermutung zu begründen vermöge. Die Vo-
rinstanz gehe deshalb von einer Schutzlücke aus (Ziff. 4). Es sei indessen
unklar, welche Normen verletzt worden und welche SWE betroffen seien.
Es existierten in der Schweiz keine Vorschriften, welche über die in der
MRL erwähnten Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften hinaus-
gingen. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass sich die Vorinstanz auf
die aktuelle Norm, SN EN Norm 474-1:2006 + A4:2013, gestützt hätte, und
nicht auf die Fassung SN EN 474-1:2006+A1 (Ziff. 12). Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass die Norm SN EN 474-1 eine Konformitätsvermutung
begründe; sowohl die Norm 2006 als auch die Norm 2013 entsprächen
dem Sicherheitsniveau der MRL (Ziff. 27-29). Es treffe auch nicht zu, dass
das in der MRL (Anhang 1, Ziffer 1.3.3) genannte "Risiko durch herabfal-
lende oder herausgeschleuderte Gegenstände" von der Norm nicht erfasst
sei [Ziff. 27]). Auch das menschliche Fehlverhalten sei in Anhang A Ziffer
8.6 der Norm erwähnt (Ziff. 28). Es gehe generell nicht an, dass die Vo-
rinstanz alle Hersteller und Repräsentanten von SWE, welche sich an die
Norm SN EN 474-1 gehalten hätten, flächendeckend abstrafe und die SWE
als nonkonform einstufe (Ziff. 24-25). Weiter treffe es nicht zu, dass ein
Maschinenführer – wegen mehrerer zu durchlaufender rückkoppelnder
Schritte – ein Anbaugerät unabsichtlich nicht korrekt ankoppeln könne, wie
dies die Vorinstanz ausführe (Ziff. 5, 31 ff.).
Zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung machte
die Beschwerdeführerin geltend, in der Schweiz sei es noch nie zu einem
Unfall mit einer SWE Ca._______ gekommen, und es sei nicht nachgewie-
sen, welche konkrete Gefahr von dieser ausgehe. Umgekehrt bestehe ein
Interesse der Beschwerdeführerin, die SWE Ca._______ und vergleich-
bare SWE weiterhin zu verkaufen (Ziff. 47 ff.).
E.
Am 9. Mai 2014 ging der mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 ver-
langte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- beim Bundesverwaltungsgericht
ein (B-act. 2, 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 ausschliesslich zum Antrag um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte die Vorinstanz
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Seite 6
dessen Abweisung, hauptsächlich mit der Begründung, das grosse Gefah-
renpotential der SWE sei höher zu gewichten als die wirtschaftlichen Inte-
ressen der Beschwerdeführerin (B-act. 5).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung gut mit der Begründung, die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin an der weiteren Inverkehrsetzung der SWE
Ca._______ und vergleichbarer Schnellwechseleinrichtungen überwiegten
gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Eindämmung des Gefah-
renpotentials, das bei diesen Einrichtungen von einer unsachgemässen
Benutzung ausgehe (B-act. 6).
H.
In der Vernehmlassung vom 3. September 2014 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 13. März 2014 sei
zu bestätigen (B-act. 9).
In jüngster Vergangenheit hätten sich zahlreiche schwere Unfälle im Zu-
sammenhang mit SWE ereignet. Viele dieser Ereignisse seien darauf zu-
rückzuführen, dass ein Anbaugerät heruntergefallen sei. Allein diese Tat-
sache vermöge laut dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht C-
4440/2008 vom 11. August 2011, E. 5.4, die Konformitätsvermutung für
SWE umzustossen. Die Grundproblematik für die nicht korrekte Aufnahme
von Anbaugeräten sei bei allen SWE dieselbe. Ein Hersteller, der die Spe-
zifikation einer Typ-C-Norm anwende, müsse sicherstellen, dass die har-
monisierte Norm für die betreffende Maschine geeignet sei und sämtliche
davon ausgehenden Risiken abdecke. Ansonsten müsse für die nicht ab-
gedeckten Gefahren eine umfassende Risikobeurteilung durchgeführt wer-
den. Vorliegend sei die Norm SN EN 474-1 lückenhaft. In der Fassung SN
EN 474-1+A1:2009, welche der Inverkehrbringer in seiner Konformitätser-
klärung aufgeführt habe, sei die korrekte Aufnahme eines Werkzeugs/An-
baugerätes nicht geregelt. In den seither erfolgten Anpassungen (+A3 und
+A4) würden nur die Vorgänge "Verriegelung" und Verschliessen" genauer
definiert, das eigentliche Aufnehmen des Werkzeugs/Anbaugerätes nicht
(Ziff. 6). Weder für die Gefährdung durch menschliches Fehlverhalten noch
für die Gefährdung durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegen-
stände oder Flüssigkeiten (Ziffern 8.6 und 15 der Liste der signifikanten
Gefährdungen [Anhang A] finde sich ein Verweis auf die SWE betreffende
Ziff. 5.21 der Norm (B-act. 9 Ziff. 12). Somit sei die Norm in mehrfacher
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Sicht lückenhaft, insbesondere auch bezüglich des menschlichen Fehlver-
haltens. Da die Norm in mehrfacher Sicht lückenhaft sei, vermöge die um-
fassende Konformitätsvermutung nicht zu greifen. Deshalb müssten tech-
nische Massnahmen ergriffen werden, organisatorische genügten laut An-
hang I Ziffer 1.1.2 der MRL nicht (Ziff. 13).
Es sei auch kein umfassender Konformitätsnachweis mittels einer Risiko-
beurteilung erfolgt, da die Risikobeurteilung nicht nach der massgeblichen
Norm SN EN ISO 12100:2011 durchgeführt worden sei (Ziff. 16). Eine un-
beabsichtigte Fehlankupplung sei entgegen den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin nicht faktisch ausgeschlossen (Ziff. 17: ad Ziff. 35). Ver-
schiedene Anbieter hätten bereits reagiert und technische Verbesserungen
auf den Markt gebracht.
I.
Mit Replik vom 27. Oktober 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin den
Antrag, die Verfügung vom 13. März 2014 sei aufzuheben (B-act. 14).
Die Vorinstanz dürfe nicht einfach ein Verkaufsverbot verhängen, falls sie
der Ansicht sei, dass eine Norm nicht den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen entspreche. Ein Mitgliedstaat habe sich
an Art. 10 MRL (Anfechtung einer harmonisierten Norm) bzw. Art. 11 MRL
(Schutzklauselverfahren) zu halten. Das Vorgehen der Vorinstanz führe zu
einer Verletzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs und der Wirt-
schaftsfreiheit. Der Eingriff liege weder im öffentlichen Interesse noch sei
er verhältnismässig. Die Norm SN EN 474-1 sowie die Norm EN 474-5
(Anforderungen für Hydraulikbagger) seien bisher nie mit einem Warnhin-
weis versehen worden. Keine andere Marktaufsichtsbehörde vertrete die
Auffassung, dass die Norm SN EN 474-1 das Risiko herabfallender bzw.
herausgeschleuderter Gegenstände gemäss MRL Anhang I Ziffer 1.3.3
nicht abdecke. Auch der von der Vorinstanz ins Recht gelegte Artikel von
Rudi Clemens fordere keine zusätzliche Integration der Sicherheit in Kon-
struktion und Bau der Maschine, sondern die strikte Einhaltung der organi-
satorischen Massnahmen. Die Vorinstanz behaupte pauschal, dass die
SWE das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter erheblich
gefährde, ohne die Begleitumstände der bekannten Unfälle darzulegen
und ohne das Produkt, die SWE Ca._______, jemals untersucht zu haben.
Eine Untersuchung habe ergeben, dass dem Risiko des unvollständigen
Ankuppelns mit dem Stufenkonzept von C._______ entsprochen werde,
dass dem Verlust der Haltekraft (hydraulischer Druck) mit dem inhärenten
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Design begegnet und dass ein unbeabsichtigtes Betätigen des Aktua-
torknopfes durch eine spezielle Knopfverriegelung wirksam verhindert
werde.
Zuletzt nahm die Beschwerdeführerin detailliert zu der Auslegung der Best-
immungen der MRL und der Norm SN EN 474-1 Stellung (ab S. 12 der
Beschwerde) und machte sinngemäss geltend, beide vollständig eingehal-
ten zu haben. Gemäss Ziff. 1.1.2 lit. c des Anhangs I der MRL müsse der
Hersteller bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine sowie bei der
Ausarbeitung der Betriebsanleitung jede vernünftigerweise voraussehbare
Fehlanwendung der Maschine in Betracht ziehen (Ziff. 65); diesen Vorga-
ben sei vorliegend mehr als nur entsprochen worden.
J.
In der Duplik vom 28. Januar 2015 (B-act. 18) wiederholte die Vorinstanz
ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Artikel 10 und 11 der MRL seien nicht Gegenstand des bilateralen Abkom-
mens, weshalb das SECO keine Möglichkeit habe, ein Schutzklauselver-
fahren einzuleiten. Das öffentliche Interesse bestehe im Schutz von Leben
und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmenden; es hätten sich bereits
viele Unfälle nach jenem Muster durch das Nichterkennen der mangelhaf-
ten Verriegelung ereignet. Die Unfallursache könne jeweils nicht im Detail
beschrieben werden. Beim Absturz eines Anbaugerätes könne die Unfall-
ursache nur in der mangelnden Konstruktion liegen. Es greife zu kurz, je-
weils den Maschinisten dafür verantwortlich machen zu wollen. Dass keine
Warnung publiziert worden sei, sei kein Beweis dafür, dass die Norm SN
EN 474-1 sämtliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften ge-
mäss Anhang I der MRL abdecke, was nicht der Fall sei. Wo ein Risiko
bereits beim Bau der Maschine minimiert werden könne, bleibe kein Platz
für zusätzliche organisatorische Massnahmen (vgl. Reihenfolge für die In-
tegration der Sicherheit (Anhang I Ziff. 1.1.2 Buchst. b MRL). Verschiedene
Inverkehrbringer hätten in der Zwischenzeit bewiesen, dass auch techni-
sche Lösungen möglich seien (SWE der Marke D._______). Soweit die
Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass in der Norm SN EN 474-1
A1+2009 Anhang A auch menschliches Fehlverhalten (Ziff. 8.6) erwähnt
sei, sei zu wiederholen, dass das versehentliche Herabfallen von Anbau-
geräten in dieser Norm nicht explizit und nicht verbindlich geregelt sei (Ziff.
16). Der aktenkundig durchgeführten Risikobeurteilung fehle Grundlegen-
des.
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Seite 9
K.
In der Triplik vom 23. März 2015 (B-act. 22) wiederholte die Beschwerde-
führerin den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ergänzte
ihre Begründung und nahm zur Duplik der Vorinstanz Stellung.
L.
In der Quadruplik vom 13. Mai 2015 (B-act. 24) wiederholte die Vorinstanz
ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, ergänzte die Begründung
und nahm zur Triplik der Beschwerdeführerin Stellung. Zudem legte sie die
beiden Rapporte zu den tödlichen Unfällen im Zusammenhang mit den
SWE ins Recht (Beilagen 15 und 16).
M.
In der Quintuplik vom 6. Juli 2015 (B-act. 28) nahm die Beschwerdeführerin
zur Quadruplik der Vorinstanz Stellung und wiederholte den Antrag auf Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 (B-act. 29) sandte das Bundes-
verwaltungsgericht der Vorinstanz ein Doppel der Quintuplik zu und bot ihr
Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass
der Schriftenwechsel im Unterlassungsfall als abgeschlossen gelte.
O.
In der Sextuplik vom 1. September 2015 (B-act. 30) erneuert die Vorinstanz
ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und nahm zu der Quintuplik
der Beschwerdeführerin Stellung.
P.
Am 30. November 2015 brachte der Instruktionsrichter der Beschwerde-
führerin die Sextuplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab
(B-act. 31).
Q.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Voll-
zugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich seit dem 1. Juli
2010 aus Art. 15 PrSG.
1.2 Der SUVA obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften
über das Inverkehrbringen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 19.
Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111]); sie ist eine Vo-
rinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die gestützt
auf das PrSG erlassene Verfügung der SUVA vom 13. März 2014 zustän-
dig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 15 Abs.
1 PrSG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver-
fügung vom 13. März 2014 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
einbezahlt wurde, einzutreten.
1.5
1.5.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der SUVA vom 13.
März 2014, in welcher der Beschwerdeführerin das weitere Inverkehrbrin-
gen von Schnellwechseleinrichtungen Ca._______ und vergleichbaren
SWE ab dem 1. Januar 2016 verboten wurde, solange diese nicht der Ma-
schinenrichtlinie 2006/42/EG, insbesondere nicht den Anforderungen ge-
mäss Erwägungen 2.1-2.4, entsprächen.
1.5.2 Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das
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Seite 11
Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimm-
ten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be-schwerdebegehren
angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b und c,
mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-rechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 44 ff.).
1.5.3 Nicht bestritten ist vorliegend, dass das Produkt den Anforderungen
der Norm SN EN 474-1 entspricht (vgl. Verfügung Ziff. 2.2: "trotz Einhaltung
der Norm SN EN 474-1" [doc. 1] sowie Vernehmlassung [B-act. 9 Ziff. 8]),
auch wenn sich keine Konformitätsbestätigung explizit zur SWE
Ca._______ in den Akten befindet. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich
bei der Norm SN EN 474-1 um eine von der SECO bezeichnete, im Amts-
blatt der Europäischen Union veröffentlichte und im Sinne von Art. 6 PrSG
geeignete Norm handelt (BBl 2007 3810 ff., vgl. Vernehmlassung [B-act. 9]
Ziff. 6).
1.5.4 Umstritten ist, ob die Norm SN EN 474-1 sämtliche Anforderungen
der MRL abdeckt, was die Beschwerdeführerin geltend macht und die Vo-
rinstanz bestreitet. Falls das Gericht feststellen würde, dass Schutzlücken
vorhanden wären, würde sich die Konformitätsvermutung nur auf die von
der erwähnten Norm abgedeckten Gefahren beschränken. Für die nicht
abgedeckten Gefahren hätte die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz
in Ziff. 7 der Vernehmlassung (B-act. 9) zurecht erwähnt – im Rahmen einer
umfassenden Risikobeurteilung den Nachweis zu erbringen, dass das Pro-
dukt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach
Art. 3 Abs. 2 PrSG erfüllt (vgl. dazu Urteil des Bundeverwaltungsgerichts
C-4440/2008 vom 11 August 2011 E. 5, sowie HANS-JOACHIM HESS,
Stämpflis Handkommentar zum PrSG, Bern 2010, Rz 18 zu Art. 5). Falls
das Gericht hingegen feststellen würde, dass vorliegend keine Schutzlücke
vorhanden ist und sich damit die Konformitätsvermutung auf alle Anforde-
rungen der MRL bezieht, wäre es Sache der Vorinstanz, die Konformitäts-
vermutung durch einen Gegenbeweis umzustossen (vgl. PrSG Art. 5 Abs.
2, sowie HESS, a.a.O., Ziff. 19 zu Art. 5).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Der SUVA steht
beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhütung und Marktüber-
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Seite 12
wachung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kogni-
tion zusteht, in Ermessensfragen den Entscheidungsspielraum der Vorin-
stanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu kor-
rigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemesse-
nen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das Bundes-
verwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprü-
fen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbe-
sondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbe-
stimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende,
spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnis-
se erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vo-
rinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; BGE
133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung
dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht
ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die
Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezial-
fragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen ver-
fügt (vgl. dazu auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 90, Rz.
2.154).
2.2 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 127 V 466 E. 1 S. 467). Die ange-
fochtene Verfügung datiert vom 13. März 2014, weshalb das am 1. Juli
2010 in Kraft getretene PrSG (und dessen Ausführungsbestim-mungen)
anwendbar ist. Im Folgenden werden – soweit nicht anders vermerkt – die
im Zeitpunkt des Verfügungserlasses anwendbaren gesetzlichen Grundla-
gen und Normen dargestellt.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art.12 VwVG) und wendet das Recht grundsätz-
lich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen
der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfah-
rensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur ge-
prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Rügeprin-
zip).
C-2016/2014
Seite 13
3.
3.1 Das PrSG soll die Sicherheit von Produkten gewährleisten und den
grenzüberschreitenden freien Warenverkehr erleichtern; es gilt für das ge-
werbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten (Art. 1 f. PrSG).
Dabei soll das schweizerische Recht auf das Recht der Europäi-schen
Union (EU) abgestimmt werden (Botschaft des Bundesrates zum Produk-
tesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7407]). Eine be-hördliche
Zulassung von Produkten ist – entsprechend der von der EU entwickelten
"Neuen Konzeption (New approach)" betreffend die techni-sche Harmoni-
sierung und die Normung (vgl. HESS, a.a.O, Rz. 15 ff. zu Art. 4 mit Hinwei-
sen) – nicht vorgesehen, sondern vielmehr ein System der nachträglichen
Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl. Art. 10 PrSG i.V.m. Art. 19 PrSV).
3.2 Produkte dürfen gemäss Art. 3 PrSG nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwen-
dung die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender
und Dritter nicht gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Si-
cherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG oder, wenn
keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wis-
sens und der Technik (Abs. 2) entsprechen.
3.3 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-heits-
anforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende inter-natio-
nale Recht (Art. 4 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nach-
weisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Ge-sund-
heitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 1 PrSG). Wird ein Produkt nach den
technischen Normen gemäss Art. 6 PrSG hergestellt, so wird vermutet,
dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanfor-derungen
erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG). Das zuständige Bundesamt be-zeichnet im Ein-
vernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SE-CO) die techni-
schen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Si-cherheits- und Ge-
sundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG zu konkreti-sieren (Art. 6 Abs. 1
PrSG). Soweit möglich bezeichnet es die internatio-nal harmonisierten
Normen (Art. 6 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Ver-kehr bringt, das den
technischen Normen nach Art. 6 PrSG nicht ent-spricht, muss nachweisen
können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen auf andere Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3 PrSG).
3.4 Gemäss Art. 1 Absatz 1 der Verordnung über die Sicherheit von Ma-
schinen vom 2. April 2008 (MaschV, SR 819.14) regelt diese Verordnung
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das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen
nach der Richtlinie 2006/42/EG (EU-Maschinenrichtlinie). Gemäss Art. 2
Abs. 1 lit. a MaschV dürfen Maschinen nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie bei […] bestimmungsmässiger oder vernünftigerweise vorherseh-
barer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen […]
nicht gefährden; und (lit. b) die Anforderungen nach den folgenden Bestim-
mungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchsta-
ben a-e sowie Absätze 2 und 3 und Artikel 12 und 13.
3.5 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a MRL muss der Hersteller oder sein Bevoll-
mächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme einer Ma-
schine sicherstellen, dass sie die in Anhang I aufgeführten, für sie gelten-
den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen er-
füllt. Gemäss Art. 5 Abs. d MRL hat er die zutreffenden Konformitätsbewer-
tungsverfahren gemäss Art. 12 durchzuführen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 MRL
führt der Hersteller das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konfor-
mitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der
Maschinen durch. Gemäss Anhang VIII Ziffer 3 MRL muss der Hersteller
alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungs-
prozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen […] den Anfor-
derungen dieser Richtlinie entsprechen.
3.6 Die Norm SN EN 474-1 ist eine technische Norm, die geeignet ist, die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschi-
nen im Sinne von Art. 3 MaschV zu konkretisieren (vgl. BBl 2013 9756).
Die EN Norm 474-1 wurde im Jahr 2007 übernommen (BBl 2007 3811). Es
erfolgten Anpassungen im Jahr 2009 (EN 474-1 + A1, vgl. BBl 2009 6560)
und im Jahr 2013 (EN 474-1 + A3 sowie EN 474-1 + A4, vgl. BBl 2013
9756).
3.7 Nach Art. 10 Abs. 1 PrSG können die Vollzugsorgane Produkte, die in
Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbrin-
gen obliegt der Suva (Art. 20 Abs. 1 Bst. a PrSV in Verbindung mit der
Verordnung des WBF [früher EVD] über den Vollzug der Marktüberwa-
chung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Pro-duktesicherheit
[SR 930.111.5], Anhang Bst. a Ziff. 1).
3.8 Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der
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Seite 15
Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Mas-
snahmen (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann das
Vollzugsorgan zum Schutze der Sicherheit oder Gesundheit der Ver-wen-
derinnen oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere In-ver-
kehrbringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Ge-
fahren eines Produkts, seine Rücknahme oder einen Rückruf anord-nen
und nötigenfalls selbst vollziehen (Bst. b), ein Produkt, von dem eine un-
mittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder un-
brauchbar machen (Bst. d). Massnahmen nach Absatz 3 werden, so-fern
dies zum Schutze der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinver-fügung
erlassen (Art. 10 Abs. 5 PrSG).
3.9 Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22 PrSV
näher geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichproben-
weise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Pro-
dukte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den
Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle
Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt
und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die technischen Unterlagen
vollständig sind, und – sofern erforderlich – eine Sicht- und Funktionskon-
trolle sowie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2). Im
Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für
den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unterlagen und
Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen an-zuord-
nen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betre-
ten (Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt a) mit den einge-reichten
Unterlagen übereinstimmt; oder b) trotz eingereichter korrekter Unterlagen
den geltenden Vorschriften entspricht, können die Kontrollor-gane eine
technische Überprüfung des Produkts anordnen (Abs. 4). Bringt der Inver-
kehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 in-nerhalb der von
den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, o-
der entspricht das Produkt nicht den Vorschriften des PrSG oder der PrSV,
so ordnen sie die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 3 und 4
PrSG an (Abs. 5). Vor der Anordnung der Massnah-me geben sie dem In-
verkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 6). Für das Verfahren
der Kontrollorgane ist das VwVG anwendbar (Art. 23 PrSV).
3.10 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Han-
delshemmnisse (THG; SR 946.51) legt in Art. 4 Abs. 2 fest, dass die tech-
nischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der
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Seite 16
Schweiz abzustimmen sind. In diesem Sinne sind die Sicherheitsan-forde-
rungen gemäss Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Ver-waltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Amtsblatt der EU, L 207
vom 23. Juli 1998, S.1) in Anwendung des bis Ende Juni 2010 in Kraft ge-
wesenen Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von
technischen Einrichtungen und Geräten (STEG; SR 819.1) und der Verord-
nung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen
und Geräten (STEV; SR 819.11) im Schweizer Recht umgesetzt worden.
Am 29. Juni 2006 ist die neue Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Än-
derung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union [EU], L
157/87 vom 9.6.2006; in der EU in Kraft gesetzt worden. Die Adaption des
Schweizer Rechts an die MRL 2006/42/EG erfolgte gestützt auf die Art. 4
und Art. 83 Abs. 1 UVG mit der Verordnung über die Sicherheit von Ma-
schinen vom 2. April 2008 [MaschV; SR 819.14] in Ausführung des Elektri-
zitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG; SR 734.0] und des THG).
4.
4.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.8 hiervor), können die Vollzugsor-
gane in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Bst. a PrSG das Inverkehrbringen
gefährlicher Produkte verbieten. Unabdingbar sind dabei eine genaue und
unzweideutige Identifikation des Produkts sowie die genaue Be-zeichnung
des Produktesicherheitsmangels, denn die Bindungswirkung darf nur das
inkriminierte Produkt, nicht aber andere, ähnliche Produkte desselben Her-
stellers betreffen. Es muss zudem zweifelsfrei feststellbar sein, ob ein an-
schliessend verbessertes, nachgerüstetes Produkt der Verbotsbindung der
erlassenen Verfügung unterliegt (HESS, a.a.O., Rz 17 zu Art. 10 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6412/2012 vom 3. No-
vember 2014 E. 5.2).
4.2 Vorliegend hielt die Vorinstanz in Ziffer 3.1 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung vom 13. März 2014 fest, der Beschwerdeführerin
werde das weitere Inverkehrbringen von Schnellwechseleinrichtungen
Ca._______ und vergleichbare SWE (gemäss Erwägungen 2.7) ab dem 1.
Januar 2015 (recte: 2016) verboten […].
4.3 Aufgrund dieser Formulierung ist zu prüfen, ob die Verbotserweiterung,
wonach auch "vergleichbare SWE (gemäss Erwägungen 2.7)" nicht mehr
C-2016/2014
Seite 17
in Verkehr gebracht werden dürften, dem Gebot der unzweideutigen Iden-
tifikation des Produkts entspricht.
4.4 In den Erwägungen (Ziff. 2.7) der angefochtenen Verfügung wird aus-
geführt, dass sich im Produktesortiment der Beschwerdeführerin weitere
Schnellwechseleinrichtungen befänden, welche über die in den Erwägun-
gen 2.1 – 2.4 erwähnten Mängel verfügen könnten; es seien dies z. B. fol-
gende Typen: Cb-d._______, Da._______ und Db._______. Die Beurtei-
lung, welche Typen den erwähnten Mangel ebenfalls aufwiesen, liege in
der Verantwortung der Beschwerdeführerin als Inverkehrbringerin; sollten
vergleichbare Schnellwechseleinrichtungen in Verkehr gebracht werden,
seien die Anforderungen in der obigen Erwägung auch für diese Maschinen
zu berücksichtigen.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz nehme keine
Differenzierung zwischen den einzelnen SWE der verschiedenen Herstel-
ler und deren Sicherheitskonzepten vor, sondern schlage mit der gleichen
Begründung alle über einen Kamm. Sie habe das konkrete Produkt gar
nicht geprüft (B-act. 1 Ziff. 14). Die Vorinstanz habe auch gegenüber ande-
ren Inverkehrbringern in pauschaler Weise ein Verkaufsverbot verhängt,
ohne zu prüfen und im Detail nachzuweisen, von welcher SWE von wel-
chem Hersteller weshalb eine Gefährdung ausgehe (B-act. 1 Ziff. 25). In
der Replik macht sie geltend, das Verkaufsverbot sei zu wenig genau defi-
niert und führe zu einer grossen Rechtsunsicherheit, indem das Inverkehr-
bringen von SWE Ca._______ "und vergleichbarer SWE" verboten werde
(B-act. 14 Ziff. 61).
4.6 Die vorinstanzliche Erwägung 2.7 (unter Hinweis auf E. 2.1-2.4), auf
welche sich die Vorinstanz bezüglich der Identifizierung in der Vernehmlas-
sung stützt, verweist – nebst auf den explizit betroffenen Typ Ca._______
– auf die Typen Cb-d._______ sowie Da._______ und Db._______, "wel-
che über den in Erwägungen 2.1 – 2.4 erwähnten Mangel verfügen könn-
ten". Die Vorinstanz überlässt es damit der Beschwerdeführerin als Inver-
kehrbringerin, aufgrund der Beschreibung der Mängel zu entscheiden, wel-
che Typen betroffen sind. In der Vernehmlassung (B-act. 9 Ziff. 17: ad Ziff.
15) und in der Duplik (B-act. 18 Ziff. 22) führt die Vorinstanz aus, das Ver-
kaufsverbot werde – unter Hinweis auf die Erwägungen 2.1-2.4 – soweit
als möglich eingegrenzt. In der Duplik weist sie zudem darauf hin, dass nur
Produkte mit dem kritisierten Funktions-Prinzip betroffen seien, unter Hin-
weis auf die genauen Ablaufschritte (B-act. 18 Ziff. 10, 13).
C-2016/2014
Seite 18
Das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf die "vergleichbaren" Produkte
ist unzulässig. Sie überlässt es im Ergebnis den Inverkehrbringern, zu ent-
scheiden, ob ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsschutzvorschriften entspricht. Es ist Sache der Vorinstanz, im Rahmen
des Kontrollverfahrens die notwendigen Prüfungshandlungen für jedes ein-
zelne Produkt vorzunehmen und bei jedem einzelnen Produkt zu entschei-
den, ob es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzvor-
schriften erfüllt (vgl. Art. 10 PrSG).
Weiter begründet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die er-
wähnten Typen "könnten" (Konjunktiv) einen Mangel aufweisen. Sie legt
aber auf Seite 3 der Vernehmlassung (B-act. 9) selber dar, es sei davon
auszugehen, dass bei einzelnen Herstellern von SWE – so auch bei den
Produkten der Beschwerdeführerin – bestimmte Details bei den Verbin-
dungselementen oder Verriegelungselementen anders gestaltet seien als
im vorgenannten Dokument dargestellt (gemeint sind die technischen Er-
läuterungen zur SWE-Problematik, doc. 11). Auch in ihrem Schreiben vom
27. Juni 2013 weist die Vorinstanz auf "unterschiedliche Funktionsprinzi-
pien" hin (doc. 6 S. 1).
Deshalb vermag die mit der angefochtenen Verfügung festgehaltene Be-
schreibung der Mängel und der Hinweis auf andere Typen dem Gebot der
zweifellosen Identifikation des betroffenen Produkts nicht zu genügen,
auch wenn die Vorinstanz darauf hinweist, dass die Problematik immer die-
selbe sei (mangelhafte Verriegelung, Nichterkennen durch den Maschinen-
führer).
4.7 Die in Ziffer 3.1 des Verfügungsdispositivs enthaltene Verbotserweite-
rung "und vergleichbare SWE (gemäss Erwägungen 2.7) " erfüllt deshalb
die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit nicht.
4.8 Falls das Gericht nachfolgend zur Feststellung gelangen sollte, das
Verkaufsverbot sei rechtmässig, wäre somit lediglich der Typ Ca._______
betroffen. Die Beschwerde wäre in diesem Punkt gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung insofern abzuändern, als der erwähnte Verfügungs-
passus "und vergleichbare SWE (gemäss Erwägungen 2.7) zu streichen
ist (vgl. aber auch E. 5 f.).
5.
C-2016/2014
Seite 19
5.1 Zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig und in einem weiteren
Schritt zu prüfen ist, ob die Schweizer Norm (SN) EN 474-1 alle Anforde-
rungen der MRL abdeckt und sich die Beschwerdeführerin deshalb auf die
Vermutung berufen kann, dass die SWE Typ Ca._______ allen grundle-
genden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der MRL entspricht
(Konformitätsvermutung).
5.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass
eine Schutzlücke in dem Sinne besteht, dass die Norm SN EN 474-1 das
in der MRL Anhang I Ziff. 1.3.3 definierte Risiko "herabfallende und heraus-
geschleuderte Gegenstände" bei voraussehbarer Fehlanwendung durch
den Maschinenführer nicht abdecke. Weder für die Gefährdung durch
menschliches Fehlverhalten noch für die Gefährdung durch herabfallende
oder herausgeschleuderte Gegenstände oder Flüssigkeiten (Ziffern 8.6
und 15 der Liste der signifikanten Gefährdungen [Anhang A] finde sich ein
Verweis auf die SWE betreffende Ziff. 5.21 der Norm (B-act. 13 Ziff. 12).
Auch die Gefährdung des menschlichen Fehlverhaltens sei deshalb nicht
abgedeckt. Die SWE entspreche damit zwar der Norm SN EN 474-1, nicht
aber allen Anforderungen der MRL. Da sich durch herabfallende Gegen-
stände diverse, auch tödliche Unfälle ereignet hätten, müsse die Be-
schwerdeführerin – in Anwendung der Reihenfolge nach Ziff. 1.2.2 des An-
hangs zur MRL – zusätzliche bauliche Massnahmen ergreifen, organisato-
rische Massnahmen reichten nicht.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei eine Risikobeurteilung
nach der Norm SN EN 474-1 vorgenommen worden. Das Produkt entspre-
che dieser Norm vollständig und erfülle deshalb die Anforderungen. In der
Norm seien auch die in der MRL erwähnten Risiken der herabfallenden und
herausgeschleuderten Gegenstände sowie des menschlichen Fehlverhal-
tens abgedeckt. Es bestände deshalb keine Schutzlücke, wie dies die Vo-
rinstanz ausführe. Es treffe auch nicht zu, dass ein Maschinenführer – we-
gen mehrerer zu durchlaufender rückzukoppelnder Schritte – ein Anbau-
gerät unabsichtlich nicht korrekt ankoppeln könne.
5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sich für die SWE Ca._______ keine ex-
plizite Konformitätsbestätigung in den Akten befindet. Dort befindet sich
aber eine Konformitätserklärung für den Hydraulikbagger Ce._______, wo-
bei diese Erklärung auch Anbaugeräte umfasst (vgl. B-act. 1 Beilage 9 S.
14-16). In der Erklärung wird dargelegt, dass die Maschine den grundsätz-
lichen Anforderungen an Gesundheit und Sicherheit, welche in der EU-
C-2016/2014
Seite 20
Richtlinie zur Maschinensicherheit 2006/42/EG angegeben seien, entspre-
che (S. 14). Bei der Prüfung seien die harmonisierten Normen EN 474-
1:2006 1 A1:2009 und 474-5:2006 + A1:2009 angewendet worden (S. 15).
Weiter befindet sich ein Dokument "Quick Assessment of Quick Couplers
zu Cf._______ (act. 5) in den Akten, mit einem Hinweis auf die Norm EN
474-1:2006 Anhang B. Da beide Parteien aufgrund der Begründungen in
der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. vorne E.
1.5.3) davon ausgehen, dass das Produkt der Norm SN EN 474-1 ent-
spricht, ist das Vorhandensein einer Konformitätsbestätigung für die SWE
Ca._______ vorliegend nicht weiter zu prüfen (Rügeprinzip, vgl. vorne E.
2.3).
5.5 Wie in E. 2.2 ausgeführt, wird vorliegend auf die zum Zeitpunkt der Ver-
fügung geltende, zuletzt publizierte Fassung der Norm SN EN 474-1 abge-
stellt. Die Vorinstanz räumt dazu selber ein, dass unerheblich sei, welche
Fassung vorliegend berücksichtigt werde (B-act. 9 Ziff. 6).
Die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltende Norm SN EN
474-1:2006+A4:2013 (BBl 2013 9756) regelt die Sicherheit von Erdbauma-
schinen.
In Teil I der Norm werden die allgemeinen Anforderungen beschrieben; es
wird auch darauf hingewiesen, dass es sich um eine Typ C-Norm handelt.
Ziffer 1 des Anwendungsbereichs lautet wie folgt:
"Diese Europäische Norm behandelt alle signifikanten Gefährdungen, Gefähr-
dungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf Erdbaumaschinen zu-
treffen, wenn sie bestimmungsgemäss verwendet werden. Die nach vernünf-
tigem Ermessen für den Hersteller vorhersehbare Nutzung der Maschine aus-
serhalb der bestimmungsmässigen Verwendung ist ebenfalls berücksichtigt
(siehe Abschnitt 4). Abschnitt 4 verweist auf Anhang A, wo alle signifikanten
Gefährdungen aufgelistet werden.
Ziffer 5.21 der Norm verweist unter dem Titel "Arbeitsausrüstungen und
Schnellwechseleinrichtungen" auf die Anforderungen in Anhang B. Unter
dessen Ziffer B.2 "Schnellwechseleinrichtungen" werden die Anforderun-
gen an Verriegelung (B.2.1.1) und Verschliessen (B.2.1.2) ausführlich de-
finiert. Zudem werden in Ziffer B.2.2 die Anforderungen an das Stellteil be-
schrieben.
So werden im Anhang B konkret u.a. folgende Ausführungen gemacht:
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Seite 21
B.2.1.1
"Die Schnellwechseleinrichtung muss über ein Verriegelungssystem verfügen,
das folgende Anforderungen erfüllt:
a) Es muss aus einer formschlüssigen Verbindung oder einer keilförmigen Ver-
bindung oder einer kraftschlüssigen Verbindung bestehen. Eine reibschlüs-
sige Verbindung ist nicht zulässig;
b) es muss vom Maschinenführerplatz oder von der Position aus, von der die
Schnellwechseleinrichtung betätigt wird, möglich sein, die vollständige Verrie-
gelung zu überprüfen;
c) es darf nicht möglich sein, dass sich die Arbeitsausrüstung durch die Fehl-
funktion oder durch Nachlassen der Verriegelungs(-kräfte) löst; […]
B.2.1.2
Zusätzlich zu B.2.1.1 muss die Schnellwechseleinrichtung ein Verschlusssys-
tem haben, das folgende Anforderungen erfüllt:
a) Es muss sicherstellen, dass das Verriegelungssystem wirksam bleibt und
die Arbeitsausrüstung in der vorgesehenen Arbeitsposition, unter Berücksich-
tigung von vernünftigerweise vorhersehbaren Betriebsbedingungen, hält […];
b) bei Schnellwechseleinrichtungen, die über ein Stellteil am Maschinenplatz
betätigt werden, muss es [das Verschlusssystem] selbständig als Teil des Ver-
riegelungssystems ausgelegt werden;
c) bei manuell betätigten Schnellwechseleinrichtungen muss es von der Posi-
tion aus manuell durchgeführt werden, von der aus der Verriegelungsvorgang
durchgeführt wird, oder ein selbständig erfolgender Vorgang während der Ver-
riegelung sein;
d) ein selbständiges Verschlusssystem muss entweder ein automatisches o-
der handbestätigtes System für das Aufschliessen haben;
e) bei keilförmigen Verbindungen …[…]
f) bei kraftschlüssigen Verbindungen… […]
Die Anforderungen an Verriegelung, Verschliessen und Stellteil verfolgen
ohne Zweifel das Ziel, dass keine Anbaugeräte herabfallen. Der Argumen-
tation der Vorinstanz, wonach die Norm SN EN 474-1 die in Ziffer 1.3.3 der
MRL beschriebene Gefahr der herabfallenden und herausgeschleuderten
Gegenstände nicht abdecke, kann deshalb offensichtlich nicht gefolgt wer-
den. Auch den Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach in Anhang B
zwar einzelne Hinweise zur Sequenz "Verriegelung" und "Verschliessung"
enthalten seien, aber Hinweise zur Aufnahme des Anbaugerätes bzw. zur
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Seite 22
korrekten Positionierung der SWE im Zeitpunkt der Verriegelung nicht in
der Norm enthalten seien (B-act. 9 Ziff. 14), kann nicht gefolgt werden.
Denn die obenstehenden Gefahrenbeschreibungen enthalten generelle
Ausführungen zur Verriegelung und zum Verschliessen (vgl. auch REIN-
HOLD HARTDEGEN in: Tiefbau 1/2009, Die neue EN 474-Serie (Ausgabe
2006) – Erdbaumaschinen – Sicherheit, S. 20 f.); warum darin nicht auch
der Vorgang der Aufnahme des Anbaugerätes enthalten sein soll, ist unklar.
Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass der Begriff "herabfallende und her-
ausgeschleuderte Gegenstände" im Anhang B nicht explizit verwendet
wird. Anzumerken bleibt, dass die im Anhang A beschriebene Gefährdung
"herabfallende und herausgeschleuderte Gegenstände und Flüssigkeiten"
nicht Anbauteile, sondern z. B. geladenes Material meint; deshalb befindet
sich dort auch kein Verweis auf Ziff. 5.21 (SWE).
Bezüglich der Gefährdung "menschliches Fehlverhalten" ist der Vorinstanz
insoweit zuzustimmen, als sie ausführt, dass in Ziffer 8.6 der Liste der sig-
nifikanten Gefährdungen ein Verweis auf die SWE (entweder Ziff. 5.21 oder
Anhang B) fehlt. Hingegen übersieht die Vorinstanz in ihrer Auflistung der
für die SWE geltenden signifikanten Gefährdungen (B-act. 8 Ziff. 11), dass
in Ziffer 10.6. ein Verweis auf Ziff. 5.21 (SWE) besteht. Ziffer 10.6 enthält
das Risiko "Bedienungsfehler (zurückzuführen auf unzureichende Anpas-
sung der Maschine an menschliche Eigenschaften und Fähigkeiten)". Ge-
nau diese unzureichende Anpassung wird von der Vorinstanz als Hauptar-
gument für das Verkaufsverbot geltend gemacht. Somit wird in Ziffer 10.6
das von den Parteien als "menschliches Fehlverhalten" umschriebene Ri-
siko abgedeckt. Es liegt somit keine Schutzlücke vor.
5.6 Aus den Akten ergeben sich zwei weitere wichtige Indizien, welche da-
gegen sprechen, dass das Produkt Ca._______ die grundlegenden Sicher-
heits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllt. Einerseits ist dies
die Tatsache, dass über die Anordnungen der SUVA die Schweiz als einzi-
ges Land in Europa die SWE Ca._______ verbieten will. Aus den Akten
ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein anderes Land der EU die
SWE Ca._______ (oder andere SWE) als so gefährlich betrachtet, dass es
ein Marktaufsichtsverfahren eröffnet hätte, wie die Beschwerdeführerin zu
Recht ausführt und was von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Weiter ist
die Tatsache zu beachten, dass die Norm ohne Warnhinweis im Amtsblatt
der EU veröffentlicht worden ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht gel-
tend macht (B-act. 1 S. 3) und von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Nor-
men, welche in einzelnen Bereichen nicht dem Sicherheitsniveau der EU-
C-2016/2014
Seite 23
Richtlinie entsprechen, werden jeweils mit einem entsprechenden Warn-
hinweis im Amtsblatt der EU veröffentlicht und die Mitgliedstaaten werden
angewiesen, dies ebenfalls zu tun (vgl. Urteil des Bundeverwaltungsge-
richts C-4440/2008 vom 11. August 2011 E. 5.3.3 mit exemplarischem Hin-
weis auf die Entscheidung der Kommission vom 11. März 2009 betreffend
Norm EN 12312-9:2005, ABl. L 67 vom 12. März 2009, S. 85).
5.7 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass das Produkt den Anforderungen
der Norm SN EN 474-1 entspricht (vgl. Verfügung Ziff. 2.2 [doc. 1], Ver-
nehmlassung Ziff. 8, [B-act. 9]). Da – wie oben festgestellt – in der Norm
SN EN 474-1 auch die Gefahr der herabfallenden und herausgeschleuder-
ten Gegenstände abgehandelt wird, zudem die vorhersehbare, nicht be-
stimmungsmässige Nutzung (Ziff. 1 des Anwendungsbereichs), was
menschliches Fehlverhalten miteinschliesst (Abschnitt 4 mit Verweis auf
Anhang A, Ziff. 10.6), geregelt ist, erweist sich das Produkt SWE
Ca._______ als maschinenrichtlinienkonform; es entspricht allen Anforde-
rungen der MRL. Damit kann die Vorinstanz keine zusätzliche Risikobeur-
teilung verlangen, wie sie dies vorliegend getan hat (vgl. dazu letzter Ab-
schnitt von Ziff. 2.1 der angefochtenen Verfügung [doc. 1] sowie Vernehm-
lassung Ziff. 16 [B-act. 9]). Die Feststellung der Konformität hat zudem eine
Umkehr der Beweislast zur Folge (vgl. Art. 5. Abs. 2 PrSG): die Vorinstanz
muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach-
weisen, dass das Produkt Ca._______ nicht den grundlegenden Sicher-
heits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht (vgl. HESS, a.a.O,
Rz. 19 zu Art. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4440/2008 vom
11. August 2011 E. 5.4).
Ob dieser Beweis gelingt, bleibt nachfolgend zu prüfen.
6.
6.1 Die Vorinstanz macht geltend, es hätten sich viele Unfälle mit Perso-
nenschäden, davon zwei tödlich, im Zusammenhang mit dem Herunterfal-
len eines Anbaugerätes ereignet. Diese Ereignisse seien – unter Hinweis
auf das Dokument "Technische Erläuterungen zur SWE-Problematik" – da-
rauf zurückzuführen, dass sich eine Baggerschaufel oder ein anderes An-
baugerät gelöst habe und heruntergefallen sei. Dies vermöge – unter Hin-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4440/2008 vom 11.
August 2011 E. 5.4 – die Konformitätsvermutung umzustossen (B-act. 9
Ziff. 4).
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Zur konkreten Unfallursache führt die Vorinstanz in der Verfügung aus, es
sei möglich, dass ein Maschinenführer ein Anbaugerät absichtlich oder un-
absichtlich nicht korrekt ankupple. Die Gefährdungen entstünden durch
eine fehlerhafte oder unvollständige Verriegelung der SWE in Kombination
mit einem Fehlverhalten des Maschinenführers (doc. 1 Ziff. 2.2). Dieses
Fehlverhalten sei vernünftigerweise voraussehbar und werde durch etliche
bekannte Ereignisse und Unfälle belegt (Ziff. 2.3). In Ziffer 2.2 der ange-
fochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (B-act. 9 Ziff. 11) be-
schreibt die Vorinstanz ausführlich, welche Gefährdungen spezifisch beim
Ankupplungsvorgang durch die fehlerhafte Verriegelung entstehen.
Als Beweismittel befinden sich in den Akten ein Artikel von Rudi Clemens
"Baggerschaufeln: Die tödliche Gefahr" (doc. 10), die Unfallrapporte zu den
beiden tödlichen Unfällen (doc. 15, 16), eine Aufzeichnung der SUVA zu
Unfällen mit SWE (doc. 8, 9) sowie technische Erläuterungen zur SWE-
Problematik (doc. 11).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es sei unklar, auf wel-
che Produkte die aufgelisteten Unfälle zurückzuführen seien. Auch habe
die Vorinstanz das konkrete Produkt SWE Ca._______ gar nicht geprüft
(B-act. 1 Ziff. 14). Die SWE C._______ seien in den letzten Jahren in gros-
ser Stückzahl verkauft worden, Unfälle seien keine bekannt. Mit dem Stu-
fenkonzept werde dem Risiko des unvollständigen Ankuppelns wirksam
begegnet (B-act. 14 Ziff. 23). Trotz abertausenden von Betriebsstunden
seien keine Personenunfälle mit SWE C._______ bekannt, was die Vo-
rinstanz auch nicht bestreite (B-act. 22 Ziff. 17). Zudem handle es sich beim
tödlichen Unfall, welcher in doc. 16 beschrieben werde, um eine SWE der
Marke E._______. Deshalb sei das Abstellen auf diesen Unfall zum vorn-
herein unzulässig.
6.3
6.3.1 Der Argumentation der Beschwerdeführerin zur Produkteidentifika-
tion ist vollumfänglich zu folgen (vgl. vorne E. 5). Zur Diskussion steht vor-
liegend ausschliesslich das Produkt SWE Ca._______. Ebenso nicht be-
stritten ist, dass die Vorinstanz das Produkt SWE Ca._______ gar nie ge-
prüft hat.
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6.3.2 Weder der Artikel von Rudi Clemens (doc. 10) noch die Aufzeichnung
der SUVA zu Unfällen mit SWE (doc. 8, 9) enthalten Hinweise auf Marke
oder Typ der involvierten SWE. Nicht nur ein tödlicher Unfall, wie die Be-
schwerdeführerin ausführt, sondern beide wurden durch eine SWE der
Marke E._______ verursacht. Die Vorinstanz weist auf S. 3 der Vernehm-
lassung (B-act. 9) selber darauf hin, es sei davon auszugehen, dass bei
einzelnen Herstellern von SWE – so auch bei den Produkten der Be-
schwerdeführerin – bestimmte Details bei den Verbindungselementen oder
Verriegelungselementen anders gestaltet seien als im vorgenannten Doku-
ment dargestellt (gemeint sind die technischen Erläuterungen zur SWE-
Problematik, doc. 11). Zudem beständen laut Vorinstanz unterschiedliche
Funktions-Prinzipien (doc. 6 S. 1). Es ist deshalb unzulässig, aufgrund der
Unfallereignisse darauf zu schliessen, dass alle SWE, so auch die SWE
Ca._______, Mängel aufwiesen und die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzvorschriften verletzten. Die eingereichte Broschüre
"Technische Erläuterungen zur SWE-Problematik" (doc. 11) vermag daran
nichts zu ändern, da unklar bleibt, ob bei anderen Funktions-Prinzipien die-
selben Probleme auftauchen können (Bolzen unterhalb der Aufnahme-
achse, Bolzen nicht vollständig ausgefahren) und ob bei anderen Funkti-
ons-Prinzipien die optischen und akustischen Warnungen ebenfalls weg-
fallen bzw. ob nicht die gesamte Handhabung des Stellteils anders ausge-
staltet ist (vgl. dazu auch B-act. 28 Ziff. 12-19).
6.3.3 Auch die genaue Ursache der Unfälle bleibt nach Durchsicht der Ak-
ten weitgehend unklar. Im Artikel von Rudi Clemens (doc. 10) werden zwar
die meisten Unfälle auf das Lösen der Baggerschaufel zurückgeführt; wa-
rum genau sich die Baggerschaufel jeweils gelöst hat, wird in den meisten
Fällen aber nicht beschrieben, auch wenn sich Hinweise dafür ergeben,
dass einige der Unfälle durch ein mangelhaft verriegeltes Anbaugerät ver-
ursacht wurden. Wie viele Unfälle auf genau diejenige Gefahr zurückge-
hen, welche in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beschrieben
wird (doc. 1 Ziff. 2.2, B-act. 9 Ziff. 11), bleibt somit unklar. Die von der SUVA
erstellten Auflistungen (doc. 8, 9) beschreiben Unfälle, bei welchen sich
das Anbaugerät gelöst hat; auch hier bleibt die genaue Ursache weitge-
hend unbekannt.
Nur bei den beiden tödlichen Unfällen wird die Unfallursache in den Rapp-
orten genau beschrieben (doc. 15, 16). Sie besteht darin, dass die Bolzen
zwar ausgefahren sind, aber nicht unterhalb der unteren Achse des Gerä-
terahmens zu liegen kommen, gleichzeitig erlöschen die optische und die
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akustische Warnung und der Maschinist kann – irrtümlich – davon ausge-
hen, dass das Anbaugerät korrekt angekuppelt ist. Ob diese Fehlerkette
auch beim Einsatz der SWE Ca._______ auftritt, hat die Vorinstanz nicht
nachgewiesen.
6.3.4 Insgesamt hat die Vorinstanz die genaue Ursache der vielen Unfälle
nicht nachweisen können; zudem ist nicht nachgewiesen, dass bei den auf-
gelisteten Unfällen auch SWE der Marke Ca._______ involviert sind. Mit
den beiden tödlichen Unfällen hat die Marke Ca._______ nachweislich
nichts zu tun. Der Nachweis im Sinne der E. 5.7 ist damit nicht gelungen.
7.
7.1 Insgesamt hat die Vorinstanz selber eingeräumt, dass das Produkt der
Norm SN EN 474-1 entspricht. Die Prüfung der Norm durch das Gericht
hat vorliegend ergeben, dass sie in Bezug auf das Herabfallen und Her-
ausschleudern von Gegenständen sowie in Bezug auf das menschliche
Fehlverhalten keine Schutzlücke aufweist und damit auch den Anforderun-
gen der MRL entspricht, weshalb die Konformitätsvermutung greift. Der
Nachweis, wonach das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzanforderungen gemäss Art. 3 PrSG bzw. gemäss den MRL
nicht entspreche, ist der Vorinstanz nicht gelungen.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
7.2 Die Vorinstanz hat zwar glaubhaft machen können, dass von SWE eine
Gefahr ausgeht. Eine Glaubhaftmachung genügt indessen nicht, um eine
Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 PrSG umzustossen. Tat-
sächlich ergeben sich aus den Akten einige Indizien, wonach bei SWE eine
mangelhafte Verriegelung bei der Aufnahme von Anbaugeräten zu Unfällen
führen kann. Nicht bekannt ist indes, wie viele Unfälle durch den Wechsel
von Anbaugeräten verursacht wurden, bei denen (k)eine SWE eingesetzt
worden sind; damit fehlen Vergleichsdaten. Generell fehlen statistische Da-
ten, welche belegen würden, dass von SWE – im Vergleich zu herkömmli-
chen Systemen – eine erhöhte Gefahr ausginge.
7.3 Das Gericht hält fest, dass das Produkt Ca._______ rechtmässig in
Verkehr gebracht worden ist. Es handelt sich um ein ausländisches Pro-
dukt, weshalb vorliegend auch das THG anwendbar ist. Artikel 19 Abs. 5
THG verbietet Vollzugsorganen bzw. vorliegend der Vorinstanz ausdrück-
lich, Massnahmen anzuordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung
rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden. Zuletzt ist
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auf Art. 3 Abs. 5 PrSV hinzuweisen, wonach ein Produkt nicht allein des-
halb als gefährlich zu betrachten ist, weil ein sichereres Produkt in Verkehr
gebracht wurde.
7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht (mehr) relevant, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Kontrollverfahrens
keine umfassende Risikoprüfung durchgeführt hat, wie dies die Vorinstanz
verlangt hat (vgl. B-act. 9 Ziff. 16), da eine solche Risikoprüfung gar nicht
hätte verlangt werden dürfen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Be-
schwerdeführerin ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr.
3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf eine von
ihr zu nennende Zahlungsadresse zurückzuerstatten.
8.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Mangels
Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwandes der eingesetzten Rechtsvertretung erscheint eine
Entschädigung von pauschal Fr. 17'000.- für das Verfassen von Be-
schwerde, Replik, Triplik und Quintuplik (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
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der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf eine von ihr bekannt zu gebende Zahladresse
zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 17'000.-
zugesprochen, welche von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde: Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung (Einschreiben)
– das SECO, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben; Kopie zur
Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: