Abtei lung II I
C-2017/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
P._______, Portugal,
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard,
Rechtsanwalt, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Revision der Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
7. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2017/2007
Sachverhalt:
A.
A.a P._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin),
am (Datum) geborene portugiesische Staatsangehörige mit Wohnsitz
in der Schweiz seit 1980, seit 1990 bis im April 1997 als
Fabrikarbeiterin zu 100 % tätig, danach bis 10. Dezember 1997
arbeitslos und anschliessend als krank gemeldet, stellte am 9.
November 1998 ein Gesuch um Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung und begründete dies mit
Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Schmerzen durch Fehlhaltung
des Rückens und Bauchschmerzen (IV/1).
A.b Am 20. Oktober 1999 erstellte die Klinik B._______ im Auftrag der
IV-Stelle des Kantons Aargau, gestützt auf medizinische Vorakten und
zwei ambulante Untersuchungen vom 6. September und 12. Oktober
1999, ein Gutachten und hielt als Diagnose fest, die Patientin leide an
einem chronischen multilokularen Schmerzsyndrom des Be-
wegungsapparates bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule (ICD 10: F
45 4), einer Anpassungsstörung mit Angstsymptomatik schweren
Grades (ICD 10: F 43 22), einer Hypercholesterinämie (überhöhter
Cholesterinspiegel), einer Struma diffusa euthyreot (Kropf mit
normaler Funktion der Schilddrüse) und einem chronischen Nikotin-
konsum. Sie sei aufgrund der durchgeführten Untersuchungen zu 50%
arbeitsfähig (halbtags, leichte bis mittelschwere wechselbelastete
Tätigkeit, der bisherigen Tätigkeit entsprechend). Die Arbeitsunfähig-
keit sei überwiegend auf eine psychische Störung der Patientin mit
erfolgter Fixierung, negativer Selbstprognose und fehlenden aktiven
Bewältigungsstrategien zurückzuführen (IV/20).
A.c Mit Vorbescheid vom 11. April 2000 teilte die IV-Stelle des
Kantons Aargau der Versicherten mit, dass sie zu 57% invalid sei. Eine
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 50% sei ihr
zuzumuten. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zudem
ein leidensbedingter Abzug von 15% und unter Berücksichtigung des
Durchschnittslohns für An- und Ungelernte zusätzlich eine Kürzung
von 16.1% vom Durchschnittslohn vorgenommen worden. Ihr stehe
deshalb ab 1. Dezember 1998 eine halbe Invalidenrente zu (IV/32).
A.d Nach weiteren Abklärungen ersetzte die IV-Stelle des Kantons
Aargau am 10. Oktober 2001 ihren früheren Vorbescheid durch einen
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neuen Vorbescheid, in welchem sie mit derselben Begründung den An-
spruch auf eine halbe Rente ab 1. Dezember 1998 bestätigte und zu-
sätzlich ausführte, aufgrund der im Vorbescheidsverfahren weiter
durchgeführten Abklärungen habe sich ab Mai 2000 eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit
ergeben, weshalb ein Invaliditätsgrad von 100% bestehe und deshalb
ab 1. August 2000 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe
(IV/46).
A.e Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau
vom 12. Dezember 2001 wurden die gemäss Vorbescheid vom 10.
Oktober 2001 ermittelten Renten (inkl. Ehegatten- und Kinderrente)
bestätigt und berechnet. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten
in Rechtskraft (IV/48 und 51).
B.
B.a Mit Schreiben vom 27. März 2003 teilte die Versicherte mit, sie
werde Ende Juni 2003 zusammen mit ihrem Ehemann nach Portugal
zurückkehren (IV/55).
B.b Am 25. April 2003 überwies die kantonale IV-Stelle sämtliche
Vorakten betreffend die Versicherte der neu zuständigen Invaliden-
stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; IV/59).
C.
C.a Am 11. August 2003 ersuchte die IVSTA im Rahmen einer
Rentenrevision von Amtes wegen die zuständige Behörde in Lissabon
um Vornahme medizinischer Abklärungen und Zustellung der gestützt
darauf erstellten Akten (IV/62).
C.b Am 30. Januar 2004 (IV/64) überwies das zuständige Instituto de
Solidariedade e Segurança Social (ISSS) der IVSTA einen Arztbericht
vom 18. Dezember 2003 (Formular E 213; IV/74), basierend auf einer
Bestätigung von Dr. P._______ vom 5. Dezember 2003, einem Elektro-
kardiogramm von Dr. L._______ vom 12. Dezember 2003, einem
Laborbericht von Dr. T._______ vom 31. Dezember 2003, einem
Psychiatrie-Bericht von Dr. A._______ vom 16. Dezember 2003, einem
Orthopädie-Bericht von Dr. L._______ vom 16. Dezember 2003 sowie
einem Radiologie-Bericht von Dr. A. O._______ vom 17. Dezember
2003. Als Diagnose wurde eine chronische ängstliche Depression ge-
nannt und die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als zu
40% arbeitsfähig erachtet. In einer Verweistätigkeit wurde die Be-
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schwerdeführerin ohne genauere Angabe als teilweise arbeitsfähig
erachtet.
C.c Aufgrund der Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IV-
Stelle, Dr. R._______, vom 14. Juni 2004 (IV/76), vom 30. Juli 2004
(IV/78) und 30. August 2004 (IV/79) ersuchte die IVSTA die Klinik
B._______ am 28. September 2004 um medizinische Abklärungen
(IV/81).
C.d Die Klinik B._______ begutachtete die Beschwerdeführerin im
Rahmen einer stationären Abklärung vom 24. bis 28. Januar 2005 und
hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronisches multilokulares Schmerzsyndrom im Rahmen einer
Somatisierungsstörung mit anhaltender somatoformer Schmerz-
störung (ICD 10: F 45.4) und Symptomausweitung sowie eine An-
passungsstörung mit Angstsymptomatik (ICD 10: F 43.21) fest. Als
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine
Hypercholesterinämie, eine Struma diffusa euthyreot, chronischer
Nikotinkonsum sowie ein Status nach Hysterektomie genannt. Die
Klinik hielt fest, dass die Versicherte aus medizinisch-theoretischer
Sicht eine körperlich leichte Arbeit in Wechselposition halbtags ver-
mutlich ab Januar 2004, sicher ab Februar 2005, zu 50% ausüben
könne. Als Hausfrau sei die Versicherte voll arbeitsfähig, auch wenn
sie von der Mutter unterstützt werde (IV/93 f.).
C.e Der ärztliche Dienst der IV-Stelle, Dr. R._______, nahm am 28.
Juni 2005 (IV/95) und am 23. Juli 2005 (IV/98) Stellung zu den
Ergebnissen des Gutachtens.
C.f Gestützt auf die Feststellung, dass die Versicherte aus
psychiatrischer Sicht nicht behandelt werde (nur Medikamentenein-
nahme), die Angststörung abgenommen habe und keine physischen
objektivierbaren Einschränkungen bestünden (IV/101), legte die IVSTA
den Invaliditätsgrad neu auf 57% fest und hielt mit Vorbescheid vom 3.
Oktober 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin wieder in der Lage
sei, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit zu 50 %
auszuüben. Dabei könne sie mehr als 40% des Erwerbseinkommens
erzielen, das sie heute ohne Gesundheitsschaden erreichen würde.
Die bisher bezahlte ganze Rente werde deshalb durch eine halbe
Rente ersetzt (IV/103).
Seite 4
C-2017/2007
C.g Anhörungsweise stellte die Versicherte der IVSTA vier Arzt-
berichte vom 13. Oktober 2005, Dr. A._______, Psychiater (IV/104),
vom 20. Oktober 2005, Dr. G. Silva (IV/107), vom 28. Oktober 2005, Dr.
P._______, Gesundheitszentrum von Serpa (IV/105) und vom 28.
Oktober 2005, Dr. S._______, medizinische Klinik in Beja (IV/106) zu.
C.h Nach erneuter Prüfung durch die IVSTA und den ärztlichen Dienst
der IV-Stelle (IV/110) stellte die IVSTA mit Verfügung vom 13. Januar
2006 fest, dass die nachgereichten Arztberichte keine Änderung der
Beurteilung bewirken könnten. Zudem hätten die Arztberichte von Dr.
Areal vom 13. Oktober 2005 und von Dr. G._______ vom 20. Oktober
2005 nur beschränkte Beweiskraft. Es sei festgestellt worden, dass die
Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, eine ihrem Gesundheits-
zustand angepasste Tätigkeit auszuüben; dabei könne sie mehr als
40% des Erwerbseinkommens erzielen, das sie heute ohne Gesund-
heitsschaden erreichen würde. Die bisher ausgerichtete ganze Rente
werde deshalb ab 1. März 2006 durch eine halbe Rente ersetzt
(IV/112).
C.i Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 (recte: 27. Januar 2006) er -
hob die Versicherte Einsprache und machte geltend, ihr Gesundheits -
zustand habe sich - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - ver-
schlechtert, was auch den anhörungsweise eingereichten Arzt-
berichten zu entnehmen sei (IV/114).
C.j Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 bestätigte die IVSTA
ihre Verfügung und führte aus, die Versicherte leide zwar an
chronischen somatoformen Schmerzstörungen, jedoch habe sich ihr
psychischer Gesundheitszustand seit dem Jahre 2000 verbessert, was
auch dem Gutachten der Klinik B._______ vom 2. Februar 2005 ent -
nommen werden könne. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung
sei - ausser der regelmässigen Einnahme von Medikamenten - nicht
mehr erforderlich, die Intensität der Angstzustände habe abgenommen
und ausserdem fehlten objektive physische Verletzungen. Gemäss
dem erwähnten Gutachten sei ihr eine körperlich leichte Arbeit in
Wechselposition halbtags ab Februar 2005 zumutbar; als Hausfrau sei
sie überdies voll arbeitsfähig. Im Arztbericht von Dr. G._______ vom
20. Oktober 2005 sei im Übrigen eine falsche Diagnose gestellt
worden (IV/116).
Seite 5
C-2017/2007
D.
D.a Mit Beschwerde vom 16. März 2007 ersuchte die Beschwerde-
führerin um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Februar
2007 und weiterhin Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Sie rügte
vorweg eine Art. 16 ATSG verletzende Aktenführung durch die Vor-
instanz und ersuchte um Verbesserung und ergänzenden Schriften-
wechsel. Alsdann rügte sie die vorinstanzliche Feststellung, wonach
sich ihr Gesundheitszustand den im Revisionsverfahren eingereichten
ärztlichen Berichten zufolge verbessert habe. Die revisionsweise ver-
fügte Herabsetzung der Invalidenrente sei daher nicht gerechtfertigt.
Als Beweismittel reichte sie zwei Arztberichte von Dr. A._______ vom
26. Februar 2007 und von Dr. G._______ vom 28. Februar 2007 (beide
in Kopie) zu den Akten (act. 1).
D.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde, teilte den
Parteien die Besetzung des Spruchkörpers mit, setzte ihnen Frist zur
Begründung eines allfälligen Ausstandsbegehrens und lud die Vor-
instanz zur Einreichung ihrer Vernehmlassung ein (act. 2 f.).
D.c Mit Vernehmlassung vom 2. August 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies mit der
Einschätzung des beigezogenen Psychiaters des ärztlichen Dienstes
der IV-Stelle vom 18. Juli 2007 (IV/121), wonach bei der Beschwerde-
führerin eine erhebliche gesundheitliche Besserung eingetreten sei.
Die eingereichten medizinischen Unterlagen zeigten keine reaktiv auf
die drohende Herabsetzung der Rente eingetretene Wiederver-
schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Betreffend die
im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen sei auf Beleg 110
der Vorakten (Protokollauszug der Sitzung der IV-Stelle mit den be-
urteilenden Ärzten) zu verweisen. Die geringe Frequenz der
psychiatrischen Konsultationen lasse zudem nicht auf ein schwer-
wiegendes Leiden und die Beschreibung des Leidens auch nicht auf
eine gravierende Verschlimmerung schliessen (act. 5).
D.d Am 20. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik
ein. Darin bestritt sie unter Bezug auf das Formular E 213 und die
beigelegten Arztberichte von Dr. P._______, vom 1. Juni 2007 (act.
11.1), und von Dr. F. M. Pimente dos Santos, Rheumatologe, vom 30.
Juni 2007 (act. 11.2), erneut die vorinstanzliche Feststellung einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes. Sie rügte, die
Seite 6
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Vorinstanz habe aus unerfindlichen Gründen keinen Einkommensver-
gleich vorgenommen. Der Beschwerdeführerin hätte, unter zusätz-
licher Berücksichtigung der Lohnentwicklung seit 1997, ein
Valideneinkommen von mindestens Fr. 52'000.- angerechnet werden
müssen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Be-
schwerdeführerin seit März 1997 nicht mehr im Arbeitsprozess ge-
standen habe, weshalb sie auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
grösste Lohneinbussen in Kauf nehmen müsste und sich daher ein
Leidensabzug von mindestens 25% rechtfertige. Somit ergebe sich ein
Invalideneinkommen von höchstens Fr. 15'000.-, weshalb eine Er-
werbsunfähigkeit von mindestens 70% vorliege (act. 11).
D.e Mit Duplik vom 28. Februar 2008 rief die Vorinstanz die zeitliche
Grenze der richterlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Er -
innerung, beantragte gestützt hierauf, die mit Replik eingereichten
Arztberichte seien aus dem Recht zu weisen, verwies hinsichtlich des
Einkommensvergleichs auf die Berechnungen der IV-Stelle des
Kantons Aargau und die diesbezüglichen Ausführungen im
Vorbescheid vom 11. April 2000 und bestätigte ihre Anträge auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
Einspracheentscheids (act. 13).
D.f Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2008 stellte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik zur
Kenntnis zu und erklärte den Schriftenwechsel - unter Vorbehalt
weiterer Instruktionsmassnahmen - für abgeschlossen (act. 14).
D.g Am 12. Januar 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin einen Wechsel im Spruchgremium mit und setzte ihr
Frist zur Nennung allfälliger Ausschlussgründe (act. 15). Diese Frist
verstrich unbenutzt.
D.h Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG,
Seite 7
C-2017/2007
SR 173.32]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach
dem VwVG; vgl. Art. 1. Dieses findet keine Anwendung in Sozialver-
sicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG, Art. 1 Abs. 1 IVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss der Regelung von Art. 59 ATSG, mit welcher der Gesetz-
geber - trotz leicht unterschiedlicher Formulierung - jene von Art. 48
Abs. 1 VwVG übernehmen wollte (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Zürich 2003, Art. 59 Rz. 1), ist zur Beschwerdeführung vor dem Bun-
desverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Ver-
fügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders berührt, hat an
ihrer Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse und
ist daher beschwerdebefugt.
1.3 Nachdem die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht ein-
gereicht wurde, ist auf sie einzutreten (Art. 52 VwVG, Art. 60 ATSG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Portugal seit Juli 2003 (vgl. A.a und B). Bis zum 31. Mai
2002 war in ihrem Fall für die Ausrichtung von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung das am 1. März 1977 in Kraft
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getretene Abkommen vom 11. September 1975 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.654.1) massgeblich. Gemäss Art. 2 des Ab-
kommens waren die schweizerischen und portugiesischen Staats-
angehörigen in den Rechten und Pflichten aus den Gesetzgebungen
der beiden Länder über die Invalidenversicherung einander gleich-
gestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll
nichts Abweichendes bestimmt war. Seit dem 1. Juni 2002 ist das Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig-
keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA,
SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar (Art. 80a IVG
in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei-
zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Er-
richtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeits-
abkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft inso-
weit ausser Kraft, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
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C-2017/2007
gangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher aus-
gerichtete ganze Rente wegen Änderung des Invaliditätsgrades durch
eine halbe ersetzt hat.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
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Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE
127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs-
fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl.
auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
3.2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen-
schaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Nach der Recht-
sprechung vermag indes eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche nur ausnahmsweise eine Invalidität zu
begründen. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan-
strengung überwindbar sind (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352).
Diese Vermutung gilt für sämtliche pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organi-
sche Grundlage wie die Fibromyalgie, die Neurasthenie oder das
Chronic Fatigue Syndrom (Urteil BGer I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5,
BGE 132 V 65).
3.2.3 Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv
und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person
alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen
notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall
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vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.
Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität
von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend
können auch weitere Faktoren sein, dazu gehören insbesondere:
chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug
in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern
einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz)
trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352).
Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent-
sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise –
die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.3.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
Seite 12
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digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
4.
4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 66 2/3% Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50% betrug der Anspruch ein Zweitel und bei ei-
nem solchen von mindestens 40% ein Viertel einer ganzen Rente.
Im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des
IVG gemäss dem Bundesgesetz vom 21. Januar 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837 ff.) ist die Rentenabstufung verfeinert worden. Art. 28
Abs. 1 IVG bestimmt in seiner bis 31. Dezember 2007 gültigen Fas-
sung, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch
auf eine ganze Rente besteht. Bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60% beträgt der Rentenanspruch drei Viertel, von mindestens
50% ein Zweitel und bei einem solchen von mindestens 40% ein Vier-
tel einer ganzen Rente.
4.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau-
ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Seite 13
C-2017/2007
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
4.2.1 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine
andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
4.2.2 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE
133 V 108 E. 5.4, BGE 125 V 369).
4.2.3 Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (vgl. BGE 129 V 262 E. 1b mit Hinweisen).
5.
5.1 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt
gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im
Seite 14
C-2017/2007
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüber-
zustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
5.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 (act. IV 51) sprach die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend SVA)
der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2000 infolge eines
Invaliditätsgrades von 100 % eine ordentliche ganze Invalidenrente,
eine Zusatzrente für den Ehegatten und eine ganze Kinderrente zur
Rente der Mutter zu. Gemäss Aktenlage untersuchte die IV-Stelle des
Kantons Aargau (kantonale IV-Stelle) im Rahmen der Prüfung des
Leistungsbegehrens den Sachverhalt eingehend, indem sie ein
medizinisches Gutachten bei Dr. H._______, Klinik B._______, vom
20. Oktober 1999, einen Arztbericht bei Dr. V._______ vom 22. März
2001 sowie einen Bericht über berufliche Abklärung beim
Arbeitszentrum Stiftung für Behinderte vom 22. März 2000 einholte,
die Ergebnisse anschliessend würdigte und einen
Einkommensvergleich durchführte. Es handelt sich demzufolge beim
Rentenentscheid um eine abgeschlossene materielle Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung, welche den Referenzzeitpunkt begründet. Die
genannte Rentenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6.
Von der Beschwerdeführerin bestritten und nachfolgend zu prüfen ist,
ob sich der gesundheitliche Zustand und die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin seit dem Revisionsentscheid vom 12. Dezember
2001 bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 7. Februar 2007
soweit gebessert hatte, dass die Ersetzung der bisherigen ganzen
Rente durch eine halbe Rente wegen Verminderung des Invaliditäts-
grades mit Wirkung ab dem 1. März 2006 gerechtfertigt war (BGE 117
V 198 E. 3a; BGE 133 V 108; GBE 130 V 71).
6.1 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. H._______ der Klinik B._______ vom 2.
Februar 2005 (act. IV 94), das unter Berücksichtigung der
medizinischen Vorakten, insbesondere des früheren Gutachtens der-
selben Klinik vom 6. September 1999, und einer stationären Abklärung
der Beschwerdeführerin vom 24. - 28 Januar 2005 erstellt wurde. Die
Gutachterin kommt zum Schluss, dass sich bei der Beschwerde-
führerin aus psychischer Sicht seit der Beurteilung im Mai 2000
Seite 15
C-2017/2007
mittlerweile die Symptomatik stabilisiert habe, die Depression unter
Fortsetzung der medikamentösen antidepressiven Behandlung mit
Paroxetin und Rückkehr ins Heimatland weitgehend abgeklungen sei.
Hinsichtlich der körperlichen Symptomatik im Rahmen einer somato-
formen Störung mit uncharakteristischen Rücken- und Kopfschmerzen
sowie Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit und Atemnot bei bekannter
Allergie und Anpassungsstörung habe sich der Zustand gegenüber
1999 insgesamt nicht verändert, sodass nach wie vor durch die Ko-
morbidität einer chronifizierten somatoformen Störung und einer An-
passungsstörung mit ängstlichen Zügen von einer 50%-igen Arbeits-
unfähigkeit, vermutlich ab Anfang 2004 auszugehen sei. Zu den Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hält die Gutachterin in medizinisch-
theoretischer Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige
Tätigkeit als ungelernte Hilfsarbeiterin für leichte bis mittelschwere
Arbeit in Wechselpositionen halbtags nach wie vor zumutbar sei und
hinsichtlich anderer Tätigkeiten eine leichte Arbeit in Wechselposition
zu 50 % vermutlich ab Januar 2004, sicher ab Februar 2005 zumutbar
sei.
6.2 Die Beschwerdeführerin vertrat hingegen in der Beschwerde die
Auffassung, aufgrund der ärztlichen Beurteilungen im
Revisionsverfahren sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
nicht ausgewiesen. So verweise die Gutachterin Dr. H._______ auf
einen Bericht vom 16. Dezember 2003 des behandelnden Psychiaters
in Portugal, Dr. A._______, wonach dieser der Beschwerdeführerin
eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiere. Vom gleichen Arzt werde
mit den Berichten vom 13. Oktober 2005 sowie vom 26. Februar 2007
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt und die
Arbeitsunfähigkeit nunmehr mit 100 % eingeschätzt (vgl. act. IV 104,
act. 1/3). Weitere Diagnosen würden sich auch aus dem Bericht von
Dr. P._______, vom 28. Oktober 2005 (act. IV 105) und dem Bericht
von Dr. G._______ vom 28. Februar 2007 (act. 1/4) ergeben.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Ansicht der Be-
schwerdeführerin nicht anschliessen. Generell sind Berichte der be-
handelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel-
lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc). Dagegen ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehen-
der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
Seite 16
C-2017/2007
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweis-
kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hin-
weisen).
In casu liegen keine Hinweise vor, wonach das Gutachten der Klinik
B._______ nicht lege artis erstellt worden wäre. Die Beschwerde-
führerin wurde über ihre Leiden und ihre Lebenssituation befragt. Sie
wurde eingehend psychologisch, psychopathologisch und körperlich
untersucht. Überdies wurden die medizinischen Vorakten, unter
anderem auch die Berichte über die Abklärungen in Portugal, be-
rücksichtigt. Ebenso wurde der Verlauf seit der letzten Begutachtung
im Jahr 1999 derselben Klinik berücksichtigt und dokumentiert. Das
vorliegende Gutachten ist fachlich fundiert und gibt Auskunft über den
aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen
Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit (BVGer vom 9. Juli 2008, C-
2612/2006 E. 3.2; BGE 133 V 108 E. 5.4)
Der ärztliche Dienst der IVSTA, Dr. R._______, hat sich in seinen
Stellungnahmen vom 28. Juni 2005 und 23. Juli 2005 den Be-
urteilungen der Gutachterin angeschlossen und festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin zur Zeit in keiner psychiatrischen Behandlung
stehe und sie regelmässig ihren Arzt zur Behandlung der somato-
formen Schmerzen konsultiere. Der Beschwerdeführerin könne eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem 24. Januar 2005 für leichte Tätig-
keiten im Detailhandel als Kassierin, Verkäuferin oder Arbeiterin für
leichtere Tätigkeiten sitzend mit Wechselhaltungen zugemutet werden.
Tätigkeiten als Hausfrau könne sie ohne Einschränkungen vornehmen.
Wie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dar-
gelegt (vorne E. 3.2) vermag eine somatoforme Schmerzstörung in der
Regel keine lang andauernde, zu einer Invalidität führende Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu
bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen
Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerz-
störung nach Einschätzungen des Arztes eine derartige Schwere
aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer ver-
bleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Be-
trachtung sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Ge-
sellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Gemäss Gut-
achten von Dr. H._______ sei es zwar in Anbetracht des bisherigen
Verlaufs sehr unwahrscheinlich, dass die Versicherte eine medizinisch-
Seite 17
C-2017/2007
theoretische Restarbeitsfähigkeit ausschöpfen werde. Andererseits
wird die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft nicht explizit aus-
geschlossen beziehungsweise wird die bisherige Tätigkeit als un-
gelernte Betriebsmitarbeiterin für leichte bis mittelschwere Arbeiten in
Wechselposition halbtags als zumutbar beurteilt, sodass in casu nicht
von einem Ausnahmefall auszugehen ist.
6.4 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Replik vom 20. Februar 2008
zur Untermauerung ihres Standpunktes weitere aktuelle Arztberichte
ins Recht, so einen Arztbericht von Dr. P._______ vom 1. Juni 2007
(act. 11/1), in welchem die Behandlung wegen allergischem Asthma
bestätigt wird, sowie von Dr. M._______, Rheumatologe, vom 30. Juni
2007 (act. 11/2), welcher das Vorliegen einer Fibromyalgie sowie einer
Polyarthrose diagnostiziert. Diese Abklärungen erfolgten zeitlich nach
dem Erlass der angefochtenen Verfügung und sind daher vorliegend
nicht zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 4.2.3). Insoweit die Be-
schwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit geltend machen will, bildet
dies allenfalls Gegenstand einer weiteren revisionsweisen Prüfung
durch die Vorinstanz.
6.5 Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorliegenden ärztlichen
Gutachten und Berichte die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführerin infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes
eine Erwerbsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten halbtags zuzumuten
ist, nicht beanstanden.
7.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Beeinträchtigungen.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli -
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
Seite 18
C-2017/2007
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
7.2 Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf einen
erneuten Einkommensvergleich verzichtet. Dies unter Verweis auf die
Festlegung der kantonalen IV-Stelle im Vorbescheid vom 11. April
2000 (act. IV 32), welcher übernommen werden könne und in welchem
ein Invaliditätsgrad von 57 % ermittelt wurde. Gegenüber dem
Referenzzeitpunkt hat sich aber der Gesundheitszustand und der In-
validitätsgrad des Beschwerdeführers, wie in der angefochtenen Ver-
fügung festgestellt, erheblich geändert, was gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG Anlass zur Revision der Invalidenrente gibt (BGE 133 V 545 E.
6). Demzufolge hätte die Vorinstanz einen neuen Einkommensver-
gleich vornehmen müssen und nicht auf eine vor dem Referenzzeit-
punkt liegende Berechnung verweisen dürfen, was auch von der Be-
schwerdeführerin zu Recht gerügt wird.
8.
Nachfolgend wird der Einkommensvergleich neu vorgenommen.
8.1
8.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-
beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein-
kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Bezog eine
versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe
Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch-
kenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonier-
status) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem
Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung
zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich
Seite 19
C-2017/2007
aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau
begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf
invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen
entweder überhaupt nicht oder aber die beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein-
kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des
Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des
effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalidenein-
kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen
Wertes erfolgen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 sowie BGE 135 V 297 E.
5.1, je mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 mit wiederum weiteren
Hinweisen). Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die
folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie
als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen
Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich
fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann
ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beein-
trächtigung behaftet einen (anteilsmässig) durchschnittlichen Lohn
erzielen könnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 und BGE 135 V 58 E.
3.4.3). Ein Abweichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen
grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist,
kommt erst dann in Frage, wenn - unter anderem - der tatsächlich er -
zielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellen-
lohn liegt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1 m.w.H.; LSE = Die
schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik).
Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser Abweichung, ab welchem sich eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne von BGE 134 V
322 a.a.O.) rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgericht auf 5%
festgesetzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem
die prozentuale Abweichung diesen Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt
(vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
8.1.2 Gemäss Bestätigung des Arbeitgebers, F._______AG vom 17.
November 1998 (act. IV 8) belief sich der Lohn der Beschwerde-
führerin unter anteilsmässiger Berücksichtigung einer Gratifikation im
Jahr 1996 auf Fr. 38'927.25, was einen Monatslohn von Fr. 3'243.94
ergibt. Das für das Jahr 1997 angegebene Einkommen für die Monate
Januar – April ist für den Einkommensvergleich nicht massgebend, da
die Beschwerdeführerin nicht das ganze Jahr gearbeitet hat. Bei einer
Anpassung an die Lohnentwicklung 1998 – 2007 (vgl. BFS, Lohnent-
Seite 20
C-2017/2007
wicklung 1976 – 2008 [Index: Basis 1939 = 100] resultiert für das Jahr
2007 ein monatliches Valideneinkommen von Fr. 3'760.34 (Fr. 3'243.94
x 2454 [Indexwert 2007] / 2117 [Indexwert 1996]). Im Vergleich dazu
beträgt der Tabellenlohn des BFS 2006 für Tätigkeiten in der Her-
stellung von sonstigen Produkten aus nichtmetallischen Mineralien
(LSE TA 1, Sparte 26) bei einem Anforderungsniveau 4 monatlich Fr.
4'251.- bei einer 40-Stundenwoche. Wird dieser Wert auf die
Wochenarbeitszeit des genannten Arbeitgebers von 44 Stunden um-
gerechnet und auf das Jahr 2007 indexiert, resultiert ein
Valideneinkommen von Fr. 4'747.65. Das auf den Tabellenlöhnen er-
rechnete Valideneinkommen ist somit um 26.26 % höher als das auf
der Basis des letzten Lohnes errechnete Valideneinkommen. Da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin sich aus
freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Einkommensniveau
begnügen wollte, ist davon auszugehen, dass das deutlich unter-
durchschnittliche Einkommen in invaliditätsfremden persönlichen
Eigenschaften der Beschwerdeführerin – namentlich, wie aus den
Akten hervorgeht (vgl. Abklärungsbericht der Berufsberatung vom 8.
Februar 2000, act. IV 26) in ihrer geringen Schulbildung, der fehlenden
beruflichen Ausbildung und den beschränkten Anstellungsmöglich-
keiten – begründet liegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(vgl. oben E. 8.1.1) ist das auf der Basis des letzten Lohnes er-
rechnete Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen in dem Um-
fang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5%, vorliegend somit um 21.265 %,
übersteigt. Damit ist für den Einkommensvergleich von einem
Valideneinkommen von Fr. 4'747.81 (Fr. 3'760.34.- x 126.26 / 100)
auszugehen.
8.2
8.2.1 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist gemäss den
vom ärztlichen Dienst der IVSTA vorgeschlagenen
Verweisungsätigkeiten (act. IV 95) im Detailhandel und in der
Reparatur von Fr. 3'946.-.- für das Jahr 2006 (LSE 2006, TA 1, Sparte
52, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Wird dieser Wert an die
Lohnentwicklung per 2007 angepasst und auf die im Dienstleistungs-
sektor betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet
(Fr. 3'946.- x 2454 [Indexwert 2007] / 2417 [Indexwert 2006] / 40 x
41.7) resultiert ein Einkommen von Fr. 4'176.70 pro Monat. Unter Be -
rücksichtigung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 50 % resultiert
ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 2'088.35.
Seite 21
C-2017/2007
8.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statisti-
schen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangs-
wert zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale
(namentlich Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich
bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der
Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht
fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf
höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322
E. 5.2 m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei einer
Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidi-
tätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges
nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen, weshalb sich dieser in
der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr
die maximal zulässigen 25% für sämtliche invaliditätsfremden und
invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen wird (vgl. BGE 135 V 297
E. 5.3 und BGE 134 V 322 a.a.O., je m.w.H.).
8.2.3 Soweit die persönlichen und beruflichen Eigenschaften der Be-
schwerdeführerin bereits im Rahmen der Einkommensparallelisierung
berücksichtigt wurden (vgl. oben E. 8.1.2), fallen sie für die Be-
messung eines allfälligen Leidensabzuges ausser Betracht. Daher sind
diesbezüglich lediglich die leidensbedingten Einschränkungen der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. oben 6.1). Sie ist in der
bisherigen Tätigkeit (Hilfsarbeiterin in einer Diamantschleiferei) nicht
mehr arbeitsfähig und muss sich für ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit
von 50 % in eine angepasste, neue Verweisungstätigkeit (z.B. als
Kassierin, Verkäuferin oder Arbeiterin im Detailhandel) einarbeiten.
Dazu kommen die gesundheitsbedingten funktionellen
Einschränkungen: Ausschluss schwerer Arbeiten, freier Stellungs-
wechsel (wechsel-sitzend), nur halbtags. Dementsprechend erachtet
das Gericht einen zusätzlichen Leidensabzug in dem von der
kantonalen IV-Stelle berücksichtigten Umfang von 15 % (vgl.
Vorbescheid vom 11. April 2000, act. IV 32) als angemessen.
Die entsprechende Reduktion des Invalideneinkommens ergibt einen
Betrag von Fr. 1'775.10 (= 85% von Fr. 2'088.35)
Seite 22
C-2017/2007
8.3 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 4'747.81 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 1'775.10. gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet
([Fr. 4'747.81 – Fr. 1'775.10] x 100 / 4'747.81 = 62.61 %) 63 % und
nicht, wie von der Vorinstanz festgehalten, 57 %. Daraus ergibt sich ab
dem 1. März 2006 (vgl. vorne E. 4.1) ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und nicht, wie von der Vorinstanz festgelegt, auf eine
halbe Rente.
9.
9.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2007
(Einspracheentscheid) ist daher insoweit zu ändern, als die bisher
bezahlte Rente ab dem 1. März 2006 durch eine Dreiviertelsrente er-
setzt wird. Die neue Berechnung und Festsetzung der Rente hat durch
die Ausgleichskasse zu erfolgen (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 63 Abs.
1 Bst. b AHVG).
9.2 Die Beschwerdeführerin ist einzig mit ihren Rügen hinsichtlich
dem unterlassenen Einkommensvergleich durchgedrungen, nicht aber
hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrundes. Die Beschwerde
ist daher teilweise gutzuheissen.
10.
10.1 In Anwendung von Art. 63 VwVG und Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
10.2 Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerde-
führerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz.
Diese wird auf Fr. 1'250.- festgesetzt.
Für Leistungen, die von in der Schweiz ansässigen Anwälten für im
Ausland wohnende Personen erbracht werden, ist keine Mehrwert -
steuer geschuldet (Art. 5 Bst. b i.V.m Art. 14 Abs. 3 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20], weshalb diese gemäss
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE nicht entschädigt wird (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Mai 2003 [I 30/03] E. 6; SVR 2003 IV Nr. 32).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 7. Februar 2007 wird dahingehend geändert, als
die bisher bezahlte ganze Rente ab dem 1. März 2006 durch eine
Dreiviertelsrente ersetzt wird. Die Höhe der Rente ist durch die AHV-
Ausgleichskasse festzulegen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'250.- zugesprochen. Diese ist von der
Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
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Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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