Abtei lung II I
C-2018/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Helen Schmid, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2018/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1974) ist serbische Staatsangehörige.
Am 23. August 2001 gelangte sie in die Schweiz und heiratete am
7. September 2001 einen im Kanton X._______ wohnhaften Schweizer
Bürger. Gestützt darauf erhielt sie im Kanton X._______ zum Verbleib
beim Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung
bis 6. April 2007 verlängert wurde.
B.
Bereits im Sommer 2002 leitete der Ehemann in Serbien (wo sich die
Beschwerdeführerin nach dem Eheschluss offenbar schwergewichtig
aufhielt) ein Scheidungsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin ihrer-
seits rief am 24. November 2002 den schweizerischen Eheschutzrich-
ter an.
Das Scheidungsurteil des Belgrader Gerichts erging am 27. Februar
2003 und erwuchs nach Massgabe der lex fori am gleichen Tag in
Rechtskraft. Nach anfänglichem Widerstand der Beschwerdeführerin,
den sie mit Erklärung vom 1. September 2006 aufgab, erfolgte am
20. Oktober 2006 die Anerkennung des Scheidungsurteils durch die
Schweiz zwecks Beurkundung im Zivilstandsregister.
C.
Nach der Rückkehr aus Serbien zog die Beschwerdeführerin bei ihrer
im Kanton Y._______ wohnhaften Schwester ein und stellte dort am 5.
Dezember 2002 ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels.
Das Gesuch wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 10.
Dezember 2003 rechtskräftig abgewiesen, und der
Beschwerdeführerin wurde Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets
gesetzt. Wie zuvor die kantonale Migrationsbehörde (Verfügung vom
19. Dezember 2002) und der Regierungsrat (Beschluss vom 24. Juni
2003) ging auch das Kantonsgericht davon aus, dass sich die Be-
schwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf eine nur der Form nach be-
stehende Ehe berufe.
D.
Bereits am 1. Juni 2003 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle im
Kanton Z._______ an und lebte dort in den folgenden Jahren mit Ein-
verständnis der kantonalen Migrationsbehörde als Wochenaufenthalte-
Seite 2
C-2018/2007
rin. Am 17. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilli-
gung des Kantonswechsels. Diese wurde ihr am 13. November 2006
provisorisch erteilt. Am 1. Dezember 2006 leitete die Migrationsbehör-
de des Kantons Z._______ die Bewilligungssache an die Vorinstanz
zwecks Zustimmung weiter.
E.
Am 27. Dezember 2006 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
mit, dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit zur Stel-
lungnahme ein. Davon machte die Beschwerdeführerin mit einem
Schreiben vom 5. Februar 2007 Gebrauch. Unter anderem zeigte sie
der Vorinstanz an, dass sie am 15. Januar 2007 in Z._______ ein Kind
zur Welt gebracht habe.
F.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die
Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie
sinngemäss aus, der Ehewille sei weggefallen, bevor der Beschwerde-
führerin ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung hätte erwachsen können. Hinreichender Anlass
dafür, die Aufenthaltsbewilligung dennoch zu verlängern, sei nicht ge-
geben.
G.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 16. März 2007 rechtsmittelweise
an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der
vorgenannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung.
H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 orientierte die Beschwerdeführerin
das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin über Ent-
wicklungen in ihren persönlichen Verhältnissen. Unter anderem gab sie
bekannt, dass sie am 12. Juni 2009 ein zweites Kind zur Welt gebracht
habe.
Seite 3
C-2018/2007
J.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die die Beschwerdeführerin betref-
fenden ausländerrechtlichen Dossiers der Migrationsbehörden der
Kantone Z._______ und X._______ bei.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zu einer kantonalen
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 so-
wie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art.
49 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
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E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung
ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft ste-
hende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können
freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts
vorsehen.
2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist,
bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte mate-
rielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut
des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch
hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit
Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121),
die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949
228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfah-
ren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS
1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren-
zung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986
1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens-
und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent-
haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone
(Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des
BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art.
18 ANAG). Ist dies der Fall, darf eine kantonale Bewilligung erst aus-
gestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt. Ansonsten ist
sie ungültig (Art. 19 Abs. 5 ANAV). Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Zustim-
mungsverordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte
Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf
Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a),
wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Aus-
weispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als
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Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbrei-
tung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c).
3.2 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung einer serbischen Staatsangehörigen nach ihrer
Scheidung von einem Schweizer Bürger. Die Zustimmungsbedürftigkeit
des kantonalen Entscheides ergibt sich daher aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläu-
terungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-
Weisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4
Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines
Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweize-
rischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung
zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus
einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
4.
4.1 Das BFM kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen
Entscheid einschränken, namentlich was die Dauer der Bewilligung
und den Zweck des Aufenthaltes betrifft (Art. 1 Abs. 2 Zustimmungs-
verordnung, vgl. auch Art. 19 Abs. 2 ANAV). Gemäss Art. 1 Abs. 3 der
Zustimmungsverordnung verweigert das BFM die Zustimmung, wenn
dies zur Koordination der Praxis erforderlich ist oder wenn gegen den
Ausländer Nachteiliges vorliegt (Bst. a ). Geht es um die Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung, die zum Zwecke der Übersiedlung in die
Schweiz ausgestellt wurde, so hat das Bundesamt die Zustimmung
ausserdem zu verweigern, wenn die betroffene Person den Mittelpunkt
ihrer Lebensverhältnisse nicht in die Schweiz verlegt hat oder wenn
sie sich nicht an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres
Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks
nachträglich bewilligt wurde (Bst. b). Eine Bindung an die kantonale
Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kan-
tonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S.
51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Verweigerung der Zu-
stimmung könne nur aus einem der Gründe erfolgen, die in Art. 1 Abs.
3 Zustimmungsverordnung aufgeführt seien. Insofern stehe der Vorin-
stanz kein Ermessen zu. Da sich bei ihr keiner der Verweigerungsgrün-
Seite 6
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de der Zustimmungsverordnung verwirklicht habe, verfüge sie über ei-
nen Anspruch auf die ihr von der kantonalen Behörde zugesagte Auf-
enthaltsbewilligung.
4.3 Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist vorweg entge-
genzuhalten, dass ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer
Aufenthaltbewilligung und damit zugleich ein Anspruch auf Zustim-
mung nicht durch Verordnung begründet werden kann. Er muss sich
aus Völkerrecht, Verfassung oder Gesetz im formellen Sinn ergeben
(BGE 119 Ib 91 E. 2b S. 96). Ob die Beschwerdeführerin einen derarti-
gen Anspruch hat, wird nachfolgend zu prüfen sein. Im Übrigen irrt die
Beschwerdeführerin in ihrer Annahme, die Zustimmung dürfe nur ver-
weigert werden, wenn einer der Gründe von Art. 1 Abs. 3 Zustim-
mungsverordnung vorliege. Aus Art. 1 Abs. 2 der Zustimmungsverord-
nung und Art. 4 ANAG ergibt sich vielmehr, dass das BFM im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach
pflichtgemässen Ermessen über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung entscheidet. Mit Art. 1 Abs. 3 Zustimmungsverordnung
strukturiert der Verordnungsgeber die Ermessensausübung insofern
vor, als er die Behörde anweist, die Zustimmung zu verweigern, wenn
einer der genannten Gründe vorliegt und sich diese Massnahme im
Rahmen der auch hier durchzuführenden Interessenabwägung als ver-
hältnismässig erweist. Mehr kann Art. 1 Abs. 3 Zustimmungsverord-
nung nicht entnommen werden.
5.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit auf
Zustimmung zu dieser Verlängerung zusteht. Als anspruchsbegründen-
de Normen fallen Art. 7 Abs. 1 ANAG in Betracht sowie der von der
Beschwerdeführerin angerufene und in Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) verankerte Vertrauensgrundsatz.
5.1
Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schwei-
zer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem ordnungsge-
mässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Der Anspruch erlischt,
wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Kein Anspruch besteht,
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C-2018/2007
wenn die Ehe zum Schein eingegangen wurde, um die Bestimmungen
des Ausländerrechts zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), oder wenn
sich die Berufung auf die Ehe aus einem anderen Grund als rechts-
missbräuchlich erweist. Darunter fällt namentlich das Verhalten einer
ausländischen Person, die sich aus ausländerrechtlichen Gründen auf
eine bei objektiver Betrachtungsweise endgültig gescheiterte, nur noch
der Form nach bestehende Ehe beruft. Darauf ist Art. 7 ANAG nicht
ausgerichtet (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267, 130 II 113 E. 4.2 S. 117,
128 II 145 E. 2 S. 151 f., je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch PETER
UEBERSAX, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht unter Berücksichti-
gung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Alberto Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 3
ff., dort S. 11 f. und 14 ff.).
5.1.1 Mit der Scheidung von ihrem schweizerischen Ehemann ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung gestützt auf Art. 7 Absatz 1 erster Satz ANAG dahingefallen.
Falls sie jedoch vor der Scheidung den vom weiteren Bestand der Ehe
unabhängigen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7
Abs. 1 zweiter Satz ANAG erwoben haben sollte, könnte ihr die ein
weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende Aufenthaltsbewilli-
gung erst recht nicht verweigert werden (BGE 128 II 145 1.1.4 S. 149).
Es handelt sich hierbei um Rechtsfragen, die von Amtes wegen zu
prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2009 vom 29. Oktober
2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.1.2 Der zivilstandsunabhängige Anspruch auf eine ausländerrechtli-
che Regelung setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass sich die auslän-
dische Person während mindestens fünf Jahren als Ehegatte eines
Schweizer Bürgers ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat
(BGE 122 II 145 E. 3b S. 147). Diese Voraussetzung muss spätestens
zum Zeitpunkt gegeben sein, in dem die inländische Scheidung rechts-
kräftig wird. Bei ausländischen Scheidungen, deren (rückbezügliche)
Wirkungsübernahme in den schweizerischen Rechtsraum eines Aner-
kennungsaktes bedarf, ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem die An-
erkennung in Rechtskraft erwächst. Falls aufgrund der gesamten Um-
stände davon auszugehen ist, dass die eheliche Beziehung zu einem
früheren Zeitpunkt ein Stadium erreichte, welches die Berufung auf die
Ehe unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausschliesst, so
müssen die zeitlichen Voraussetzungen zu diesem früheren Zeitpunkt
erfüllt sein. Ob sich der ausländische Ehegatte tatsächlich auf die Ehe
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beruft, ist dabei ohne Relevanz. Ein zivilstandsunabhängiger Anspruch
auf eine weitere ausländerrechtliche Regelung kann mit anderen Wor-
ten nur entstehen, wenn zuvor während mindestens fünf Jahren eine
zivilstandsabhängige Anspruchslage bestand.
5.1.3 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger
wurde am 7. September 2001 geschlossen. Bereits am 27. Februar
2003 sprach ein vom Ehemann angerufenes serbisches Gericht die
Scheidung aus. Das Urteil erwuchs nach serbischem Recht am glei-
chen Tag in Rechtskraft. Wegen behaupteter Verletzung des verfah-
rensrechtlichen Ordre public widersetzte sich die Beschwerdeführerin
der Anerkennung des Scheidungsurteils durch die Schweiz. Ihre Hal-
tung gab sie erst mit Erklärung vom 1. September 2006 auf, worauf
das Zivilstandsinspektorat des Kantons X._______ mit Verfügung vom
20. Oktober 2006 die Beurkundung des Scheidungsurteils im schwei-
zerischen Zivilstandsregister anordnete. Die Ehe der Beschwerdefüh-
rerin gilt somit auch für den schweizerischen Rechtsraum als per
27. Februar 2003 geschieden. Da die Anerkennung der serbischen
Ehescheidung aber erst am 20. Oktober 2006 und damit mehr als fünf
Jahre nach der Eheschliessung erfolgte, schliesst die Ehedauer von
nur knapp anderthalb Jahren einen zivilstandsunabhängigen Anspruch
nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG nicht aus.
5.1.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Ehegatten, wenn
überhaupt, nur sehr kurze Zeit in gemeinsamem Haushalt lebten. Kurz
nach der Heirat reiste die Beschwerdeführerin nach Serbien und hielt
sich dort in den folgenden Monaten schwergewichtig auf. Als sie Mitte
November 2002 in die Schweiz zurückkehrte, begab sie sich nicht
etwa zu ihrem Ehemann, sondern zog bei ihrer im Kanton Y._______
wohnhaften Schwester ein und ersuchte um Kantonswechsel zwecks
Wohnsitznahme. Als letzte kantonale Instanz lehnte das Kan-
tonsgericht Y._______ den Kantonswechsel am 10. Dezember 2003 ab
und schützte damit die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde
vom 19. Dezember 2002 und den Beschluss des Regierungsrates vom
24. Juni 2003. Das Gericht schloss sich der Beurteilung seiner Erst-
und Vorinstanz an, wonach die Ehe der Beschwerdeführerin als reine
Formalbeziehung ohne Aussicht auf Besserung zu betrachten sei,
mithin eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe vorliege. Die
Einschätzung des Kantonsgerichts Y._______ wird durch die nach-
folgenden Ereignisse bestätigt. Die Ehegatten blieben während der
Phase der "hinkenden Ehe" getrennt und von irgendwelchen Bemü-
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C-2018/2007
hungen, das Zusammenleben wieder aufzunehmen, ist abgesehen von
unsubstantiierten Andeutungen der Beschwerdeführerin nichts be-
kannt. Der gegenseitige Kontakt beschränkte sich im Wesentlichen auf
die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der in Serbien ange-
strengten Ehescheidung und dem in der Schweiz eingeleiteten Ehe-
schutzverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass die
Ehe der Beschwerdeführerin endgültig gescheitert war, als sie sich um
Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Y._______ bemühte. Zwar
trifft es zu, dass sie in keinem der später verfassten Verlänge-
rungsgesuche den Verbleib beim Ehegatten als Aufenthaltszweck auf-
führte und die kantonalen Bewilligungsbehörden zumindest über den
äusseren Rahmen ihrer Lebensverhältnisse nicht im Unklaren liess.
Das ist indessen nicht massgebend. Entscheidend ist, dass der Zu-
stand der Beziehung einer Berufung auf die Ehe unter dem Gesichts-
punkt des Rechtsmissbrauchsverbots entgegenstand, die Ehe mithin
als Grundlage für einen zivilstandsabhängigen Verlängerungsanspruch
dahinfiel. Da diese Situation bereits im zweiten Ehejahr und somit lan-
ge vor Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG
eintrat, erwarb die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen zi-
vilstandsunabhängigen Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung. Die
Tatsache, dass die Migrationsbehörde des Kantons X._______ die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin dennoch verlängerte,
vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass eine Bindung an
die kantonale Beurteilung nicht besteht, wurde bereits erwähnt, und
der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zielt schon deswegen ins
Leere, weil die Migrationsbehörde des Kantons X._______ die
Verlängerungen in eigener Zuständigkeit gewährte, ohne dass die
Bundesbehörden daran mitgewirkt oder auch nur Kenntnis davon
gehabt hätten.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin leitet einen Anspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung aus dem Vertrauensgrundsatz ab. Sie
macht geltend, die Migrationsbehörde des Kantons Z._______ habe
ihr mit Verfügung vom 13. November 2006 auf konkretes Gesuch hin
provisorisch den Kantonswechsel bewilligt, ohne dass sie auf die Not-
wendigkeit einer Zustimmung seitens des BFM aufmerksam gemacht
worden wäre. Für sie habe nicht der geringste Anlass bestanden, an
der Richtigkeit der Verfügung zu zweifeln. Nachdem sie die in der Ver-
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C-2018/2007
fügung genannten Bedingungen erfüllt, und alle erforderlichen Aus-
künfte wahrheitsgetreu erteilt habe, habe sie in guten Treuen davon
ausgehen können, dass ihr bei gleichbleibenden Verhältnissen die in
Aussicht gestellte Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werde. Ge-
stützt darauf habe sie sich an der bisherigen Wohnadresse im Kanton
X._______ abgemeldet und erhebliche finanzielle Auslagen getätigt.
Diese wären verloren, würde ihr jetzt die Aufenthaltsbewilligung
verweigert werden.
5.2.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrau-
ens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu füh-
ren, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu
regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusiche-
rung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Dar-
stellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amts-
stelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfra-
gende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Ver-
trauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende
Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung
der Auskunft nicht geändert hat (Urteil des Bundesgerichts
2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
5.2.3 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung
der ausländischen Person von einem Schweizer Bürger bedarf der Zu-
stimmung durch das BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufent-
haltsbewilligung ist ungültig. Auf diese Rechtslage wurde bereits weiter
oben hingewiesen. Damit steht fest, dass der Migrationsbehörde des
Kantons Z._______ die Zuständigkeit fehlte, irgendwelche Zusiche-
rung über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzugeben. Sie
war jedoch befugt, der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorgli-
chen Anordnung zu gestatten, den Entscheid über die Aufenthaltsbe-
willigung auf dem Kantonsgebiet abzuwarten.
5.2.4 Dass die vorsorgliche Regelung des Aufenthalts Ziel und Zweck
der Verfügung vom 13. November 2006 war, ergibt sich aus ihrer For-
mulierung. Sie wird ausdrücklich als provisorische Anordnung bezeich-
net, die nur bis zum Erhalt der neuen Anwesenheitsbewilligung gilt und
die erlischt, wenn diese Anwesenheitsbewilligung nicht erteilt wird.
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Dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus die anbegehrte Anwe-
senheitsbewilligung zugesichert würde, ist weder explizit noch implizit
der Anordnung zu entnehmen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass
sich die in der Anordnung aufgeführten Bedingungen auf die Erteilung
der Anwesenheitsbewilligung beziehen würden. Sie betreffen ohne
weiteres erkennbar die Anordnung selbst, sei es dass sie sich auf de-
ren tatsächliche Inanspruchnahme beziehen, sei es dass sie auf die
Beibringung von Grundlagen für den späteren Bewilligungsentscheid
abzielen.
5.2.5 Die während praktisch ihrer gesamten Aufenthaltsdauer von ih-
rer heutigen Rechtsvertreterin betreute Beschwerdeführerin wusste,
dass ihr Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom
Bestand der Ehe mit ihrem schweizerischen Ehemann abhing. Diese
Feststellung gilt namentlich auch für die Zeit nach dem Scheitern ihres
Versuchs, vom Kanton Y._______ eine Einwilligung zum Kan-
tonswechsel erhältlich zu machen. Auch wenn die Beschwerdeführerin
in keinem der später verfassten Verlängerungsgesuche den Verbleib
beim Ehegatten als Aufenthaltszweck aufführte und die kantonalen Be-
willigungsbehörden zumindest über den äusseren Rahmen ihrer Le-
bensverhältnisse nicht im Unklaren liess, so war in jeder der ihr ausge-
stellten Bewilligungen die Ehe mit einem Schweizer Bürger als Aufent-
haltszweck aufgeführt. Es kann daher kein vernünftiger Zweifel daran
bestehen, dass der Beschwerdeführerin die Zäsur bewusst war, wel-
che ihre ausländerrechtliche Rechtsstellung durch die Anerkennung
des serbischen Scheidungsurteils erfuhr.
5.2.6 Es liegt in der Natur der Aufenthaltsbewilligung als zeitlich be-
fristeter Verwaltungsakt, dass ihre Erteilung für sich allein nicht geeig-
net ist, ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Verlängerung derselben
zu vermitteln. Den Anforderungen des Vertrauensgrundsatzes als all-
gemeines Verfassungsprinzip (Art. 5 Abs. 3 BV) genügt es, wenn die
Migrationsbehörde den Umstand, dass eine ausländische Person be-
reits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, in ihren Ermessensent-
scheid mit einfliessen lässt und im Falle der Nichtverlängerung eine
angemessene Ausreisefrist gewährt (BGE 126 II 377 E. 3b S. 388 mit
Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 2 ANAV). Die Zusicherung einer
Aufenthaltsbewilligung kann im Lichte des Vertrauensschutzes keine
weitergehenden Wirkungen haben, als die zugesicherte Aufenthaltsbe-
willigung selbst.
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5.2.7 Zwar kann die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung unter
bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, der ausländischen Person
einen Anspruch auf eine im Widerspruch zum objektiven Recht ste-
hende Aufenthaltsbewilligung zu verleihen. Diese Bindungswirkung der
Zusicherung endet jedoch mit dem Ablauf der Geltungsdauer der zu-
gesicherten Aufenthaltsbewilligung. Spätestens im Rahmen des Ver-
längerungsentscheides ist dem Legalitätsgrundsatz zum Durchbruch
zu verhelfen. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das Ge-
sagte, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der zugesicherten
Aufenthaltsbewilligung aus den gestützt auf die Zusicherung getätigten
Dispositionen keine besondere Ansprüche hätte geltend machen kön-
nen. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides sind daher mögliche
Vertrauensschutzwirkungen einer allfälligen Zusicherung längstens
durch Zeitablauf konsumiert.
5.2.8 Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin nicht in guten Treuen davon ausgehen konnte, bei gleichblei-
benden Verhältnissen werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit Sicher-
heit erteilt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Verfügung der Mi-
grationsbehörde des Kantons Z._______ vom 13. November 2006 be-
dauerlicherweise keinen Hinweis auf die Zustimmungsbedürftigkeit der
anbegehrten Aufenthaltsbewilligung enthält. Hinzu tritt, dass die von
der Beschwerdeführerin getätigten Dispositionen nicht geeignet sind,
zum heutigen Zeitpunkt irgendwelche Ansprüche hinsichtlich der aus-
länderrechtlichen Regelung zu begründen. Die Berufung der Be-
schwerdeführerin auf den Vertauensgrundsatz erweist sich daher als
unbegründet.
6.
Ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung nicht gegeben, liegt der Zustimmungsentscheid im
pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall steht als
rechtliche Schranke der Ermessensausübung der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit im Vordergrund. Er verlangt eine wertende Abwä-
gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der
Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtig-
ten privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
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C-2018/2007
6.1
6.1.1 In Bezug auf das öffentliche Interesse ist darauf hinzuweisen,
dass die Schweiz zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formulierten
migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstä-
tigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der
Folge: Drittstaatsangehörige) verfolgt. Diese Politik findet ihren Aus-
druck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifika-
tion (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen
sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Dritt-
staatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in die-
sem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die
Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach
der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quanti-
tativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung aus-
nehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse
grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach
Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begren-
zungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein ver-
gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen be-
stehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchset-
zung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dement-
sprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz da-
von aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflö-
sung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härte-
fällen darstellt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; ferner Ziff.
654 ANAG-Weisungen).
6.1.2 Neben dieses allemeine, migrationspolitisch motivierte Interesse
können im Einzelfall besondere, in der Person des Ausländers liegen-
de Interfessen an der Verweigerung einer weiteren Aufenthaltsrege-
lung treten, die alsdann die Anforderungen an entgegenstehende pri-
vate Interessen erhöhen. Sie müssen es jedoch nicht. Nichts anderes
ergibt sich aus den ANAG-Weisungen, auf die sich die Beschwerde-
führerin unter dem Gesichtspunkt des in Art. 8 BV verankerten Gleich-
heitssatzes beruft. Die in Ziff. 654 ANAG-Weisungen getroffene und
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von der Beschwerdeführerin zitierte Aussage, wonach im Falle der
Auflösung der Ehe nach einem ordnungsgemässen und ununterbro-
chenen Aufenthalt von fünf Jahren die Nichtverlängerung oder der Wi-
derruf der Aufenthaltsbewilligung nur in Erwägung zu ziehen seien,
wenn die Aufenthaltsbewilligung erschlichen worden sei oder ein Aus-
weisungsgrund oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorlie-
ge, bezieht sich auf die Beschränkung eines zivilstandsunabhängigen
Anspruchs auf weitere Aufenthaltsregelung nach Art. 7 Abs. 1 zweiter
Satz ANAG bzw. Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz ANAG. Über einen sol-
chen Anspruch verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht, wie wei-
ter oben ausführlich dargelegt wurde.
6.1.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen,
ob das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
höher zu gewichten ist, als das oben dargelegte öffentliche Interesse
an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik. Entscheidend
ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftli-
cher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in
der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu
leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den
persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darü-
ber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Ele-
mente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der
sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse,
das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden
sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft
und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifi-
sche Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu de-
ren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Per-
son eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemu-
tet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen ge-
worden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.2 mit
Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
6.1.4 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe un-
abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen die-
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ser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Be-
deutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zu-
kommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schwei-
zerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umstän-
den der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zu-
sammenhang – allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr die-
se Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinrei-
chend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfer-
tigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ab-
leiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007
vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. schliesslich die abgestufte
Regelung in Art. 50 AuG).
6.2
6.2.1 Die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann bestand, wenn überhaupt, nur einige wenige Mo-
nate, und die Ehe blieb kinderlos. Weitere ehespezifische Elemente,
die zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden, sind nicht
erkennbar. Solche sind insbesondere nicht den unsubstantiierten An-
deutungen zu entnehmen, wonach sie aus Gründen, die „vorwiegend“
bei ihrem Ehemann gelegen hätten und die „im Bedarfsfall“ erläutert
und belegt werden könnten, nach drei Monaten Eheleben psychologi-
sche und psychiatrische Betreuung habe in Anspruch nehmen müs-
sen, wozu sie sich vorübergehend nach Belgrad begeben habe (vgl.
zum Umfang der Mitwirkungspflicht Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.2). Nur nebenbei sei in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Beschwer-
deführerin am 5. August 2002 von Belgrad aus an die Migrationsbehör-
de des Kantons X._______ zwecks Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung wandte und zu jenem Zeitpunkt ihre
Landesabwesenheit mit einem schweren Krankheitsfall in ihrer Familie
erklärte. Dieselbe Erklärung für den Aufenthalt in Belgrad ergibt sich
auch aus dem Schreiben der damaligen und heutigen
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an die Migrationsbehörde
des Kantons X._______ vom 10. Oktober 2002. Zwar thematisiert
dieses Schreiben auch das Verhalten des Ehemannes, dies jedoch nur
insoweit, als ihm vorgeworfen wird, er habe die Beschwerdeführerin an
einem Kantonswechsel gehindert und versucht, ihre Krankenkasse
aufzukündigen. Unter all diesen Umständen rechtfertigt sich ein
strenger Massstab bei der Gewichtung der privaten Interessen (vgl.
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dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1365/2007 vom
4. Mai 2009 E. 8.1).
6.2.2 Die 35-jährige Beschwerdeführerin lebt seit etwas mehr als acht
Jahren in der Schweiz und ist Mutter zweier hier geborener Kleinkin-
der. Sie ist unbescholten, beherrscht die hiesige Sprache und ist per-
sönlich, wirtschaftlich und sozial integriert, was durch entsprechende
Nachweise belegt wird. Besonders enge Beziehungen pflegt sie nach
eigener Darstellung mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Schwester. Nach ihrer Auffassung würde sie eine erzwungene Rück-
kehr nach Serbien schwer treffen. Sie müsste ihre Stelle und ihre Woh-
nung kündigen. Ihr berufliches Fortkommen, das sie mit viel Einsatz
vorangetrieben habe, würde einen unnötigen "Knick" erfahren. Auch in
sozialer Hinsicht würde sie die Rückkehr unverhältnismässig hart tref-
fen. Sie würde ihren hiesigen Freundeskreis und den engen Kontakt zu
ihrer hier aufenthaltsberechtigten Schwester verlieren. Dieser Verlust
würde beide Schwestern, die sich gegenseitig eine grosse Stütze sei-
en, sehr schmerzen. Dass sie, die Beschwerdeführerin, auch eine gute
Beziehung zu den in Serbien lebenden Eltern und der Familie ihres
Bruders unterhalte, ändere daran nichts. Diese Beziehung sei bei wei-
tem nicht so eng, wie diejenige zur Schwester. Komme hinzu, dass sie,
die Beschwerdeführerin, eine erwachsene Person sei, die Anspruch
auf ein eigenständiges Leben mit ihren Kindern habe.
6.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die
Beschwerdeführerin gut integriert ist und namentlich alle Kriterien er-
füllt, die Art. 3a Abs. 1 der alten, bis 31. Dezember 2007 geltenden
Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von Auslän-
derinnen und Ausländern (aVIntA, AS 2000 2281) bzw. Art. 4 der auf
den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten, gleichnamigen Verordnung vom
24. Oktober 2007 [VintA, SR 142.205]) unter dem Titel "Beitrag der
Ausländerinnen und Ausländer zur Integration" beispielhaft aufführen.
Das genügt jedoch nicht, um im Lichte des anzuwendenden strengen
Beurteilungsmassstabes eine ausreichende Betroffenheit in den priva-
ten Interessen zu begründen. In einer Konstellation wie der vorliegen-
den, in der keinerlei ehespezifische Besonderheiten festzustellen sind,
die zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen könnten (vgl. oben Ziff. 6.2.1),
müssten die Auswirkungen bei der Beschwerdeführerin ein Mass errei-
chen, das sich nicht wesentlich von der schwerwiegenden persönli-
chen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO un-
terscheidet. Eine lang dauernde Anwesenheit, eine fortgeschrittene
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soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten rei-
chen daher für sich alleine nicht, um das öffentlichen Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik in Frage zu stellen. Die
Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz muss vielmehr
so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem ande-
ren Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche,
freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche wäh-
rend des Aufenthaltes in einem Land normalerweise geknüpft werden,
genügen hierzu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und
4.3 mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufent-
haltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer
Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere
Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgespro-
chen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der
bei asylsuchenden Personen in Anbetracht ihrer schwierigen Situation
diese Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt erblickt).
6.2.4 Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
ist mit etwas mehr als acht Jahren nicht derart lange, dass ohne das
Vorliegen besonderer Umstände eine hinreichend schwere Betroffen-
heit in den persönlichen Verhältnissen angenommen werden könnte.
Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Zwar sind die persönli-
chen, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen zur Schweiz, welche
die Beschwerdeführerin in den letzten acht Jahren aufbauen konnte,
bemerkenswert. Als so ausserordentlich eng, dass der Beschwerde-
führerin das Leben in einem anderen Land schlicht nicht zumutbar
wäre, kann die Verankerung in der Schweiz gleichwohl nicht betrachtet
werden. Der Beschwerdeführerin steht es frei, freundschaftliche und
verwandtschaftliche Bande zu Personen in der Schweiz auch von ih-
rem Heimatland aus zu pflegen. Auf der anderen Seite sind keine Um-
stände ersichtlich, die eine Wiedereingliederung in Serbien ernsthaft
gefährden könnten. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 27
Jahren in die Schweiz gelangt und hat somit den weitaus grössten Teil
ihres bisheringen Lebens in ihrer Heimat verbracht. Nicht nur wird sie
daher mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein. Darüber
hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführe-
rin in ihrer Heimat immer noch auf vielfache Weise vernetzt ist. Heute
ist sie mit 35 Jahren noch jung, verfügt über eine gute Ausbildung und
kann in ihrer Heimat, zu der sie nach unwidersprochener Feststellung
der Vorinstanz enge Beziehungen unterhält und wohin sie öfters zu-
rückkehrt, auf familiären Rückhalt zählen. Zwar ist die Beschwerdefüh-
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rerin zum heutigen Zeitpunkt ledige Mutter zweier Kleinkinder, über
deren Vater bzw. Väter nichts bekannt ist. Für sich allein kommt die-
sem Umstand keine Bedeutung zu. Massgebend ist stets der persönli-
che, familiäre, gesellschaftliche und kulturelle Kontext, der die ledige
Mutter bei ihrer Rückkehr erwarten würde. Dass die Beschwerdeführe-
rin diesbezüglich irgendwelchen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre,
müsste sie nach Serbien zurückkehren, macht sie nicht geltend. Als
erwähnenswert erachtet sie in ihrer Rechtsmittelschrift nur den Verlust
eines reservierten Krippenplatzes, müsste sie die Schweiz verlassen.
6.2.5 Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt
wird, dass der Kanton X._______ ihre Aufenthaltsbewilligung in
Kenntnis der äusseren Lebensumstände ohne nähere
Sachverhaltsabklärung drei Mal verlängerte und gar akzeptierte, dass
sie auf die Aufforderung, einen Wohnsitz im Kanton zu begründen,
eine c/o-Adresse wählte, die allem Anschein nach ihrer
Rechtsvertreterin gehört, muss unter den gegebenen Umständen das
private Interesse an der weiteren Regelung ihres Aufenthalts in der
Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung
der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-
Raum betreffend – zurückstehen. Die Zustimmung ist daher zu Recht
verweigert worden.
7.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungs-
vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen.
Nachdem jedoch solche weder geltend gemacht werden noch ersicht-
lich sind, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichts-
punkt zu Recht ergangen.
8.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
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Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Migrationsamt des Kantons Z._______ (...)
- das Amt für Migration des Kantons X._______ (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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