Abtei lung II I
C-2019/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
R._______,
vertreten durch Fürsprecher Hans-Willy Balmer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
vorläufige Aufnahme.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2019/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Kambodscha stammende Beschwerdeführer, geboren am
2. Juli 1960, reiste am 4. November 1980 als Kontingentsflüchtling in
die Schweiz ein und erhielt in der Folge Asyl. Daraufhin erteilte ihm
der Kanton Bern erst eine Aufenthalts- und nach fünf Jahren eine Nie-
derlassungsbewilligung.
B.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2003 wurde
der Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen sexueller Nötigung,
versuchter Vergewaltigung und Schändung, begangen in der Zeit von
Januar bis Juni 1999 zum Nachteil seiner Stieftochter S._______, ge-
boren am 4. März 1979, zu einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jah-
ren sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 12'000.-- verurteilt.
C.
Gestützt auf dieses Strafurteil widerrief das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) dem Be-
schwerdeführer am 30. August 2003 das Asyl in der Schweiz. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Verfügung vom 13. April 2005 wurde der Beschwerdeführer vom
Migrationsdienst des Kantons Bern (im Folgenden: MIDI) aus der
Schweiz ausgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BFM aufgrund der wei-
terhin bestehenden Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Vollzuges beantragt. Die Ausweisungsverfü-
gung ist in der Folge ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen.
E.
Am 29. April 2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Kreisge-
richt II Biel-Nidau wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Verstosses
gegen die Waffengesetzgebung, begangen in der Zeit von anfangs
2001 bis Juni 2002, zu einer Zusatzstrafe von sechs Wochen Gefäng-
nis verurteilt.
F.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 ordnete die Abteilung Straf- und Mass-
Seite 2
C-2019/2007
nahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers per 29. Juli 2005 an, un-
ter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
G.
Am 19. August 2005 lehnte die Vorinstanz das kantonale Gesuch um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab, teilte dies dem Beschwerde-
führer jedoch nicht mit.
H.
Als der MIDI dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die rechts-
kräftige Ablehnung des Antrags auf vorläufige Aufnahme am 12. De-
zember 2005 eine Ausreisefrist ansetzte, erhob dieser am 14. Februar
2006 beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
I.
Mit Entscheid vom 28. November 2006 hiess das EJPD die Beschwer-
de gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die angefochtene Verfü-
gung auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BFM
zurück.
J.
Am 5. Dezember 2006 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör ein zur beabsichtigten, neuerlichen Ablehnung
des kantonalen Antrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Januar 2007 Gebrauch und beantragte die Feststellung der Unzu-
lässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Vollzugs sowie die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme.
K.
Am 12. Februar 2007 lehnte das BFM den kantonalen Antrag vom
13. April 2005 auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erneut
ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei aktenkun-
dig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Be-
sitz der Flüchtlingseigenschaft sei. Ein Widerruf der Flüchtlingseigen-
schaft sei vorliegend nur deshalb nicht möglich, weil sich seine Situati-
on in Bezug auf die Lage in seinem Heimatstaat nicht von derjenigen
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der anderen Kontingentsflüchtlinge aus Kambodscha unterscheide.
Das BFM habe bis jetzt bewusst darauf verzichtet, den Kontingents-
flüchtlingen aus Kambodscha die Flüchtlingseigenschaft abzuerken-
nen. Trotz der Flüchtlingseigenschaft erweise sich ein Refoulement
des Beschwerdeführers jedoch als zulässig. So sei er wegen eines in
der Schweiz begangenen Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden.
Zudem stelle er nach wie vor eine Gefahr für die schweizerische Be-
völkerung dar. Er habe nach seiner im Jahre 2003 erfolgten Verurtei-
lung wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Schän-
dung zusätzlich im Jahre 2005 wegen Betrugs, Urkundenfälschung,
Betrugsversuchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verur-
teilt werden müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ha-
be er im Jahre 2006 wegen Stellenantritts ohne Bewilligung erneut
verzeigt werden müssen. Dies zeige, dass er uneinsichtig und nicht
bereit sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat de
facto nicht mehr mit Verfolgung zu rechnen. Der Beschwerdeführer
habe zur Zeit der Herrschaft der Roten Khmer Asyl erhalten. Die Roten
Khmer seien seit Jahren nicht mehr an der Macht, so dass sich inzwi-
schen die Menschenrechtssituation und die politische Lage wesentlich
gebessert hätten. Es gebe keine Hinweise für eine Gefährdung des
Beschwerdeführers im heutigen Kambodscha. Es bestehe auch kein
Grund zur Annahme, dass er wegen der in der Schweiz begangenen
Verbrechen in Kambodscha nochmals verurteilt würde.
L.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. März
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 5. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest.
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C-2019/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend den Vollzug der
Ausweisung gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20).
1.2 Aus der Ausweisungsverfügung vom 13. April 2005 geht hervor,
dass der MIDI, in der Annahme, der Vollzug der Weg- bzw. Ausweisung
eines Flüchtlings sei grundsätzlich nicht zulässig im Sinne von Art. 14a
Abs. 3 ANAG, die Ausweisung des Beschwerdeführers angeordnet,
dem BFM jedoch dessen vorläufige Aufnahme beantragt hat (Ziff. 2 der
genannten Verfügung). In verbindlicher Weise wurde damit nur über
die Ausweisung an sich (Ziff. 1) befunden, während die Frage einer all-
fälligen Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Falle des Vorliegens
von Vollzugshindernissen dem BFM zur Prüfung unterbreitet wurde.
Die Aufteilung der Prüfung der Ausweisung auf zwei Verfahren (Anord-
nung der Massnahme einerseits und Vollzug anderseits) ist gemäss
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bundesrechtswidrig,
weshalb das BFM den ihm unterbreiteten Antrag zu Recht geprüft hat
(vgl. zur Vollzugsprüfung im Rahmen des Ausweisungsverfahrens: Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.3 und 5, mit
Hinweisen).
1.3 Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung un-
mittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diesbezüglich spielt es keine Rolle,
dass Art. 14b Abs. 1 ANAG das Recht, die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme zu beantragen, der Bundesanwaltschaft und den kantona-
len Migrationsbehörden vorbehält. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
Seite 5
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2.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ANAG rechtskräftig aus der Schweiz ausge-
wiesen. Damit ist er grundsätzlich nicht mehr zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt (vgl. Art. 1a ANAG). Entgegen den Ausführungen
seines Rechtsvertreters auf Rekursebene kann er sich daher nicht
mehr auf Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen, da diese
Bestimmung nur auf Flüchtlinge Anwendung findet, die sich rechtmäs-
sig auf dem Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten (vgl. JAMES C.
HATHAWAY, The Rights of Refugees under International Law, Cambridge
u.a. 2005, S. 659 ff.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
lediglich noch die Frage des Vollzugs der bereits angeordneten Aus-
weisung.
3.
Der Vollzug einer Ausweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in sei-
nen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 3 ANAG). Solche Verpflichtungen können sich nament-
lich aus dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von
Art. 33 Ziff. 1 FK sowie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) sowie den inhaltlich mit letzterer Bestimmung weitgehend über-
einstimmenden Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (im Folgenden: FoK, SR 0.105) und Art. 7
des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (im Folgenden: UNO-Pakt II, SR 0.103.2) erge-
ben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235).
3.1 Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot von Art. 33
Ziff. 1 FK, welches ebenfalls in Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) sowie Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) verankert ist, verbietet es Vertragsstaaten, einen Flüchtling
in ein Land zurückzuführen, in welchem sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen An-
schauungen gefährdet wäre (vgl. Art. 1A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1
AsylG). Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen,
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wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für
die Sicherheit des Aufenthaltsstaates betrachtet werden muss oder
wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeu-
tet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Verge-
hens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. 2 FK, Art. 5 Abs. 2
AsylG).
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt formell noch im-
mer als Flüchtling anerkannt. In der Verfügung vom 30. August 2003,
mit welcher ihm infolge seiner Straffälligkeit gestützt auf Art. 63 Abs. 2
AsylG das Asyl widerrufen wurde, hat das BFM auf eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Nachfolgend ist daher in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, die da-
rauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in sein Heimatland noch immer eine flüchtlingsrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 1A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1 AsylG zu be-
fürchten hätte.
3.1.2 Im Jahre 1975 gelangten in Kambodscha die kommunistischen
Roten Khmer an die Macht und errichteten in dem südostasiatischen
Land unter der Führung von Pol Pot eine Schreckensherrschaft, wel-
cher schätzungsweise mehr als 1,5 Mio. Menschen zum Opfer fielen.
Mit dem Einmarsch vietnamesischer Truppen zu Beginn des Jahres
1979 endete die Diktatur der Roten Khmer. Der anschliessende zehn-
jährige Bürgerkrieg gegen die nun als Guerilla operierende Organisati-
on führte dazu, dass rund 300'000 Kambodschanerinnen und Kam-
bodschaner ins benachbarte Thailand flüchten mussten. Unter diesen
Personen befand sich offenbar auch der Beschwerdeführer, der im
Jahre 1980 von der Schweiz als Kontingentsflüchtling aufgenommen
wurde.
Nach Verhandlungen zwischen der Regierung des noch heute amtie-
renden Premierministers Hun Sen und der mit den Roten Khmer ver-
bündeten Exilregierung unter Prinz Sihanouk zog sich die vietnamesi-
sche Armee im Herbst 1989 aus Kambodscha zurück. Im Jahre 1991
kam es in Paris zum Friedensschluss zwischen den verfeindeten Par-
teien. In der Folge fanden im Jahre 1993 unter Aufsicht der UNO die
ersten freien Wahlen seit mehr als 20 Jahren statt und das Land erhielt
eine neue Verfassung als konstitutionelle Monarchie. Zur Auflösung der
Roten Khmer kam es indessen erst nach dem Tod von Pol Pot im Jah-
re 1998 (vgl. etwa Länder- und Reiseinformationen auf der Website
Seite 7
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des deutschen Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen >
Kambodscha > Geschichte, , Stand:
April 2007).
Im Jahre 2004 billigte die Nationalversammlung in Phnom Penh die
Einrichtung eines UNO-Sondertribunals zur strafrechtlichen Aufarbei-
tung der von den Roten Khmer begangenen Kriegsverbrechen. Nach
anfänglichen Verzögerungen konnte das Gericht im Juli 2007 seine
operative Tätigkeit aufnehmen. Inzwischen wurden gegen mehrere
ranghohe Ex-Mitglieder der Roten Khmer Anklage erhoben (vgl. Web-
site der Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia (ECCC),
Public Affairs > Highlights, ).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben die
meisten kambodschanischen Flüchtlinge, die während des Bürger-
kriegs vor den Roten Khmer bzw. vor der vietnamesischen Armee ge-
flohen sind, inzwischen wieder in ihrem Heimatland, und solche Per-
sonen, die heute nach Kambodscha zurückkehren, haben grundsätz-
lich nichts zu befürchten.
3.1.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer heute noch eine begründete Furcht haben könnte, bei
einer Rückkehr nach Kambodscha in flüchtlingsrelevanter Weise ver-
folgt zu werden. Ein Fortbestand der ursprünglichen Verfolgungssituati-
on wird von ihm denn auch gar nicht geltend gemacht. Er beschränkt
sich in diesem Punkt vielmehr darauf, eine unvollständige Sachver-
haltsabklärung durch die Vorinstanz zu rügen. Da er jedoch weder im
Rahmen des ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingeräum-
ten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene Angaben zu seiner
persönlichen Situation gemacht hat, die Zweifel an der gestützt auf all-
gemeine Länderinformationen basierenden Einschätzung und damit
Anlass zu einzelfallspezifischen Abklärungen hätten geben können,
zielt sein verfahrensrechtlicher Einwand ins Leere.
3.1.4 Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung mehr droht, so
wird das Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 FK (bzw. Art. 25
Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) in der Sache selber gar nicht ver-
letzt. Im vorliegenden Verfahren braucht daher nicht geprüft zu werden,
ob das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers eine Ausnahme
vom Rückschiebungsverbot im Sinne von Art. 33 Ziff. 2 FK (bzw.
Seite 8
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Art. 5 Abs. 2 AsylG) zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007, E. 4.2.2).
3.2 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von
Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe drohen würde (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV).
Wer sich auf diese Bestimmung beruft, hat gemäss der Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stichhaltige
Gründe dafür nachzuweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung
eine nach Art. 3 EMRK verpönte Handlung droht (vgl. EGMR, Ahmed
gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Ziff. 39 mit Hinwei-
sen). Die Gefahr muss sich dabei auf die konkrete Person beziehen;
die Feststellung einer allgemeinen Gefahrensituation genügt grund-
sätzlich nicht (vgl. EGMR, H.L.R. gegen Frankreich, Urteil vom 29. Ap-
ril 1997, Ziff. 41 f.).
3.2.1 Die aktuelle Menschenrechtslage in Kambodscha muss zwar als
problematisch bezeichnet werden. So können namentlich Rechtsstaat-
lichkeit und Gewaltentrennung de facto nicht als gewährleistet betrach-
tet werden, da die Exekutive sowohl das Parlament als auch die Justiz
kontrolliert. Letztere wird des Öfteren dazu missbraucht, um gegen un-
liebsame politische Gegner vorzugehen. Im Weiteren ist die Presse-
freiheit in Kambodscha stark eingeschränkt. Ferner sind kambodscha-
nische Behörden offenbar regelmässig in unrechtmässige Landverkäu-
fe involviert, welche namentlich die Landbevölkerung vor grosse exis-
tenzielle Probleme stellen. In den Gefängnissen kommt es sodann
noch immer zu Folter. Schliesslich ist das Land eine Drehscheibe des
internationalen Kinder- und Frauenhandels (vgl. etwa US Department
of State, Country Report on Human Rights Practices 2006, 6. März
2007, Amnesty International, Annual Report 2007, 23. Mai 2007).
3.2.2 Der Beschwerdeführer vermag indessen keine Gründe vorzu-
bringen, die darauf hindeuten würden, dass ihm persönlich sei es als
Folge der beschriebenen schlechten Menschenrechtslage oder aus ei-
nem anderem Grund bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine un-
menschliche Behandlung drohen könnte. Der Vollzug der Ausweisung
erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als zulässig.
3.3 Als weiteres mögliches Vollzugshindernis beruft sich der Be-
schwerdeführer auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II.
Seite 9
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3.3.1 Nach dieser Bestimmung darf niemand willkürlich das Recht ent-
zogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ein-
reise impliziert gleichzeitig ein Verbot willkürlicher Ausweisung. Der
Begriff des "eigenen Landes" bezieht sich dabei anders als etwa
Art. 25 Abs. 1 BV, der Schweizer Bürgerinnen und Bürger vor Auswei-
sung und Auslieferung schützt (vgl. JEAN-FRANÇOIS AUBERT/PASCAL MAHON,
Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération
suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Rz. 5 zu Art. 25) nicht nur auf
eigene Staatsangehörige, sondern ist in einem weiteren Sinne zu ver-
stehen. Als nicht willkürlich im Sinne von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II
gilt allein die gesetzlich vorgesehene Exilierung "eigener" Staatsange-
höriger als Sanktion für Verbrechen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CA-
RONI/WALTER KÄLIN, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche
und politische Rechte für das schweizerische Recht, in: Walter Kä-
lin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Men-
schenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1997, S. 178 f.).
3.3.2 Gemäss Ziff. 20 der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 27 des Aus-
schusses für Menschenrechte zum UNO-Pakt II vom 2. November
1999 (einsehbar im englischen Originaltext auf der Website des Büros
des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte:
Human Rights Bodies > Human Rights Committee (CCPR) > General
Comments, ) ist der Begriff des "eigenen
Landes" wie bereits erwähnt weiter zu verstehen als derjenige der
"Staatsangehörigkeit" im formellen Sinne. Er schliesst nach Meinung
des Ausschusses Personen mit ein, die auf Grund ihrer engen Bezie-
hungen zum Aufenthaltsstaat nicht mehr als blosse ausländische
Staatsangehörige betrachtet werden können, so beispielsweise Perso-
nen, denen von ihrem Heimatstaat in völkerrechtswidriger Weise die
Staatsangehörigkeit entzogen wurde; möglicherweise könnten auch
weitere Kategorien von Langzeitaufenthaltern davon erfasst sein, so
etwa Staatenlose, denen in ihrem Gastland der Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit verwehrt sei.
Der Beschwerdeführer hat sein Herkunftsland im Alter von 20 Jahren
verlassen und lebt seit 27 Jahren als Flüchtling in der Schweiz. Er hat
somit den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in der
Schweiz verbracht. Auf Grund seiner Stellung als Flüchtling konnte er
während dieser Zeit zudem nur noch in einem beschränkten Umfang
Kontakte zu seinem Herkunftsland bzw. zu dort lebenden Verwandten
oder Bekannten unterhalten (vgl. Art. 1C Ziff. 1 FK). Da jedoch ander-
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C-2019/2007
erseits davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer wie die
Einbürgerung seiner nächsten Familienangehörigen zeigt grundsätz-
lich die Möglichkeit offen gestanden hätte, das schweizerische Bürger-
recht zu erwerben, erscheint es fraglich, ob er zu dem von Art. 12
Abs. 4 UNO-Pakt II geschützten Personenkreis gezählt werden kann.
Diese Frage braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt
zu werden, da sich seine Ausweisung jedenfalls nicht als willkürlich er-
weist.
3.3.3 Nach bundesgerichtlicher Praxis drückt der Willkürvorbehalt von
Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II im Wesentlichen aus, dass die staatliche
Anordnung wenigstens gesetzlich vorgesehen sein muss bzw. den je-
weiligen Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen hat (vgl. BGE
122 II 433 E. 3c/bb S. 444).
Die Ausweisung ausländischer Personen, die wegen eines Verbre-
chens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurden, ist in Art. 10 Abs. 1
Bst. a ANAG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Die am 13. April
2005 verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers wurde sodann von
der dafür zuständigen kantonalen Behörde nach vorgängiger Einräu-
mung des rechtlichen Gehörs erlassen. Der Beschwerdeführer wurde
zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, die Verfügung auf dem ordent-
lichen Rechtsmittelweg (mit Weiterzugsmöglichkeit bis an das Bundes-
gericht) anzufechten. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch keinen Ge-
brauch gemacht (vgl. zum Erfordernis der Ausschöpfung des inner-
staatlichen Instanzenzuges: Art. 5 Ziff. 2 Bst. b des von der Schweiz
nicht ratifizierten Fakultativprotokolls vom 16. Dezember 1966 zum
UNO-Pakt II sowie Entscheid des UNO-Menschenrechtsausschusses
CCPR/C/85/D/1012/2001 vom 18. November 2001 i.S. Burgess gegen
Australien, Ziff. 6).
Daneben ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass Art. 10 Abs. 1
Bst. a ANAG nach einhelliger Praxis und Lehre grundsätzlich mit
Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II vereinbar ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2
S. 190 f., 122 II 433 E. 3c/aa S. 444; ACHERMANN/CARONI/KÄLIN, a.a.O.,
S. 178). Zudem besteht auf Grund von Art und Schwere der begange-
nen Straftaten (zweieinhalb Jahre Zuchthaus und Zusatzstrafe von
sechs Wochen wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung,
Schändung, Betrugs, Urkundenfälschung und Verstosses gegen die
Waffengesetzgebung) sowie unter Berücksichtigung des Umstandes,
Seite 11
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dass der Beschwerdeführer während laufendem Strafverfahren weiter
delinquierte, ein erhebliches öffentliches Fernhaltungsinteresse (vgl.
BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f., 110 Ib 201).
Bei dieser Sachlage kann die gegen den Beschwerdeführer verfügte
Ausweisung nicht als willkürlich im Sinne von Art. 12 Abs. 4 UNO-
Pakt II bezeichnet werden. Ob sich die Ausweisung namentlich unter
Berücksichtigung der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in
der Schweiz auch als angemessen erweist, ist demgegenüber nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Frage war vielmehr
im rechtskräftig abgeschlossenen kantonalen Ausweisungsverfah-
ren zu prüfen (vgl. 11 Abs. 3 ANAG).
3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen
Vorbringen zu Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht einwendet, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt,
indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine entspre-
chende Argumentation eingegangen sei, stellt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung mit
den entsprechenden Argumenten des Beschwerdeführers auseinander
gesetzt hat und eine allfällige Gehörsverletzung als nachträglich ge-
heilt zu betrachten wäre (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135).
3.4 Schliesslich verstösst der Vollzug der Ausweisung entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht gegen das in Art. 4 Ziff. 1
des 7. Zusatzprotokolls vom 22. November 1984 zur EMRK (SR
0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II statuierte Verbot der
Doppelbestrafung ("ne bis in idem"). Die Anwendung dieses Grundsat-
zes setzt unter anderem voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren
die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen
tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (vgl. BGE 125 II 402 E. 1b
S. 404 f.). Die Ausweisung ist jedoch eine gesetzlich vorgesehene
fremdenpolizeiliche Massnahme, die nicht vom Strafrichter, sondern
nur von der Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden kann. Da folg-
lich nur beide Behörden zusammen den Sachverhalt in seiner Gesamt-
heit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen können, stellt
die Ausweisung keine unerlaubte Zusatzstrafe dar.
3.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass
sich der Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers als zulässig
im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG erweist.
Seite 12
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4.
Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Ausweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die
Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist
indessen nicht anwendbar, wenn die ausgewiesene ausländische Per-
son die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwer-
wiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG).
Ob der Beschwerdeführer angesichts der weiter oben bereits beschrie-
benen schlechten Menschenrechtslage in Kambodscha oder auf
Grund eines möglicherweise fehlenden sozialen Beziehungsnetzes vor
Ort bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährdet wäre,
braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden, wenn er
durch sein Verhalten in der Schweiz den Tatbestand von Art. 14a
Abs. 6 ANAG erfüllt hat.
4.1 Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ist praxisgemäss
mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips anzuwenden. So genügt es nicht, wenn die krimi-
nellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen,
dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren
gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr
müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Ver-
letzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verur-
teilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der
Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass
oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wert-
volle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen.
Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug
zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbege-
hung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunk-
te für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben,
stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in
Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers
bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.51 E. 5.3 mit Hinweisen;
diese auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 2007 geltenden Sank-
tionensystems des Schweizerischen Straftgesetzbuches vom 21. De-
zember 1937 [StGB; SR 311.0] entwickelte Praxis ist unter aktuellem
Recht weiterhin sinngemäss anwendbar).
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4.2 Gestützt auf diese Leitlinien erachtete das Bundesverwaltungsge-
richt den Tatbestand von Art. 14a Abs. 6 ANAG beispielsweise erfüllt
im Falle eines Beschwerdeführers, gegen den in den Jahren 2003 und
2005 wegen Verstössen gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober
1985 (TG, SR 742.40) Geldstrafen verhängt worden waren und der im
Jahre 2006 zudem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu ei-
ner bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden
war, wobei auf Grund der Akten von einer anhaltenden Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen wurde (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-7166/2006 vom 23. Juli 2007,
E. 4.8). Zum gleichen Ergebnis gelangte das Gericht auch bei einer
Person, die im Jahre 2006 wegen bandenmässigen Diebstahls und
weiterer Vermögensdelikte sowie mehrfacher Übertretung des Betäu-
bungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 821.121) zu ei-
ner unbedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt wor-
den war und bei welcher gleichzeitig diverse kürzere, zuvor bedingt
ausgesprochene Gefängnisstrafen widerrufen worden waren. Dabei
wurde unter anderem erwogen, dass der Beschwerdeführer die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung innert einer relativ kurzen Zeitspanne
wiederholt verletzt habe, der Widerruf der vorerst bedingt ausgespro-
chenen Strafen auf eine relative Schwere des Verschuldens sowie eine
ungünstige Prognose schliessen lasse und das letzte Delikt eine deut-
liche Steigerung darstelle, was die Bereitschaft des Beschwerdefüh-
rers zu deliktischem Verhalten untermauere (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5601/2006 vom 18. Juni 2007, E. 5.4.2). Mit beina-
he identischer Begründung wurde die Anwendbarkeit von Art. 14a
Abs. 4 ANAG auch im Falle eines Beschwerdeführers ausgeschlossen,
der sich der Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung, mehrfacher
Verstösse gegen das BetmG, eines ANAG-Vergehens, des Hausfrie-
densbruchs sowie weiterer Delikte schuldig gemacht hatte und deswe-
gen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 185 Tagen verurteilt worden
war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3797/2006 vom
20. Juni 2007, E. 4.3.2). Sodann kam das Bundesverwaltungsgericht
im Falle der Verurteilung einer Person zu einer unbedingten dreimona-
tigen Gefängnisstrafe wegen eines BetmG-Verstosses nach vorange-
gangen kürzeren bedingten Gefängnissstrafen wegen einfacher Kör-
perverletzung (60 Tage) bzw. Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (21 Tage) ebenfalls zum Schluss, dass mangels guter Re-
sozialisierungsprognose eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG bestehe (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6996/2006 vom 26. Juli 2007,
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E. 5.10).
Demgegenüber erachtete das Gericht die Voraussetzungen von
Art. 14a Abs. 6 ANAG etwa als nicht erfüllt im Falle eines Beschwerde-
führers, der in den Jahren 2002, 2003 und 2004 wegen Reisens ohne
gültigen Fahrausweis zu Bussen von Fr. 60.-, 180.- bzw. 200.- verurteilt
worden war und dessen Verhalten seither zu keinen Klagen mehr An-
lass gegeben hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6106/2006 vom 3. Juli 2007, E. 5.5). Zu diesem Ergebnis gelangte
das Bundesverwaltungsgericht schliesslich auch im Falle eines Ehe-
paares, welches in den Jahren 2002 und 2005 wegen geringfügiger
Diebstähle zu Bussen zwischen Fr. 150.- bis Fr. 300.- verurteilt worden
war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6591/2006 vom
8. Mai 2007, E. 4.16).
4.3 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen unbedingten
Freiheitsstrafen von insgesamt über zweieinhalb Jahren liegen deutlich
über dem Strafmass, welches regelmässig als genügend angesehen
wird für die Annahme einer Verletzung oder schwerwiegenden Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die gravierendsten Ver-
brechen des Beschwerdeführers, die wiederholten sexuellen Übergriffe
gegenüber seiner Stieftochter, liegen zwar bereits über acht Jahre zu-
rück. Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt jedoch ins Gewicht, dass
er noch während laufendem Strafverfahren und in erheblicher Weise
weiter delinquierte. Die letzten Straftaten, für die der Beschwerdefüh-
rer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, liegen sodann
zeitlich noch nicht so lange zurück, dass angenommen werden könnte,
es gehe von ihm im heutigen Zeitpunkt keine bedeutende Gefahr mehr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Im Lichte der geschilderten Praxis ist der Tatbestand von Art. 14a
Abs. 6 ANAG daher vorliegend als erfüllt zu betrachten. Die Anwen-
dung der Ausschlussklausel erweist sich sodann auch vor dem Hin-
tergrund der nicht unbedeutenden Schwierigkeiten, die der Beschwer-
deführer bei der Rückkehr in sein Heimatland wahrscheinlich zu be-
wältigen haben wird, als verhältnismässig.
5.
Schliesslich sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, welche ge-
gen die technische Möglichkeit des Vollzugs der Ausweisung sprechen
würden (vgl. Art. 14a Abs. 2 ANAG).
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6.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Ausweisung
des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 14a ANAG entgegenstehen.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Februar 2007 erweist
sich somit als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwer-
de vom 16. März 2007 abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Akten retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Versand:
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