Abtei lung II I
C-20/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
vertreten durch memos Osmani, Herr Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
30. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-20/2007
Sachverhalt:
A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1962
geboren, stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und ist Staats-
angehöriger des heutigen Kosovo. Er besuchte acht Jahre lang die
Grundschule im Kosovo und liess sich während vier Jahren an der
Mittelschule zum Automechaniker ausbilden. Von 1986 bis 2000
arbeitete der Beschwerdeführer weitgehend als Hilfsarbeiter in der
Schweiz und bezog teilweise Arbeitslosengelder und leistete Beiträge
an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen und Invaliden-
versicherung. Im Jahr 2000 verliess er die Schweiz in Richtung
Kosovo, wo er heute noch lebt. Dort wurde der Beschwerdeführer am
10. Oktober 2001 während der Arbeit von einem Auto angefahren und
erlitt erhebliche Verletzungen. Seither hat er gemäss eigenen Angaben
nicht mehr gearbeitet. Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der
Invalidität von einer vorherigen Vollzeitarbeitstätigkeit des Beschwer-
deführers als Hilfsarbeiter aus (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland [im Folgenden: IVSTA] act. 1, 16, 21, 24, 57, 67 sowie
Beschwerde act. 1 S. 2).
B.
B.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und beigelegtem Anmeldefor-
mular vom 27. Januar 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Zusprechung einer IV-Rente (IV/1 und 14). Zugleich reichte er
unter anderem den Fragebogen für den Versicherten (IV/16), Berichte
zum Unfall (IV/18-20, 22, 23), verschiedene Arzt- und Spitalberichte
(IV/24-26, 29-44, 47-49), drei Fragebogen für den behandelnden Arzt
(IV/27-28, 45, 50-51) sowie ein Kontrollblatt (IV/46) ein.
B.b Am 7. Dezember 2004 stellte der von der IVSTA angefragte Dr.
Z._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin) des medizinischen Diens-
tes der IVSTA fest, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen
ungenügend seien und weitere Informationen einzuholen seien
(IV/54).
B.c Nach dem Erhalt zweier weiterer Berichte diagnostizierte Dr.
Z._______ in seinem Bericht vom 8. Juli 2005 (IV/56) und in der -
undatierten, aber wahrscheinlich dazugehörigen - Auflistung von
Beispielen für Verweisungstätigkeiten (IV/52) einen Status nach
Trauma des rechten Unterschenkels (vom 10. Oktober 2001) mit
offener Trümmerfraktur, einen Status nach Hautdefekt, plastisch
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C-20/2007
gedeckt, eine chronische Osteomyelitis (abszedierende bis
phlegmonöse Entzündung des Knochenmarks), Deformität des Fusses
und Muskelatrophie. Für die Zeiträume vom 10. Oktober 2001 bis ca.
10. Februar 2002 und 17. August bis 31. Dezember 2002
(Hospitalisation bis 12. November 2002) beurteilte Dr. Z._______ den
Beschwerdeführer als in seiner bisherigen und in einer Verweisungs-
tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Für die dazwischen liegenden und
späteren Zeiträume, insbesondere ab dem 1. Januar 2003, beurteilte
Dr. Z._______ den Beschwereführer für seine bisherige Tätigkeit als
zu 70% arbeitsunfähig. Für eine Verweisungstätigkeit ergebe sich in
Folge der Notwendigkeit, den Verband alle zwei Tage zu wechseln,
eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30%.
Eine Arbeit im Sitzen sei dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich,
z.B. als Museumswärter oder Portier.
Ein Einkommensvergleich vom 24. August 2005 (IV/57) ergab eine
Reduktion der Erwerbsfähigkeit ab 10. Oktober 2001 von 100%, ab 11.
Februar 2002 von 43%, ab 17. August 2002 von erneut 100% und ab
1. Januar 2003 von 43%.
B.d Am 6. September 2005 verfügte die IVSTA die Abweisung des
Rentengesuchs (IV/58). Sie begründete dies im Wesentlichen damit,
dass dem Beschwerdeführer die letzte gewinnbringende Tätigkeit auf-
grund seines Gesundheitszustandes zwar nicht mehr zugemutet
werden könne, dass ihm aber die Ausübung einer anderen, leichteren,
dem Gesundheitszustand besser angepassten, gewinnbringenden Tä-
tigkeit (z.B. als Kassierer oder Ausübung leichter Tätigkeiten in vorwie-
gend sitzender Position) in rentenausschliessender Weise zuzumuten
sei.
B.e In seiner Einsprache vom 14. Oktober 2005 beantragte der
Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, da
seit dem Unfall eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (IV/64). Er
sei auch bereit, sich einer medizinischen Untersuchung in der Schweiz
zu unterziehen. Der Einsprache lagen ein Arztbericht und drei
Fotografien des Beschwerdeführers bei (IV/59-62).
B.f Am 10. November 2006 hielt Dr. Z._______ auf Anfrage der IVSTA
hin unter Bestätigung seiner am 8. Juli 2005 erstellten Diagnosen fest,
dass auch bei Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen kein
Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, dass die vorgeschlagenen
Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten seien
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C-20/2007
(IV/66). Zusätzliche Untersuchungen, insbesondere in der Schweiz,
seien nicht zielführend und liessen keine anderen Aspekte erwarten,
weshalb von solchen abgeraten werde.
B.g Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2006 wies die IVSTA
die Einsprache ab (IV/67). Sie begründete dies im Wesentlichen damit,
dass ihr ärztlicher Dienst unter Berücksichtigung der neuen medizini-
schen Unterlagen bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer eine
angepasste sitzende Tätigkeit zu 70% ausüben könne, dass der
Einkommensvergleich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse
von 43% ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer daher keine
Invalidität von anspruchsbegründendem Ausmass vorliege. Ausserdem
erachte ihr medizinischer Dienst die vorliegenden medizinischen
Unterlagen als für eine zuverlässige Begründung genügend, weshalb
von einer neuen Untersuchung in der Schweiz abzusehen sei.
C.
C.a Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 (Datum Poststempel: 29.
Dezember 2006) - adressiert an die "Eidgenössische AHV/IV-Rekurs-
kommission", am 3. Januar 2007 direkt beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 30. November
2006 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Februar
2003 und einer Parteientschädigung von Fr. 700.-. Eventualiter
beantragte er die Vornahme weiterer Abklärungen. Er begründete
seine Anträge damit, dass er seit dem Unfall 2001 zu 100%
arbeitsunfähig sei, dass keine Eingliederungsmöglichkeit bestehe,
dass er in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar sei und dass im
Kosovo keine geschützte Werkstatt existiere, in welcher er die nach
Ansicht der IVSTA zumutbare Arbeit ausüben könnte. Seine Beschwer-
den und seine Depression hätten zugenommen und beeinflussten sich
gegenseitig negativ. Die IVSTA sei ferner auf die Arztzeugnisse sowie
auf die gestellten Anträge und Begründungen "nicht achtungsvoll
eingegangen". Schliesslich sei ein Leidensabzug in der Maximalhöhe
von 25% zu gewähren, da er - ausgehend von den Annahmen der
IVSTA - nur noch teilzeiterwerbstätig sein könne, aufgrund der psychi-
schen Beeinträchtigungen und der Limitierung auf leichte Tätigkeiten
zusätzlich auf ein tieferes Einkommen limitiert und zudem vermehrt
vom Risiko der Stellenlosigkeit betroffen sei. Der Beschwerde lagen
drei medizinische Atteste und eine Fotografie des Beschwerdeführers
bei (act. 1/1-1/4).
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C.b Am 25. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien den Spruchkörper bekannt. Ausstandsbegehren wurden in
der Folge keine gestellt.
C.c Mit Vernehmlassung vom 23. März 2007 beantragte die IVSTA
unter Verweis auf die neu eingeholte Stellungnahme ihres medizini-
schen Dienstes vom 4. März 2007 (IV/69) die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
C.d In seiner Replik vom 18. Mai 2007 (act. 5 und 14/6) beantragte
der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde und die
Zusprechung einer Rente. Ausserdem erklärte er sich dazu bereit,
jederzeit vorbeizukommen, damit die Bundesverwaltungsrichter per-
sönlich seinen unglücklichen physischen und psychischen Zustand
feststellen könnten. Auf die in der Replik neu vorgebrachten Argumen-
te ist, soweit notwendig, im Rahmen der Erwägungen einzugehen (vgl.
unten E. 7.3, 7.4 und 7.6). Zusammen mit der Replik reichte der Be-
schwerdeführer Übersetzungen der Beschwerdebeilagen act. 1/1-1/3
(act. 5/1-5/3) sowie weitere medizinische Unterlagen (act. 5/4-5/5) ein.
C.e Mit Duplik vom 23. Juli 2007 hielt die IVSTA an den im Rahmen
der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest. Zur Begründung verwies
sie auf die damaligen Ausführungen sowie auf den neu eingereichten
ärztlichen Bericht von Dr. Z._______ vom 11. Juli 2007.
C.f Am 9. August 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis zu und schloss den
Schriftenwechsel.
C.g Mit Verfügung vom 11. September 2008 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers
mit. Ausstandsbegehren wurden in der Folge keine gestellt.
C.h Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte die
IVSTA am 15. September 2008 Übersetzungen zweier Arztberichte
sowie der Replik ein.
C.i Am 15. Oktober 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht diese
Unterlagen dem Beschwerdeführer zu und schloss den Schriftenwech-
sel erneut.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
Dass die Beschwerde (Datum des Poststempels: 29. Dezember 2006),
welche am 3. Januar 2007 direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen ist, sinngemäss an dessen Vorgängerinstanz, die per 31.
Dezember 2006 abgeschaffte eidgenössische AHV/IV-Rekurskommis-
sion für Personen im Ausland, adressiert war, tut der Gültigkeit der
Beschwerde keinen Abbruch.
Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht.
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochte-
ne Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
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zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera-
tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger des
Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem
ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers vom 5. Februar 2004 zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung (hier des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30.
November 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E.
2.1). Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass des
Einspracheentscheids sowie daraus resultierenden Folgen für die
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs
bilden.
Seite 7
C-20/2007
Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Ent-
stehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die Leistun-
gen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung voran-
gegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nach-
zahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchs-
begründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung
innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz).
Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 5. Februar 2003 bis zum 30. November 2006 in renten-
begründendem Umfang erwerbsunfähig war.
4.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den
materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Beurteilung
eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf die bis Ende 2003
gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen.
Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die durch die 5. IVG-Revision
eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die vom 1. Januar
2003 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des
IVG und der IVV zitiert.
4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 E. 5 und 6).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
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barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem
Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invalidi-
tätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50
Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte
ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 28 Abs. 4 IVG).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen).
5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
Seite 9
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derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versi-
cherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidens-
bedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene
Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund
stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich
sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und
tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf
Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der
übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist
demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der
Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b).
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Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli-
chen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Da-
bei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es
die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zu-
rückweisen oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch
Anordnung eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE
125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinwei-
sen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er - wie den
kosovarischen medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei - an
gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei weist er ausdrücklich auf
die Beurteilungen der "Universitätskliniken in E._______" hin, wonach
seine Arbeitsunfähigkeit über 60% betrage und durch medizinische
Massnahmen nicht verbessert werden könne. Ausserdem macht er
geltend, dass eine starke Depression bestehe, welche in
Wechselwirkung mit den physischen Beschwerden zu einer Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes führe. Damit macht der
Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige bzw. unrichtige
Erhebung des Sachverhalts bzw. dessen falsche Würdigung durch die
Vorinstanz geltend.
6.3 Basierend auf den aktenkundigen medizinischen Unterlagen
erstellte Dr. Z._______ in seinen Berichten vom 8. Juli 2005, 10.
November 2006, 4. März 2007 und 11. Juli 2007 die oben dargelegten
Diagnosen und zog die bereits genannten Schlüsse bzw. hielt an
diesen jeweils fest (vgl. B.c). Dabei ging Dr. Z._______ schliesslich
vom Vorliegen eines definitiven Zustand aus.
6.4 Bei den Akten finden sich - chronologisch aufgelistet - elf
aussagekräftige medizinische Dokumente:
• Austrittsbericht des (Name des Spitals bzw. der Klinik) (Dres.
Y._______, X._______, W._______ und V._______) betreffend
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die Hospitalisation vom 12. November 2001 bis 19. Februar
2002 (IV/31-32, undatiert)
• Austrittsbericht des (Name des Spitals bzw. der Klinik) (Dres.
U._______, T._______ und S._______) betreffend die
Hospitalisation vom 17. August bis 12. November 2002
(IV/29-30, undatiert)
• "Fragebogen für Ärzte", ausgefüllt von Dr. T._______ (Spezialist
Orthopädie-Traumatologie) vom 13. Januar 2004 (IV/27-28)
• Bericht von Dr. R._______ (Orthopäde, [Name der Klinik]) vom
5. Februar 2005 (IV/24-25)
• Bericht von Dr. P._______ vom 10. Februar 2005 (IV/26)
• Bericht von Dr. T._______ ([Name des medizinischen
Zentrums], Spezialist für Orthopädie und Traumatologie) vom
30. September 2005 (IV/61-62)
• Bericht von Dr. T._______, Dr. O._______ (Orthopäde) und Dr.
N._______ (Orthopäde-Traumatologe) (undatiert, Klinikstempel
eventuell 5. September 2006; Beschwerdebeilage act. 1/1 und
Replikbeilage act. 5/1)
• Bericht von Dr. T._______ vom 18. Dezember 2006
(Beschwerdebeilage act. 1/3 und Replikbeilage act. 5/2)
• Bericht von Dr. P._______ (Neuropsychiater, Psychiatrische
Klinik E._______) vom 21. Dezember 2006 (Beschwerdebeilage
act. 1/2 und Replikbeilage act. 5/3)
• Bericht von Dr. P._______ ([Name der Klinik]) vom 27. April
2007 (Replikbeilage act. 5/5 und act. 14/4-5)
• Bericht von Dr. T._______ ([Name der Klinik]) vom 27. April
2007 (Replikbeilage act. 5/4 und act. 14/2-3)
6.5 Die kosovarischen Arztberichte weichen zuerst einmal insofern
von den Diagnosen von Dr. Z._______ ab, als sie die gesundheitliche
Entwicklung des Beschwerdeführers nach dem Unfall schildern. Soweit
sie die ursprünglichen Verletzungen und Beschwerden, die medizini-
Seite 12
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schen Behandlungen sowie Entwicklungen der Verletzungen und
Beschwerden beschreiben, welche für den massgebenden Beur-
teilungszeitraum (vgl. oben E. 4.2) nicht mehr aktuell sind, sind die
Berichte für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant. Dies
gilt insbesondere für die beiden erstgenannten Austrittsberichte.
Dass die kosovarischen Berichte die vorhandenen Verletzungen der
Beine teilweise detaillierter umschreiben als Dr. Z._______, bietet
keinen Anlass dazu, an den Diagnosen von Dr. Z._______ zu zweifeln,
da sie im Wesentlichen durch diese abgedeckt werden. Soweit die
kosovarischen Arztberichte aus den von den Ärzten beschriebenen
Beinverletzungen auf eine Einschränkung der Fähigkeit zur Arbeit im
Stehen oder Gehen schliessen, widersprechen die Berichte (der
Einschätzung von Dr. Z._______) ebenfalls nicht, zumal dieser (nur)
eine Arbeit im Sitzen als möglich bezeichnet. Den durch die Beinver-
letzungen verursachten Schmerzen attestieren die kosovarischen Arzt-
berichte kein solches Ausmass, dass diese Schmerzen - jedenfalls
unter angemessener Medikation - auch die Ausübung einer sitzenden
Tätigkeit verunmöglichen würden. In Bezug auf die Beeinträchtigung
der physischen Gesundheit des Beschwerdeführers kann somit auf die
Berichte von Dr. Z._______ abgestellt werden.
6.6
6.6.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Depression
betrifft, so erwähnte erstmals Dr. R._______ in seinem Bericht vom 5.
Februar 2005, dass der Beschwerdeführer sich in regelmässiger
Kontrolle bei einem Neuropsychiater befinde. In seinem Bericht vom
10. Februar 2005 diagnostizierte Dr. Q.____________ eine schwere
Depression und empfahl eine psychiatrische Untersuchung. Der
Patient befinde sich in einem akuten Leidenszustand, habe
Schlafstörungen und Albträume, weine die ganze Zeit, mache den
Unfallverursacher für seinen aktuellen Zustand verantwortlich und
denke manchmal sogar daran, sich zu rächen. Nachdem Dr. P._______
(Neuropsychiater) in seinem Attest vom 21. Dezember 2006 eine
somatische Depression erwähnt hatte, weshalb der Beschwerdeführer
zweimonatlich in der psychiatrischen Klinik untersucht werden müsse,
diagnostizierte er am 27. April 2007 eine somatische Depression
sowie Anpassungsprobleme. Der Beschwerdeführer beschäftige sich
zunehmend mit seinem physischen Zustand und mache sich
diesbezüglich zunehmend Sorgen. Er sei in schlechter Stimmung,
verspüre Hoffnungslosigkeit und empfinde ein Gefühl fehlender
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Unterstützung, lege eine reduzierte Willenskraft sowie eine Unfähigkeit
zum Arbeiten an den Tag. Er habe "schlechte Ideen", weil es ihm nicht
möglich sei, seiner Familie zu helfen. Er werde mit therapeutischer
Unterstützung sowie mit Angst lösenden, antidepressiven, symptomati-
schen und anderen Medikamenten behandelt. Die beschriebene
Symptomatik dauere an und müsse fortgesetzt behandelt werden.
Ausserdem empfahl Dr. P._______ regelmässige zweimonatliche
Kontrollen, regelmässige Therapie sowie fortgesetzte therapeutische,
familiäre und soziale Unterstützung. Diese Darstellung der
psychischen Situation des Beschwerdeführers durch Dr. P._______, in
Verbindung mit dem Bericht von Dr. Q._______, spricht für das
Vorliegen nicht unerheblicher psychischer Probleme. Dabei fallen
insbesondere die Breite und Dichte der notwendigen Behandlungs-
und Betreuungsmassnahmen sowie der hohe Untersuchungsrhythmus
auf.
In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2005 bezog sich Dr. Z._______
unter anderem auf den Bericht von Dr. Q._______ vom 10. Februar
2005. Dabei äusserte er sich dahingehend, dass es sich bei der von
Dr. Q._______ diagnostizierten "high level depression" nicht um eine
Depression handle, da sie (nur) aus ständigem Weinen während der
Untersuchung, Beschuldigungen und teils Rachedrohungen gegenü-
ber dem Unfallverursacher bestehe. Diese Wiedergabe der Symptome
ist unvollständig bzw. ungenau, zumal sie den akuten Leidenszustand
des Beschwerdeführers, die Schlafstörungen und die Albträume nicht
erwähnt, und das Weinen auf die jeweiligen Behandlungen
einschränkt, obwohl Dr. Q._______ festhielt, dass der
Beschwerdeführer die ganze Zeit weine. In seiner Stellungnahme vom
11. November 2006 sprach Dr. Z._______ die psychische Gesundheit
des Beschwerdeführers nicht an. In seinen Stellungnahmen vom 4.
März und 11. Juli 2007 setzte sich Dr. Z._______ kurz mit der - in den
Arztberichten von Dr. P._______ diagnostizierten - "somatischen
Depression" ("Depresion somatik" bzw. "Depresion somatic")
auseinander. Er erklärte, dass nicht klar sei, ob diese "merkwürdige"
Diagnose auf eine somatoforme Schmerzstörung hinweisen solle.
Jedenfalls entspreche sie keiner international anerkannten
Nomenklatur. Dennoch verzichtete Dr. Z._______ darauf,
diesbezüglich der IVSTA weitere Abklärungen (z.B. durch Nachfrage
bei Dr. P._______) zu empfehlen. Stattdessen erklärte er einerseits,
dass die Voraussetzungen für eine somatoforme Schmerzstörung nicht
erfüllt seien "oder" keine rentenrelevante Pathologie vorliege. Anderer-
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seits bejahte er das Vorliegen reaktiver Störungen und bestritt eine
gewisse Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht.
Obwohl diese Beeinträchtigung neu zu den von ihm berücksichtigten
physischen Einschränkungen dazu kam, hielt Dr. Z._______ an seiner
ursprünglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers vom 8. Juli 2005 fest. Auf die von Dr. P._______ erwähnten
Anpassungsprobleme ging Dr. Z._______ nicht ein.
6.6.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Berichte von Dr. P._______
vom 21. Dezember 2006 und 27. April 2007 primär den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Erstellung
betreffen. Da diese Zeitpunkte ausserhalb des hier massgebenden
Zeitraumes liegen (vgl. oben E. 4.2), sind diese Berichte diesbezüglich
aus dem Recht zu weisen. Da dem Beschwerdeführer allerdings schon
davor eine schwere Depression attestiert worden war, und er bereits
seit einer gewissen Zeit Patient bei Dr. P._______ gewesen zu sein
scheint, ist den besagten Berichten auch für den massgebenden
Zeitraum eine gewisse Aussagekraft zuzusprechen, weshalb sie
diesbezüglich zu berücksichtigen sind. Der Bericht von Dr. Z._______
vom 11. Juli 2007 bezieht sich betreffend die psychischen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf den Bericht von Dr.
P._______ vom 27. April 2007. Der Bericht von Dr. Z._______ ist daher
analog dazu insofern aus dem Recht zu weisen, als er den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
Erstellung des Berichts von Dr. P._______ betrifft, und zu
berücksichtigen, soweit er sich auf den für das vorliegende Verfahren
massgebenden Zeitraum bezieht.
6.6.3 Trotz der entsprechend eingeschränkten Aussagekraft der
besagten Berichte ergeben sich daraus mit ausreichender Wahr-
scheinlichkeit bereits für den Zeitraum bis zum 30. November 2006 die
beschriebenen Hinweise für eine relevante Beeinträchtigung der
psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und für eine
unvollständige Würdigung der Berichte von Dr. Q._______ und Dr.
P._______ durch Dr. Z._______ (vgl. oben E. 6.6.1). Ausserdem weicht
die von Dr. P._______ attestierte Arbeitsunfähigkeit ("unter 50%" oder
"über 50%" [der Arztbericht bzw. dessen Übersetzung ist dazu nicht
eindeutig]) von der diesbezüglichen Beurteilung von Dr. Z._______ ab.
Daher besteht ein Bedarf danach, die psychische Gesundheit des
Beschwerdeführers sowie die Auswirkungen einer allenfalls daraus
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resultierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers durch die Vorinstanz weiter abklären zu lassen.
Primär ist dabei (z.B. durch Nachfrage bei Dr. P._______ und
anschliessender Beurteilung des Dossiers durch eine schweizerische
Fachperson für Psychiatrie) genauer zu klären, inwiefern die
psychische Gesundheit des Beschwerdeführers im zu beurteilenden
Zeitpunkt (vgl. oben E. 4.2) beeinträchtigt war (inkl. einer genauen
Beschreibung der Symptome und deren Ausmasses sowie der
entsprechenden Diagnosen [z.B. Depression und Anpassungsstörung;
qualifiziert nach IDC-10]). Ausserdem sind die psychisch bedingten
funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers per 30. November 2006 im Detail
arbeitsmedizinisch abzuklären. Schliesslich ist unter Berücksichtigung
der physischen und psychischen Beeinträchtigungen eine
medizinische Gesamtwürdigung der Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers vorzunehmen.
Somit erübrigt sich hier eine weitergehende Auseinandersetzung mit
der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
7.
Zu den übrigen Einwendungen und Vorbringen des Beschwerdeführers
ist folgendes festzuhalten:
7.1 Ob im Kosovo gar kein Arbeitsmarkt besteht, auf welchem die von
der IVSTA erwähnten Verweistätigkeiten geleistet werden können, und
welche Bedeutung einem solchen Umstand zukommen würde, kann
bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben.
7.2 Inwiefern zur Berechnung des Invalideneinkommens ein Prozent-
abzug vom Tabellenlohn (Leidensabzug) vorzunehmen ist, kann bei
diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls offen bleiben.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer replikweise sinngemäss geltend
macht, dass er auf die Gnade seiner Vetter und Nachbarn angewiesen
sei, dass er sich zeitweise kein Brot für die Familie und keine
medizinische Behandlungen oder Medikamente leisten könne, ist
festzuhalten, dass weder ein Angewiesensein auf Dritte noch eine
finanzielle Bedürftigkeit einen Einfluss auf den Anspruch oder die
Höhe einer IV-Rente haben.
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7.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Replik, dass er
sich keine medizinische Behandlungen oder Medikamente leisten
könne, könnte sinngemäss als Begehren um Finanzierung medizini-
scher Massnahmen durch die schweizerische Invalidenversicherung
verstanden werden. Allerdings haben ausländische Staatsangehörige
(vorbehältlich des hier nicht in Frage kommenden Art. 9 Abs. 3 IVG)
nur einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Dies gilt insbesondere be-
treffend den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wozu z.B. die
Finanzierung von medizinischen Massnahmen (inkl. Medikamenten) zu
zählen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. a und Art. 12ff. IVG). Vorbehalten
bleibt grundsätzlich eine abweichende staatsvertragliche Regelung.
Art. 8 Bst. a des jugoslawisch-schweizerischen Sozialversicherungs-
abkommen sieht ausdrücklich vor, dass jugoslawischen (und damit
heute auch kosovarischen) Staatsangehörigen nur ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung zusteht, solange sie Wohnsitz in der Schweiz haben. Eine
Finanzierung medizinischer Massnahmen durch die schweizerische
Invalidenversicherung fiele hier somit ausser Betracht.
7.5 Aus dem sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, dass
die IVSTA sich nicht ausreichend bzw. unzutreffend mit den
Arztzeugnissen sowie mit seinen Anträgen und Begründungen
auseinander gesetzt habe, ergibt sich nichts, was über das bereits
Erörterte hinausgeht.
7.6 Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer ergänzende medizi-
nische Untersuchungen in der Schweiz bzw. in der Replik sinngemäss
einen Augenschein durch den Spruchkörper des Bundes-
verwaltungsgerichts.
Wie dargelegt, ist der Sachverhalt betreffend die Beeinträchtigung der
psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und deren Auswir-
kungen auf seine Arbeitsfähigkeit primär durch medizinische
Abklärungen zu ergänzen. Die Durchführung einer medizinischen
Untersuchung in der Schweiz ist nach Einschätzung des Gerichts aus
heutiger Sicht nicht notwendig.
Soweit eine medizinische Beurteilung der Leiden des Beschwerde-
führers vorzunehmen ist, ist diese primär durch ärztliches
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Fachpersonal vorzunehmen. Ein Augenschein durch den Spruchkörper
des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht notwendig.
8.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung
vom 30. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von
einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung des
geringen Aufwandes zu Lasten der Vorinstanz eine gegenüber dem
Antrag des Beschwerdeführers reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 200.- zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
30. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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