Abtei lung II I
C-20/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
D._______,
vertreten durch V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-20/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener serbischer Staats-
angehöriger, gelangte im Dezember 1991 im Rahmen des
Familienachzugs in die Schweiz und erhielt eine Aufenthalts-
bewilligung im Kanton Graubünden. Vom September 1994 bis
September 1995 absolvierte er ein Jahr Militärdienst in seiner Heimat.
Im Februar 1996 kehrte er in die Schweiz zurück. Aufgrund eines
Stellenwechsels zog er im Juli 1997 von Chur in den Kanton
St. Gallen.
B.
Mit Strafbescheid des Bezirksamtes Rorschach vom 20. September
1999 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Sach-
beschädigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen
und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Wegen geringfügigen
Diebstahls wurde gegen ihn mit Strafmandat des Kreisamtes Chur
vom 6. März 2001 erneut eine Busse von Fr. 200.- verhängt.
Am 1. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer von der
Kantonspolizei Graubünden wegen Verdachts des Drogenhandels
festgenommen und zwei Tage später in Untersuchungshaft versetzt.
Am 28. Juni 2004 verurteilte ihn die Strafkammer des Kantonsgerichts
Graubünden wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 24 Monaten.
C.
Mit Verfügung vom 17. November 2004 lehnte das Ausländeramt des
Kantons St. Gallen das Gesuch des Beschwerdeführers um Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte die Frist zum Ver-
lassen des Kantonsgebiets auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem
Strafvollzug fest. Am 3. März 2005 verfügte das BFM die Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie auf das
Fürstentum Liechtenstein und wies ihn an, dieses Gebiet nach Ent -
lassung aus dem Strafvollzug am 31. März 2005 zu verlassen.
Am 31. März 2005 verliess der Beschwerdeführer sodann die Schweiz
über den Flughafen Zürich und kehrte in seine Heimat zurück.
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D.
Mit Verfügung vom 6. April 2005 (eröffnet im Dezember 2009) ver-
hängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine Einreise-
sperre auf unbestimmte Dauer, da sein Verhalten zu schweren Klagen
Anlass gegeben habe (Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz). Zudem sei er vorbestraft. Ferner sei seine Anwesenheit
auch aus armenpolizeilichen Gründen unerwünscht. Gleichzeitig
wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die auf-
schiebende Wirkung entzogen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2010 beantragt der Be-
schwerdeführer durch seine Vertreterin die Aufhebung der Einreise-
sperre. In seiner Begründung führt er aus, er sei der Pate des Neffen
der Vertreterin. In den letzten Jahren sei er in Serbien als Trainer für
Jugendliche im Kampfsport tätig gewesen. Vor drei Monaten habe er
ein Visum beantragt, weil er eine Arbeitsstelle in Holland gefunden
habe. Aufgrund des Schengener-Abkommens sei das Visum abgelehnt
worden. In der Schweiz könnte er ebenfalls einer Arbeit nachgehen,
falls die Einreisesperre aufgehoben würde. Die vor sechs Jahren be-
gangene Straftat bereue er sehr. Vorbestraft – wie auf der
Einreisesperreverfügung ersichtlich – sei er nicht gewesen.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2010
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 22. April 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem
Begehren und dessen Begründung fest, wobei er insbesondere auf die
in der Schweiz verbrachten Jahre und seine Beziehungen (viele
Freunde) verweist.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer
Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zu-
lässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine ab-
weichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
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3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren,
die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige
materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2).
Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG; das
entsprechende Verfahren wurde folglich vor diesem Zeitpunkt ein-
geleitet. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13
Abs. 1 ANAG abzustellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre
verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, ge-
genüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zu-
widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche
Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Ver-
fügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreise-
sperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt
ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche
Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz
des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Aus-
länderinnen und Ausländer ausgehen können. Ob eine solche Gefahr
besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose
beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen
Person abstützt. In diesem Sinne gelten Ausländerinnen und Aus-
länder als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass
sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung
einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt
(vgl. BVGE 2008/24 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand
der Unerwünschtheit wird typischerschweise durch die Strafffälligkeit
einer ausländischen Person gesetzt.
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5.
Der Beschwerdeführer hat zwischen August 2001 und Dezember 2003
eine erhebliche Menge Kokain (188.7 Gramm) verkauft. Bei seiner
Festnahme und der am gleichen Tag durchgeführten Hausdurch-
suchung wurden weitere 90.1 Gramm Kokain vorgefunden, wobei das
Kantonsgericht im Strafurteil zugunsten der Aussagen des Be-
schwerdeführers davon ausging, dass davon noch 37.8 Gramm Kokain
für den Verkauf oder die unentgeltliche Abgabe an Dritte bestimmt war.
Dies ergab (vom Beschwerdeführer unbestritten) insgesamt eine
Menge von 225.6 Gramm Kokain (entsprechend 79.3 Gramm reinem
Kokain), welches er aufbewahrte, streckte, verkaufte, vermittelte, un-
entgeltlich abgab oder Anstalten hiezu traf. Hinzu kam der mehrfache
Konsum von Kokain. Wegen des Verstosses gegen Art. 19 Ziff. 2 Bst. a
(schwerer Fall) und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) wurde er denn auch strafrecht-
lich zur Verantwortung gezogen und hat damit zweifellos in
gravierender Weise gegen die Rechtsordnung verstossen. Allein schon
wegen der begangenen Drogendelikte – ohne Mitberücksichtigung der
früher begangenen Delikte (vgl. Bst. B des Sachverhalts) – ist der Be-
schwerdeführer somit als unerwünschter Ausländer im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 ANAG zu betrachten. Demnach kann die Frage, ob sein
Aufenthalt in der Schweiz auch aus armenpolizeilichen Gründen un-
erwünscht ist (ausstehend sind offenbar noch Gerichtskosten von über
Fr. 33'000.-), offengelassen werden.
6.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund (vgl. BGE 131 II 352 E.
3.3 mit weiteren Hinweisen). Unter diesem Gesichtspunkt ist die
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers anderer-
seits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persön-
lichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
und St. Gallen 2006, Rz 613 ff.)
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6.1 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten zu Klagen Anlass gegeben. Ein gewichtiges Interesse an seiner
Fernhaltung ergibt sich deshalb ohne weiteres aus seiner Quali-
fizierung als unerwünschte Person. Auch wiegt sein Verschulden
schwer. Nach den Feststellungen des Strafrichters (vgl. Strafurteil vom
28. Juni 2004 S. 21) hat er durch seine beträchtliche Delinquenz über
einen längeren Zeitraum einen erheblichen kriminellen Willen an den
Tag gelegt. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass er zwar ebenfalls
Drogen konsumierte, jedoch nicht in jenem Ausmass drogensüchtig
war, dass sein Verhalten als durch einen suchtbedingten
Beschaffungsdruck motiviert anzusehen ist. Er handelte überwiegend
aus geldwerten Motiven und damit aus egoistischen Beweggründen.
Zudem gehört Drogenhandel nebst Gewalt- und Sexualdelikten zu den
Verhaltensweisen, die besonders hochrangige Rechtsgüter betreffen
und die daher aus präventivpolizeilicher Sicht einen strengen Beurtei -
lungsmassstab rechtfertigen (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; Urteil
des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.3; ALAIN
WURZBURGER, La Jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière
de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). Das bedeutet un-
ter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenossen nur ein geringes
Risiko des Rückfalls einer einschlägig vorbestraften Person in Kauf ge-
nommen werden darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5308/2007 vom 3. Dezember 2009 E. 6.4.3 mit Hinweis). Sowohl aus
Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen
demnach gewichtige öffentliche Interessen an einer lang dauernden
Fernhaltung des Beschwerdeführers.
6.2 Bezüglich eines persönlichen Interesses an ungehinderten Ein-
reisen bzw. Aufenthalten in der Schweiz oder in einem anderen
Schengenstaat, verweist der Beschwerdeführer auf Beziehungen
(Freunde, Patenkind) und eine Arbeitsstelle in Holland.
6.2.1 Seit Inkrafttreten des Schengen-Assoziierungsabkommens im
Dezember 2008 (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 des AuG) werden Einreise-
verbote gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend
den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundes-
gesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informations-
systeme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener
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Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben und erlangen deshalb für den gesamten
Schengenraum Gültigkeit. Wenn eine Vertragspartei dieses Ab-
kommens einem Drittausländer einen Aufenthaltstitel erteilen möchte,
konsultiert sie gemäss Art. 25 SDÜ die ausschreibende Vertragspartei
und berücksichtigt deren Interessen. Ein Aufenthaltstitel wird indessen
nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen, insbesondere wegen
humanitären Erwägungen, erteilt. Stellt eine Vertragspartei einen Auf-
enthaltstitel aus, so zieht die ausschreibende Vertragspartei den SIS-
Eintrag (Ausschreibung zur Einreiseverweigerung) zurück. Gemäss
den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung wurde die
Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert. Solange im
vorliegenden Fall Holland nicht an die Schweiz gelangt und um Rück-
nahme des SIS-Eintrags ersucht, ist davon auszugehen, dass kein
wichtiger Grund vorliegt und der betreffende Vertragsstaat dem Be-
schwerdeführer gar keine Aufenthaltsbewilligung erteilen will.
Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein dies-
bezügliches persönliches Interesse an der Aufhebung der Einreise-
sperre berufen.
6.2.2 Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über kein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz in der Schweiz. Allfällige freund-
schaftliche Kontakte oder die Beziehung zu seinem Patenkind kann er
auch auf andere Weise als durch Einreisen in die Schweiz pflegen
(briefliche oder telefonische Kontakte, Treffen im Heimatland des Be-
schwerdeführers). Ausserdem bestehen die Wirkungen der Einreise-
sperre nicht darin, dass ihm während deren Geltungsdauer Besuchs-
aufenthalte in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm
vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige
Suspension der angefochtenen Fernhaltemassnahme zu beantragen
(Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 6.4 mit Hin-
weisen).
6.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss,
dass die auf unbestimmte Dauer verfügte Einreisesperre auch heute
noch eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich
bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für den
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Rest des Lebens Gültigkeit haben soll (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2).
Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches
Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich zum jetzigen Zeit -
punkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich
weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde-
führer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 8. Februar 2010 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad SG [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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