B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-20/2015
Ur t e i l vom 1 4 . N o vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Anrechnung von Erziehungsgutschriften,
Einspracheentscheid SAK vom 2. Dezember 2014.
C-20/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geb. 1950, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der
Dominikanischen Republik, meldete sich am 15. April 2014 zum Bezug ei-
ner Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung an (Akten der Vorinstanz [AHV-act.] 4). Der Beschwerdeführer hat drei
Töchter, S._______ geb. 1972, A._______ 1981 und P._______ 2009. Die
Tochter S._______ ging aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers mit
Z._______ (geb. 1954) hervor, die von 1972 bis 1977 dauerte. Die zweite
Tochter A._______ stammt aus einer Partnerschaft mit N._______ und die
dritte aus einer weiteren Partnerschaft mit T._______ (geb. 1989), die spä-
ter, am 8. Februar 2010 zum zweiten Eheschluss führte (AHV-act. 10 S. 3,
17 S. 1, 25 S. 6-9).
B.
Am 1. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie
dem Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen
Rentenvorbezugs in der Höhe von Fr. 1‘790.- monatlich, ab 1. November
2014 zusprach. Die Berechnung erfolgte auf der Basis von 43 Versiche-
rungsjahren des Jahrgangs, einer gesamten Versicherungszeit von 42 Jah-
ren und einem Monat, fünf Jahren Erziehungsgutschrift, der Rentenskala
43 und eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von
Fr. 56‘160.- (AHV-act. 19 S. 3).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014
Einsprache. Er erklärte, die Erziehungsgutschriften für fünf Jahre beträfen
seine älteste Tochter, seine zweite Tochter sei hingegen zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden (AHV-act. 20).
D.
Die Vorinstanz verfügte mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014
die Abweisung der Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, bei Kindern, die ausserhalb einer ehelichen Gemeinschaft erzogen
würden, erhalte derjenige Elternteil die volle Gutschrift, der die elterliche
Sorge inne gehabt habe, was belegt werden müsse. Der Beschwerdefüh-
rer habe seine elterliche Sorge nicht nachweisen können, weshalb die Ren-
tenberechnung nicht geändert werden könne (AHV-act. 23).
E.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2014 gelangte der Beschwerdeführer
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an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung sowie die Neuberechnung der Rente. Zur Be-
gründung führte er im Wesentlichen aus, es sei ihm nicht klar, auf welche
seiner Töchter sich die auf fünf Jahre berechneten Erziehungsgutschriften
bezögen (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, für die älteste Tochter seien Erziehungsgutschriften von
1973 und 1974 gewährt worden, weil die damalige Ehegattin noch nicht 21
Jahre alt gewesen sei und deshalb keine Gutschriften habe erhalten kön-
nen. In den Jahren 1975/1976 hätten die Gutschriften gemäss Art. 29sexies
Abs. 3 AHVG geteilt werden müssen. Im Kalenderjahr der Scheidung sei
die ganze Erziehungsgutschrift dem die elterliche Sorge innehabenden El-
ternteil zugesprochen worden. Für die jüngste Tochter sei eine Erziehungs-
gutschrift von 2010 bis 2013 zugesprochen worden, da der Anspruch erst
ab dem der Geburt folgenden Kalenderjahr entstehe. Mit dem Rentenbe-
ginn am 1. November 2014 ende die Zusprechung der Gutschrift gemäss
Art. 29bis Abs. 1 AHVG per 31. Dezember des Jahres vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles. Für die Jahre 2010 bis 2013 hätten zwei Jahre und 10 Mo-
nate angerechnet werden können bzw. zwei Jahre, da nur volle Jahre be-
rücksichtigt würden (BVGer-act. 6).
G.
Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 ge-
währte Frist zur Replik lief ungenutzt ab.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
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der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Ein-
spracheentscheids vom 11. Dezember 2014 (act. 27) ist der Beschwerde-
führer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist da-
her einzutreten.
1.4
1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tat-
sächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegen-
stand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines
(z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Ein-
gliederungs- und Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur
auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, ge-
hören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechts-
verhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegen-
stand (BGE 125 V 413 E. 2a). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind
dann identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1).
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1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Dezember
2014. Mit Blick auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und die
damit im Zusammenhang stehende Beschwerdebegründung sind vorlie-
gend die angerechneten fünf Jahre Erziehungsgutschriften streitig und zu
prüfen. Die nicht beanstandeten und mittels angefochtenem Einsprache-
entscheid vom 2. Dezember 2014 festgelegten (weiteren) Rentenberech-
nungsfaktoren (Rentenskala, Übergangsgutschriften, Aufwertungsfaktor)
gehören zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwer-
deführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im
November 2014 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1
Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG])
gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestim-
mungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt November
2014 ist überdies auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gül-
tig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2014, anwendbar (im Folgenden:
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RWL; abrufbar unter > Praxis > Vollzug > AHV > Grund-
lagen AHV > Weisungen Renten S. 2 > RWL [Details] > Version 8; zuletzt
besucht am 6. April 2016).
2.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in
der Dominikanischen Republik. Da die Schweiz mit der Dominikanischen
Republik kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gelangt
im vorliegenden Fall ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwen-
dung (vgl. Urteile des BVGer C-1108/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.1,
C-1396/2009 vom 17. August 2009 E. 2.1).
2.4 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des
gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod
(Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente
um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entspre-
chende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).
2.5 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
2.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
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gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten
Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintra-
gung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Ein-
tritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitrags-
dauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in wel-
chem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwi-
schen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem
Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2
AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05
vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL).
2.7 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, ab dem Kalenderjahr, das der Geburt des ersten Kindes
folgt (Art. 52f Abs. 1 AHVV) eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei
Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und
geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird
eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während min-
destens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben
Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947
12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der
Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c
Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober
1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der
Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je
zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung
wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn
eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö-
sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der
Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen
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aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quin-
quies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehe-
paaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewe-
sen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegat-
ten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert
sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufge-
teilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein-
kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe
werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar
1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom
7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für
alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht
(Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen
wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 15. Mai 1972 bis am 22. Septem-
ber 1977 in erster Ehe verheiratet, am 1. September 1972 kam die gemein-
same Tochter S._______ zur Welt. Die damalige Ehefrau Z._______ ist am
8. August 1954 geboren. Grundsätzlich sind die Erziehungsgutschriften bei
Ehegatten hälftig zu teilen. Da diese einem Elternteil erst am 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres angerechnet werden können (Art.
29bis Abs. 1 und Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG), hatte die damalige Ehe-
gattin des Beschwerdeführers erst ab 1975 Anspruch auf hälftige Teilung
der Erziehungsgutschrift, während diese in den beiden vorangehenden
Jahren 1973 und 1974 ungeteilt dem Beschwerdeführer zustanden. Ab
dem Kalenderjahr der Eheauflösung, vorliegend ab 1977 ging die gesamte
Erziehungsgutschrift an die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers,
welche von nun an alleine die elterliche Gewalt ausübte (Art. 52f Abs. 2
AHVV). Somit kann sich der Beschwerdeführer für die erste Tochter
S._______ zwei ganze Jahre (1973 und 1974) sowie zwei halbe Jahre
(1975 und 1976) anrechnen lassen.
3.2 In Bezug auf seine zweite Tochter A._______ konnte der Beschwerde-
führer nicht nachweisen, dass er Inhaber der elterlichen Sorge war. Zudem
trägt A._______ den Nachnamen ihrer Mutter. Da der Beschwerdeführer
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mit der Kindsmutter nicht verheiratet war, gilt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der
Grundsatz, dass bei unverheirateten Eltern das Sorgerecht der Mutter zu-
steht. Folglich kann sich der Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschrift
anrechnen lassen.
3.3 P._______, das dritte Kind des Beschwerdeführers wurde am 10. Sep-
tember 2009 geboren. Da im Jahre der Entstehung des Anspruchs keine
Gutschriften angerechnet werden (Art. 52f Abs. 1 Satz 2 AHVV), können
solche im vorliegenden Fall grundsätzlich erst ab dem Jahr 2010 berück-
sichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat die Mutter T._______ seiner
dritten Tochter erst am 8. Februar 2010 geheiratet. Damit kann er sich die
halbe Erziehungsgutschrift gestützt auf die Ehe erst ab 2011 anrechnen
lassen (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 52f Abs. 1 Satz 2 AHVV). Für
das Jahr 2010 gilt die Bestimmung für unverheiratete Eltern, wonach eine
Teilung erfolgt, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird (Art.
52f Abs. 2bis), wovon vorliegend auszugehen ist. Damit stehen dem Be-
schwerdeführer ab 2010 bis am 31. Dezember vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG), der vorliegend am 1. November
2014 eingetreten ist, dh. bis 2013 vier halbe Erziehungsgutschriften zu.
Gestützt auf seine jüngste Tochter P._______ hat der Beschwerdeführer
folglich Anspruch auf zwei Jahre Erziehungsgutschrift. Die Vorinstanz kam
bei ihrer Berechnung zum Zwischenergebnis von zwei Jahren und 10 Mo-
naten, weil sie die Monate im Jahr 2014 vor Eintritt des Versicherungsfalles
fälschlicherweise mitberechnet hat. Da diese zehn Monate schliesslich von
der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden, ändert sich am Ergebnis letzt-
endlich nichts.
3.4 Damit können dem Beschwerdeführer insgesamt fünf volle Gutschrifts-
jahre angerechnet werden (drei Jahre von der ältesten Tochter S._______
und zwei Jahre von der jüngsten Tochter P._______). Folglich hat die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht fünf Jahre Erziehungsgutschrif-
ten angerechnet und ihr Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Da im Übrigen
keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdefüh-
rers geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind.
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Seite 10
Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entspre-
chend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv nächste Seite
C-20/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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